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   BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79   

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BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79 (https://dejure.org/1982,592)
BAG, Entscheidung vom 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79 (https://dejure.org/1982,592)
BAG, Entscheidung vom 15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 (https://dejure.org/1982,592)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    GmbH Co. KG - Geschäftsführer - Kündigungsschutz - Ausschluß - Juristische Person - Personengesamtheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 39, 16
  • NJW 1983, 2405
  • ZIP 1983, 607
  • ZIP 1983, 852
  • MDR 1983, 785
  • JR 1984, 44
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79
    Der Eintritt dieser (änbH in die Beklagte stellt keinen Fall der Betriebsnachfolge dar, weil Betriebsinhaber bei einer Kommanditgesellschaft nicht die einzelnen Gesellschafter sind, sondern die zur Gesellschaft zusammengefaßte Gesamtheit der Gesellschafter (BAG 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu I 1 a der Gründe m.w.N.).

    Es ist auch rechtlich möglich und zulässig, durch Vereinbarung mit einem Dritten, insbesondere auch mit der GmbH und & Co. KG, eine vertragliche Grundlage für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu schaffen (BAG 24, 383; BGH TM Nr. 7 zu § 109 HGB, zu II 2 a der Gründe; BGH DB 1980, 295; jeweils m.w.N.).

    Nach dem vorliegenden Sachverhalt kann die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auch nicht mit der Begründung dahingestellt bleiben, ihm sei erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer gekündigt worden, so daß er in jedem Falle im Zeitpunkt der Kündigungen wieder den Status eines Arbeitnehmers der Beklagten gehabt habe (vgl. für eine solche Fallgestaltung BAG 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 6261BGB Ausschlußfrist zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 10.12.1965 - 4 AZR 161/65

    Lehrlingsausbilder - Gehaltsrahmenabkommen - Begriffsbestimmung für Meister -

    Auszug aus BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79
    Die revisionsrechtliche Prüfung muß sich jedoch in den Grenzen der von den Parteien gestellten Anträge halten, mit denen eine Änderung des Berufungsurteils begehrt wird (§ 559 Abs. 1 ZPO, vgl. BAG 18, 29, 37 = AP Nr. 11 zu § 565 ZPO).
  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

    Auszug aus BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79
    Die Festsetzung der Abfindung liegt im Ermessen des Tatsachengerichts, und das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen seines Ermessens beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG Urteil vom 28. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB, zu III 3 der Gründe m.w.N.).
  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76

    Arbeitnehmereigenschaft von Autoren und Regisseuren - Befristung von

    Auszug aus BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79
    (1) Maßgeblich für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist in erster Linie der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAG 30, 163 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe).
  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79
    Als Maßstab für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit können die Grundsätze dienen, nach denen das Bundessozialgericht (vgl. BSG 13, 196, 201 ff.; -.16', 289, 293 f . ;19, 265; 20, 6, 8) bestimmt, ob der Geschäftsführer einer GmbH abhängige Arbeit leistet und damit versicherungs- und lohnsteuerpflichtig ist.
  • BAG, 28.09.1961 - 2 AZR 428/60

    Allgemeiner Kündigungsschutz - Leitende Personen - Betriebsleiter -

    Auszug aus BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79
    Die Vorschrift hat insofern nur klarstellende Bedeutung (vgl. BAG 11, 278 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Personenbe dingte Kündigung, zu II 2 a der Gründe; Auffarth/Müller, Kündigungsschutzgesetz, § 12 a.P. Ez 1; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 14 Ez 2; KE-Becker, § 14 KSchG Ez 3i 16).
  • BGH, 12.11.1979 - II ZR 174/77

    Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79
    Es ist auch rechtlich möglich und zulässig, durch Vereinbarung mit einem Dritten, insbesondere auch mit der GmbH und & Co. KG, eine vertragliche Grundlage für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu schaffen (BAG 24, 383; BGH TM Nr. 7 zu § 109 HGB, zu II 2 a der Gründe; BGH DB 1980, 295; jeweils m.w.N.).
  • BAG, 10.07.1980 - 3 AZR 68/79

    Arbeitsgerichtsverfahren - Zuständigkeit - GmbH & Co. KG - Arbeitnehmer - KG -

    Auszug aus BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79
    Soweit das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (ARS 16, 528) angenommen hat, die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für einen Rechtsstreit zwischen einer Kommanditgesellschaft und dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH sei nicht bereits durch § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen, entspricht dies nunmehr auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 AZR 68/79 - AP Nr. 1 zu § 5 ArbGG 1979 mit zustimmender Anmerkung von Beitzke; ebenso Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 5 Rz 24; a.M. Rohlfing/Rewolle/Bader, ArbGG, Stand Dezember 1981, § 5 Anm. 1).
  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 774/06

