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   BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 132/87   

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https://dejure.org/1988,2185
BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 132/87 (https://dejure.org/1988,2185)
BAG, Entscheidung vom 18.11.1988 - 8 AZR 132/87 (https://dejure.org/1988,2185)
BAG, Entscheidung vom 18. November 1988 - 8 AZR 132/87 (https://dejure.org/1988,2185)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 60, 154
  • NZA 1989, 343
  • BB 1989, 635
  • BB 1989, 775
  • DB 1989, 833
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 198/88

    Ausfallzeit - Vergütungsanspruch - Freischichtmodell

    Auszug aus BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 132/87
    Während des Urlaubs entstehen für einen im sog. Freischichtenmodell tätigen Arbeitnehmer nach den Regelungen des MTV-Metall NRW keine Zeitausgleichsanteile (im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88.

    Dies hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 7. Juli 1988 BAGE 59, 141, für den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 ausgeführt.

    Auch der erkennende Senat ist ihr im Urteil vom 7. Juli 1988 (aaO) gefolgt.

    Zeiten der Lohnfortzahlung, also auch Urlaub, begründen keine Arbeitszeit, auch wenn sie wie Arbeitszeit zu vergüten sind (vgl. ebenso bereits das Senatsurteil vom 7. Juli 1988, aaO).

  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Auszug aus BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 132/87
    Für den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Beschluß vom 18. August 1987 festgestellt (BAGE 56, 18 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972), daß im Bereich der niedersächsischen Metallindustrie die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Betriebe, Gruppen von Arbeitnehmern oder einzelne Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann, weil die Tarifvertragsparteien ergänzende Betriebsvereinbarungen über die Verteilung der Arbeitszeit ausdrücklich zugelassen haben.
  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86

    Manteltarifvertrag Metallindustrie

    Auszug aus BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 132/87
    Dieser Auffassung hat sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts u. a. mit dem Urteil vom 2. Dezember 1987, BAGE 57, 74 [BAG 02.12.1987 - 5 AZR 602/86], angeschlossen.
  • BAG, 18.12.1990 - 1 ABR 11/90

    Mitbestimmung bei Freizeitausgleich

    Das hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden (so für Urlaubstage Urteil vom 18. November 1988, BAGE 60, 154 = AP Nr. 26 zu § 11 BUrlG; für die inhaltsgleiche Regelung des § 2 Nr. 2 des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie Hamburg und Umgebung vom 11. Juli 1984 Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 34/87 - AP Nr. 68 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, zu B II 2b der Gründe; für den inhaltsgleichen § 2 Nr. 3 MTV für die Arbeitnehmer der hessischen Eisen-, Metall- und Elektroindustrie i. d. F. vom 30. Juni 1984 Urteil vom 14. Dezember 1988, BAGE 60, 300, 304 f. [BAG 14.12.1988 - 5 AZR 692/87] = AP Nr. 71 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, zu III 3b der Gründe; für die inhaltsgleiche Bestimmung des § 2 Nr. 3 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 Urteil vom 7. Juli 1988, BAGE 59, 141 = AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG).
  • BAG, 15.05.1991 - 5 AZR 440/90

    Berechnung der Krankenvergütung im Freischichtenmodell

    Die vorgenannte Betrachtungsweise ist für die Berechnung des Krankenlohns auch deshalb geboten, weil nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des Ersten, Fünften und Achten Senats an Tagen der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Freizeitausgleich entsteht (vgl. zuletzt BAG Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B III 4 der Gründe; ferner der Achte Senat im Urteil vom 18. November 1988, BAGE 60, 154 = AP Nr. 26 zu § 11 BUrlG; der Fünfte Senat im Urteil vom 14. Dezember 1988, BAGE 60, 300 [BAG 14.12.1988 - 5 AZR 692/87] = AP Nr. 71 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
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