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   BAG, 25.09.1957 - GS 4/56, GS 5/56   

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BAG, 25.09.1957 - GS 4/56, GS 5/56 (https://dejure.org/1957,66)
BAG, Entscheidung vom 25.09.1957 - GS 4/56, GS 5/56 (https://dejure.org/1957,66)
BAG, Entscheidung vom 25. September 1957 - GS 4/56, GS 5/56 (https://dejure.org/1957,66)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Arbeitnehmers bei fahrlässiger Verursachung des Arbeitsunfalls eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens; Zumutbarkeit von Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf die Schuld des Betroffenen; Beurteilung der Schwere der Schuld im ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Haftung des Arbeitnehmers -; gefahrgeneigte Tätigkeit

  • RA Kotz

    Arbeitnehmerhaftung bei schadensgeneigter Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 1
  • NJW 1958, 235
  • NJW 1959, 2194
  • MDR 1958, 276
  • BB 1958, 269
  • DB 1957, 947
  • DB 1958, 25
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 25.10.1951 - III ZR 165/50

    § 898 RVersO bei Beschäftigung von Kindern

    Auszug aus BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
    u. ArbR, 55, 281; RGZ 74, 27; BGHZ 3, 298 [303]; 8, 330 [338], 19, 114 [121]).

    Wenn auch für die Rechtsstreitigkeiten, in denen der Vorlagebeschluß ergangen ist, dieses Sondergesetz nicht zur Anwendung kommt, weil die Fahrt vom 25. November 1952 in einem nicht dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Dienstwagen unternommen worden ist (vgl. OGHZ 1, 245; BGHZ 3, 298 [304] und 8, 330 [337]; siehe auch amtliche Begründung des Gesetzes, DJ 44, 21), so musste doch dieses Gesetz bei der Entscheidung des Großen Senats mit in Betracht gezogen werden.

  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52

    Wegeunfall eines Leiharbeiters

    Auszug aus BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
    u. ArbR, 55, 281; RGZ 74, 27; BGHZ 3, 298 [303]; 8, 330 [338], 19, 114 [121]).

    Wenn auch für die Rechtsstreitigkeiten, in denen der Vorlagebeschluß ergangen ist, dieses Sondergesetz nicht zur Anwendung kommt, weil die Fahrt vom 25. November 1952 in einem nicht dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Dienstwagen unternommen worden ist (vgl. OGHZ 1, 245; BGHZ 3, 298 [304] und 8, 330 [337]; siehe auch amtliche Begründung des Gesetzes, DJ 44, 21), so musste doch dieses Gesetz bei der Entscheidung des Großen Senats mit in Betracht gezogen werden.

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
    Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Arbeitnehmer an der Wiedergutmachung des Schadens zu beteiligen ist, richtet sich nach der Größe der in seiner Arbeit liegenden Gefahr, nach dem vom Arbeitgeber einkalkulierten oder durch Versicherung deckbaren Risiko, nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie für den Arbeitnehmer enthalten sein kann, nach der Höhe des Schadens, weiter besonders nach dem Grad seines Verschuldens und überhaupt nach den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der vorausgegangenen Zeit, seinem Lebensalter, den Familienverhältnissen, seinem bisherigen Verhalten u. ä. (HAG, ARS 41, 55, 259; 43, 108; 46, 136; BGH vom 10. Januar 1955, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BGHZ 16, 111; LAG Bremen, AP 53, 44, RdA 51, 75; LAG Düsseldorf, AP 51, 255 und Betrieb 56, 355; LAG Frankfurt, BB 52, 858; 56, 499; LAG Hamburg, RdA 48, 106, AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers, Entscheidung Nr. 1; LAG Stuttgart, AP 51, 147; 52, 7; LAG Hamm, AP 51, 75; LAG Breslau, ARS 42, 97).

