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   BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 439/88   

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BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 439/88 (https://dejure.org/1989,1200)
BAG, Entscheidung vom 09.05.1989 - 3 AZR 439/88 (https://dejure.org/1989,1200)
BAG, Entscheidung vom 09. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 (https://dejure.org/1989,1200)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers dafür, dass die Unterstützungskasse einen Teil der Abgeordnetenpension auf ihre Leistungen anrechnet - Mitbestimmungrecht bei der Änderung von Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse bei Gruppenunterstützungskasse

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 133; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat: Mitbestimmung in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplanes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebliche Altersversorgung: Mitbestimmung bei Gruppenunterstützungskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 62, 26
  • ZIP 1989, 1351
  • NZA 1989, 889
  • VersR 1989, 1175
  • BB 1989, 1982
  • DB 1989, 2491
  • JR 1990, 396
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 35/85

    Beschlußverfahren - Beitritt - Sachantrag - Zulässigkeit der Antragsänderung -

    Auszug aus BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 439/88
    Der Betriebsrat des Unternehmens, das zusammen mit anderen Unternehmen betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse (Gruppenunterstützungskasse) gewährt, hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen über das Abstimmungsverhalten des Unternehmens bei Beschlüssen der Organe dieser Gruppenunterstützungskasse in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplans (Bestätigung von BAGE 51, 387 [BAG 22.04.1986 - 3 AZR 100/83] = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung).

    In einem hierüber geführten Rechtsstreit verwies der Senat durch Urteil vom 22. April 1986 (3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387 [BAG 22.04.1986 - 3 AZR 100/83] = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung) die Sache an die Vorinstanz zurück.

    Wie der Senat in dem Urteil vom 22. April 1986 (3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387 [BAG 22.04.1986 - 3 AZR 100/83] = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung) bereits entschieden hat, besteht bei der Änderung von Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse auch dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn die Kasse von mehreren Trägerunternehmen unterhalten und betrieben wird (Gruppenunterstützungskasse).

    Es steht den Betriebsräten oder Gesamtbetriebsräten in den einzelnen Trägerunternehmen zu (zustimmend Blomeyer in Anmerkung zum Urteil vom 22. April 1986, SAE 1986, 306 ff.; Schulin in Anmerkung zu BAG AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; a.A. Otto, Anmerkung zu BAG AR-Blattei Betriebliche Altersversorgung Entscheidung 180).

  • BAG, 22.04.1986 - 3 AZR 100/83

    Mehrere Trägerunternehmen - Gruppen-Unterstützungskasse - Mitbestimmungsrecht -

    Auszug aus BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 439/88
    Der Betriebsrat des Unternehmens, das zusammen mit anderen Unternehmen betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse (Gruppenunterstützungskasse) gewährt, hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen über das Abstimmungsverhalten des Unternehmens bei Beschlüssen der Organe dieser Gruppenunterstützungskasse in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplans (Bestätigung von BAGE 51, 387 [BAG 22.04.1986 - 3 AZR 100/83] = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung).

    In einem hierüber geführten Rechtsstreit verwies der Senat durch Urteil vom 22. April 1986 (3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387 [BAG 22.04.1986 - 3 AZR 100/83] = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung) die Sache an die Vorinstanz zurück.

    Wie der Senat in dem Urteil vom 22. April 1986 (3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387 [BAG 22.04.1986 - 3 AZR 100/83] = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung) bereits entschieden hat, besteht bei der Änderung von Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse auch dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn die Kasse von mehreren Trägerunternehmen unterhalten und betrieben wird (Gruppenunterstützungskasse).

  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 168/86

    Beteiligung des Betriebsrats bei Teilschließung einer Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 439/88
    Der Widerruf von Leistungen oder Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung zur Durchsetzung eines neuen Leistungsplans ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Aufstellung des Leistungsplans das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat (Bestätigung des Urteils des Senats vom 26.4.1988 - 3 AZR 168/86 = VersR 89, 417).

    Die Sanktion der Unwirksamkeit tritt nach Auffassung des Senats auch dann ein, wenn ein einzelner Arbeitgeber eine Unterstützungskasse unterhält (Urteil des Senats vom 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter Aufgabe von BAGE 31, 11, 19 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG Altersversorgung, zu C der Gründe).

