Rechtsprechung
BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
Streitigkeit über die Kündigung eines Dienstvertrages mit einem Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Gesellschafter ist - Sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes - Auslegung und Subsumtion des Begriffs "Arbeitnehmer" - Unterscheidung zwischen der organschaftlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 15.08.1985 - 1 Ca 918/85
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.05.1986 - 2 Sa 1019/85
- BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86
Papierfundstellen
- BAGE 55, 137
- ZIP 1988, 91
- MDR 1988, 257
- NZA 1987, 845
- BB 1988, 208
- DB 1987, 2659
- JR 1988, 132
Wird zitiert von ... (38) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84
GmbH-Geschäftsführer: Kündigung - sachliche Zuständigkeit
Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86
Besteht das Arbeitsverhältnis des Angestellten einer GmbH nach dessen Bestellung zum Geschäftsführer als ruhendes neben dem Dienstverhältnis und der darauf beruhenden Organstellung fort, so sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung über die gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhobene Klage auch dann sachlich zuständig, wenn die Kündigung gleichzeitig mit der Abberufung als Geschäftsführer ausgesprochen wird (im Anschluß an BAG Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979.Dies gilt auch dann, wenn der Organvertreter an sich wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG anzusehen wäre (Senatsurteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979, zu B II 1 a der Gründe, m. w. N., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
Ob im Falle der Entgeltlichkeit der Anstellungsvertrag (materiell-rechtlich) auch ein Arbeitsvertrag, der Geschäftsführer also Arbeitnehmer der Gesellschaft sein kann, ist umstritten (gegen die Möglichkeit einer Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich insbesondere BGH in ständiger Rechtsprechung; so BGHZ 79, 291 = AP Nr. 14 zu § 622 BGB, m. w. N.; vgl. zum Meinungsstand im Schrifttum die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 b der Gründe).
Denn diese Vorschrift sieht auch die Geschäftsführer einer GmbH ohne Rücksicht auf die materiell-rechtliche Natur ihres Anstellungsvertrages nicht als Arbeitnehmer an und nimmt Streitigkeiten zwischen ihnen und der Gesellschaft von der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus (Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 b der Gründe, m. w. N.).
Dieser kann einseitig von der Gesellschaft nur durch außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB sofort aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, sonst durch ordentliche Kündigung, auf die unter bestimmten Voraussetzungen die für Angestellte geltende Vorschrift des § 622 Abs. 1 BGB entsprechend sowie § 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (AngKSchG) anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 c der Gründe, m. w. N.; zur Anwendbarkeit des § 1 AngKSchG Senatsurteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 425/84 - AP Nr. 2 zu § 1 AngKSchG).
§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fingiert, daß der Organvertreter einer juristischen Person kein Arbeitnehmer und sein der Organstellung zugrunde liegendes Anstellungsverhältnis demgemäß kein Arbeitsverhältnis ist (Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 d der Gründe, m. w. N.).
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) vom 1. Oktober 1964 sei mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer aufgehoben worden, widerspricht den Grundsätzen, die der Senat in dem Urteil vom 9. Mai 1985 (aaO, zu B II 2 der Gründe) aufgestellt hat.
Nach dem Senatsurteil vom 9. Mai 1985 (aaO) ist dies auch dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis des früheren Arbeitnehmers nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer als ruhendes fortbestanden hat und nach seiner Abberufung aus dieser Funktion wieder auf seinen ursprünglichen Inhalt zurückgeführt worden ist.
- BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 425/84
Definition der "arbeitnehmerähnlichen Person" - Wirksamkeit einer …
Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86
Dieser kann einseitig von der Gesellschaft nur durch außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB sofort aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, sonst durch ordentliche Kündigung, auf die unter bestimmten Voraussetzungen die für Angestellte geltende Vorschrift des § 622 Abs. 1 BGB entsprechend sowie § 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (AngKSchG) anzuwenden ist (…vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 c der Gründe, m. w. N.; zur Anwendbarkeit des § 1 AngKSchG Senatsurteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 425/84 - AP Nr. 2 zu § 1 AngKSchG).Treffen die Parteien dagegen anläßlich der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Geschäftsführer besondere Vereinbarungen, vereinbaren sie insbesondere einen "Risikoausgleich" für den erheblich geminderten Bestandsschutz durch eine über die Anpassung an allgemeine Einkommenssteigerungen deutlich hinausgehende Erhöhung der Bezüge, so kann darin die konkludente Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und die Begründung eines freien Dienstverhältnisses gesehen werden (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 425/84 - aaO, zu III 3 der Gründe).
