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   BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88   

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BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88 (https://dejure.org/1989,664)
BAG, Entscheidung vom 07.12.1989 - 6 AZR 322/88 (https://dejure.org/1989,664)
BAG, Entscheidung vom 07. Dezember 1989 - 6 AZR 322/88 (https://dejure.org/1989,664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verhältnis von Mutterschutzgesetz und Erziehungsurlaub - Ruhen von Arbeitsverhältnissen während des Erziehungsurlaubs - Jahressonderzahlungen während des Erziehungsurlaubs - Maßstäbe für die Tarifauslegung - Ausfüllung von Tariflücken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erziehungsurlaub: Rechtsnatur der Erklärung über die Inanspruchnahme - Rechtsfolgen hinsichtlich tariflicher Sonderzahlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30.10.1976 nach dem Stand vom 3.7.1984 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungs... industrie Nordrhein-Westfalens § 2; BErzGG §§ 15, 16, 17
    Tarifliche Sonderzahlung im Erziehungsurlaub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 63, 375
  • NZA 1990, 494
  • BB 1990, 1200
  • BB 1990, 711
  • DB 1990, 842
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 660/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88
    Einseitige Erklärungen, die auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, schließen den Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung nicht aus (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. Mai 1989 6 AZR 660/87).

    Dieser der Entscheidung des Senats vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - (NZA 1989, 759) widersprechenden Auffassung des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat auch nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage nicht zuzustimmen.

    Der Senat verweist auf seine ausführliche Begründung in seiner Entscheidung vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - (NZA 1989, 759, zu B II 1 der Gründe).

    Insoweit ist dem Senat auch im jüngeren Schrifttum zugestimmt worden (vgl. Winterfeld, Anm. zum Senatsurteil vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 -, SAE 1989, 256 ff., unter Aufgabe der von ihr zuvor in Neues Arbeitsrecht, Stand Mai 1987, Teil M, Rz 183 vertretenen Auffassung).

    Der Senat hat in der bereits genannten Entscheidung vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - (aaO) angenommen, das Arbeitsverhältnis ruhe während des Erziehungsurlaubs weder kraft Gesetzes noch Vereinbarung.

    Der Begründung des Senats vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - (aaO) ist nichts hinzuzufügen, zumal die Rechtsprechung insoweit Beifall gefunden hat und die Beklagte hiergegen keine neuen, im Urteil vom 10. Mai 1989 nicht behandelten Gesichtspunkte vorgetragen hat.

  • BAG, 04.08.1987 - 1 AZR 488/86

    Jahresleistung nach Streikteilnahme

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88
    Unbekannt waren auch nicht die Ruhensfolgen, die durch die Teilnahme an einem Streik und durch eine vom Arbeitgeber verfügte suspendierende Aussperrung entstehen (BAGE 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 23, 292, 310 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu Teil III C der Gründe; BAG Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP Nr. 89 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 2 b der Gründe).

    Davon ausgehend, daß die Begriffe "Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Ruhen der Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, Suspendierung der Hauptpflichten oder Suspendierung des Arbeitsverhältnisses" synonym gebraucht werden (zutreffend insoweit Winterfeld, aaO, S. 257; vgl. dazu auch Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., Vorbem. 21 zu §§ 3 - 8 und Vorbem. 20 zu §§ 8 a - 8 d), tritt der durch die Teilnahme am Arbeitskampf begründete Ruhenstatbestand nicht kraft Gesetzes ein (ausdrücklich offengelassen durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 -, aaO).

    Unabhängig vom Umfang späterer Maßregelungsverbote (vgl. dazu BAG Urteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 -, aaO) werden durch den Wortlaut des Tarifvertrages Arbeitnehmer vor anspruchsvernichtenden oder anspruchsmindernden Akten geschützt.

  • BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86

    Auswirkung auf tarifliche Sonderzahlung bei Mutterschaftsurlaub

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88
    Davon ist wohl der Fünfte Senat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 1987 (- 5 AZR 153/86 -, nicht veröffentlicht) ausgegangen.
  • BAG, 07.09.1989 - 6 AZR 637/88

    Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer im

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88
    Es entspricht der Auffassung des Senats, daß in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis nicht ruht (vgl. Senatsurteil vom 7. September 1989 - 6 AZR 637/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt) und mit der Erwähnung dieser Tatbestände lediglich fehlerhafter Tarifauslegung vorgebeugt werden sollte.
  • BAG, 30.11.1989 - 6 AZR 808/87
    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88
    Der Senat wollte daher mit seinem Hinweis nur verdeutlichen, daß die Tarifvertragsparteien kein generelles Prinzip des Inhalts normiert haben, ohne vollständige Arbeitsleistung gebe es keine ungeschmälerte Sonderzuwendung, was bei statthafter Ausklammerung von Arbeitsunfähigkeitszeiten erkennbar geworden wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. November 1989 - 6 AZR 808/87 -, nicht veröffentlicht).
  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88
    Unbekannt waren auch nicht die Ruhensfolgen, die durch die Teilnahme an einem Streik und durch eine vom Arbeitgeber verfügte suspendierende Aussperrung entstehen (BAGE 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 23, 292, 310 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu Teil III C der Gründe; BAG Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP Nr. 89 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84

