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   BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80   

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BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80 (https://dejure.org/1981,21)
BAG, Entscheidung vom 08.12.1981 - 3 ABR 53/80 (https://dejure.org/1981,21)
BAG, Entscheidung vom 08. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 (https://dejure.org/1981,21)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 36, 327
  • NJW 1982, 1416 (Ls.)
  • ZIP 1982, 89
  • VersR 1982, 353
  • BB 1982, 186
  • DB 1982, 46
  • JR 1982, 528
 
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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 30.01.1970 - 3 AZR 44/68

    Verdrängung einer Ruhegeldordnung durch spätere Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80
    Dabei sind die Grundsätze von Recht und Billigkeit, insbesondere der Vertrauensschutzgedanken zu beachten (Bestätigung von BAGE 22, 252 = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

    Das ist in Fragen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich anzunehmen, weil diese wegen ihrer finanziellen und steuerrechtlichen Auswirkungen einheitlich für das ganze Unternehmen geordnet werden müssen (BAGE 22, 252, 270 f. = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu C I der Gründe]; AP Nr. 3 zu § 50 BetrVG 1972 [zu 2 der Gründe]).

    Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass vertragliche Einheitsregelungen durch Betriebsvereinbarungen auch zum Nachteil der Arbeitnehmer abgelöst werden können (vgl. grundlegend BAGE 22, 252, 258 = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu B der Gründe]; zusammenfassend Hilger/Stumpf, Festschrift für Gerhard Müller, S. 209, 212 ff.).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 22, 252, 266 = AP Nr. 142 BGB Ruhegehalt [zu B IV 3 der Gründe]; BAGE 23, 257, 271 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG [zu III 1 b der Gründe]; AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation zu 4 der Gründe]; AP Nr. 11 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit [zu II 2 a der Gründe]; zuletzt Urteil des Ersten Senats vom 24. März 1981 - 1 AZR 805/78 -, [demnächst] AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972 [zu II 3 der Gründe], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80
    Im Rahmen der vom Arbeitgeber frei zu treffenden Grundentscheidungen hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (BAGE 27, 194, 202 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung [zu II B 3, 4 der Gründe], ständige Rechtsprechung).

    Sie ist Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag, wie der Senat stets betont hat (vgl. besonders BAGE 24, 177, 183 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu A II 2 a der Gründe]; BAG 27, 194, 201 f. = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung [zu II B 2 bis 4]).

  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 1107/78

    Anpassung - Betriebliche Versorgungsleistung - Pensionär - Kaufkraftverlust -

    Auszug aus BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80
    Der Senat hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine "Überversorgung" durch entsprechende Umgestaltung der Versorgungsregelung ab geändert werden kann (Urteil vom 17. Januar 1980 - 3 AZR 1107/78 -, [demnächst] AP Nr. 8 zu § 16 BetrAVG [zu I 2 a der Gründe], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 10.04.1962 - 3 AZR 346/61

    Betriebliche Versorgungszusagen - Versorgungssätze - Sätze der

    Auszug aus BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80
    Ein Abschlag von 15 bis 20 v.H. vom Bruttoarbeitsverdienst erschien ausreichend, um die Abgabenbelastung auszugleichen, die, die vergleichbaren aktiven Arbeitnehmer mit ihren Arbeitsverdiensten bestreiten mussten (vgl. zur Bruttolohnquote BAGE 13, 70, 77 = AP Nr. 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III 3 der Gründe] mit zustimmender Anm. von Heissmann).
  • BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76

    Widerruf von Versorgungszusagen - Wirtschaftliche Schwierigkeiten -

    Auszug aus BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80
    a) Die Neuregelung zielt nicht dahin, insgesamt Einsparungen vorzunehmen und im Gewande einer Umstrukturierung die einzelnen Versorgungsleistungen zu kürzen (vgl. z.B. AP Nr. 175 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III 2 der Gründe], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 24.03.1981 - 1 AZR 805/78