  • BAG, 18.03.1976 - 3 ABR 32/75

    Ruhegehalt - Lebensversicherung - Form - Geltungsbereich - Sozialeinrichtung -

    Auszug aus BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 439/88
    Der Senat hat weiter entschieden, daß ein Mitbestimmungsrecht nicht schon deshalb entfällt, weil sich mitbestimmte Entscheidungen in einem der Trägerunternehmen nicht ohne weiteres in dem mehrheitlich entscheidenden Organ der Kasse durchsetzen lassen (zur ähnlichen Situation bei einer versicherungsförmigen Versorgungsregelung vgl. BAG Beschluß vom 18. März 1976 - 3 ABR 32/75 - AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung).
  • BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 348/88

    Betriebliche Altersversorgung: Anrechnung einer Abgeordnetenpensionen auf

    Auszug aus BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 439/88
    Die erneute Revision des Klägers hat der Senat zurückgewiesen (Urteil vom 9. Mai 1989 - 3 AZR 348/88 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 13.07.1978 - 3 ABR 108/77

    Unterstützungskasse - Sozialeinrichtung - Leistung - Kürzung - Dotierungsrahmen -

    Auszug aus BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 439/88
    Die Sanktion der Unwirksamkeit tritt nach Auffassung des Senats auch dann ein, wenn ein einzelner Arbeitgeber eine Unterstützungskasse unterhält (Urteil des Senats vom 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter Aufgabe von BAGE 31, 11, 19 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG Altersversorgung, zu C der Gründe).
  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Hier hat regelmäßig der Betriebsrat des einzelnen Kassenmitglieds nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG über das Abstimmungsverhalten des Unternehmens bei Beschlüssen der Gruppenunterstützungskasse mitzubestimmen (BAG 22. April 1986 - 3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387; 9. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 - BAGE 62, 26 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 18 mit Anm. v. Hoyningen-Huene).
  • BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 570/99

    Teilwiderruf und Ablösung eines betrieblichen Versorgungswerks

    Betreiben mehrere nicht konzerngebundene Trägerunternehmen gemeinsam eine Gruppenunterstützungskasse, kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BAG 22. April 1986 - 3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 13 mit Anm. Schulin; 9. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 - BAGE 62, 26 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 18 mit Anm. von Hoyningen-Huene) jedenfalls dann kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in Betracht, wenn deren satzungsmäßige Organe über Form, Ausgestaltung und Verwaltung mehrheitlich entscheiden.

    Hieran ist insbesondere dann zu denken, wenn eine mitbestimmte Entscheidung des Trägerunternehmens in der Gruppenunterstützungskasse mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte durchgesetzt werden können (BAG 9. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 - BAGE 62, 26, 32 ff. = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 18 mit Anm. von Hoyningen-Huene).

    Es geht anders als im Senatsurteil vom 9. Mai 1989 (aaO) bei der Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel eG nicht um eine Gruppenunterstützungskasse, bei der die Mehrheit der Trägerunternehmen darüber entscheidet, welche Regelungen für die Mitarbeiter aller Trägerunternehmen gelten, so daß die Regelungsvorstellungen einzelner Trägerunternehmen nicht ohne weiteres durchsetzbar wären.

  • BAG, 14.12.1993 - 3 AZR 618/93

    Sicherungsfall des außergerichtlichen Vergleichs

    Der Betriebsrat des Unternehmens, das zusammen mit anderen Unternehmen betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse (Gruppenunterstützungskasse) gewährt, hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen über das Abstimmungsverhalten des Unternehmens bei Beschlüssen der Organe dieser Unterstützungskasse in Fragen der Ausgestaltung eines Leistungsplans (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BAGE 62, 26 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung).

    Da indes durch die Mitbestimmung im Einzelunternehmen nicht gewährleistet werden kann, daß eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit in der Gruppenunterstützungskasse nur in einer bestimmten Weise durchgesetzt werden kann, etwa weil Arbeitgeber und Betriebsräte anderer Betriebe eine andere Auffassung vertreten, kann auch die Verletzung des Mitbestimmungsrechts im einzelnen Betrieb nur dann zur Unwirksamkeit der Entscheidung des zuständigen Organs der Gruppenkasse führen, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Ablehnung der Änderung des Leistungsplans im einzelnen Unternehmen die Änderung insgesamt hätte verhindern können (BAG Urteil vom 22. April 1986 - 3 AZR 100/83 - AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; BAGE 62, 26 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung).

  • BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 607/99

    Teilwiderruf und Ablösung eines betrieblichen Versorgungswerks

    Betreiben mehrere nicht konzerngebundene Trägerunternehmen gemeinsam eine Gruppenunterstützungskasse, kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BAG 22. April 1986 - 3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 13 mit Anm. Schulin; 9. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 - BAGE 62, 26 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 18 mit Anm. von Hoyningen-Huene) jedenfalls dann kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in Betracht, wenn deren satzungsmäßige Organe über Form, Ausgestaltung und Verwaltung mehrheitlich entscheiden.

    Hieran ist insbesondere dann zu denken, wenn eine mitbestimmte Entscheidung des Trägerunternehmens in der Gruppenunterstützungskasse mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte durchgesetzt werden können (BAG 9. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 - BAGE 62, 26, 32 ff. = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 18 mit Anm. von Hoyningen-Huene).

    Es geht anders als im Senatsurteil vom 9. Mai 1989 (aaO) bei der Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel eG nicht um eine Gruppenunterstützungskasse, bei der die Mehrheit der Trägerunternehmen darüber entscheidet, welche Regelungen für die Mitarbeiter aller Trägerunternehmen gelten, so daß die Regelungsvorstellungen einzelner Trägerunternehmen nicht ohne weiteres durchsetzbar wären.

  • BAG, 26.09.2000 - 3 AZR 601/99

    Teilwiderruf und Ablösung eines betrieblichen Versorgungswerks

    Betreiben mehrere nicht konzerngebundene Trägerunternehmen gemeinsam eine Gruppenunterstützungskasse, kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BAG 22. April 1986 - 3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 13 mit Anm. Schulin; 9. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 - BAGE 62, 26 = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 18 mit Anm. von Hoyningen-Huene) jedenfalls dann kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in Betracht, wenn deren satzungsmäßigen Organe über Form, Ausgestaltung und Verwaltung mehrheitlich entscheiden.

    Hieran ist insbesondere dann zu denken, wenn eine mitbestimmte Entscheidung des Trägerunternehmens in der Gruppenunterstützungskasse mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte durchgesetzt werden können (BAG 9. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 - BAGE 62, 26, 32 ff. = AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 18 mit Anm. von Hoyningen-Huene).

    Es geht anders als im Senatsurteil vom 9. Mai 1989 (aaO) bei der Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel eG nicht um eine Gruppenunterstützungskasse, bei der die Mehrheit der Trägerunternehmen darüber entscheidet, welche Regelungen für die Mitarbeiter aller Trägerunternehmen gelten, so daß die Regelungsvorstellungen einzelner Trägerunternehmen nicht ohne weiteres durchsetzbar wären.

  • LAG Düsseldorf, 20.06.2002 - 11 Sa 364/02

    Anrechnung einer Abgeordnetenpension auf die betrieblichen Versorgungsleistungen

    (2.) Versorgungsbezüge für Abgeordnete sind im Hinblick auf ihre Finanzierung am ehesten mit den Versorgungsbezügen der Beamten vergleichbar (vgl. BAG 9, 5.1989 3 AZR 439/88 - AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG).

    Wohl aus diesem Grund hat das BAG die Anrechnung von Abgeordnetenentschädigungen auch niemals grundsätzlich in Frage gestellt (jeweils ohne nähere Begründung: BAG 22.04.1986 3 AZR 100/83 - AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; BAG 09.05.1989 3 AZR 348/88 - AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BAG 09.05.1989 3 AZR 439/88 - AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung).