    GmbH-Geschäftsführer: Kündigung - sachliche Zuständigkeit

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88
    Daneben waren und sind andere einseitig statthafte Tatbestände denkbar, wie die das alte Arbeitsverhältnis suspendierende Abordnung an einen anderen Arbeitgeber z.B. im Rahmen einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung nach Art. 1 § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG (vgl. dazu BAG Urteil vom 5. Mai 1988 - 2 AZR 795/87 - AP Nr. 8 zu § 1 AÜG) und die für die gewerblichen Arbeitnehmer allerdings nicht einschlägige Bestellung eines angestellten Geschäftsführers zum GmbH-Geschäftsführer (BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979).
  • BAG, 09.02.1982 - 1 AZR 567/79

    Zahlung des Urlaubsentgelts während eines Streiks

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88
    Unbekannt waren auch nicht die Ruhensfolgen, die durch die Teilnahme an einem Streik und durch eine vom Arbeitgeber verfügte suspendierende Aussperrung entstehen (BAGE 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 23, 292, 310 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu Teil III C der Gründe; BAG Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP Nr. 89 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88
    Unbekannt waren auch nicht die Ruhensfolgen, die durch die Teilnahme an einem Streik und durch eine vom Arbeitgeber verfügte suspendierende Aussperrung entstehen (BAGE 1, 291 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 23, 292, 310 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu Teil III C der Gründe; BAG Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 4. August 1987 - 1 AZR 488/86 - AP Nr. 89 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82

    Aussperrung in der Druckindustrie 1978

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88
    Er ergibt sich nicht einmal aus einem Gesetz, sondern aus den von den Gerichten entwickelten Grundsätzen, denen keine Rechtsnormqualität zukommt (BAGE 33, 140, 159, 160 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 4 der Gründe; BAGE 48, 195, 207 = AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 b der Gründe; Rüthers/Henssler in der Anmerkung zu AP Nr. 89 Art. 9 GG Arbeitskampf, m.w.N. zum Schrifttum).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

  • BAG, 05.05.1988 - 2 AZR 795/87

    Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 10.11.1959 - 1 AZR 29/56

    Berufungsgericht - Rein passives Verhalten - Suspendiertes Arbeitsverhältnis -

  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 156/89

    Erziehungsurlaub und 13. Monatsgehalt

    Die wechselseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Vergütungszahlung) sind suspendiert (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - NZA 1989, 759 = BB 1989, 2479; Urteil vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 322/88 - BB 1990, 1200 [BAG 07.12.1989 - 6 AZR 322/88]; Urteile vom 1. Februar 1990 - 6 AZR 67/88 -, - 6 AZR 74/88 -, - 6 AZR 176/89 - und - 6 AZR 336/89 - n.v.).

    Eine Belohnung für in der Vergangenheit erwiesene Betriebstreue kommt in derartigen Zusagen regelmäßig dadurch zum Ausdruck, daß die Erfüllung einer bestimmten Wartezeit vorausgesetzt wird (BAG Urteil vom 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - AP Nr. 100 zu § 611 BGB Gratifikation), der Arbeitnehmer also innerhalb des Bezugszeitraumes eine bestimmte Zeitdauer dem Betrieb angehört haben muß (vgl. z. B. die Fallgestaltungen bei BAGE 40, 214 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 322/88 -, aaO; BAG Urteil vom 15. Februar 1990 - 6 AZR 381/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 01.02.1990 - 6 AZR 336/89

    Auswirkung des uneingeschränkten Erziehungsurlaubes auf das Arbeitsverhältnis -

    Vergleiche die Urteile des Senats vom 10.05.1989, 6 AZR 660/87 = NZA 1989, 759 = EzA § 16 BErzGG Nr. 2 = BB 1989, 2479 und vom 07.12.1989, 6 AZR 322/88 = BB 1990, 1200 [BAG 07.12.1989 - 6 AZR 322/88].

    Sie widerspricht den Entscheidungen des Senats vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - (NZA 1989, 759 = EzA § 16 BErzGG Nr. 2 = BB 1989, 2479) und vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 322/88 - (zur Veröffentlichung bestimmt), die zu einer ähnlich gefaßten Tarifnorm des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984 in der Eisen-, Metall-, Elektro-und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (TV 13. ME) ergangen sind.

