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   BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81   

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BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81 (https://dejure.org/1983,570)
BAG, Entscheidung vom 23.02.1983 - 4 AZR 508/81 (https://dejure.org/1983,570)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 (https://dejure.org/1983,570)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 42, 54
  • ZIP 1983, 1247
  • MDR 1983, 788
  • DB 1983, 1263
  • JR 1984, 440
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 26.06.1959 - 2 AZR 25/57

    Drittschuldner - Abwenden der Leistung - Klage auf künftige Lohnzahlung

    Auszug aus BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81
    Diese sich aus der Natur der von einer Gegenleistung abhängigen Schuld ergebenden Unsicherheitsfaktoren hindern aber nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung die Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO nicht (vgl. BAG Beschluß vom 26. Juni 1959 - 2 AZR 25/57 -, AP Nr. 1 zu § 259 ZPO).

    Demgemäß kann ein Gläubiger auch aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch den Ansprüche des Schuldners auf künftiges Arbeitseinkommen gepfändet sind, gegen den Drittschuldner gemäß § 259 ZPO Klage auf künftige Lohnzahlung erheben (BAG Beschluß vom 26. Juni 1959 - 2 AZR 25/57 -, AP Nr. 1 zu § 259 ZPO und BAG Urteil vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 -, AP Nr. 2 zu § 259 ZPO).

  • RG, 14.08.1941 - II 49/41

    1. Kann auf künftige Leistung geklagt werden, wenn die Leistung infolge von

    Auszug aus BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81
    Daraus wird von der einhelligen Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung zutreffend gefolgert, daß § 259 ZPO auch die Verurteilung zu künftigen Leistungen zuläßt, die von einer Gegenleistung abhängig sind (vgl. RGZ 168, 321, 325; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Aufl. 1983, § 259 Anm. 1 A; Zöller/Stephan, ZPO, 13. Aufl. 1981, § 259 Anm. 1).

    Demgemäß ist für die Bestimmbarkeit der Forderung im Sinne von § 259 ZPO nicht erforderlich, daß die Leistung unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet wird, sondern nur, daß sie, falls sich nichts Unerwartetes ereignet, geschuldet bleibt (vgl. RGZ 168, 321, 325 f.).

  • BAG, 09.12.1965 - 5 AZR 272/65

    Festsetzung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens - Berücksichtigung der

    Auszug aus BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81
    Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit der Erwägung bejaht, es genüge für die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht, daß der Ehemann sich neben der mitverdienenden Ehefrau aufgrund beiderseitiger Verständigung angemessen an den Kosten des Familienunterhalts beteilige (BAG Urteil vom 9. Dezember 1965 - 5 AZR 272/65 -, AP Nr. 2 zu § 850c ZPO; vgl. auch BAG 27, 4 = AP Nr. 3 zu § 850c ZPO).
  • BAG, 21.01.1975 - 5 AZR 200/74

    Lohnpfändung: Berechnung des pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens

    Auszug aus BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81
    Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit der Erwägung bejaht, es genüge für die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht, daß der Ehemann sich neben der mitverdienenden Ehefrau aufgrund beiderseitiger Verständigung angemessen an den Kosten des Familienunterhalts beteilige (BAG Urteil vom 9. Dezember 1965 - 5 AZR 272/65 -, AP Nr. 2 zu § 850c ZPO; vgl. auch BAG 27, 4 = AP Nr. 3 zu § 850c ZPO).
  • BAG, 29.07.1960 - 5 AZR 532/59

    Künftige Lohnzahlungen - Revisionsinstanz - Entziehung der rechtzeitigen Leistung

    Auszug aus BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81
    Demgemäß kann ein Gläubiger auch aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch den Ansprüche des Schuldners auf künftiges Arbeitseinkommen gepfändet sind, gegen den Drittschuldner gemäß § 259 ZPO Klage auf künftige Lohnzahlung erheben (BAG Beschluß vom 26. Juni 1959 - 2 AZR 25/57 -, AP Nr. 1 zu § 259 ZPO und BAG Urteil vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 -, AP Nr. 2 zu § 259 ZPO).
  • BGH, 03.11.2011 - IX ZR 45/11