    Diese Beschränkung der Haftpflicht des Arbeitnehmers ergibt sich aus den das Arbeitsverhältnis beherrschenden Treue- und Fürsorgepflichtgedanken, mit denen es sich nicht vertrüge, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Schäden und Ersatzansprüchen belasten würde, die sich aus der besonderen Gefahr und Eigenart der ihm übertragenen Arbeit ergeben und als solche zum typischen vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko gehören, auch wenn sie im Einzelfall vom Arbeitnehmer fahrlässig herbeigeführt worden sind (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl., I, § 35 II, 4, S. 213 ff.; § 46 III, 6, S. 378; Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 27 V, 3, S. 269; § 36 I, 2 e, S. 407; Hueck, ARS 41, 64 ff.; AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Denecke, RGR-Kommentar, 10. Aufl., Vorbem. III, 4 vor § 611 BGB; derselbe RdA 52, 209, 211; Dersch Anm. AP 51, 255; Herschel, DR 41, 1374, IheringsJ.

  • BAG, 25.07.1957 - 1 AZR 194/56

    Lohnfortzahlung bei wildem Streik

    Auszug aus BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
    Darüber hinaus hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Urteilen vom 8. Februar 1957 (1 AZR 338/55) und vom 25. Juli 1957 (1 AZR 194/56), AP Nr. 2 u. 3 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, auf die Solidarität der Arbeitnehmer untereinander hingewiesen.
  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 338/55

    Lohnfortzahlung im Arbeitskampf - Betriebsrisiko

    Auszug aus BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
    Darüber hinaus hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Urteilen vom 8. Februar 1957 (1 AZR 338/55) und vom 25. Juli 1957 (1 AZR 194/56), AP Nr. 2 u. 3 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, auf die Solidarität der Arbeitnehmer untereinander hingewiesen.
  • RG, 06.02.1923 - III 93/22

    Lohnzahlung bei Betriebseinstellung infolge eines Streiks

    Auszug aus BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
    Der Arbeitnehmer tritt, worauf schon das Reichsgericht RGZ 106, 272 [275] und RGZ 113, 87 [89] hingewiesen hat, in die Arbeitnehmerschaft des Betriebes und damit in die gesamte Organisation des Betriebes ein, dessen Ergebnis in gemeinschaftlichem Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmerschaft gewonnen wird.
  • RG, 16.02.1926 - III 428/25

    Betriebsvertretung. Kündigung. Stillegung

    Auszug aus BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
    Der Arbeitnehmer tritt, worauf schon das Reichsgericht RGZ 106, 272 [275] und RGZ 113, 87 [89] hingewiesen hat, in die Arbeitnehmerschaft des Betriebes und damit in die gesamte Organisation des Betriebes ein, dessen Ergebnis in gemeinschaftlichem Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmerschaft gewonnen wird.
  • RG, 06.06.1910 - VI 110/09

    Unfallversicherungsgesetze; Immaterieller Schade

    Auszug aus BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
    u. ArbR, 55, 281; RGZ 74, 27; BGHZ 3, 298 [303]; 8, 330 [338], 19, 114 [121]).
  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 250/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
    Auch das in BGHZ 21, 207 veröffentlichte Urteil vom 4. Juli 1956 und die Entscheidung vom gleichen Tage VI ZR 250/55 behandeln keinen Fall einer Haftung der Arbeitnehmer untereinander, sondern die Inanspruchnahme eines Unternehmers durch einen in seinen Betrieb nicht eingegliederten Arbeitnehmer eines fremden Betriebes.
  • BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56

    Straßenbahn - § 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld,

    Auszug aus BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
    Es kommt hinzu, daß im Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats des BGH vom 4. April 1957, NJW 57, 785 die Frage noch offen ist, ob nicht der sogenannte objektive Fahrlässigkeitsbegriff des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB für die nicht vorsätzlichen Handlungen in Wahrheit die Definition der Rechtswidrigkeit enthält, so daß außerdem noch das Verschulden festgestellt werden muß (vgl. dazu Nipperdey, NJW 57, 1777 mit Angaben).
  • BAG, 27.01.1955 - 2 AZR 479/54

