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   BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85   

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BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85 (https://dejure.org/1986,328)
BAG, Entscheidung vom 03.12.1986 - 7 AZR 354/85 (https://dejure.org/1986,328)
BAG, Entscheidung vom 03. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 (https://dejure.org/1986,328)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages - Dauer der Befristung - Sachlicher Grund für die Befristung - Lehrereinstellung nach dem Gesamtbedarf eines Regierungsbezirks - Zunehmende Dauer der Beschäftigung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer zur Vertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Vertretungslehrer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Angestellte Lehrer (Befristete Arbeitsverträge) - Befristete Einstellung zur Vertretung von beurlaubten Lehrern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 54, 10
  • NZA 1987, 739
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

    Auszug aus BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE-GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner u.a. BAGE 39, 38; 41, 110, 113; 42, 203, 207; 47, 44, 47 [BAG 03.10.1984 - 7 AZR 132/83]= AP Nr. 68, 72, 76 und 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.

    Der Senat hat diese Befristungspraxis des Beklagten gebilligt (BAGE 42, 203 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. ferner die unveröffentlichten Senatsurteile vom 24. November 1982 - 7 AZR 460/80 - und vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 301/82 -).

  • BAG, 24.11.1982 - 7 AZR 460/80
    Auszug aus BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85
    Der Senat hat diese Befristungspraxis des Beklagten gebilligt (BAGE 42, 203 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. ferner die unveröffentlichten Senatsurteile vom 24. November 1982 - 7 AZR 460/80 - und vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 301/82 -).
  • BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 301/82
    Auszug aus BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85
    Der Senat hat diese Befristungspraxis des Beklagten gebilligt (BAGE 42, 203 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. ferner die unveröffentlichten Senatsurteile vom 24. November 1982 - 7 AZR 460/80 - und vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 301/82 -).
  • BAG, 16.01.1985 - 7 AZR 435/83

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Fehlen eines sachlichen

    Auszug aus BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85
    Die Urteile des Zweiten Senats vom 14. Januar 1982 (BAGE 37, 283 und 305 = AP Nr. 64 und 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und das - unveröffentlichte - Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - 7 AZR 435/83 -, nach denen ein vorübergehender Mehrbedarf an Lehrkräften nur dann eine Befristung rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit der Wegfall des Mehrbedarfs mit dem Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages zu erwarten ist, betrafen gerade keine Vertretungsfälle; vielmehr sollte bei den dortigen Fallgestaltungen die Befristung lediglich mit der Prognose künftigen Wegfalls des Arbeitsbedarfs begründet werden.
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85
    Denn wollen die Arbeitsvertragsparteien im Anschluß an einen befristeten Arbeitsvertrag ihr Arbeitsverhältnis noch für eine bestimmte Zeit fortsetzen und schließen sie deshalb vorbehaltlos einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, so bringen sie damit jedenfalls regelmäßig zum Ausdruck, daß der neue Vertrag fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll (BAG Urteil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 13.06.1986 - 7 AZR 650/84

    Befristung einzelner Bedingungen des Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85
    Dabei muß sich die gewählte Dauer der Befristung am Sachgrund für die Befristung orientieren und mit ihm im Einklang stehen (vgl. u.a. BAG Urteil vom 13. Juni 1986 - 7 AZR 650/84 - AP Nr. 19 zu § 2 KSchG 1969, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85
    Die Urteile des Zweiten Senats vom 14. Januar 1982 (BAGE 37, 283 und 305 = AP Nr. 64 und 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und das - unveröffentlichte - Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - 7 AZR 435/83 -, nach denen ein vorübergehender Mehrbedarf an Lehrkräften nur dann eine Befristung rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit der Wegfall des Mehrbedarfs mit dem Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages zu erwarten ist, betrafen gerade keine Vertretungsfälle; vielmehr sollte bei den dortigen Fallgestaltungen die Befristung lediglich mit der Prognose künftigen Wegfalls des Arbeitsbedarfs begründet werden.
  • BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 132/83

    Arbeitsverhältnis: Befristung aus sozialen Gründen

    Auszug aus BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE-GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner u.a. BAGE 39, 38; 41, 110, 113; 42, 203, 207; 47, 44, 47 [BAG 03.10.1984 - 7 AZR 132/83]= AP Nr. 68, 72, 76 und 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.
  • BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80

    Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG

    Auszug aus BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE-GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner u.a. BAGE 39, 38; 41, 110, 113; 42, 203, 207; 47, 44, 47 [BAG 03.10.1984 - 7 AZR 132/83]= AP Nr. 68, 72, 76 und 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.
  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84

    Arbeitsverhältnis: Befristung im Rahmen von "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und

    Auszug aus BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85
    Dies hat der Senat angenommen bei der Beschäftigung von Lehrkräften und sozialpädagogischen Betreuern im Rahmen sozialstaatlicher Sonderaufgaben wie der "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer" (MBSE) und der überbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen des Benachteiligtenprogramms der Bundesregierung (BAG Urteile vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 und 7 AZR 25/85 - AP Nr. 101 und 102 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 13.05.1982 - 2 AZR 87/80

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 21.06.1983 - 7 AZR 295/81

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung Arbeitsvertrag - Lehrkraft im

  • BAG, 30.11.1977 - 5 AZR 561/76

    Befristeter Arbeitsvertrag - Abhängigkeit - Rechtfertigung der vereinbarten

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

  • BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - schultypen- übergreifender

    Ein schultypenübergreifender Gesamtvertretungsbedarf an Lehrkräften kann die Befristung der Arbeitsverträge der Vertretungskräfte sachlich rechtfertigen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Eine darauf gestützte Befristung ist nach der Senatsrechtsprechung wirksam, wenn sich für ein Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser Lehrkräfte in diesem Zeitraum aufgrund einer feststehenden Beurlaubung für die Unterrichtsversorgung vorübergehend nicht zur Verfügung steht (BAG Urteile vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203 und vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10 = AP Nr. 76 und Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dieser Ursachenzusammenhang bleibt gewahrt, wenn die Zahl der befristet eingestellten Vertretungskräfte einen zutreffend ermittelten Gesamtvertretungsbedarf für planmäßige Lehrkräfte nicht übersteigt (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

    In diesem Zusammenhang kann sich das Landesarbeitsgericht auch nicht auf die Senatsentscheidung vom 3. Dezember 1986 (aaO) berufen.

    In den Fällen einer auf tariflichen oder beamtenrechtlichen Vorschriften beruhenden Beurlaubung bzw. Arbeitszeitreduzierung läßt sich ein vorübergehender und auch schuljahresbezogener Bedarf an der Arbeitsleistung der Vertretungskraft zuverlässig prognostizieren, weil der Arbeitgeber davon ausgehen muß, daß der beurlaubte Angestellte oder Beamte nach Ablauf eines schuljahresbezogenen Beurlaubungszeitraumes seinen Arbeitsaufgaben wieder in vollem Umfang nachgeht und für das kommende Schuljahr erneut zur Verfügung steht (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

    cc) Der künftige Vertretungsbedarf wird jedoch nicht nur durch die Ungewißheit bestimmt, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bestehende Beschäftigungsverhältnisse suspendiert sein werden, sondern auch von der Entwicklung des tatsächlichen Arbeitsanfalls (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

    Denn ein Gesamtvertretungsbedarf setzt die Deckung eines tatsächlichen Lehrkräftebedarfs voraus, der ohne die Beurlaubung oder sonstige schuljahresbezogene Abwesenheit von planmäßigen Lehrkräften ansonsten nicht entstanden wäre und für den an sich planmäßig angestellte Lehrkräfte auf Dauerarbeitsplätzen vorhanden sind (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

  • BAG, 09.06.1999 - 7 AZR 35/98

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - Schultypenübergreifender

    Eine darauf gestützte Befristung ist nach der Senatsrechtsprechung wirksam, wenn sich für ein Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser Lehrkräfte in diesem Zeitraum aufgrund einer feststehenden Beurlaubung für die Unterrichtsversorgung vorübergehend nicht zur Verfügung steht (BAG Urteile vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203 und vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10 = AP Nr. 76 und Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dieser Ursachenzusammenhang bleibt gewahrt, wenn die Zahl der befristet eingestellten Vertretungskräfte einen zutreffend ermittelten Gesamtvertretungsbedarf für planmäßige Lehrkräfte nicht übersteigt (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

    In diesem Zusammenhang kann sich das Landesarbeitsgericht auch nicht auf die Senatsentscheidung vom 3. Dezember 1986 (aaO) berufen.