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung des

    Ein Ausgleich ist nur durch Bestimmung des Vollstreckungsgerichts im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 850c Abs. 4 ZPO möglich (BAG ZIP 1983, 1247, 1249; Ahrens, in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 850c Rn. 12; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 850c Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 850c Rn. 6).
  • BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 104/07

    Klage auf künftige Leistung - Tariflicher Bewährungsaufstieg

    Soweit der Senatsentscheidung vom 23. Februar 1983 (- 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54) eine dem entgegenstehende allgemeine Auffassung zu entnehmen ist, die über die dort vorliegende besondere Konstellation der Drittschuldnerklage hinausgeht, wird diese nicht aufrechterhalten.

    weitgehende Bestätigung und Weiterentwicklung von BAG 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - EzA ZPO § 259 Nr. 1; Aufgabe Senat 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54; teilweise parallel: Senat 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 ua. - NZA 2008, 713.

  • LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1415/07

    Betriebsrat; ERA-Strukturkomponente, Gehaltsabkommen 2006; Metallindustrie NRW;

    Für eine Klage auf künftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO ist es nicht erforderlich, dass die Leistung unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet wird, sondern nur, dass sie, falls sich nichts Unerwartetes ereignet, geschuldet bleibt (BAG, Urteil v. 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO).

    Während § 257, § 258 ZPO lediglich für die von einer Gegenleistung nicht abhängigen Ansprüche gelten, stellt § 259 ZPO die Generalklausel für die Beurteilung der Zulässigkeit sämtlicher Klagen auf künftige Leistung unabhängig davon dar, ob Letztere von einer Gegenleistung abhängt oder nicht (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO; BGH, Urteil v. 17. April 1952 - III ZR 109/50 = NJW 1952, S. 817).

    Hierzu zählen auch in Zukunft fällig werdende Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; LAG Hamm, Urteil v. 7. Januar 1992 - 2 Sa 1399/91 = LAGE Nr. 1 zu § 259 ZPO; LAG Düsseldorf, Urteil v. 14. Dezember 2000 - 11 Sa 1356/00 = LAGE Nr. 2 zu § 259 ZPO).

    Es ist nicht erforderlich, dass die Leistung unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet wird, sondern nur, dass sie, falls sich nichts Unerwartetes ereignet, geschuldet bleibt (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; Beschluss v. 26. Juni 1959 - 2 AZR 25/57 = AP Nr. 1 zu § 259 ZPO; LAG Düsseldorf, Urteil v. 6. Januar 2004 - 8 (5) Sa 1031/03 = LAGE Nr. 1 zu § 259 ZPO 2002; Urteil v. 14. Februar 2000, a.a.O.).

    Einwendungen des Arbeitgebers aus einer künftigen Nichtleistung von Diensten des Arbeitsnehmers kann dieser durch Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; RAG, Urteil v. 20. Februar 1937 - RAG 247/36 = ARS 29, 68).

    Diese Besorgnis liegt vor, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; LAG Düsseldorf, Urteil v. 14. Februar 2000 a.a.O.).

  • BGH, 03.11.2011 - IX ZR 46/11

    Klage des Treuhänders gegen den Insolvenzschuldner auf Zahlung nicht an die

    Ein Ausgleich ist nur durch Bestimmung des Vollstreckungsgerichts im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 850c Abs. 4 ZPO möglich (BAG ZIP 1983, 1247, 1249; Ahrens, in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 850c Rn. 12; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 850c Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 850c Rn. 6).
  • BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 556/11

    Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse

    Hat der Gläubiger künftiges Arbeitseinkommen gepfändet, kann er diese Pfändung durch Klage auf künftige Leistung auch durchsetzen (vgl. BAG 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54, 58) .

    Der Beklagte bestreitet den Anspruch ernsthaft (vgl. BAG 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54, 59) .

