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   BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 329/79   

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https://dejure.org/1981,234
BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 329/79 (https://dejure.org/1981,234)
BAG, Entscheidung vom 09.07.1981 - 2 AZR 329/79 (https://dejure.org/1981,234)
BAG, Entscheidung vom 09. Juli 1981 - 2 AZR 329/79 (https://dejure.org/1981,234)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigungschutzkalge - Parteifähigkeit der GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 36, 125
  • NJW 1982, 1831
  • ZIP 1981, 1382
  • MDR 1982, 258
  • JR 1982, 352
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.04.1979 - II ZR 73/78

    Klage gegen aufgelösten Verein - §§ 41, 49 BGB, § 50 Abs. 1 ZPO, Unzulässigkeit

    Auszug aus BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 329/79
    Wird eine beklagte GmbH während des Rechtsstreits aufgelöst, nach Anmeldung der Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht und ist außerdem kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden, so verliert sie zumindest dann nicht ihre Parteifähigkeit in einem Kündigungsrechtsstreit, wenn mit der gegen sie gerichteten Klage nur die Feststellung begehrt wird, die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Vertragsverletzung sei unwirksam (im Anschluß an BGHZ 74, 212 = NJW 1979, 1592).

    Sie hat nur deklaratorische Bedeutung (OLG Stuttgart, NJW 1969, 1493; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 50 Anm. B II b 1; Theil, JZ 1979, 567) und keine rechtsgestaltende Wirkung.

    Der BGH (BGHZ 74, 212 ff. (213) = NJW 1979, 1592) hat die Klage eines Vorstandsmitglieds eines eingetragenen Vereins auf Gehaltszahlung und Feststellung, die Kündigung seitens des Bekl. sei unwirksam, mit der Begründung als unzulässig verworfen, während des Verfahrens sei der Bekl. nicht nur im Register gelöscht, sondern tatsächlich die Liquidation abgeschlossen worden und auch verwertbares Vermögen sei nicht mehr vorhanden.

    Nach dieser vollständigen Abwicklung bestehe der Bekl. als Partei nicht mehr (entgegengesetzter Auffassung: OLG Stuttgart, NJW 1969, 1493; Baumbach-Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 39. Aufl., § 50 Anm. 2 Gb, Rosenberg-Schwab, ZPR, 13. Aufl., § 43 III 2c undd; Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozeß, 1961, S. 179 und ausführlich Theil, JZ 1979, 567).

    Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung des BGH (BGHZ 74, 212 = NJW 1979, 1592) zum Verlust der Parteifähigkeit einer juristischen Person zutreffend ist.

    Wenn auch im vorliegenden Falle wegen der unterschiedlichen Fallgestaltung die vom BGH (BGHZ 74, 212 = NJW 1979, 1592) aufgestellte These, die Klage gegen eine juristische Person werde unzulässig, wenn während des Prozesses die Liquidation abgeschlossen werde und kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden sei, nicht entscheidungserheblich gewesen ist, so besteht doch jetzt schon Anlaß, darauf hinzuweisen, daß gegen die Auffassung des BGH erhebliche Bedenken bestehen.

    Dementsprechend wird auch in der Literatur die überwiegende Meinung vertreten, die juristische Person bestehe so lange fort, wie Aktiven oder Passiven vorhanden seien (vgl. Theil, JZ 1979, 567; Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., § 41 Rdnr. 5).

    Sicherheit geleistet zu haben, an die Gesellschafter, dann hat die in Liquidation befindliche Gesellschaft einen Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschafter, weil diese den Resterlös ohne Rechtsgrund erhalten haben (Staudinger-Coing, BGB, 12. Aufl. (1980), § 49 Rdnr. 9; Steffen, in: RGRK, § 51; Reuter, in: MünchKomm, § 50 Rdnr. 5; Soergel-Schultze=v. Lasault, BGB, 11. Aufl., § 51 Rdnr. 2; Enneccerus-Nipperdey, BGB-AT, 15. Aufl., § 114 II 4; Theil, JZ 1979, 567).

    Es erscheint einleuchtend, daß die unbefriedigt gebliebenen Gläubiger - im vorliegenden Falle die Kl. - sich an die Gesellschaft in Liquidation halten und den Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschafter pfänden lassen können (vgl. Staudinger-Coing, § 49 Rdnr. 9; Palandt- Heinrichs, BGB, 40. Aufl., § 51 Anm. 1; OLG Braunschweig, MDR 1956, 352; Theil, JZ 1979, 567).

