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   BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85   

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BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85 (https://dejure.org/1987,936)
BAG, Entscheidung vom 27.02.1987 - 7 AZR 376/85 (https://dejure.org/1987,936)
BAG, Entscheidung vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 (https://dejure.org/1987,936)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Lehrers wegen einer benötigten Aushilfe zur Vertretung eines auf Zeit aufgrund Beurlaubung eines ausfallenden Mitarbeiters - Vorliegen eines Vertretungsfalles als Befristungsgrund - Rechtmäßigkeit der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Angestellte Lehrer (Befristete Arbeitsverträge) - Aushilfslehrkräfte nach Haushaltsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 55, 104
  • BB 1988, 348
  • JR 1988, 132
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77

    Befristung - Rechtsfortbildung sowie Haushaltsmittel als sachlicher Grund

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85
    Eine derartige haushaltsrechtliche Vorgabe steht einer haushaltsrechtlichen Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (vgl BAGE 32, 85, 91, 92; 37, 283, 294 = AP Nr. 50 und 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - und vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Diese Auffassung hat der Senat seinerzeit unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 29. August 1979 (BAGE 32, 85 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - (AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) damit begründet, haushaltsrechtliche Gründe könnten auch im Schulbereich nur dann eine Befristung des Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen, wenn Haushaltsmittel von vornherein für eine genau bestimmte Zeit bewilligt würden und anschließend fortfielen; allein die bloße Unsicherheit, ob entsprechende Mittel für die Bezahlung einer Arbeitskraft in Zukunft zur Verfügung stehen würden, vermöge im öffentlichen Dienst ebensowenig wie in der Privatwirtschaft eine Befristung zu begründen.

    Da das Haushaltsrecht des öffentlichen Dienstes aber der unternehmerischen Entscheidung in der Privatwirtschaft entspricht, müssen beide auch in den arbeitsrechtlichen Konsequenzen gleich behandelt werden (BAGE 32, 85, 92, 93 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Daß eine derartige Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben kann, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. u.a. BAGE 32, 85, 91, 92; 37, 283, 294 = AP Nr. 50 und 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - und vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85
    Eine derartige haushaltsrechtliche Vorgabe steht einer haushaltsrechtlichen Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (vgl BAGE 32, 85, 91, 92; 37, 283, 294 = AP Nr. 50 und 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - und vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Diese Auffassung hat der Senat seinerzeit unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 29. August 1979 (BAGE 32, 85 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - (AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) damit begründet, haushaltsrechtliche Gründe könnten auch im Schulbereich nur dann eine Befristung des Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen, wenn Haushaltsmittel von vornherein für eine genau bestimmte Zeit bewilligt würden und anschließend fortfielen; allein die bloße Unsicherheit, ob entsprechende Mittel für die Bezahlung einer Arbeitskraft in Zukunft zur Verfügung stehen würden, vermöge im öffentlichen Dienst ebensowenig wie in der Privatwirtschaft eine Befristung zu begründen.

    Daß eine derartige Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben kann, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. u.a. BAGE 32, 85, 91, 92; 37, 283, 294 = AP Nr. 50 und 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - und vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85
    Eine derartige haushaltsrechtliche Vorgabe steht einer haushaltsrechtlichen Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (vgl BAGE 32, 85, 91, 92; 37, 283, 294 = AP Nr. 50 und 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - und vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Daß eine derartige Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben kann, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. u.a. BAGE 32, 85, 91, 92; 37, 283, 294 = AP Nr. 50 und 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - und vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85
    Eine derartige haushaltsrechtliche Vorgabe steht einer haushaltsrechtlichen Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (vgl BAGE 32, 85, 91, 92; 37, 283, 294 = AP Nr. 50 und 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - und vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Daß eine derartige Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben kann, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. u.a. BAGE 32, 85, 91, 92; 37, 283, 294 = AP Nr. 50 und 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteile vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - und vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80

    Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85
    Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zur Frage der Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt (vgl. BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; Senatsurteile vom 3. Dezember 1982 - 7 AZR 622/80 - BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe; vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 2a der Gründe).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85
    Die Annahme eines Vertretungsfalles als Befristungsgrund setzt voraus, daß durch zeitweiligen Ausfall eines oder mehrerer Mitarbeiter ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf entstanden ist und die befristete Einstellung wegen dieses Bedarfs erfolgt (BAGE 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 789/78