    Auflösungsvertrag - Geschäftsführerdienstvertrag

    Nur der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft kann nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts diesen Schutz beanspruchen, wenn er in einem Arbeitsverhältnis steht (15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 - BAGE 39, 16; aA Zimmer/Rupp GmbHR 2006, 572, 574).
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 665/15

    Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

    Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird der Widerruf nicht bereits mit der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, sondern gemäß § 130 BGB erst mit dem Zugang beim Geschäftsführer wirksam (BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 - zu A II 2 der Gründe, BAGE 39, 16; vgl. auch Altmeppen in Roth/Altmeppen GmbHG 8. Aufl. § 38 Rn. 22; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff GmbHG 19. Aufl. § 38 Rn. 6; Scholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider GmbHG 11. Aufl. § 38 Rn. 29; MüKoGmbHG/Stephan/Tieves § 38 Rn. 41; Michalski/Terlau 2. Aufl. GmbHG § 38 Rn. 23; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbHG 21. Aufl. § 38 Rn. 43; für das Erfordernis der Kundgabe, aber gegen die Anwendbarkeit des § 130 BGB Henssler/Strohn/Oetker 3. Aufl. GmbHG § 38 Rn. 39) .
  • BGH, 08.01.2007 - II ZR 267/05

    Rechtsfolgen der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG für das

    Ob damit zugleich schon aus arbeitsrechtlichen Gründen ein materieller Kündigungsschutz des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gemäß der für Vertreter einer Personengesamtheit geltenden Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG generell ausscheidet, wie das Berufungsgericht annimmt, hatte das Bundesarbeitsgericht in dem genannten Beschluss nicht zu entscheiden; eine entsprechende Aussage ist dem Beschluss auch nicht zu entnehmen (vgl. dagegen BAGE 39, 16).

    Für die Unanwendbarkeit des materiellen Kündigungsschutzes bei dieser Fallgestaltung spricht immerhin, dass § 4 KSchG ersichtlich von einem übereinstimmenden Anwendungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes ausgeht (vgl. auch BAGE 39, 16, 26 f.; BGH, Urt. v. 25. Juli 2002 - III ZR 207/01, ZIP 2002, 1593 f.), weil gemäß § 4 KSchG der materielle Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers durch "Anrufung des Arbeitsgerichts" geltend gemacht werden muss und insoweit eine Ausnahme für Geschäftsführer, welche das Arbeitsgericht nicht anrufen können, aber dennoch als "Arbeitnehmer" Kündigungsschutz genießen sollen, im Gesetz nicht vorgesehen ist.

    Gemäß der negativen Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht für die Organvertreter einer juristischen Person, und zwar nach einhelliger Auffassung auch dann nicht, wenn ihr Anstellungsverhältnis ausnahmsweise nicht als freies Dienst-, sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist (vgl. BAGE 39, 16, 25 = ZIP 1983, 607, 609 f.; Sen.Urt. v. 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP 2000, 508, 510), wie der Kläger unter Hinweis auf verschiedene Bestimmungen seines Anstellungsvertrages geltend macht.

    Anders als im Fall des BAG-Urteils vom 15. April 1982 (2 AZR 1101/79, BAGE 39, 16 = ZIP 1983, 607) wurde hier nicht ein bisheriger Arbeitnehmer einer KG zum Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH bestellt (vgl. dazu Baums, Der Geschäftsleitervertrag, S. 398 f.), dessen Arbeitsverhältnis in diesem Fall als ruhendes fortbestünde (vgl. dazu BAGE 49, 81; 55, 137).

  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

    Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

    Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG ist kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gilt daher nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer iSd. Arbeitsgerichtsgesetzes (Aufgabe von BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 - BAGE 39, 16 = AP KSchG 1969 § 14 Nr. 1 = EzA KSchG § 14 Nr. 2; Senat 13. Juli 1995 - 5 AZB 37/94 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 23 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 10).

    Bei einem Rechtsstreit zwischen dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der KG sei § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG daher nicht anzuwenden (BAG 10. Juli 1980 - 3 AZR 68/79 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 1; 15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 - BAGE 39, 16 = AP KSchG 1969 § 14 Nr. 1 = EzA KSchG § 14 Nr. 2; 13. Juli 1995 - 5 AZB 37/94 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 23 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 10).

    Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG (BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 - BAGE 39, 16 = AP KSchG 1969 § 14 Nr. 1 = EzA KSchG § 14 Nr. 2) besteht nicht.

  • BAG, 13.05.1992 - 5 AZR 344/91

    Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers

    Es ist anerkannt, daß vertragliche Grundlage für die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH auch eine Vereinbarung mit der GmbH & Co. KG sein kann (BAGE 24, 383, 387 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 AZR 68/79 - AP Nr. 1 zu § 5 ArbGG 1979; BAGE 39, 16, 24 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969; vgl. auch BGH Urteil vom 26. Oktober 1964 - II ZR 127/62 - GmbH-Rdsch 1965, 194).

    Das Bundesarbeitsgericht vertritt dagegen - ebenfalls in ständiger Rechtsprechung - die Auffassung, daß der GmbH-Geschäftsführer auch Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person sein kann (BAG Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 AZR 68/79 - AP Nr. 1 zu § 5 ArbGG 1979; BAGE 39, 16 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969).

    Im Urteil vom 15. April 1982 (BAGE 39, 16 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969) ging es um einen langjährig bei der beklagten KG beschäftigten Arbeitnehmer, der ohne schriftliche Vereinbarungen zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt und dem zugleich mit seiner Abberufung gekündigt worden war.

    Maßgeblich für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist in erster Linie der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAGE 39, 16, 28 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969, zu B II 3 b bb (1) der Gründe; vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Als Maßstab für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit können hier die Grundsätze herangezogen werden, nach denen das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 13, 196) bestimmt, ob der Geschäftsführer einer GmbH abhängige Arbeit leistet und damit versicherungspflichtig ist (BAGE 39, 16, 28 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969).

    Anders als in dem Urteil vom 15. April 1982 (BAGE 39, 16, 30 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969) kann hier nicht davon die Rede sein, daß dem Kläger "lediglich formal die Stellung eines Organvertreters übertragen worden war".

    Die Vorstellung, er sei nur für die KG tätig geworden, ist gesellschaftsrechtlich verfehlt (vgl. BAGE 39, 16, 26 = AP Nr. 1 zu § 14 KschG 1969).

  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 719/00

    Kündigungsschutz - Organ - Werkleiter eines gemeindlichen Eigenbetriebes

    § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthält eine negative Fiktion (BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 - BAGE 39, 16).

    Maßgebend ist dafür die Erwägung, daß der gesetzliche Vertreter das Willensorgan der juristischen Person oder Personengesamtheit ist, durch das sie handelt, das für sie damit auch die Arbeitgeberfunktionen ausüben muß und deshalb in jedem Falle von dem allgemeinen Kündigungsschutz ausgeschlossen sein soll (BAG 15. April 1982 aaO; vgl. BAG 11. April 1997 - 5 AZB 32/96 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 47 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 23 mwN).

  • BGH, 25.07.2002 - III ZR 207/01

    Zulässigkeit der Befristung des Anstellungsvertrags des Hauptgeschäftsführers

    Maßgebend für diese Abgrenzung ist der Gedanke, daß der gesetzliche Vertreter das Willensorgan der juristischen Person ist, durch das sie handelt und das für sie somit notwendig zugleich Arbeitgeberfunktionen ausübt (vgl. BAGE 39, 16, 25; Biebl in: Großkommentar zum Kündigungsrecht, § 14 KSchG Rn. 3).

    Organvertreter juristischer Personen sind deshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers im allgemeinen schon begrifflich keine Arbeitnehmer; jedenfalls aber werden sie kraft unwiderleglicher Vermutung ("negativer Fiktion") - unabhängig von ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit - von den Schutzbestimmungen des Kündigungsschutzrechts nicht erfaßt (BAGE 39, 16, 25; Biebl aaO Rn. 2 f.).

    Die Anwendungsbereiche beider Vorschriften stimmen deshalb überein (vgl. BAGE 39, 16, 26 f.; BAG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 2 AZR 96/84, AP Nr. 2 zu § 5 ArbGG 1979).

  • BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 159/83
    a) Es ist rechtlich möglich und zulässig, durch Vereinbarung mit einem Dritten, insbesondere auch mit der GmbH & Co. KG, eine vertragliche Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH zu schaffen (BAG 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfristen, zu I 1 a der Gründe; Senatsurteil vom 15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 - EzA § 14 KSchG Nr. 2, zu B II 1 b der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, jeweils m.w.N.).