    Rechtsstaatsprinzip: Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

  • BGH, 09.07.1957 - VI ZR 261/56
  • RG, 02.11.1920 - III 137/20

    Anspruch eines Beamten gegen einen anderen Beamten aus Amtspflichtverletzung

  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55

    Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen

  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

  • BAG, 14.02.1958 - 1 AZR 576/55

    Arbeitsunfall - Schuldhafte Verursachung - Schadenersatzansprüche -

  • BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54

    Betriebsaufseher

  • RG, 03.11.1942 - VI 103/42

    Ist ein Kraftwagenführer, der nur seinen Wagen zu pflegen, zu bedienen und mit

  • RG, 24.10.1941 - III 36/41

    1. Zum Begriff des Betriebsaufsehers im Sinne der Gewerbeunfallversicherung. 2.

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    1. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ; vgl. im einzelnen: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Die im BGB von Anfang an vorhandene Regelungslücke wurde von der Rechtsprechung mit Hilfe der Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ) ausgefüllt.

    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Auch können u.U. die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO , zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe).

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Es ist damit der Auffassung gefolgt, die das Bundesarbeitsgericht im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) in ständiger Rechtsprechung vertreten hat.

    Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Arbeitnehmer an der Wiedergutmachung des Schadens zu beteiligen ist, richtet sich nach der Größe der in der Arbeit liegenden Gefahr, nach dem vom Arbeitgeber einkalkulierten oder durch Versicherung deckbaren Risiko, nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie für den Arbeitnehmer enthalten sein kann, nach der Höhe des Schadens, weiter besonders nach dem Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens und überhaupt nach den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der vergangenen Zeit, seinem Lebensalter den Familienverhältnissen, seinem bisherigen Verhalten (ständige Rechtsprechung seit BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; vgl. auch Klimke, DB 1986, 114, 117), nicht aber nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers schlechthin (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des Arbeitsrechts, das den Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers von den wirtschaftlichen Folgen einer - für ihn unter Umständen ruinösen - Haftung für bereits leicht fahrlässig begangene Fehler entlastet, die er im Zusammenhang mit den Risiken seines Arbeitsverhältnisses begeht (vgl. BGHZ 16, 111, 116; 200, 207; BAGE 5, 1, 7).

    Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 sowie BAG VersR 1998, 895, 896).

  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Demgemäß kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen des bei schadensgeneigter Arbeit durch geringe Schuld verursachten Schadens nicht in Anspruch nehmen, er trägt den Schaden vielmehr selbst (seit BAGE 5, 1, 7 ff.; BGHZ 16, 111, 116 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] st.Rspr.).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Es ist damit der Auffassung gefolgt, die das Bundesarbeitsgericht im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) in ständiger Rechtsprechung vertreten hat.

    Als "nicht schwere Schuld" im Sinne des Beschlusses des Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1, 18 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) sei aber schon begrifflich nicht nur die leichteste, sondern auch die normale Fahrlässigkeit anzusehen.

    bb) Nicht zu folgen ist dem Siebten Senat auch, soweit er meint, als "nicht schwere Schuld" im Sinne der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1, 18 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO, zu III 3 c der Gründe) sei schon begrifflich auch die normale Fahrlässigkeit anzusehen.

    b) Dieser Auffassung könnte nur gefolgt werden, wenn die Voraussetzungen einer weiteren gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung (vgl. dazu Larenz, Methodenlehre, 5. Aufl., S. 351 ff.) vorlägen (vgl. dazu Hanau, Festschrift für Hübner, S. 467 ff.; ders. in BlStSozArbR 1985, 17, 20, 21), nachdem bereits der Große Senat in der genannten Entscheidung vom 25. September 1957 (aaO) und ihm folgend die zuständigen Fachsenate des Bundesarbeitsgerichts das Recht der Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber in einer die Grundsätze der §§ 276, 249 BGB im Einzelfall verändernden Weise fortgebildet und dabei mehr als 20 Jahre lang die Gefolgschaft der übrigen Praxis gefunden hatten.