  • OLG Frankfurt, 14.08.1992 - 20 REMiet 1/92

    Zustimmung des Personalrats oder Betriebsrats zur Kündigung von Wohnräumen

    Ein Teil des arbeitsrechtlichen Schrifttums vertritt allerdings die Ansicht, daß die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Kündigung einer Werkmietwohnung, die allein dem (Fremd-) Vermieter zusteht und für die der Arbeitgeber nur ein Belegrecht hat, selbst dann nicht zur Unwirksamkeit der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung führt, wenn es sich bei dem Vermieter zwar um eine rechtlich selbständige Sozialeinrichtung handelt, die der Arbeitgeber aber rechtlich und wirtschaftlich beherrscht (Wiese in GK- BetrVG 4. Aufl., § 87 Rdn. 579; Stege/Weinspach, BetrVG , 6. Aufl., § 87 Rdn. 158; v. Hoyningen-Huene in Anm. zu BAG AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; anscheinend auch Dietz/Richardi, BetrVG , 6. Aufl., § 87 Rdn. 489 - möglicherweise anders in Rdn. 485).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung im Arbeitsrecht (vgl. BAGE 58, 156/165 = AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung unter Aufgabe insoweit von BAGE 31, 11/19 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung mit krit. Anm. Hanau = DB 1978, 2129; BAGE 62, 26 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung mit krit. Anm. v. Hoyningen-Huene), ein anderer Teil der arbeitsrechtlichen Literatur (Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 3. Aufl., § 987 Rdn. 387; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG , 17. Aufl., § 87 Rdn. 105, 112), Kommentatoren zum Mietrecht (Franke in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Mietrecht, § 565 b Anm. 10.2, Erman/Schopp, BGB , 8. Aufl., §§ 565 b - 565 e Rdn. 15; anscheinend auch Schmidt-Futterer/Blank, DB 1978, 1233) und das Schrifttum zum Personalvertretungsrecht (Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG , 7. Aufl., § 75 Rdn. 64; Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider/Vohs, BPersVG , 3. Aufl., § 75 Rdn. 33; Schirmer, HessPersVG § 74 Anm. 1 c) halten den gegenteiligen Standpunkt für richtig mit der Begründung, der von der Gegenmeinung betonte Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gebiete es nicht, einzelne Handlungen und Maßnahmen der Sozialeinrichtung gegenüber Arbeitnehmern/Beschäftigten im öffentlichen Dienst trotz Verletzung des Mitbestimmungsrechts für wirksam zu halten, zumal es nur im das gleichsam interne Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber/Dienstherr und seinem juristischen Werkzeug (Sozialeinrichtung) einerseits und den unmittelbar Betroffenen Arbeitnehmern/Beschäftigten im öffentlichen Dienst andererseits gehe.

  • BAG, 23.09.2003 - 3 AZR 465/02

    Betriebliche Altersversorgung: Anrechnung von Abgeordnetenpensionen auf eine

    Grundsätzlich können Abgeordnetenpensionen auf die Unterstützungsansprüche im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems angerechnet werden (BAG 9. Mai 1989 - 3 AZR 439/88 - BAGE 62, 26, 31 und - 3 AZR 348/88 - BAGE 62, 18, 21; 22. April 1986 - 3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387, 395).
  • BAG, 09.05.1989 - 3 AZR 398/87

    Betriebliche Altersversorgung: teilweise Anrechnung einer Abgeordnetenpension

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. Mai 1989 (- 3 AZR 439/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen) näher ausgeführt und begründet hat, kann die regelmäßige Sanktion der Verletzung zwingender Mitbestimmungsrechte, die Unwirksamkeit der Maßnahme, bei einer Änderung der Leistungsrichtlinien einer Gruppenunterstützungskasse nur dann zur Unwirksamkeit der Änderung im Verhältnis zu den begünstigten Arbeitnehmern des betreffenden Trägerunternehmens führen, wenn die Beachtung des Mitbestimmungsrechts die verschlechternde Regelung hätte verhindern können.

    Zur Darstellung im einzelnen wird auf das Urteil vom 9. Mai 1989 (aaO, zu II der Gründe) Bezug genommen.

  • LAG Hamm, 10.08.1999 - 6 Sa 332/99

    Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmung bei Gruppenunterstützungskassen -

    Das sei nur dann der Fall, wenn sich feststellen lasse, dass die Beachtung des Mitbestimmungsrechts die nachteilige Änderung der Leistungsrichtlinien ganz oder teilweise verhindert hätte - BAG, Urteil vom 09.05.1989, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung -.
  • LAG Hamm, 10.08.1999 - 6 Sa 2073/98

    Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Teilwiderruf der

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