  • LAG Hamm, 16.10.2007 - 14 Sa 1416/07

    Betriebsrat; Gehaltsabkommen 2006; Metallindustrie NRW; Mitbestimmung; Klage auf

    Während § 257, § 258 ZPO lediglich für die von einer Gegenleistung nicht abhängigen Ansprüche gelten, stellt § 259 ZPO die Generalklausel für die Beurteilung der Zulässigkeit sämtlicher Klagen auf künftige Leistung unabhängig davon dar, ob Letztere von einer Gegenleistung abhängt oder nicht (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO; BGH, Urteil v. 17. April 1952 - III ZR 109/50 = NJW 1952, S. 817).

    Hierzu zählen auch in Zukunft fällig werdende Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; LAG Hamm, Urteil v. 7. Januar 1992 - 2 Sa 1399/91 = LAGE Nr. 1 zu § 259 ZPO; LAG Düsseldorf, Urteil v. 14. Dezember 2000 - 11 Sa 1356/00 = LAGE Nr. 2 zu § 259 ZPO).

    Es ist nicht erforderlich, dass die Leistung unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet wird, sondern nur, dass sie, falls sich nichts Unerwartetes ereignet, geschuldet bleibt (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; Beschluss v. 26. Juni 1959 - 2 AZR 25/57 = AP Nr. 1 zu § 259 ZPO; LAG Düsseldorf, Urteil v. 6. Januar 2004 - 8 (5) Sa 1031/03 = LAGE Nr. 1 zu § 259 ZPO 2002; Urteil v. 14. Februar 2000, a.a.O.).

    Einwendungen des Arbeitgebers aus einer künftigen Nichtleistung von Diensten des Arbeitsnehmers kann dieser durch Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; RAG, Urteil v. 20. Februar 1937 - RAG 247/36 = ARS 29, 68).

    Diese Besorgnis liegt vor, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (vgl. BAG, Urteil v. 23. Februar 1983, a.a.O.; LAG Düsseldorf, Urteil v. 14. Februar 2000 a.a.O.).

  • BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90

    Ausführung eines öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrages kein Verwaltungsakt,

    Aber auch für den Fall, daß die Klägerin tatsächlich über ein wesentlich höheres Einkommen als der Beigeladene zu 2) verfüge, änderte dies nichts an einer grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung; denn die Verpflichtung, zum gemeinsamen Familienunterhalt beizutragen, treffe jeden Ehegatten unabhängig von der Höhe seines eigenen Einkommens und unabhängig von der Höhe des Einkommens des anderen Ehegatten (Hinweis auf BAG - Urteil vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = FamRZ 1983, 899).

    § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c Zivilprozeßordnung (ZPO) insoweit auch auf die zivilprozeßrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, daß der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, dh eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne daß er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muß (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 [BAG 26.11.1986 - 4 AZR 786/85] = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).

    Bei der Prüfung dieser Frage wird das Landessozialgericht (LSG) zu beachten haben, daß die nach § 1360 S 1 BGB bestehende Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten nicht bereits deshalb entfällt, weil er weniger verdient als der andere Ehegatte (vgl dazu BAGE 42, 54, 59 f = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).

  • BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 755/00

    Betriebliche Übung - Tariflohnerhöhung; Klage auf künftige Leistungen

    Zu den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern gerechnet worden (Senat 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP ZPO § 259 Nr. 2; BAG 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54; 14. Mai 1997 - 7 AZR 471/96 - nv.).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob gegenüber einem Drittschuldner geringere Anforderungen gestellt werden dürfen (BAG 23. Februar 1983 aaO).

  • BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 786/85

    Pfändungsbeschluß und Überweisungsbeschluß bezüglich Lohnansprüchen -

    Denn dies ändert nichts daran, daß er mit seinem eigenen Beitrag zum angemessenen Familienunterhalt eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau erfüllt (vgl. BAG 42, 54, 59 f. = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO).