    Das zeigt der Verlauf der rechtspolitischen und rechtswissenschaftlichen Diskussion seit der Entscheidung des Großen Senats vom 25. September 1957 (aaO).

    Da aber Einigkeit darüber besteht, daß die Haftung des Arbeitnehmers jedenfalls in dem Umfang zu beschränken ist, wie dies vor der Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgericht vom 25. September 1957 (aaO) und auch vorher (vgl. ArbG Plauen, ARS 29, 62; Reichsarbeitsgericht ARS 30, 3; 34, 357; 41, 55, 259; BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) in ständiger Rechtsprechung geschah, folgt der Senat diesen Rechtsprechungsgrundsätzen.

    Ebenso sie in den vom Siebten Senat am 23. März 1983 und 21. Oktober 1983 (aaO) entschiedenen Fällen kommt es auch vorliegend nicht auf die Frage an, ob die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers über den durch Beschluß des Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) gezogenen und von der Rechtsprechung bisher beachteten Rahmen der gefahrgeneigten Arbeit hinaus auf weitere betriebliche Tätigkeiten auszudehnen ist (vgl. dazu die Ankündigung des Siebten Senats, BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, und die ausführlich dargelegten Bedenken des Dritten Senats gegen die Beibehaltung der Gefahrgeneigtheit als Voraussetzung einer Haftungsbeschränkung, BAGE 49, 1, 4 ff. [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu I 1 c der Gründe).

  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    1. Das Bundesarbeitsgericht geht seit der Entscheidung seines Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ) davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. statt aller: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, aaO; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist.

    Darüber hinaus sind im Rahmen des § 254 BGB bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls die von der Rechtsprechung bisher genannten Gesichtspunkte (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO , zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe) zu berücksichtigen, soweit sie aus dem Arbeitsverhältnis begründet sind.

    Im Urteil vom 1. April 1958 (- VI ZR 60/57 - BGHZ 27, 62, 65) hat sich der Bundesgerichtshof den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1) aufgestellten Grundsätzen zur Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit angeschlossen.

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

    Die Rechtsprechung hat die Grundsätze der Einschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrengeneigter Arbeit auch auf den Schaden übertragen, den unter gleichen Voraussetzungen der Arbeitnehmer bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeit einem Dritten zufügt (vgl. BAG 5, 1).

    Um dieses Ergebnis zu vermeiden, hat die Rechtsprechung (BAG 5, 1) dem Arbeitnehmer den Schadensersatzanspruch gegen den in demselben Betrieb oder Unternehmen tätigen Schädiger unter den Voraussetzungen der gefahrengeneigten Arbeit abgesprochen.

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    bb) Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen (BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO zu III 1 der Gründe) und die Auffassung vertreten, der Haftungsausschluß greife bei grober Fahrlässigkeit "in der Regel" nicht Platz (BAGE 5, 1, 18 = AP, aaO, zu III 3 c der Gründe).
  • BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80

    Beschränkung der Schadenshaftung des Arbeitnehmers

    Im Beschluß vom 25. September 1957 (BAG 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts die Haftung des Arbeitnehmers als ausgeschlossen angesehen, wenn und soweit diesem eine Belastung mit Schadenersatzansprüchen nicht zugemutet werden könne, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer gewesen sei.

