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   BAG, 07.11.1985 - 6 AZR 169/84   

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https://dejure.org/1985,317
BAG, 07.11.1985 - 6 AZR 169/84 (https://dejure.org/1985,317)
BAG, Entscheidung vom 07.11.1985 - 6 AZR 169/84 (https://dejure.org/1985,317)
BAG, Entscheidung vom 07. November 1985 - 6 AZR 169/84 (https://dejure.org/1985,317)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Manteltarifvertrages - Einwand des Rechtsmißbrauchs gegen die Geltendmachung des Resturlaubsanspruchs - Zweck des gesetzlich verankerten Urlaubsanspruchs - Keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum wegen Krankheit - ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Urlaubsanspruch und Rechtsmißbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 50, 124
  • NJW 1987, 150 (Ls.)
  • MDR 1986, 523
  • NZA 1986, 392
  • BB 1986, 735
  • DB 1986, 973
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 442/83

    Keine tarifvertragliche Ausschlussmöglichkeit für Urlaubs- und

    Auszug aus BAG, 07.11.1985 - 6 AZR 169/84
    Unter weitgehender Anlehnung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 1983 (- 9 Sa 741/83 - DB 1984, 251), die vom erkennenden Senat mit Urteil vom 8. März 1984 (BAG 45, 199) aufgehoben worden ist, hebt das Landesarbeitsgericht hervor, daß der Zweck des gesetzlich verankerten Urlaubsanspruchs darin liege, dem Arbeitnehmer mindestens die Möglichkeit einer Erholung von geleisteter Arbeit zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes zu gewährleisten (arg. §§ 8, 9 BUrlG).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 8. März 1984 (aaO) unter Bestätigung seiner Entscheidung vom 28. Januar 1982 (aaO) dargelegt, daß der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht an Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers gebunden ist.

  • BAG, 28.01.1982 - 6 AZR 571/79

    Urlaubsanspruch bei geringer Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

    Auszug aus BAG, 07.11.1985 - 6 AZR 169/84
    Das Landesarbeitsgericht hält an der vom Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 28. Januar 1982 (BAG 37, 382) aufgegebenen Urlaubsrechtsprechung des früher zuständigen Fünften Senats fest.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 8. März 1984 (aaO) unter Bestätigung seiner Entscheidung vom 28. Januar 1982 (aaO) dargelegt, daß der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht an Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers gebunden ist.

  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 600/82

    Urlaubsanspruch bei fehlender Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

    Auszug aus BAG, 07.11.1985 - 6 AZR 169/84
    Entfällt die Bindung an die für den Ausschluß des Rechtsmißbrauchs geforderte vorherige Arbeitsleistung, kann das Urlaubsverlangen eines Arbeitnehmers, der an der Erbringung seiner Arbeitsleistung infolge Krankheit gehindert war, auch nicht als Anspruchsausübung außerhalb des Urlaubszwecks unzulässig sein, sondern ist durch die soziale Schutzfunktion gedeckt, die das Bundesurlaubsgesetz für den gesetzlichen Mindesturlaub gewährleistet (vgl. im einzelnen erkennender Senat vom 8. März 1984, BAG 45, 184, 189 ff.).
  • BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82

    Betrieblicher Treueurlaub - Betriebszugehörigkeit - Übertragungszeitraum

    Auszug aus BAG, 07.11.1985 - 6 AZR 169/84
    Dieser Ersatzurlaubsanspruch entspricht seinem Umfang nach dem vom Kläger geltend gemachten Urlaubsanspruch (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. September 1985 - 6 AZR 86/82 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 07.03.1985 - 6 AZR 334/82

    Entstehen und Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs

    Auszug aus BAG, 07.11.1985 - 6 AZR 169/84
    Auch darauf hat der Senat bereits hingewiesen (Urteil vom 7. März 1985 - 6 AZR 334/82 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LAG Düsseldorf, 24.06.1983 - 9 Sa 741/83
    Auszug aus BAG, 07.11.1985 - 6 AZR 169/84
    Unter weitgehender Anlehnung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 1983 (- 9 Sa 741/83 - DB 1984, 251), die vom erkennenden Senat mit Urteil vom 8. März 1984 (BAG 45, 199) aufgehoben worden ist, hebt das Landesarbeitsgericht hervor, daß der Zweck des gesetzlich verankerten Urlaubsanspruchs darin liege, dem Arbeitnehmer mindestens die Möglichkeit einer Erholung von geleisteter Arbeit zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes zu gewährleisten (arg. §§ 8, 9 BUrlG).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

    Inhalt eines Erholungsurlaubs ist die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm kraft des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zur Erholung zu nutzen (vgl. BAGE 50, 124 ).
  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 683/92

    Befristung des Urlaubsanspruchs - IAO-Übereinkommen Nr. 132

    Das haben der Sechste und der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Vorschrift (BAGE 66, 288 = EzA § 7 BUrlG Nr. 79) und zu anderen Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 132 (BAGE 54, 184 = AP Nr. 12 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit; BAGE 50, 124, 127 = AP Nr. 16 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, zu 2 der Gründe; BAGE 48, 186 = AP Nr. 21 zu § 7 BUrlG Abgeltung) mehrfach entschieden.
  • LAG Hessen, 17.08.2016 - 6 Sa 12/16

    Eine vertragliche Vereinbarung auf Übertragung von Urlaub ist nicht begrenzt auf

    Dies werde auch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Gewährung von Ersatzurlaub als Schadensersatz von unmöglich gewordenen Urlaubsansprüchen bestätigt (vgl. BAG vom 11. April 2006 -9 AZR 523/05 - BAG vom 07. November 1985-6 AZR 169/84 - LAG Düsseldorf vom 04. Mai 2011 - 12 Sa 1832/10 -).
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