    In seiner nachfolgenden Entscheidung vom 7. Dezember 1989 (aaO) hat sich der Senat ausführlich mit den auch im Schrifttum vorgebrachten Argumenten gegen seine Auffassung auseinandergesetzt.

    Der Senat verweist zunächst wiederholend auf seine in den Urteilen vom 10. Mai 1989 und 7. Dezember 1989 (aaO) veröffentlichte Auffassung zu den Tatbestandsmerkmalen "Ruhen des Arbeitsverhältnisses" und "kraft Gesetzes oder Vereinbarung", die den Parteien nach dem Inhalt ihrer in der Revisionsinstanz gewechselten Schriftsätze bekannt ist.

    Nach dem vom Senat im Urteil vom 7. Dezember 1989 (aaO) dargelegten "Zwangsprinzip" wäre dieser Fall nicht anders zu beurteilen als der Fall des deutschen Wehrpflichtigen.

  • BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 450/91

    Jahressonderzahlung - Kürzung - Erziehungsurlaub - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Das Landesarbeitsgericht ist mit dieser Begründung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt (vgl. Urteile vom 10. Mai 1989, BAGE 62, 35 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG und vom 7. Dezember 1989, BAGE 63, 375 = AP Nr. 3 zu § 15 BErzGG).

    Wenn nach der ständigen und unangefochtenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ruht (BAGE 62, 35 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG; BAGE 63, 375 = AP Nr. 3 zu § 15 BErzGG; Urteil vom 24. Oktober 1989 - 8 AZR 253/88 - AP Nr. 52 zu § 7 BUrlG Abgeltung), so deswegen, weil sich das aus der gesetzlichen Regelung und damit "kraft Gesetzes" ergibt, nicht aber, weil der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Erziehungsurlaub auch gegen den Willen des Arbeitgebers in Anspruch nehmen kann.

  • BAG, 15.02.1994 - 3 AZR 708/93

    Betriebliche Altersversorgung und Erziehungsurlaub

    Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis kraft einseitiger Willenserklärung des Begünstigten (so BAGE 62, 35 und BAGE 63, 375 = AP Nr. 2 und 3 zu § 15 BErzGG) oder kraft Gesetzes ruht (so BAG Urteil vom 10. Februar 1993, BAGE 72, 221 = AP Nr. 7 zu § 15 BErzGG, und Urteil vom 24. November 1993 - 10 AZR 704/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 23.08.1990 - 6 AZR 124/89

    Langandauerndes Unvermögen zur Arbeitsleistung und 13. ME

    Ist ein Arbeitnehmer krank, so liegt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 7. September 1989 - 6 AZR 637/88 -, DB 1990, 942 = NZA 1990, 497 = EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 64 und vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 322/88 -, BB 1990, 1200 [BAG 07.12.1989 - 6 AZR 322/88] = DB 1990, 842 = NZA 1990, 494 = EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 66) kein Ruhen im Sinne des Tarifvertrages vor.
  • BAG, 01.02.1990 - 6 AZR 74/88

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses während eines Erziehungsurlaubs - Höhe einer

    Sie widerspricht den Entscheidungen des Senats vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - (NZA 1989, 759 = EzA § 16 BErzGG Nr. 2 = BB 1989, 2479) und vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 322/88 - (zur Veröffentlichung bestimmt), die zum Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (TV 13. ME) ergangen sind, und an deren Ergebnissen der Senat auch nach wiederholter Prüfung der Rechtslage festhält.

    In seiner nachfolgenden Entscheidung vom 7. Dezember 1989 (a.a.O.) hat sich der Senat ausführlich mit den auch im Schrifttum vorgebrachten Argumenten gegen seine Auffassung auseinandergesetzt.

    Zur Begründung verweist er auf seine Urteile vom 10. Mai 1989 und 7. Dezember 1989, a.a.O..

  • BAG, 01.02.1990 - 6 AZR 67/88

    Höhe einer tariflichen Sonderzahlung - Minderung durch Erziehungsurlaub - Ruhen

    Sie widerspricht den Entscheidungen des Senats vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - (NZA 1989, 759 = EzA § 16 BErzGG Nr. 2 = BB 1989, 2479) und vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 322/88 - (zur Veröffentlichung bestimmt), die zum insoweit wortgleichen Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (TV 13. ME) ergangen sind, und an deren Ergebnissen der Senat auch nach wiederholter Prüfung der Rechtslage festhält.

    In seiner nachfolgenden Entscheidung vom 7. Dezember 1989 (a.a.O.) hat sich der Senat ausführlich mit den auch im Schrifttum vorgebrachten Argumenten gegen seine Auffassung auseinandergesetzt.

    Zur Begründung verweist er auf seine Urteile vom 10. Mai 1989 und 7. Dezember 1989, a.a.O..

  • BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 232/91
    Soweit das Landesarbeitsgericht annimmt, bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ruhe das Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung, weil das Ruhen durch eine einseitige Erklärung herbeigeführt werde, steht dies zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts ( BAGE 62, 35; 63, 375 = AP Nr. 2 und 3 zu § 15 BErzGG).

    Wenn nach der ständigen und unangefochtenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ruht ( BAGE 62, 35 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG; BAGE 63, 375 = AP Nr. 3 zu § 15 BErzGG; Urteil vom 24. Oktober 1989 - 8 AZR 253/88 - AP Nr. 52 zu § 7 BUrlG Abgeltung), so deswegen, weil sich das aus der gesetzlichen Regelung und damit "kraft Gesetzes" ergibt, nicht aber, weil der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Erziehungsurlaub auch gegen den Willen des Arbeitgebers in Anspruch nehmen kann.

    Dementsprechend hat auch der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts eine vergleichbare tarifliche Bestimmung dahingehend ausgelegt, daß die Tarifvertragsparteien, indem sie Arbeitnehmerinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, von der Regelung über die Minderung des Anspruchs auf die Sonderzahlung ausnehmen, nur klarstellen wollen, daß insoweit kein Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses vorliegt (vgl. BAGE 62, 35; 63, 375 = AP Nr. 2 und 3 zu § 15 BErzGG).

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.05.1998 - 6 Sa 214/97

    Tarifvertrag - Auslegung - "Ruhen" des Arbeitsverhältnisses

    Solche können kraft Gesetzes, kraft Vereinbarung oder auf drittem Weg entstehen (dazu BAG, Urt. v. 07.12.1989 in AP Nr. 3 zu § 15 BErzGG unter B 114 b und c der Gründe).

    Wenn die Tarifvertragsparteien jeglichen Ruhenstatbestand hätten erfassen wollen, wäre diese Absicht besser zu erreichen gewesen, wenn sie lediglich vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne die kausale Verknüpfung mit den Worten "kraft Gesetzes oder Vereinbarung" gesprochen hätten (so BAG, AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG unter B II2 b a. E. der Gründe; BAG, AP Nr. 3 zu § 15 BErzGG unter B II4 b der Gründe).

  • BAG, 24.11.1993 - 10 AZR 704/92

    Tarifliche Sonderzahlung anlässlich eines Erziehungsurlaubs - Ruhen des

    Danach lag im Falle der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes oder Vereinbarung vor, weil das Arbeitsverhältnis zwar während des Erziehungsurlaubs ruht, diese Rechtsfolge jedoch nicht kraft Gesetzes oder Vereinbarung, sondern durch einseitige Willenserklärung herbeigeführt wird (BAGE 62, 35; 63, 375 = AP Nr. 2 und 3 zu § 15 BErzGG).
  • BAG, 08.12.1993 - 10 AZR 66/93

    Anspruch auf Zahlung eines tariflichen 13. Monatseinkommens trotz

  • BAG, 01.02.1990 - 6 AZR 176/89

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses während Erziehungsurlaub - Anspruch auf tarifliche

  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 418/89

    Jahresabschlußzahlung und Erziehungsurlaub

  • BAG, 23.08.1990 - 6 AZR 528/88

    13. Monatseinkommen und Erziehungsurlaub

  • LAG Hamm, 16.07.1993 - 10 Sa 981/92

    Sonderzahlung; 13. Monatsgehalt; Arbeitsverhältnis; Tarifvertrag; Baugewerbe;

  • BAG, 21.02.1991 - 6 AZR 406/89

    Übergangsgeld und Erziehungsurlaub

  • BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 482/91
  • LAG Hessen, 24.06.1991 - 11 Sa 285/91

    Begriff des Ruhens ; Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ; Ruhen des

  • BAG, 14.01.1992 - 9 AZR 546/90

    Tarifliches Urlaubsgeld bei Erziehungsurlaub

  • LAG Hamm, 13.01.1995 - 10 Sa 755/94

    Weihnachtszuwendung nach TV Friseurhandwerk: tarifliche Zuwendung und

  • BAG, 06.10.1993 - 10 AZR 547/92

    Zahlung einer tariflichen Jahressondervergütung - Auslegung des Begriffs

  • BAG, 14.12.1993 - 10 AZR 644/92

    Kürzung einer tariflichen Jahressonderzahlung wegen der Inanspruchnahme von

  • LAG Hamm, 13.12.1991 - 10 Sa 1336/90

    Tarifvertrag; Jahresleistung; Jahressonderzahlung; Sonderzahlung; Chemische

  • BAG, 21.02.1991 - 6 AZR 433/89

    Anspruch auf Weihnachtszuwendung während des Erziehungsurlaubs - Erfordernis der

  • LAG Nürnberg, 27.10.1992 - 2 (4) Sa 136/91

    Betriebliche Sonderzahlungen; Möbelhandel; Auszahlungstag; Ruhen des

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