    Als gefahrgeneigt wurde eine Arbeit angesehen, die es mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, daß auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen; diese Fehler müssen dadurch gekennzeichnet sein, daß sie zwar für sich allein betrachtet vermeidbar wären, daß aber mit ihnen als einem typischen Abirren der Dienstleistung angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist (BAG 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO, zu III 1 der Gründe; vgl. auch Urteil vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 Haftung des Arbeitnehmers, zu II 3 a der Gründe).

    a) Bei gefahrgeneigter Arbeit hatte sich in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats vom 25. September 1957 (BAG 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) beginnend mit der Entscheidung des Zweiten Senats vom 19. März 1959 (BAG 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) die sog. Dreiteilung der Haftung des Arbeitnehmers durchgesetzt: Bei geringer Schuld (leichter Fahrlässigkeit) des Arbeitnehmers hatte der Arbeitgeber den Schaden grundsätzlich allein zu tragen; Schäden, die der Arbeitnehmer nicht grob fahrlässig verursachte, führten bei normaler Schuld in aller Regel zu einer quotalen Verteilung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftete der Arbeitnehmer für den gesamten Schaden.

    Die völlige Haftungsfreistellung unterhalb der groben Fahrlässigkeit folge daraus, daß als "nicht schwere Schuld" im Sinne der Entscheidung des Großen Senats vom 25. September 1957 (aaO) schon begrifflich sowohl die sog. leichteste als auch die normale oder mittlere Fahrlässigkeit anzusehen seien.

    Er ist mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum der Auffassung, daß eine Fortbildung der Rechtsgrundsätze, die der Große Senat im Beschluß vom 25. September 1957 (aaO) aufgestellt hat, unentbehrlich ist.

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87

    Gebotene Erweiterung der Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers über

    Diese Rechtsauffassung weicht von der des Großen Senats des BAG im Beschluß vom 25.9.1957 (VersR 58, 54 = BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) ab, nach der Haftungserleichterungen auf gefahrgeneigte Arbeiten beschränkt sind.

    Daran sieht der Senat sich jedoch durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) gehindert.

    Die vom Großen Senat im Beschluß vom 25. September 1957 (aaO) genannten und vom erkennenden Senat übernommenen (Urteil des Senats vom 24. November 1987, aaO; vgl. auch gleichzeitig erlassenes Urteil in der Sache 8 AZR 276/88) Abwägungsmerkmale (z. B. vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko, Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, Höhe des Arbeitsentgelts, Höhe des Schadens, persönliche Umstände, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse, bisheriges Verhalten) haben, abgesehen vom Grad des Verschuldens, nichts mit der Frage zu tun, ob die Arbeit, bei der der Schaden eingetreten ist, gefahrgeneigt war.

  • BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88

    Gilt die Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit auch gegenüber Dritten?

  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

  • BAG, 10.11.1961 - GS 1/60

    Haftung des Arbeitgebers für nicht arbeitsadäquate Sachschäden

  • BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93

    Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gegenüber außerhalb des

  • BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 391/79

    Schadenstragung - Gefahrgeneigte Arbeit - Vorsatz - GrobeFahrlässigkleit -

  • BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58

    Capuzol - Produzentenhaftung; § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • BAG, 30.10.1963 - 1 AZR 463/62

    Haftungsbeschränkung - Gleichstellung zum Unternehmer - Haftpflichtversicherung -

  • ArbG Berlin, 23.09.2015 - 28 Ca 5269/15

    Arbeitnehmerhaftung - verschuldeter Verkehrsunfall - mittlere Fahrlässigkeit -

  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93

    Umfang der Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt

  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70

    Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers

  • BGH, 26.09.1985 - III ZR 61/84

    Beschränkung des beamtenrechtlichen Rückgriffanspruchs auf die

  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65

    Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses -

  • BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 572/91

    Betriebsbegriff des § 637 RVO

  • BGH, 11.03.1996 - II ZR 230/94

    Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

  • BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92

    Haftungsausschluß - Gefahrgeneigte Arbeit

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 590/82

    Haftung eines Arbeitnehmers für Schäden an Arbeitsmitteln - Voraussetzung des

  • BGH, 17.09.1959 - VII ZR 60/58

    Rechtsmittel

  • BAG, 24.05.1989 - 8 AZR 240/87

    Haftung des Arbeitgebers: Arbeitsunfall - Beerdigungskosten

  • BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65

    Fahrlässige Nichtanmeldung angestellter Putzfrauen zur Zusatzversicherung bei der