    Diese Auslegung steht in Einklang mit den im Lohnpfändungsrecht besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität (vgl. BAG 42, 54, 61 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO).

  • BAG, 11.02.1987 - 4 AZR 144/86

    Lohnabschlag - Lohnvorschuss - Pfändung

    Nur diese Auslegung wird auch dem im Lohnpfändungsrecht besonders wichtigen Grundsatz der Rechtsklarheit und Praktikabilität gerecht (vgl. BAGE 42, 54 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO; BAGE 46, 148 = AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO).
  • LAG Düsseldorf, 14.12.2000 - 11 Sa 1356/00

    Nachhaftung eines ehemaligen Gesellscahfters einer Personengesellschaft; Klage

  • OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 8 U 85/07

    Drittschuldnerklage: Kompetenzverteilung zwischen Prozessgericht und

  • LAG Niedersachsen, 08.02.2022 - 9 Sa 407/21

    Berücksichtigung des unterhaltsberechtigten Ehepartners bei der Berechnung der

  • BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 339/82

    Pfändbarkeit des Lohns bei Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrau

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - L 22 R 1557/06

    Abtretung; Rangfolge; Berücksichtigung unterhaltspflichtiger Personen für die

  • BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen bei

  • LSG Bayern, 15.05.2009 - L 9 AL 491/05

    Pfändung von Arbeitslosenhilfe - Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichtes -

  • LAG Köln, 21.04.2004 - 8 (13) Sa 136/03

    Rechtsweg, Bindungswirkung für das Berufungsgericht, Organmitglied,

  • BAG, 07.12.1988 - 4 AZR 471/88

    Fürsorgepflicht und Fürsorgerecht des Drittschuldners zur Prüfung der

  • VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461

    Besoldungsrecht

  • BAG, 18.12.2003 - 8 AZR 550/02

    Eingruppierung einer Lehrerin für Textverarbeitung in Baden-Württemberg -

  • LAG Hamm, 14.11.2012 - 2 Sa 474/12

    Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens; Angaben des Schuldners; Zustellung

  • LAG Hamm, 07.06.2005 - 19 (9) Sa 232/05

    Anhörung des Arbeitnehmers und Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist

  • VG Ansbach, 30.03.2006 - AN 1 K 04.00729

    Drittschuldnerklage; Pfändung der einem ehrenamtlichen Bürgermeister gezahlten

  • ArbG Kempten, 29.03.2012 - 5 Ca 12/12

    Pfändbare Lohnansprüche

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - L 22 R 531/11

    Pfändung Altersrente

  • LAG Köln, 24.01.2012 - 6 Sa 962/11

    Umfang der Drisstschuldnerklage

  • VG Gießen, 26.10.2005 - 8 E 2875/04

    Erstattung von Ausbildungsgeld

  • OLG Brandenburg, 14.04.2021 - 7 U 79/20

    Umfang der Pfändung von Arbeitslohn Zulässigkeit von Einwendungen des Schuldners

  • VG Ansbach, 30.03.2005 - AN 1 K 04.00729

    Auszahlung des gepfändeten undüberwiesenen Teils der dem Schuldner des

  • BAG, 30.04.1991 - 3 AZR 394/90

    Berechnung einer Betriebsrente - Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen

  • BAG, 18.12.2003 - 8 AZR 584/02
  • LAG Hamm, 24.07.1996 - 2 Sa 1697/95

    Arbeitsentgelt: Pfändung und Überweisung bei verschleiertem Arbeitseinkommen

  • LSG Bayern, 24.04.2002 - L 13 RA 129/00

    Anspruch auf Rentenbetrag und Verzinsung einer Nachzahlung nach Abtretung;

  • LAG Hessen, 04.11.1994 - 13 Sa 1187/93

    Abweichung eines Arbeitsgerichts im Drittschuldnerverfahren von einem Beschluss

  • LAG Hessen, 01.03.1985 - 14 Sa 1396/84

    Berechnung des pfändbaren Einkommens des Arbeitnehmers durch den Drittschuldner

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