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   BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84   

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BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84 (https://dejure.org/1985,58)
BAG, Entscheidung vom 13.11.1985 - 4 AZR 234/84 (https://dejure.org/1985,58)
BAG, Entscheidung vom 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 (https://dejure.org/1985,58)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 611 ff.; GG Art.3 Abs. 2, Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 50, 137
  • NJW 1986, 1006
  • MDR 1986, 432
  • NZA 1986, 321
  • NZA 1992, 1982
  • FamRZ 1986, 350
  • BB 1985, 2242
  • BB 1986, 1085
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

    Auszug aus BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84
    Demgemäß hält auch das Bundesverfassungsgericht im Gesetzesrecht in den Fällen, in denen eine gesetzliche Regelung für unvereinbar mit der Verfassung erklärt wird, den Gesetzgeber für verpflichtet, auch für die Vergangenheit eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen (vgl. BVerfGE 55, 100, 113).

    Danach macht das Bundesverfassungsgericht von der Möglichkeit, eine Gesetzesvorschrift nur für unvereinbar mit der Verfassung zu erklären, um dem Gesetzgeber selbst die Schaffung einer verfassungsmäßigen Regelung zu überlassen, dann keinen Gebrauch, wenn die Entscheidungsmöglichkeiten des Gesetzgebers aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen so gering sind, daß ihm praktisch nur eine Möglichkeit zur Beseitigung der verfassungswidrigen Regelung bleibt (BVerfGE 55, 100, 113 f.).

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84
    Nach dem für die Tarifauslegung maßgeblichen Wortlaut und Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags (BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 -, BAGE 46, 308) steht die Zulage ausschließlich männlichen Arbeitnehmern zu und setzt lediglich voraus, daß sie verheiratet sind.

    Damit kommt es insoweit auch nicht auf die Tarifgeschichte an, die nur dann zur Tarifauslegung herangezogen werden kann, wenn Tarifwortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis führen (BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 -, BAGE 46, 308).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

    Auszug aus BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84
    Dieses verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz und verbietet, daß der Geschlechtsunterschied einen beachtlichen Grund für Differenzierungen im Recht abgeben kann (BVerfGE 68, 384, 390; 57, 335, 342; 52, 369, 374).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt der Gleichberechtigungsgrundsatz zwar Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (BVerfGE 57, 335, 342 f.; 52, 369, 374 mit weiteren Nachweisen).

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84
    Der Europäische Gerichtshof hat zwar zu Art. 119 EWGV entschieden, bei einer Verletzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts sei der Einwand zurückzuweisen, daß Art. 119 EWGV auf andere Weise als durch eine Anhebung der niedrigeren Löhne und Gehälter befolgt werden könne (EuGH vom 8. April 1976 - Rs 43/75 -, EuGHE 1976 S. 455 = NJW 1976, 2068).

    Auch der Europäische Gerichtshof billigt jedenfalls denjenigen Arbeitnehmern, die eine Klage auf Lohngleichheit nach Art. 119 EWGV erhoben haben, einen Lohnanspruch für zurückliegende Zeiten zu (vgl. EuGH Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 -, EuGHE 1976 S. 455 = NJW 1976, 2068).

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

    Auszug aus BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84
    Dieses verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz und verbietet, daß der Geschlechtsunterschied einen beachtlichen Grund für Differenzierungen im Recht abgeben kann (BVerfGE 68, 384, 390; 57, 335, 342; 52, 369, 374).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt der Gleichberechtigungsgrundsatz zwar Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (BVerfGE 57, 335, 342 f.; 52, 369, 374 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 44/82

    Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte bei Gratifikation

    Auszug aus BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84
    So hat das Bundesarbeitsgericht anläßlich seiner Änderung der Rechtsprechung zur Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten bei Weihnachtsgratifikationen entschieden, daß dem Arbeitgeber, der z. B. im Jahre 1980 im Vertrauen auf die bis dahin für rechtens anerkannte Zulässigkeit der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikationen entsprechende Differenzierungen vorgenommen hat, eine Übergangsfrist zur Anpassung seiner Leistungsrichtlinien an den Gleichbehandlungsgrundsatz zuzubilligen ist (BAG 45, 66 f.).
  • BAG, 23.09.1981 - 4 AZR 569/79