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 332/82

    Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit

  • ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11

    Keine Haftung des Arbeitnehmers für 12 entwendete Mobiltelefone

  • BVerwG, 15.09.1977 - 2 C 31.75

    Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 282 BGB bei Beamtentätigkeit im

  • BAG, 19.05.1961 - 1 AZR 35/60

    Auslegung eines Klageantrags - Freistellungspflicht des Arbeitgebers bei

  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 344/98
  • BVerwG, 15.09.1977 - 2 C 35.75

    Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 282 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei

  • BAG, 09.08.1963 - 1 AZR 495/62

    Arbeiteraufseher - Handwerksbetrieb - Gesellen - Lehrling

  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 133/77

    Haftung von Bauarbeiter bei "gefahrgeneigter Arbeit"; Lehrlingsverschulden

  • VG München, 26.04.2012 - M 12 K 11.5275

    Ruhegeld; Berufsunfall; Kausalität

  • BGH, 13.06.1961 - VI ZR 212/60
  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 30/61
  • LAG Köln, 19.03.2008 - 7 Sa 1037/07

    Arbeitnehmerhaftung; Bankangestellter; Kreditvorlage; Schadensersatz; Immobilien

  • LAG Baden-Württemberg, 22.12.2003 - 15 Sa 98/03

    Haftung des Arbeitnehmers - arbeitsrechtliche Haftungsbeschränkung

  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 504/78

    Gesetzliche Unfallversicherung - Anrechnung von Renten - Betriebliche

  • BAG, 08.12.1970 - 1 AZR 81/70

    Personenschaden - Schmerzensgeldanspruch

  • LAG Sachsen-Anhalt, 31.03.2015 - 6 Sa 351/13

    Arbeitnehmerhaftung - Schadensersatz - Drittschaden - grobe Fahrlässigkeit -

  • LAG Hamm, 05.07.2001 - 17 Sa 455/01

    Ausführen von Arbeiten während der gesetzlich vorgeschriebenen

  • LAG Hamm, 26.10.2000 - 17 Sa 1109/00

    Arbeitnehmerhaftung für Schäden des Arbeitgebers; Diebstahl von Geld und

  • BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65

    PVV - Gefahrgeneigte Arbeit - Haftungsbeschränkung - Arbeitnehmerhaftung

  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
  • BGH, 27.02.1964 - II ZR 179/62

    Haftung des Schiffsführers gegenüber Dritten bei Beschränkung der Haftung im

  • BGH, 14.10.1963 - III ZR 30/63

    Ansprüche gegen Bedienstete ausländischer Streitkräfte

  • LAG Hamburg, 10.01.1991 - 7 Sa 79/90

    Arbeitsvertrag; Lohnanspruch; Gehaltsanspruch; Schadensersatz; Tarifvertrag;

  • BAG, 10.05.1990 - 8 AZR 400/88

    Führen eines hoch beladenen Gabelstaplers auf dem Betriebsgelände als

  • BAG, 11.02.1969 - 1 AZR 280/68

    Pfändung - Freistellungsanspruch - Leiharbeiter - Arbeitnehmerhaftung

  • BAG, 09.06.1993 - 8 AZR 21/93

    Grundsätze zur Haftung des Arbeitnehmers wegen fahrlässig verursachter Schäden im

  • BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 112.86

    Zivildienst - Krankenhaus - Arzt - Haftpflichtversicherung

  • BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74

    Zahlung eines Kassenfehlbestands - Verletzung von Amtspflichten

  • BAG, 08.07.1959 - 4 AZR 274/58

    Beamte - Festgesetzte Arbeitszeit - Regelmäßige Arbeitszeit - Übertragung

  • BAG, 08.12.1958 - 2 AZR 524/57

    Gefahrengeneigte Arbeit - Haftung des Arbeitnehmers - Verletzung der

  • BAG, 24.01.1958 - 1 AZR 407/57

    Stationierungsmächte - Dienstgruppenangehörige - Deutsche Gerichtsbarkeit -

  • SG Reutlingen, 09.03.2016 - S 8 U 1169/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungsfall eigener Art

  • BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 203/86

    Arbeitnehmer: Haftung für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit

  • BAG, 23.11.1962 - 1 AZR 304/61

    Betriebsaufseher - Arbeiteraufseher - Betriebsangehöriger - Kraftfahrer -

  • ArbG Köln, 16.05.2002 - 1 Ca 11099/01

    Voraussetzungen für eine Lohnpfändung nach einem behaupteten grob fahrlässig

  • LG Bonn, 10.04.1995 - 10 O 390/94

    Haftungsprivileg eines Arbeitnehmers auch für Geschäftsführer eines eingetragenen

  • BGH, 19.12.1967 - VI ZR 6/66

    Verursachung eines Verkehrsunfalls durch einen mit der Beförderung einer an

  • BAG, 03.03.1960 - 2 AZR 377/58

    Gefahrengeneigt - Kraftfahrertätigkeit

  • BGH, 30.04.1968 - VI ZR 32/67

    Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen durch die Berufsgenossenschaft -

  • BAG, 11.06.1959 - 1 AZR 337/56

    Kraftfahrer - Gesetzliche Haftpflichtversicherung - Öffentlich-rechtliche

  • BAG, 28.09.1989 - 8 AZR 523/86

    Haftung des Arbeitnehmers: Kraftfahrer - gefahrgeneigte Tätigkeit - Ausnahmen

  • BAG, 21.06.1963 - 1 AZR 386/62

    Arbeitgeber der öffentlichen Hand - Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung -

  • BGH, 29.01.1963 - VI ZR 67/62
  • BAG, 05.08.1959 - 2 AZR 7/59

    Nebenintervenient - Zulässigkeit eines Rechtsmittels - Beschwer

  • BAG, 10.08.1983 - 7 AZR 904/79
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1972 - VI A 19/71
  • BGH, 10.12.1963 - VI ZR 276/62
  • BVerwG, 15.09.1977 - 2 C 37.75

    Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 282 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei

  • OLG Celle, 18.12.1972 - 9 U 73/72

    Bodenwellen als ein gefährliches Hindernis besonderer Art; Warnung vor einer

  • BVerwG, 06.05.1964 - VIII C 60.63

    Rechtsmittel

  • LAG Baden-Württemberg, 04.11.1986 - 14 Sa 42/86

    Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit; Grobe Fahrlässigkeit

  • BGH, 13.12.1966 - VI ZR 15/66

    Verletzung des Vertragspartners bei Abladen angelieferten Transportgutes -

  • BAG, 10.03.1961 - 1 AZR 448/59

    Grobe Fahrlässigkeit - Gefahrengeneigte Arbeit - Haftung

  • BGH, 12.05.1959 - VI ZR 55/58

    Rechtsmittel

  • ArbG Wetzlar, 13.02.1985 - 2 Ca 126/84

    Vereinbarung eines gewerbsmäßigen Autotausches zwischen Autohändlern;

  • OLG Hamburg, 18.06.1970 - 6 U 197/69
  • BAG, 13.09.1965 - 3 AZR 383/64

    Versorgungsversprechen - Witwe des Arbeitnehmers - Beendigung des

  • BGH, 19.04.1963 - VI ZR 43/62
  • BAG, 17.12.1958 - 4 AZR 335/57

    Vorbetriebliche Rententeile - Betriebliche Ruhegeldvorschriften -

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