    Demgemäß haben die Vorinstanzen zu Recht geprüft, ob der Kläger im Verhältnis zu der Beklagten als seiner Dienstherrin persönlich abhängig war, da die persönliche Abhängigkeit das entscheidende Merkmal für die Arbeitnehmereigenschaft ist (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1982, aaO, zu B II 3 b aa der Gründe, m.w.N.).

    Als Maßstab für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit können die Grundsätze dienen, nach denen das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 13, 196, 201 ff.; 16, 289, 293 f. J 19, 265; 20, 6, 8) bestimmt, ob der Geschäftsführer einer GmbH abhängige Arbeit leistet und damit versicherungspflichtig ist (Senatsurteil vom 15. April 1982, aaO).

    Lediglich dann, wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, ist er selbständig beschäftigt (Senatsurteil vom 15. April 1982, aaO).

    Diese führt nach § 161 Abs. 2, § 114 HGB die Geschäfte der Beklagten, kann aber nach § 35 GmbHG nur durch Geschäftsführer handeln, so daß diese mittelbar auch die Geschäfte der Kommanditgesellschaft führen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1982, aaO, zu B II 3 a bb der Gründe).

  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98

    Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes auf eine

    Es ist keineswegs selbstverständlich, daß ein GmbH-Geschäftsführer, der nicht bei der von ihm geleiteten GmbH, sondern bei der Holding-Gesellschaft der Firmengruppe angestellt ist, damit Arbeitnehmer der Holding ist und beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des KSchG Kündigungsschutz genießt (Senatsurteil vom 15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 - BAGE 39, 16 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969; Boemke, ZfA 1998, 209, 214, m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2000 - II ZR 251/98

    Organstellung des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse nach einer Fusion

    § 14 Abs. 1 KSchG enthält lediglich eine negative gesetzliche Fiktion, wonach Organmitglieder selbst dann von den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen ausgeschlossen sind, wenn ihr Rechtsverhältnis zu der juristischen Person ausnahmsweise nicht als freies Dienst-, sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist (BAGE 39, 16, 25 m. Nw.).
  • BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84

    GmbH-Geschäftsführer: Kündigung - sachliche Zuständigkeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 Sa 516/15

    Kündigungsschutz für Organmitglieder

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.08.2015 - 4 Sa 709/14

    Räumlicher Geltungsbereich des KSchG - dauerhafter Auslandseinsatz -

  • LAG Düsseldorf, 12.12.1997 - 11 Sa 1584/97

    Kündigung: Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Nr. 1 auf den Geschäftsführer einer

  • BAG, 20.10.1995 - 5 AZB 5/95

    Rechtswegzuständigkeit - GmbH-Geschäftsführer

  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 53.01

    Arbeitnehmer, Geschäftsführer einer GmbH als -; arbeitsgebergleiche Person,

  • OLG Frankfurt, 06.06.2005 - 18 U 140/04

    Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf den Anstellungsvertrag eines

  • BAG, 13.07.1995 - 5 AZB 37/94

    Rechtsweg - Geschäftsführer/Gesamtprokurist

  • BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86

    Streitigkeit über die Kündigung eines Dienstvertrages mit einem Geschäftsführer,

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2006 - 15 U 199/05

    Wirksamkeit fristloser Kündigungen hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 875/06

    Auflösungsvertrag - Geschäftsführerdienstvertrag

  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 13/03 R

    Höhe des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld - arbeitsrechtlicher Begriff des

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 425/84

    Definition der "arbeitnehmerähnlichen Person" - Wirksamkeit einer

  • LAG Nürnberg, 20.09.2000 - 4 Sa 217/99

    KSchG : Anwendbarkeit: Betriebsleiter im Eigenbetrieb einer bayerischen Gemeinde

  • LAG Hamm, 19.01.2017 - 17 Sa 993/16

    Keine treuwidrige Vereitelung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf

  • LAG Hamburg, 01.08.2005 - 5 Ta 9/05

    Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer Tochter im GmbH Konzern

  • BAG, 17.01.1985 - 2 AZR 96/84

    Rechtliche Stellung eines stellvertretenden Geschäftsführers einer Gesellschaft

  • BAG, 12.07.1990 - 2 AZR 2/90

    Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers - Arbeitsrechtliche Stellung eines

  • LAG Baden-Württemberg, 24.10.2002 - 2 Ta 11/02

    Rechtswegzuständigkeit für die Klage eines Geschäftsführers einer

  • ArbG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - 26 Ca 3842/19

    Einzelfallentscheidung zum räümlichen Geltungsbereich des

  • ArbG Nürnberg, 15.01.2016 - 6 Ca 5250/15

    Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

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