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85
    In seinen Urteilen vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 - und - 7 AZR 602/79 - (BAGE 36, 229 = AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jeweils zu 4 der Gründe) hat der Senat allerdings die Auffassung vertreten, es stelle keinen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages dar, wenn der staatlichen Schulverwaltung infolge der Beurlaubung von ständigem Lehrpersonal vorübergehend freie Haushaltsmittel zur Vergütung von Lehrkräften zur Verfügung stünden, es sei denn, es stehe bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fest, daß nach dem Ende der Befristung keine weiteren Mittel mehr zur Verfügung stehen würden.
  • BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung wegen einer "künftig wegfallenden" Stelle, Fehlen

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85
    Das hat der Senat zuletzt noch in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - hervorgehoben.
  • BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 487/84

    Ausländische Lehrkraft - Befristeter Arbeitsvertrag - Zwischenstaatliche

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85
    Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zur Frage der Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt (vgl. BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; Senatsurteile vom 3. Dezember 1982 - 7 AZR 622/80 - BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe; vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 2a der Gründe).
  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 602/79

    Befristung des Arbeitsverhältnisses - Vertretung

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85
    In seinen Urteilen vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 - und - 7 AZR 602/79 - (BAGE 36, 229 = AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jeweils zu 4 der Gründe) hat der Senat allerdings die Auffassung vertreten, es stelle keinen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages dar, wenn der staatlichen Schulverwaltung infolge der Beurlaubung von ständigem Lehrpersonal vorübergehend freie Haushaltsmittel zur Vergütung von Lehrkräften zur Verfügung stünden, es sei denn, es stehe bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fest, daß nach dem Ende der Befristung keine weiteren Mittel mehr zur Verfügung stehen würden.
  • BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Vertretungslehrer

  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

  • BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 263/00

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Nach der Senatsrechtsprechung liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die befristete Einstellung nur auf Grund von Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die zeitweise Beurlaubung von anderen Arbeitskräften vorübergehend frei sind (vgl. insbesondere BAG 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - BAGE 55, 104 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112, zu II 3 a bb der Gründe; 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 - BAGE 60, 1 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 125, zu IV 2 a der Gründe; 12. Februar 1997 - 7 AZR 317/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 187 = EzA BGB § 620 Nr. 145, zu 1 der Gründe mwN).

    Wenn der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit ermöglicht, als Haushaltsmittel durch Sonderurlaub - oder durch Teilzeitbeschäftigung oder durch Erziehungsurlaub - vorübergehend frei werden, so steht dies einer Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (BAG 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - BAGE 55, 104 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112, zu II 3 a bb der Gründe).

  • BAG, 21.06.1989 - 7 AZR 119/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Haushaltsrecht

    Zwar habe das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 27. Februar 1987 (BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) seinen in den früheren Entscheidungen aufgestellten Grundsatz eingeschränkt, wonach haushaltsrechtliche Gründe auch im Schulbereich nur dann eine Befristung rechtfertigten, wenn die Mittel von vorherein für eine genau bestimmte Zeit bewilligt worden seien und anschließend zum Fortfall kämen.

    Die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 27. Februar 1987 (aaO) hierfür aufgestellten Voraussetzungen seien jedoch im Streitfall nicht gegeben.

    Von einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1987 (aaO), den Bestand der zusätzlichen neuen Arbeitsplätze an das Vorhandensein vorübergehend freier Mittel zu knüpfen, könne bei dieser Konstellation wegen der fehlenden Stellenzuordnung keine Rede sein.

    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 1987 (BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) für den Fall angenommen, daß die befristete Einstellung mit einer bestimmten, infolge unbezahlten Sonderurlaubs ihres Inhabers zeitweise nicht in Anspruch genommenen Planstelle verknüpft war und die Dauer der Befristung mit der Dauer des dem Planstelleninhaber bewilligten Sonderurlaubs übereinstimmte.