    In den Fällen einer auf tariflichen oder beamtenrechtlichen Vorschriften beruhenden Beurlaubung bzw. Arbeitszeitreduzierung läßt sich ein vorübergehender und auch schuljahresbezogener Bedarf an der Arbeitsleistung der Vertretungskraft zuverlässig prognostizieren, weil der Arbeitgeber davon ausgehen muß, daß der beurlaubte Angestellte oder Beamte nach Ablauf eines schuljahresbezogenen Beurlaubungszeitraumes seinen Arbeitsaufgaben wieder in vollem Umfang nachgeht und für das kommende Schuljahr erneut zur Verfügung steht (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

    Der künftige Vertretungsbedarf wird jedoch nicht nur durch die Ungewißheit bestimmt, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bestehende Beschäftigungsverhältnisse suspendiert sein werden, sondern auch von der Entwicklung des tatsächlichen Arbeitsanfalls (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

    Denn ein Gesamtvertretungsbedarf setzt die Deckung eines tatsächlichen Lehrkräftebedarfs voraus, der ohne die Beurlaubung oder sonstige schuljahresbezogene Abwesenheit von planmäßigen Lehrkräften ansonsten nicht entstanden wäre und für den an sich planmäßig angestellte Lehrkräfte auf Dauerarbeitsplätzen vorhanden sind (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

  • BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - Schultypübergreifender

    Eine darauf gestützte Befristung ist nach der Senatsrechtsprechung wirksam, wenn sich für ein Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser Lehrkräfte in diesem Zeitraum aufgrund einer feststehenden Beurlaubung für die Unterrichtsversorgung vorübergehend nicht zur Verfügung steht (BAG 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203 und 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10).

    Dieser Ursachenzusammenhang bleibt gewahrt, wenn die Zahl der befristet eingestellten Vertretungskräfte einen zutreffend ermittelten Gesamtvertretungsbedarf für planmäßige Lehrkräfte nicht übersteigt (BAG 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10).

    In den Fällen einer auf tariflichen oder beamtenrechtlichen Vorschriften beruhenden Beurlaubung bzw. Arbeitszeitreduzierung läßt sich ein vorübergehender und auch schuljahresbezogener Bedarf an der Arbeitsleistung der Vertretungskraft zuverlässig prognostizieren, weil der Arbeitgeber davon ausgehen muß, daß der beurlaubte Angestellte oder Beamte nach Ablauf eines schuljahresbezogenen Beurlaubungszeitraumes seinen Arbeitsaufgaben wieder in vollem Umfang nachgeht und für das kommende Schuljahr erneut zur Verfügung steht (BAG 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10).

    cc) Der künftige Vertretungsbedarf wird jedoch nicht nur durch die Ungewißheit bestimmt, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bestehende Beschäftigungsverhältnisse suspendiert sein werden, sondern auch von der Entwicklung des tatsächlichen Arbeitsanfalls (BAG 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10).

    Denn ein Gesamtvertretungsbedarf setzt die Deckung eines tatsächlichen Lehrkräftebedarfs voraus, der ohne die Beurlaubung oder sonstige schuljahresbezogene Abwesenheit von planmäßigen Lehrkräften ansonsten nicht entstanden wäre und für den an sich planmäßig angestellte Lehrkräfte auf Dauerarbeitsplätzen vorhanden sind (BAG 3. Dezember 1986- 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10).

  • BAG, 10.02.1999 - 7 AZR 673/97
    Eine darauf gestützte Befristung ist nach der Senatsrechtsprechung wirksam, wenn sich für ein Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser Lehrkräfte in diesem Zeitraum aufgrund einer feststehenden Beurlaubung für die Unterrichtsversorgung vorübergehend nicht zur Verfügung steht (BAG Urteile vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203 und vom 3. Dezember 1986-7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10 = AP Nr. 76 und Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dieser Ursachenzusammenhang bleibt gewahrt, wenn die Zahl der befristet eingestellten Vertretungskräfte einen zutreffend ermittelten Gesamtvertretungsbedarf für planmäßige Lehrkräfte nicht übersteigt (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

    In diesem Zusammenhang kann sich das Landesarbeitsgericht auch nicht auf die Senatsentscheidung vom 3. Dezember 1986 (aaO) berufen.