    Änderung des Sozialplans durch Betriebsvereinbarung - Sozialplan anlässlich

    Auszug aus BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 22, 252, 266 = AP Nr. 142 BGB Ruhegehalt [zu B IV 3 der Gründe]; BAGE 23, 257, 271 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG [zu III 1 b der Gründe]; AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation zu 4 der Gründe]; AP Nr. 11 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit [zu II 2 a der Gründe]; zuletzt Urteil des Ersten Senats vom 24. März 1981 - 1 AZR 805/78 -, [demnächst] AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972 [zu II 3 der Gründe], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 13.09.1974 - 5 AZR 48/74

    Gratifikation - Betriebsvereinbarung - Billigkeitskontrolle - Ausschlußfrist -

    Auszug aus BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 22, 252, 266 = AP Nr. 142 BGB Ruhegehalt [zu B IV 3 der Gründe]; BAGE 23, 257, 271 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG [zu III 1 b der Gründe]; AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation zu 4 der Gründe]; AP Nr. 11 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit [zu II 2 a der Gründe]; zuletzt Urteil des Ersten Senats vom 24. März 1981 - 1 AZR 805/78 -, [demnächst] AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972 [zu II 3 der Gründe], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 19.06.1980 - 3 AZR 137/79

    Betriebsrenten - Versorgungszusage - Widerruf der Versorgungszusage -

    Auszug aus BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80
    Das kann nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig sein (vgl. z.B. zum Widerruf von Versorgungszusagen wegen grober Treupflichtverletzungen BAG, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Urteil des Senats vom 19. Juni 1980 - 3 AZR 137/79 -, [demnächst] AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Treuebruch).
  • BAG, 09.11.1978 - 3 AZR 784/77

    Versorgungszusage - Generelle Versorgungsgrundsätze - Inhalt des Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80
    Eine solche konkrete Billigkeitskontrolle ändert nichts am Inhalt und der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; sie fügt ihr nur gleichsam eine Härteklausel hinzu (zur Wirkung von Härteklauseln vgl. BAG, AP Nr. 179 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III 1 der Gründe]; AP Nr. 183, aaO. [zu 3 der Gründe]).
  • BAG, 11.03.1976 - 3 AZR 334/75

    Ruhegehalt - Unverfallbarkeit - Billigkeitskontrolle - Versorgungsanwartschaft -

    Auszug aus BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 22, 252, 266 = AP Nr. 142 BGB Ruhegehalt [zu B IV 3 der Gründe]; BAGE 23, 257, 271 = AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG [zu III 1 b der Gründe]; AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation zu 4 der Gründe]; AP Nr. 11 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit [zu II 2 a der Gründe]; zuletzt Urteil des Ersten Senats vom 24. März 1981 - 1 AZR 805/78 -, [demnächst] AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972 [zu II 3 der Gründe], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 18.10.1979 - 3 AZR 550/78

    Widerruf - Versorgungszusage - Zusage - Treuepflichtverletzung - Verletzung der

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

  • BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Arbeitsverhältnis - Versorgungsregelung -

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Diese Rechtsprechung hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts für das Betriebsverfassungsgesetz 1972 nur für Fälle der Umstrukturierung - bestätigt (Beschluss vom Dezember 1981, BAGE 36, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich bereits mehrfach mit dem Schutz von Besitzständen bei der Ablösung von Versorgungsordnungen befasst und dabei allgemeine Regeln entwickelt (vgl. BAGE 36, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAGE 37, 217 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; zuletzt Vorlagebeschluss vom 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 -, AP Nr. 4 zu 9 1 BetrAVG Ablösung).