    Das wäre umso weniger gerechtfertigt, als das beklagte Land ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, die einzelnen befristet eingestellten Lehrkräfte von vornherein bestimmten Planstellen mit vorübergehend freien Mitteln zuzuordnen und die Befristungen auf diese Weise sachlich zu rechtfertigen (vgl. hierzu BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 27.01.1988 - 7 AZR 292/87

    Befristung bei Lehrkraft aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Eine derartige haushaltsrechtliche Maßnahme steht nicht einer haushaltsrechtlichen Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (vgl. Senatsurteil vom 27.Februar 1987 - 7 AZR 376/85).

    Dieser Würdigung stehen die Urteile des Senats vom 27. Februar 1987 (- 7 AZR 376/85 -, zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 3 a bb der Gründe, - 7 AZR 158/85 - und - 7 AZR 412/85 -, beide n. v.) nicht entgegen.

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 191/92

    Befristung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende

    Im Urteil vom 27. Februar 1987 (BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) hat das Bundesarbeitsgericht die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Lehrer deshalb für gerechtfertigt erachtet, weil für seine Beschäftigung Haushaltsmittel nur für das Schuljahr 1983/1984 zur Verfügung standen.
  • BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 113/00

    Befristeter Arbeitsvertrag/Einstellungszusage

    Nach dieser Senatsrechtsprechung liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die befristete Einstellung nur auf Grund von Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die zeitweilige Beurlaubung von anderen Arbeitskräften vorübergehend frei sind (vgl. insbesondere BAG 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - BAGE 55, 104 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112, zu II 3 a bb der Gründe; 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 - BAGE 60, 1 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 125, zu IV 2 a der Gründe; 12. Februar 1997 - 7 AZR 317/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 187 = EzA BGB § 620 Nr. 145, zu 1 der Gründe mwN).

    Wenn der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit ermöglicht, als Haushaltsmittel durch Sonderurlaub - oder durch Teilzeitbeschäftigung oder Erziehungsurlaub - vorübergehend frei werden, so steht dies einer Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine bestimmte Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (BAG 27. Februar 1987, aaO).

  • BAG, 28.09.1988 - 7 AZR 451/87

    Teilzeitbeschäftgiung

    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 1987 (BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) für den Fall angenommen, daß die befristete Einstellung mit einer bestimmten, infolge unbezahlten Sonderurlaubs ihres Inhabers zeitweise nicht in Anspruch genommenen Planstelle verknüpft war und die Dauer der Befristung mit der Dauer des dem Planstelleninhaber bewilligten Sonderurlaubs übereinstimmte.

    gesteiicen Lehrkräfte von vornherein bestimmten Planstellen mit vorübergehend freien Mitteln zuzuordnen und die Befristungen auf diese Weise sachlich zu rechtfertigen (vgl. hierzu BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • LAG Hamm, 12.01.2006 - 11 Sa 1469/05

    Befristung im öffentlichen Dienst aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder einem konkreten Planstellenteil hat das Bundesarbeitsgericht abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 in einem Fall zu § 7 Abs. 3 HG NW 1994; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112 zu § 7 Abs. 4 HG NW 1983; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14 TzBfG Rz. 186).

    In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht in den bereits zitierten Urteilen zur haushaltsrechtlich zulässigen Befristungen im Anwendungsbereich des § 7 HG NW früherer Jahre nicht gefordert, dass eine Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle vorgenommen war (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 unter I 2 b; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112; Gräfl-Arnold, a. a. O., § 14 TzBfG Rz. 186).

  • LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06

    Haushaltsrechtlich begründete Befristung, vorübergehend freie Haushaltsmittel

    Von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder einem konkreten Planstellenteil hat das Bundesarbeitsgericht abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 in einem Fall zu § 7 Abs. 3 HG NW 1994; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112 zu § 7 Abs. 4 HG NW 1983; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14 TzBfG Rz. 186).

    In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht in den bereits zitierten Urteilen zur haushaltsrechtlich zulässigen Befristungen im Anwendungsbereich des § 7 HG NW früherer Jahre nicht gefordert, dass eine Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle vorgenommen war (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 unter I 2 b; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112; Gräfl-Arnold, aaO, § 14 TzBfG Rz. 186 - s. auch oben).