    In den Fällen einer auf tariflichen oder beamtenrechtlichen Vorschriften beruhenden Beurlaubung bzw. Arbeitszeitreduzierung läßt sich ein vorübergehender und auch schuljahresbezogener Bedarf an der Arbeitsleistung der Vertretungskraft zuverlässig prognostizieren, weil der Arbeitgeber davon ausgehen muß, daß der beurlaubte Angestellte oder Beamte nach Ablauf eines schuljahresbezogenen Beur laubungszeitraumes seinen Arbeitsaufgaben wieder in vollem Umfang nachgeht und für das kommende Schuljahr erneut zur Verfügung steht (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

    cc) Der künftige Vertretungsbedarf wird jedoch nicht nur durch die Ungewißheit bestimmt, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bestehende Beschäftigungsverhältnisse suspendiert sein werden, sondern auch von der Entwicklung des tatsächlichen Arbeitsanfalls (Urteil vom 3. Dezember 1986, aaO).

  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 31/91

    Arbeitnehmerstatus; VHS-Dozentin in Schulabschlußkursen

    Diese Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch den Abschluß befristeter Arbeitsverträge auf seine Arbeitnehmer abwälzen kann (vgl. BAGE 54, 10, 18 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe).
  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 191/92

    Befristung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende

    Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst (BAGE 54, 10, 18 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe).

    Das Urteil vom 3. Dezember 1986 (BAGE 54, 10 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) betrifft die befristete Einstellung von Lehrern zur Abdeckung eines Vertretungsbedarfs, der dadurch entstand, daß sich ein Teil der planmäßigen Lehrkräfte längerfristig zur Kinderbetreuung beurlauben ließ.

  • BAG, 10.10.2012 - 7 AZR 462/11

    Befristung - Vertretung

    Die Rechtsprechung ging von den Entscheidungen des Senats vom 13. April 1983 (- 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203) und vom 3. Dezember 1986 (- 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10) aus.
  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 431/90

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Es sind dann an die Prognose, der Vertretungsbedarf werde wegen Rückkehr des Vertretenen enden, höhere Anforderungen zu stellen (Anschluß an BAGE 54, 10 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).«.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steigen mit zunehmender Dauer der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber auch die Anforderungen an den Sachgrund der Befristung (vgl. BAG Urteile vom 30. November 1977 - 5 AZR 561/76 - AP Nr. 44 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 21. Juni 1983, BAGE 44, 70 = AP Nr. 79, a.a.O.; vom 3. Dezember 1986, BAGE 54, 10, 23 f. = AP Nr. 110, a.a.O.; vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 14.09.1994 - 7 AZR 186/94

    Befristeter Arbeitsvertrag bei Gewährung eines Lohnkostenzuschusses nach dem AFG

    Denn durch den vorbehaltslosen Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr bisheriges Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre vertraglichen Beziehungen maßgeblich sein soll (Urteile vom 31. Januar 1990, BAGE 65, 16 = AP Nr. 1 zu § 57 b HRG und vom 3. Dezember 1986, BAGE 54, 10 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Allerdings müssen die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse einer oder beider Parteien für die gewählte Befristung sprechen, wobei sich auch die Dauer des Vertrages am Sachgrund für die Befristung orientieren und mit ihr in Einklang stehen muß (BAG Urteile vom 13. Juni 1986 - 7 AZR 650/84 - AP Nr. 19 zu § 2 KSchG 1969 und vom 3. Dezember 1986, BAGE 54, 10 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, m.w.N.).

    Zwar muß der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Senats bei einer langjährigen Beschäftigung des Arbeitnehmers besonders sorgfältig prüfen, ob nicht schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers eine Dauerbeschäftigung gebieten (Urteile vom 3. Dezember 1986, BAGE 54, 10 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 431/90 - AP Nr. 141 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 109/92

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit

    Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst (BAGE 54, 10, 18 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe).

    Das Urteil vom 3. Dezember 1986 (BAGE 54, 10 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) betrifft die befristete Einstellung von Lehrern zur Abdeckung eines Vertretungsbedarfs, der dadurch entstand, daß sich ein Teil der planmäßigen Lehrkräfte längerfristig zur Kinderbetreuung beurlauben ließ.