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Betriebliche Einheitsregelungen dürfen aber nicht versteinern; sie sind der Änderung der Verhältnisse im Wandel der Zeit unterworfen und müssen daher veränderten Verhältnissen angepaßt werden können (BAG 36, 327, 335 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 1 der Gründe m. w. N.).

    c) Hinsichtlich der Belange der Arbeitnehmer hat der Senat danach unterschieden, ob bereits erdiente Besitzstände oder zugesagte Steigerungen geschmälert werden sollten (zuletzt BAG 36, 327, 337 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe und BAG 37, 217, 224ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu III der Gründe).

    Eingriffe in den erdienten Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft sind nur in seltenen Ausnahmefällen statthaft (BAG 36, 327, 337 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 1 a der Gründe).

    Das Vertrauen der Arbeitnehmer darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden, die sachlichen Gründe sind gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen (zur ähnlichen Problematik der ablösenden Betriebsvereinbarung vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1981, aaO, BAG 36, 327 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 1 b der Gründe).

    Im übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger zur Berechnung der erdienten Teilanwartschaft die Zeit bis Ende des Jahres 1967 Grundsätze anwendet, die später in § 2 BetrAVG Gesetz geworden sind (BAG 36, 327, 338 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 1 der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 22.04.2002 - 20 TaBV 1/00

    Betriebliche Altersversorgung - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung -

    Denn die Wahrung erworbener Besitzstände ist kein selbständiger Regelungsgegenstand, der von einer Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung abgelöst und nach abweichenden Grundsätzen von einer anderen Interessenvertretung geordnet werden könnte (BAG, Beschluss vom 08.12.1981 - 3 ABR 53/80 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Deshalb muss der Konzernbetriebsrat, der für die Neuregelung zuständig ist, auch die Interessen derjenigen Belegschaften wahrnehmen, für die schon eine günstigere Versorgungsordnung gilt (vgl. BAG, Beschluss vom 08.12.1981 - 3 ABR 53/80 - a.a.O.; so auch Buchner auf Bl. 9 - 30 in der von der Beteiligten zu 1 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 29.05.1996 (Bl. 416 - 436 d. erstinstanzlichen Akte)).

    Das ist im Blick auf den Günstigkeitsvergleich unerheblich (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 08.12.1981 - 3 ABR 53/80 - a.a.O. unter III 3 b der Gründe, wenn darin ausgeführt wird, eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung könne nicht ohne langfristige Vorausberechnungen auskommen. Eine vollkommen zuverlässige Aussage für die Zukunft sei unerreichbar. Im Rahmen der Billigkeitskontrolle sei deshalb zunächst von den Annahmen der Betriebspartner auszugehen. Ob eine nachträgliche Korrektur erforderlich werde, wenn eine unvorhergesehene Entwicklung eintrete, die den Vorausberechnungen die Grundlage entziehe, müsse im anhängigen Beschlussverfahren nicht entschieden werden).

    Deshalb muss eine Besitzstandsregelung grundsätzlich das Lebensalter der Berechtigten angemessen berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 08.12.1981 - 3 ABR 53/80 - a.a.O.).

    aaaa) Die Vereinheitlichung der Altersversorgung mehrer Betriebe eines Unternehmens oder gar eines Konzerns ist als sachlicher Grund für die Ablösung bestehender Versorgungsregelungen anerkannt (BAG, Beschluss vom 08.12.1981 - 3 ABR 53/80 - a.a.O.; Höfer/Reiners/Wüst a.a.O. ART Rnr. 478; Blomeyer/Otto, a.a.O. Einleitung Rnr. 621).

    Dass dabei ein einheitliches Versorgungssystem erreicht werden soll, ist aus Gründen der Praktikabilität verständlich (BAG, Beschluss vom 08.12.1981 - 3 ABR 53/80 - a.a.O.).

    Die Billigkeit erfordert, dass eine angemessene Übergangszeit vorgesehen wird, die vor allem die Versorgungsplanung der älteren Arbeitnehmer schont (vgl. BAG, Beschluss vom 08.12.1981 - 3 ABR 53/80 - a.a.O.).

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