Erhöht sich mit der Bestellung das Entgelt oder werden sonstige wesentliche Arbeitsbedingungen verbessert, so ist auch nach der Rechtsprechung des Senats eine konkludente Aufhebung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen (vgl. den in dem Urteil vom 27. Juni 1985, aaO, zu III 3 der Gründe, zugrunde liegenden Fall).
Wie in dem Urteil vom 27. Juni 1985 (aaO, zu III 1 und 2 der Gründe) ausgeführt ist, steht diese Vorschrift der Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes auf das neben dem aktiven Dienstverhältnis fortbestehende ruhende Arbeitsverhältnis dann nicht entgegen, wenn beide Vertragsverhältnisse deutlich voneinander abgrenzbar sind.
- BAG, 17.01.1985 - 2 AZR 96/84
Rechtliche Stellung eines stellvertretenden Geschäftsführers einer Gesellschaft …
Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86
Mit dieser Auffassung steht das Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - 2 AZR 96/84 - (AP Nr. 2 zu § 5 ArbGG 1979) nicht in Widerspruch. - BGH, 29.01.1981 - II ZR 92/80
GmbH-Geschäftsführer - Kündigungsfrist
Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86
Ob im Falle der Entgeltlichkeit der Anstellungsvertrag (materiell-rechtlich) auch ein Arbeitsvertrag, der Geschäftsführer also Arbeitnehmer der Gesellschaft sein kann, ist umstritten (gegen die Möglichkeit einer Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich insbesondere BGH in ständiger Rechtsprechung; so BGHZ 79, 291 = AP Nr. 14 zu § 622 BGB, m. w. N.;… vgl. zum Meinungsstand im Schrifttum die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 b der Gründe). - BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79
GmbH Co. KG - Geschäftsführer - Kündigungsschutz - Ausschluß - Juristische Person …
Auszug aus BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86
Diese Vorschrift enthält, ebenso wie § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, eine negative Fiktion, nämlich die Herausnahme der dort genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes ohne Rücksicht auf die Qualifizierung des der Organstellung zugrunde liegenden Dienstverhältnisses als Arbeitsverhältnis (so bereits BAGE 39, 16 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969).
- BAG, 14.06.2006 - 5 AZR 592/05
GmbH-Geschäftsführer - Ruhendes Arbeitsverhältnis
§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fingiert, dass der Organvertreter einer juristischen Person kein Arbeitnehmer und sein der Organstellung zugrunde liegendes Anstellungsverhältnis demgemäß kein Arbeitsverhältnis ist (BAG 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81, 90; 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 144 f.). - BAG, 28.09.1995 - 5 AZB 4/95
Arbeitnehmereigenschaft eines Vorstandsmitglieds eines Vereins
Der Zweite Senat hat mehrfach entschieden, bei Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung hinsichtlich des ursprünglichen Anstellungsvertrages sei im Zweifel anzunehmen, daß der Geschäftsführer einer GmbH mit seiner Bestellung nicht endgültig den bisher erworbenen Bestandsschutz eines Arbeitsverhältnisses aufgeben wolle, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich durch eine höhere Vergütung zu erhalten (Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979 und vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 146 f. = AP Nr. 6 zu § 5 ArbGG 1979, zu II 2 a der Gründe). - BAG, 18.01.1989 - 7 AZR 17/88
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eines städtischen Angestellten nach der …
Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 9. Mai 1985, BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979; Urteil vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - DB 1987, 2659, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) sei jedoch im Zweifel davon auszugehen, daß neben dem Dienstverhältnis, das die Grundlage für die Geschäftsführerbestellung bilde, das seitherige Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehe, das bei einer Abberufung als Geschäftsführer wieder auf seinen ursprünglichen Inhalt zurückgeführt werde.Der Streitfall erfordert keine grundlegende Stellungnahme zu den vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 9. Mai 1985 und vom 12. März 1987, aaO) vertretenen Rechtsgrundsätzen zum möglichen Fortbestehen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit, in der ein Angestellter einer GmbH zum Geschäftsführer bestellt wird.
Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 9. Mai 1985 und vom 12. März 1987, aaO) kann auch ein zwischen einer GmbH und ihrem Arbeitnehmer begründetes Arbeitsverhältnis nach dessen Bestellung zum Geschäftsführer im Zustand des Ruhens der beiderseitigen Rechte und Pflichten fortbestehen und nach der Abberufung wieder auf seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden (a. A. Martens Anm. zu BAG AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979).
Ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis in diesem Zustand fortbestehen soll, hängt von dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden Willen der Parteien ab (BAG Urteil vom 12. März 1987, aaO, unter II 2 a der Gründe).
Wird der Angestellte zum Geschäftsführer der GmbH berufen, ohne daß sich an den Vertragsbedingungen im übrigen etwas ändert, und fehlt es in einem solchen Fall an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist nach dieser Rechtsprechung im Zweifel anzunehmen, daß er mit der Bestellung zum Vertretungsorgan nicht endgültig den bisher erworbenen Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses aufgeben wollte, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich durch eine höhere Vergütung zu erhalten (BAG Urteil vom 12. März 1987, aaO).
Im einzelnen gilt folgendes: Die Vertragsbedingungen des Klägers sind hier - im Unterschied zu den den Urteilen des Zweiten Senats vom 9. Mai 1985 und vom 12. März 1987 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalten - mit der im Zuge der Verpachtung der Stadthalle an die Beklagte zum 1. Februar 1983 vorgenommenen Umorganisation der Aufgabenbereiche des Klägers wesentlich verändert worden.
Da das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers durch die alleinige Gesellschafterin der Beklagten aufgrund der auf ein Jahr befristeten Rückkehrgarantie jedenfalls temporär in seinem Bestand geschützt war, ist im Streitfall auch kein Raum für die Annahme des vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12. März 1987, aaO, unter II 2 a der Gründe) aufgestellten Erfahrungssatzes, nach dem im Zweifel anzunehmen ist, daß ein zuvor als Arbeitnehmer beschäftigter Geschäftsführer, der mit im übrigen unveränderten Vertragsbedingungen organschaftlich tätig wird, mit der Bestellung zum Vertretungsorgan nicht endgültig den bisher erworbenen Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses aufgeben will, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich durch eine höhere Vergütung zu erhalten.
- BGH, 08.01.2007 - II ZR 267/05
Rechtsfolgen der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG für das …
Anders als im Fall des BAG-Urteils vom 15. April 1982 (2 AZR 1101/79, BAGE 39, 16 = ZIP 1983, 607) wurde hier nicht ein bisheriger Arbeitnehmer einer KG zum Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH bestellt (vgl. dazu Baums, Der Geschäftsleitervertrag, S. 398 f.), dessen Arbeitsverhältnis in diesem Fall als ruhendes fortbestünde (vgl. dazu BAGE 49, 81; 55, 137). - BAG, 06.05.1999 - 5 AZB 22/98
Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers
Sie greift unabhängig davon ein, ob dieses sich materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1996 - 5 AZB 27/95 - AP Nr. 27 zu § 5 ArbGG 1979; BAGE 55, 137, 144; BAGE 49, 81, 88). - BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 612/97
Arbeitnehmerstellung eines Mehrheitsgesellschafters
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Klagen ehemaliger Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, die sich mit ihrer Klage ausschließlich gegen die Beendigung der von ihnen behaupteten Arbeitsverhältnisse gewendet hatten (BAG Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - und vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 49, 81; 55, 137 = AP Nr. 3, 6 zu § 5 ArbGG 1979; Beschluß vom 18. Dezember 1996 - 5 AZB 25/96 - AP Nr. 3 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). - BFH, 26.06.2013 - I R 39/12
Rückstellung für Pensionszusage: Einbeziehung von Vordienstzeiten; Verstoß gegen …
(3) Anderes ergibt sich nicht daraus, dass A zunächst ohne Vergütung tätig geworden ist und der Anstellungsvertrag vom 21. Februar 1998 deshalb als Auftrag i.S. von § 662 BGB zu qualifizieren war (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 1987 AZR 336/86, BAGE 55, 137;… Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Einf v § 611 Rz 27; Schneider/Sethe in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 35 Rz 167). - BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 207/99
GmbH-Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis
Dies gelte dann jedoch nicht, wenn der durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses eintretende Verlust des gesetzlichen Kündigungsschutzes durch eine wesentlich höhere Vergütung aufgewogen werde (Senat 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81, 87 ff.; 27. Juni 1985 - 2 AZR 425/84 - AP AngestelltenkündigungsG § 1 Nr. 2 zu III 2, 3 der Gründe; 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 145 ff.). - BAG, 21.02.1994 - 2 AZB 28/93
Rechtswegzuständigkeit - Geschäftsführervertrag
In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis durch die Bestellung zum Geschäftsführer als nur suspendiert und mit dem Widerruf der Bestellung auf seinen ursprünglichen Inhalt zurückgeführt angesehen werden (…BAGE 24, 383 = AP, aaO; BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979; BAGE 55, 137 = AP Nr. 6, aaO; BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 425/84 - AP Nr. 2 zu § 1 AngestelltenkündigungsG).Zu einer derartigen Rückführung kommt es jedoch dann nicht, wenn die Parteien anläßlich der Bestellung zum Geschäftsführer ausdrücklich die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben (BAGE 55, 137 = AP, aaO).