    Dies dürfte der BGH (BGHZ 74, 212 = NJW 1979, 1592) übersehen haben, wenn er ausführt, der Klage gegen eine "vermögenslose juristische Person" fehle ein schutzwertes Interesse.

    Wenn eine GmbH in Liquidation - wie der BGH (BGHZ 74, 212 = NJW 1979, 1592) meint - durch Selbstauflösung und Verteilung des Vermögens an bestimmte Gläubiger ihre Vermögenslosigkeit herbeiführen und damit ihre Existenz beenden könnte, so wäre den Liquidatoren die Möglichkeit gegeben, die Verpflichtung, Konkursantrag zu stellen, einfach zu umgehen, indem sie Forderungen bestreiten, die GmbH verklagen lassen, um dann sofort das Vermögen an die Gesellschafter oder ihnen nahestehende Gläubiger zu verteilen.

  • OLG Stuttgart, 20.12.1968 - 2 U 140/68
    Auszug aus BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 329/79
    Sie hat nur deklaratorische Bedeutung (OLG Stuttgart, NJW 1969, 1493; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 50 Anm. B II b 1; Theil, JZ 1979, 567) und keine rechtsgestaltende Wirkung.

    Nach dieser vollständigen Abwicklung bestehe der Bekl. als Partei nicht mehr (entgegengesetzter Auffassung: OLG Stuttgart, NJW 1969, 1493; Baumbach-Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 39. Aufl., § 50 Anm. 2 Gb, Rosenberg-Schwab, ZPR, 13. Aufl., § 43 III 2c undd; Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozeß, 1961, S. 179 und ausführlich Theil, JZ 1979, 567).

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Ob bei vollständiger Vermögenslosigkeit oder bei liquidationslosem Erlöschen auf Grund Gesetzes die Parteifähigkeit grundsätzlich endet (vgl. dazu BGH 29. September 1981 - VI ZR 21/80 - WM 1981, 1387; BAG 9. Juli 1981 - 2 AZR 329/79 - BAGE 36, 125), kann offen bleiben, da die Klägerin ein Klagebegehren verfolgt, an dem sie selbst bei Vollbeendigung der Beklagten zu 1) ein schutzwertes Interesse hat.

    Von der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung können weitere Ansprüche arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Natur abhängen (vgl. BAG 9. Juli 1981 - 2 AZR 329/79 - BAGE 36, 125).

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 16 U 95/98

    Vollbeendigung einer GmbH; Durchführung eines Schiedsverfahrens bei

    Ebenso muss hier nicht entschieden werden, ob es in Fällen schwebender Passivprozesse - gerade wegen des verfahrensbedingten Abwicklungsbedarfs - ohnehin an einer Vollbeendigung der Abwicklung fehlt und die aufgelöste Gesellschaft ihre Parteifähigkeit in jedem Falle behält (vgl. BAG v. 9.7.1981 - 2 AZR 329/79, NJW 1982, 1831; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 50 Rdnr. 5; Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 18 m. w. N.; a. A. BGH v. 29.9.1981 - VI ZR 21/80, NJW 1982, 238; v. 5.4.1979, II ZR 73/78, BGHZ 74, 212, 213 ff = NJW 1979, 1592).

    Schließlich kann auch dahinstehen, ob schon deshalb von der Parteifähigkeit der Beklagten auszugehen ist, weil der Kläger vorliegend nicht einen Zahlungsanspruch gegen sie geltend macht (vgl. zur Geltendmachung von Ansprüchen, deren Erfüllung kein Aktivvermögen voraussetzen: BAG v. 9.7.1981 - 2 AZR 329/79, NJW 1982, 1831; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 50 Rdnr. 5; Musielak/Weth, a. a. O., § 50 Rdnr. 18; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 74 Rdnr. 19; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 65 Rdnr. 34).

  • BVerwG, 13.07.2011 - 8 C 10.10

    Abwicklung; Aktivrubrum; Auflösung; Auslegung; Ausscheiden eines Gesellschafters;

    Solange das auf sie übergegangene Gesellschaftsvermögen noch vorhanden ist, ist sie nicht vermögenslos, kann also nicht ihrerseits als vollbeendet angesehen und im Handelsregister gelöscht werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - IX ZR 69/75 - LM Nr. 1 zu § 157 HGB = NJW 1979, 1987; BAG, Urteil vom 9. Juli 1981 - 2 AZR 329/79 - NJW 1982, 1831; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 11 V 6 S. 316 m.w.N.).
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