  • BAG, 27.04.1988 - 7 AZR 593/87

    Befristung des Arbeitsvertrags nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 193/92

    Wirksamkeit i.R.d. Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Ansprüche eines

  • BAG, 08.04.1992 - 7 AZR 135/91

    Befristeter Arbeitsvertrag; Hauptschulabschlußkurse

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 192/92

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit

  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95

    Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit

  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 170/91

    Befristung für die Dauer eines Einarbeitungszuschusses

  • BAG, 22.06.1988 - 7 AZR 259/86

    Schuljahresbezogene Befristungen des Arbeitsvertrages - Erheblichkeit des zuletzt

  • BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 630/86

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Gymnasiallehrer aufgrund der Wahrnehmung der

  • BAG, 22.06.1988 - 7 AZR 278/86

    Schuljahresbezogene Befristungen des Arbeitsvertrages mit einer Lehrerin -

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Lehrers wegen

  • BAG, 22.06.1988 - 7 AZR 251/86

    Schuljahresbezogene Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Gymnasiallehrer -

  • BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 542/85
  • BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Haushaltsmittel

  • LAG Köln, 15.12.2006 - 11 Sa 507/06

    Haushaltsbefristung

  • LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Erfordernis einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.05.2013 - 6 Sa 20/13

    Befristungskontrollklage - Vertretung - Darlegungslast des Arbeitgebers-

  • BAG, 11.03.1992 - 7 AZR 188/91

    Arbeitnehmerstatus eines Dozenten für VHS-Abschlusskurse - Grad der persönlichen

  • BAG, 11.03.1992 - 7 AZR 58/91

    Bewertung des Arbeitnehmerstatus anhand der Weisungsgebundenheit - Unwirksamkeit

  • BAG, 11.03.1992 - 7 AZR 189/91

    Arbeitnehmerstatus eines VHS-Dozenten in Schulabschlusskursen - Sachlicher Grund

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2017 - 8 Sa 418/16

    Befristung - Vertretung - Befristungsdauer

  • BAG, 10.06.1992 - 7 AZR 446/91
  • BAG, 09.08.2000 - 7 AZR 823/98

    Befristete Erhöhung der Stundenzahl einer Lehrerin

  • BAG, 13.05.1992 - 7 AZR 195/91

    Arbeitnehmerstatus - VHS-Dozentin in Schulabschlusskursen - Streit über das

  • LAG Berlin, 15.05.1998 - 8 Sa 38/97

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Befristete

  • LAG Berlin, 03.04.1997 - 7 Sa 77/96

    Wirksamkeit der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag einer Lehrkraft im Hinblick

  • BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 419/01

    Revisionsbegründung - Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil

  • BAG, 08.04.1992 - 7 AZR 206/91

    Rechtliche Ausgestaltung eines befristeten Arbeitsvertrags zwischen einer

  • BAG, 08.04.1992 - 7 AZR 136/91

    Rechtliche Ausgestaltung eines befristeten Arbeitsvertrags zwischen einer

  • LAG Sachsen, 14.09.2000 - 8 Sa 644/99
  • BAG, 16.08.1995 - 7 AZR 1044/94

    Wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch auf Weiterbeschäftigung

  • BAG, 13.05.1992 - 7 AZR 178/91

    Voraussetzungen für das Bestehen eines unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses

  • BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 220/92

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Befristung eines

  • BAG, 11.12.1990 - 7 AZR 621/89

    Fehlerhafte Prognose des Arbeitgebers zur Dauer einer Befristung - Sachliche

  • BAG, 14.03.1990 - 7 AZR 270/89

    Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages - Neueinstellung eines

  • BAG, 30.08.1989 - 7 AZR 544/88

    Wahrnehmung der Vertretung einer Gymnasiallehrerin als sachlicher Grund für die

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 412/85

    Streitigkeit über die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages - Befristete

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 158/85

    Streitigkeit über die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages - Befristete

  • LAG Berlin, 09.10.1997 - 10 Sa 47/97

    Wirksamkeit der erfolgten Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Rechtmäßigkeit

  • BAG, 16.08.1995 - 7 AZR 1045/94

    Wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch auf Weiterbeschäftigung

  • BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 806/87

    Übereinstimmung der Dauer des mit dem Vertreter abgeschlossenen befristeten

  • BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 674/97
  • LAG Hessen, 16.09.1999 - 12 Sa 2034/98

    Befristung des Arbeitsvertrages ; Voraussetzungen eines

  • LAG Berlin, 02.11.1998 - 9 Sa 61/98

    Zulässigkeit drittmittelfinanzierter befristeter Arbeitsverhältnisse im

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