    Anrechnung von Teilnahme an Ausbildungsseminaren bei Lehramtsanwärter

    Auszug aus BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84
    Das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, nach der es den Gerichten für Arbeitssachen verwehrt ist, nach eigenem billigen Ermessen Tariflücken zu schließen, die auch durch andere billigem Ermessen entsprechende Regelungen geschlossen werden könnten (BAGE 36, 218 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
  • BAG, 20.04.1977 - 4 AZR 732/75

    Haushaltszulage - Antragspflicht - Nachweispflicht - Doppelverdienerehe -

    Auszug aus BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84
    Anders als bei tariflichen Abschlagsklauseln zuungunsten der weiblichen Arbeitnehmer (vgl. BAGE 1, 258 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG) und besonderen Antragserfordernissen für Ansprüche allein der weiblichen Arbeitnehmer (vgl. BAGE 29, 122 [BAG 20.04.1977 - 4 AZR 732/75] = AP Nr. 111 zu Art. 3 GG; BAGE 15, 228 = AP Nr. 87 zu Art. 3 GG) besteht nach Wegfall des nichtigen Teils der Tarifnorm überhaupt kein Anspruch der weiblichen Arbeitnehmer.
  • BAG, 15.01.1964 - 4 AZR 75/63

    Weibliche Arbeitnehmerin - Anspruch auf Kinderzulage - Stellung eines besonderen

    Auszug aus BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84
    Anders als bei tariflichen Abschlagsklauseln zuungunsten der weiblichen Arbeitnehmer (vgl. BAGE 1, 258 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG) und besonderen Antragserfordernissen für Ansprüche allein der weiblichen Arbeitnehmer (vgl. BAGE 29, 122 [BAG 20.04.1977 - 4 AZR 732/75] = AP Nr. 111 zu Art. 3 GG; BAGE 15, 228 = AP Nr. 87 zu Art. 3 GG) besteht nach Wegfall des nichtigen Teils der Tarifnorm überhaupt kein Anspruch der weiblichen Arbeitnehmer.
  • BAG, 11.09.1974 - 5 AZR 567/73

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Zahlung freiwilligerZulagen -

    Auszug aus BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84
    Er hat aber solche Ansprüche auf die Fälle beschränkt, "solange die Regel im Betrieb angewandt wird" (BAG Urteil vom 11. September 1974 - 5 AZR 567/73 - AP Nr. 39 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

  • BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80

    Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung kann das Tragen einer auffälligen

  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 89/82

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen an Arbeitnehmer

  • BAG, 14.12.1982 - 3 AZR 251/80

    Versorgungstarifvertrag - Pfändung - Bereitschaftsdienstvergütung

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

  • BAG, 06.02.1985 - 4 AZR 370/83

    Auslegung eines Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Zwar sind wie der staatliche Gesetzgeber bei ihrer autonomen Rechtssetzung auch die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte des Grundgesetzes und damit an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 GG gebunden (vgl. das Urteil des Senats vom 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einl. Rz 57 ff.).
  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 148/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

    Eine Anpassung "nach oben" für die Vergangenheit ist bisher grundsätzlich nur bei Nichtigkeit einer Ausnahmeregelung erfolgt, wenn nach dem Regelungstatbestand unter Berücksichtigung der Zusatzbelastung des Arbeitgebers anzunehmen war, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung auch mit erweitertem Anwendungsbereich getroffen hätten (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236) , oder die Benachteiligung für die Vergangenheit nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden konnte (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 43, AP GG Art. 3 Nr. 322 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20; 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 54, BAGE 133, 354; 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 58, AP GG Art. 3 Nr. 321 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Diskriminierung sexuelle Orientierung Nr. 1; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 37, BAGE 129, 93; 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 - BAGE 50, 137) .
  • BAG, 18.01.2001 - 6 AZR 492/99

    Arbeitsbefreiung bei Niederkunft der Lebensgefährtin

    a) Der Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln (vgl. etwa BAG 15. Januar 1955 - 1 AZR 305/54 - BAGE 1, 258, 260 ff.; 20. April 1977 - 4 AZR 732/75 - BAGE 29, 122; 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 - BAGE 50, 137, 141 ff.; 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).
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