  • BAG, 10.06.1992 - 7 AZR 346/91

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Befristung eines

    Die unmittelbare oder mittelbare Vertretung eines vorübergehend ausgefallenen Mitarbeiters ist zwar als Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages anerkannt (vgl. BAG Urteil vom 27. Februar 1987, BAGE 55, 104, 111 f. = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe; BAGE 44, 107, 111 = AP Nr. 77 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 2 a der Gründe, m.w.N.).

    Ein derartiger Vertretungsfall setzt aber voraus, daß durch den zeitweiligen Ausfall eines oder mehrerer Mitarbeiter ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf entstanden ist und die befristete Einstellung wegen dieses Bedarfs erfolgt (BAGE 49, 73, 78 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 2 b der Gründe; BAGE 55, 104, 112 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 07.04.2006 - 10 (9) Sa 65/06

    Befristung eines Arbeitsvertrages aus haushaltsrechtlichen Gründen

    So liegt ein Sachgrund vor, wenn die befristete Einstellung nur auf Grund von Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die zeitweise Beurlaubung von anderen Arbeitskräften vorübergehend frei sind (BAG Urteil vom 15.08.2001 - 7 AZR 263/00, NZA 2002, 85 zu B II. 1 der Gründe; BAG Urteil vom 27.02.1987 - 7 AZR 376/85 -BAGE 55, 104 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112, zu II 3 a bb der Gründe; BAG Urteil vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87 - BAGE 60, 1 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 125, zu IV 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 12.02.1997 - 7 AZR 317/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 187 = EzA BGB § 620 Nr. 145, zu 1 der Gründe m.w.N; Gräfl/Arnold/Hemke/Imping/Lehnen/Rambach/Spinner TzBfG § 14 Rdnr. 186).

    Wenn der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit ermöglicht, als Haushaltsmittel durch Sonderurlaub - oder durch Teilzeitbeschäftigung oder durch Erziehungsurlaub - vorübergehend frei werden, so steht dies einer Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (BAG Urteil vom 15.05.2001 a.a.O.; BAG Urteil vom 27.02.1987, a.a.O.).

  • BAG, 12.02.1997 - 7 AZR 317/96

    Befristeter Arbeitsvertrag aufgrund vorübergehend freier Haushaltsmittel infolge

  • BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 220/92

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Befristung eines

  • LAG Hamm, 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05

    Zulässigkeit von haushaltsrechtlich begründeten Befristungen im öffentlichen

  • BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Abdingbarkeit, Rechtfertigung der Befristung

  • BAG, 12.10.1988 - 7 AZR 631/86

    Rechtmäßigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines Gymnasiallehrers aus

  • BAG, 28.09.1988 - 7 AZR 62/87

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund - Umfang der

  • LAG Düsseldorf, 11.03.1996 - 11 Sa 10/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - frei werdende Haushaltsmittel

  • BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Haushaltsmittel

  • BAG, 28.09.1988 - 7 AZR 187/87
  • BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 95/88

    Auslegung einer tariflichen Befristungsregelung - Einschränkung des zulässigen

  • LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Erfordernis einer

  • BAG, 12.10.1988 - 7 AZR 81/87
  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 109/92

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit

  • BAG, 15.11.1989 - 7 AZR 601/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Abdingbarkeit der Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 192/92

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit

  • LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2000 - 2 Sa 150/99

    Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit der vertraglichen Befristung eines

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 193/92

    Wirksamkeit i.R.d. Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Ansprüche eines

  • LAG Berlin, 15.05.1998 - 8 Sa 38/97

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Befristete

  • BAG, 13.03.1991 - 7 AZR 37/90
  • BAG, 22.06.1988 - 7 AZR 259/86

    Schuljahresbezogene Befristungen des Arbeitsvertrages - Erheblichkeit des zuletzt

  • BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 630/86

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Gymnasiallehrer aufgrund der Wahrnehmung der

  • BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 113/88
  • BAG, 22.06.1988 - 7 AZR 278/86

    Schuljahresbezogene Befristungen des Arbeitsvertrages mit einer Lehrerin -

  • BAG, 22.06.1988 - 7 AZR 251/86

    Schuljahresbezogene Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Gymnasiallehrer -

  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 518/88
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