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   BAG, 13.11.1984 - 3 AZR 255/84   

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https://dejure.org/1984,202
BAG, 13.11.1984 - 3 AZR 255/84 (https://dejure.org/1984,202)
BAG, Entscheidung vom 13.11.1984 - 3 AZR 255/84 (https://dejure.org/1984,202)
BAG, Entscheidung vom 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 (https://dejure.org/1984,202)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 47, 169
  • NVwZ 1985, 942 (Ls.)
  • NZA 1985, 712 (Ls.)
  • BB 1985, 1605
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 24.05.1974 - 3 AZR 422/73

    Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - Beendigung des Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 13.11.1984 - 3 AZR 255/84
    Dem Arbeitgeber obliegt es darüber hinaus, richtig, eindeutig und vollständig über die Zweckmäßigkeit der verschiedenen Versorgungswege zu belehren, wenn er auf Verlangen eines Arbeitnehmers auch insoweit Auskunft gibt (BAG, Urteil vom 24. Mai 1974 - 3 AZR 422/73 -, AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL, zu II der Gründe).

    Daraus hat der Senats bereits in seiner Entscheidung vom 24. Mai 1974 (aaO.) den Grundsatz abgeleitet, dass die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei ihrer Zusatzversorgung, insbesondere seit der Einführung der beamtenähnlichen Gesamtversorgung, in sachgerechtem und zumutbaren Umfang vor Nachteilen bewahrt werden müssen.

    Insoweit gelten die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 24. Mai 1974 - 3 AZR 422/73 -, AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL aufgestellt hat, auch für Fälle wie den vor liegenden.

    Für den hier gegebenen Fall, in dem das schadenstiftende Ereignis zwar nicht zum Verlust, sondern nur zur Kürzung der Versorgung führt, hat der Senat diese Auffassung in seinem Urteil vom 24. Mai 1974 - 3 AZR 422/73 - (AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL, zu III der Gründe) bestätigt.

  • BAG, 22.11.1963 - 1 AZR 17/63

    Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - Schuldhaftes Unterlassen - Hinweis auf

    Auszug aus BAG, 13.11.1984 - 3 AZR 255/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Bewerber oder angestellten Arbeitnehmer auf die Versorgungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst hinzuweisen (BAGE 14, 193, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, zu I der Gründe; Urteil vom 22. November 1963 - 1 AZR 17/63 -, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, zu 4 der Gründe).

    Das hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 1. Februar 1963 - 5 AZR 74/62 -, AP Nr. 10 zu § 670 BGB , unter 2 der Gründe; BAG vom 22. November 1963 - 1 AZR 17/63 -, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, aaO.).

  • BGH, 22.12.1967 - V ZR 11/67

    Ausgleichsanspruch des Eigentümers wegen von einer Straße ausgehenden Lärms;

    Auszug aus BAG, 13.11.1984 - 3 AZR 255/84
    Inwieweit dies der Fall ist, ergibt eine Abwägung der Interessen der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten unter Billigkeitsgesichtspunkten, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGHZ 49, 148, 153; MünchKomm/Roth, § 242 BGB Rdn. 32).
  • BAG, 12.01.1974 - 3 AZR 114/73

    Ruhegehalt - Anspruch des Arbeitnehmers auf Verschaffung einer Zusatzversorgung -

    Auszug aus BAG, 13.11.1984 - 3 AZR 255/84
    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 12. Januar 1974 - 3 AZR 114/73 - (AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL, zu III 1 der Gründe) näher ausgeführt hat, findet diese Tarifbestimmung auf Schadenersatzansprüche wegen unterbliebener Verschaffung einer Zusatzversorgung keine Anwendung.
  • BAG, 24.05.1963 - 1 AZR 66/62

    Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - Fürsorgepflicht -

    Auszug aus BAG, 13.11.1984 - 3 AZR 255/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Bewerber oder angestellten Arbeitnehmer auf die Versorgungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst hinzuweisen (BAGE 14, 193, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, zu I der Gründe; Urteil vom 22. November 1963 - 1 AZR 17/63 -, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, zu 4 der Gründe).
  • BAG, 01.02.1963 - 5 AZR 74/62

    Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Auftragsrecht

    Auszug aus BAG, 13.11.1984 - 3 AZR 255/84
    Das hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 1. Februar 1963 - 5 AZR 74/62 -, AP Nr. 10 zu § 670 BGB , unter 2 der Gründe; BAG vom 22. November 1963 - 1 AZR 17/63 -, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, aaO.).
  • BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 168/82

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Belehrungspflicht über die

    Auszug aus BAG, 13.11.1984 - 3 AZR 255/84
    Jedenfalls hat das insoweit darlegungspflichtige beklagte Land (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1984 - 3 AZR 168/82 - zu 2 der Gründe m.w.N., zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Belehrung eingetreten wäre.
  • BAG, 18.09.1984 - 3 AZR 118/82

    Aufhebungsvertrag - Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge - Hinweispflicht

    Auszug aus BAG, 13.11.1984 - 3 AZR 255/84
    Ein solcher Fall lag dem Urteil des Senats vom 18. September 1984 - 3 AZR 118/82 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) zugrunde.
  • BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 605/99

    Hinweispflicht bei drohenden Versorgungsschäden

    Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners (BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 175).

    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. ua. BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 173; 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - aaO, zu II 2 a der Gründe).

    (1) Das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers steigt, wenn die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand steht (BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 175 f.).

    Dies gilt besonders dann, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlaßt hat (BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 176 f.).

    c) Die Beklagte mußte zwar keine detaillierte Auskunft erteilen, sondern durfte die Klägerin an die Zusatzversorgungskasse verweisen (vgl. BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 174; 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - aaO, zu II 2 a der Gründe).

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 71/07

    Antrag auf Rentenauskunft bei der VBL - Arbeitgeberpflichten

    Das Informationsbedürfnis steigt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand steht (vgl. ua. BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 47, 169; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 2 b cc (1) der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59).

    Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber selbst keine detaillierten Auskünfte erteilen musste, sondern die Klägerin an die VBL verweisen durfte (vgl. BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 47, 169; 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59).

  • BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 497/01

    Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über höhere Übergangsversorgung -

    Sie beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 - zVv.; 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 173 = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 5; 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6, zu II 2 a der Gründe).

    Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze jedoch an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners (BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 175 = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 5).

    Eine Belehrungspflicht entsteht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließlich dann, wenn der Arbeitnehmer wegen besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, der Arbeitgeber werde sich um die Versorgung kümmern, oder wenn er darauf vertrauen darf, der Arbeitgeber werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch den Interessen des Arbeitnehmers an einer optimalen Versorgung Rechnung tragen (BAG 23. Mai 1989 - 3 AZR 257/88 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 28; 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 174 ff. = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 5, zu I 3 b der Gründe; 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - aaO).

    Die durch kürzere Dienstzeiten bedingte Minderung von Versorgungsansprüchen versteht sich von selbst und bedarf keiner Erwähnung (BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 177 = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 5).

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