- BAG, 10.12.1996 - 5 AZB 20/96
Rechtsweg - Vorstandsmitglied eines Vereins
Es muß also eine unterscheidbare Doppelstellung vorliegen (BAG Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979; Urteil vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 146 f. = AP Nr. 6 zu § 5 ArbGG 1979).Allerdings hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts mehrfach entschieden, bei Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung hinsichtlich des ursprünglichen Anstellungsvertrages sei im Zweifel anzunehmen, daß der Geschäftsführer einer GmbH mit seiner Bestellung nicht endgültig den bisher erworbenen Bestandsschutz eines Arbeitsverhältnisses aufgeben wolle, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich durch eine höhere Vergütung zu erhalten (Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979 und vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/84 - BAGE 55, 137, 146 f. = AP Nr. 6 zu § 5 ArbGG 1979, zu II 2 a der Gründe).
- BAG, 18.12.1996 - 5 AZB 25/96
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung
- BAG, 07.10.1993 - 2 AZR 260/93
Ruhendes Arbeitsverhältnis - Geschäftsführervertrag
- BAG, 11.04.1997 - 5 AZB 32/96
Rechtsweg - Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft
- LAG Düsseldorf, 12.12.1997 - 11 Sa 1584/97
Kündigung: Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Nr. 1 auf den Geschäftsführer einer …
- BAG, 12.07.1990 - 2 AZR 2/90
Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers - Arbeitsrechtliche Stellung eines …
- BAG, 13.05.1992 - 5 AZR 344/91
Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers
- BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 320/88
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer KG durch Bestellung zum …
- BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 16/99 R
Keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bei …
- LAG Hamburg, 05.07.2010 - 7 Ta 24/09
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Abschluss eines mündlichen …
- BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 196/99
Schlüssige Aufhebung des bisherigen beim Abschluß eines anderen Arbeitsvertrags …
- LAG Sachsen, 05.05.1993 - 6 Ta 5/93
Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH; Vereinbarung eines …
- LAG Hamburg, 15.10.1993 - 2 Ta 14/93
Kündigungsschutzklage; Sofortige Beschwerde; Arbeitsverhältnis; Kündigung; …
- BAG, 15.10.1997 - 5 AZB 32/97
Rechtsweg - gesetzliche Vertreter eines Kreditinstitutes nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 …
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2005 - 11 Ta 21/05
Rechtsweg - Klage des Geschäftsführers einer GmbH, der zum Vorstandsmitglied der …
- BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98
- OLG Jena, 14.03.2001 - 7 U 913/00
GmbH-Geschäftsführer, Arbeitnehmereigenschaft
- BAG, 25.05.1999 - 5 AZB 30/98
Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers - Differenzierung zwischen …
- LAG Hamm, 18.02.1999 - 4 Sa 2671/98
Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug ; Wiederaufleben eines ruhenden …
- BAG, 02.12.1992 - 5 AS 13/92
Zuständigkeitsbestimmung
- BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89
Anspruch auf Mutterschaftsgeld
- LAG Hamm, 02.10.2015 - 2 Ta 249/15
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche des Geschäftsführers einer GmbH
- LAG Köln, 06.11.1996 - 10 Ta 227/96
Arbeitnehmereigenschaft: GmbH-Geschäftsführer - sic-non-Fall
- BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91
Erfüllung der Anwartschaftszeit bei der Gewährung von Arbeitslosengeld - …
- LAG Hamm, 30.10.1997 - 4 Sa 590/97
Schadensersatz wegen Annahmeverzug bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch …
- OLG Brandenburg, 15.01.2002 - 6 U 1/01
Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer
- LAG München, 29.06.2009 - 11 Ta 137/09
Rechtsweg
- OLG Köln, 21.05.1992 - 5 U 146/91
Voraussetzungen des Risikoausschlusses gem. § 4 Abs. 1 Buchstabe d ARB
- OLG Hamm, 18.06.1990 - 8 U 146/89
Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Anstellungsverhältnisses; Geschäftsführer einer …