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   BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 651/88   

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BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 651/88 (https://dejure.org/1990,348)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1990 - 3 AZR 651/88 (https://dejure.org/1990,348)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 (https://dejure.org/1990,348)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KO §§ 43, 1 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 158 Abs. 2, §§ 185, 362 Abs. 2; BetrAVG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 2; VVG § 166; ALB n.F. § 13 Abs. 2 = ALB a.F. § 15 Nr. 1 Satz 3
    Betriebliche Altersversorgung: Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht im Konkurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungsleistungen - Unwiderrufliches Bezugsrecht - Lebensversicherungsvertrag - Konkurs des Arbeitgebers - Konkursmasse - Aussonderung des Vermögensgegenstandes - Einschränkung durch Vorbehalte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 208
  • ZIP 1990, 1596
  • MDR 1991, 182
  • NZA 1991, 60
  • VersR 1991, 211
  • BB 1990, 2272
  • DB 1990, 2474
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

    Auszug aus BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 651/88
    Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der Rechtserwerb fallen zusammen (BGH, Urt. vom 17.02.1966 - II ZR 286/63 - BGHZ 45, 162 [165]; Prölss/Martin, VVG , 24. Aufl., § 166 Anm. 1).

    Er gehört zum Vermögen des Begünstigten (vgl. BGH, Urt. vom 17.02.1966 - II ZR 286/63 - BGHZ 45, 162 [165]).

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Das hat in der Insolvenz die Folge, dass Ansprüche aus der Versorgungszusage, auch soweit sie noch nicht gesetzlich unverfallbar sind, insoweit abgesichert sind (vgl. BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - BAGE 65, 208, zu 2 b der Gründe; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, zu 2 b der Gründe für einen Fall der Direktversicherung).
  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06

    Direktversicherung - Insolvenz

    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 2 b der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1).

    Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25).

  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz

    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 -BAGE 65, 208, zu 2 b der Gründe; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, zu 2 b der Gründe).

    Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 -BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, jeweils zu 3 und 4 der Gründe; BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25, zu 2 der Gründe).

    Der Senat hat sich mit Urteil vom 26. Juni 1990 (- 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1), mit weiterem Urteil vom gleichen Tage (- 3 AZR 651/88 - BAGE 65, 208) und mit Urteil vom 8. Juni 1999 (- 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1) mit der insolvenzrechtlichen Behandlung von Direktversicherungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung mit eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht befasst.

    Im erstgenannten Fall standen die Ansprüche auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitnehmer zu (26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - und - 3 AZR 651/88 - aaO).

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 19/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen

    Vergleichbare Klauseln werden in der Rechtsprechung des BAG zum Recht der betrieblichen Altersversorgung als eigenes Bezugsrecht auch des überlebenden Ehegatten für den Fall des Todes der versicherten Person angesehen (BAG AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung; vgl auch BAGE 65, 215 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung; BAGE 65, 208 = AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung) .

    Mit der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts, wie es seit dem 1.7.2002 für den auch hier vorliegenden Fall einer Direktversicherung mit Entgeltumwandlung nach § 1b Abs. 5 S 2 BetrAVG (eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 Buchst b DBuchst bb des Gesetzes vom 21.6.2002, BGBl I 2167) zwingend vorgesehen ist, erhält der Arbeitnehmer sofort ein unentziehbares Recht gegen den Versicherer auf die Leistung, das - anders als ein widerrufliches Bezugsrecht (BAG AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung) - auch in der Insolvenz des Arbeitgebers nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Arbeitgebers (Versicherungsnehmer) unterliegt (BAGE 65, 208 = AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung; BAG AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, Vor § 7 RdNr 38; vgl auch BGHZ 45, 162, 165 f) .

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 176/10

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Aussonderung der

    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 2 b der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1).

    Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25).

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich; in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, gehört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 2; BAG, VersR 1991, 211 und 942; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 166 Rdn. 21).

    Dagegen rechtfertigen die Interessen eines redlichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (2); BAG VersR 1991, 211, 212).

  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

    Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich; in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, gehört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 2; BAG, VersR 1991, 211 und 942; Römer, aaO § 166 Rdn. 21).

    Dagegen rechtfertigen die Interessen eines redlichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (BAG VersR 1991, 211, 212).

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06

    Aussonderungsrecht eines Arbeitnehmers bei Insolvenz seines Arbeitgebers bei

    Der Zweck dieses Vorbehalts entfällt in der Insolvenz (vgl. BGH 03.05.2006, IV ZR 134/05, ZIP 2006, S. 1309 und BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung).

    Besteht ein unwiderrufliches Bezugsrecht, gehört der Anspruch auf die Leistungen aus der Direktversicherung in das Vermögen des begünstigten Arbeitnehmers, dem deshalb ein Aussonderungsrecht zukommt (BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ).

    Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein eingeschränkt widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, hat der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht, wenn die Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind, im Ergebnis also ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorliegt (BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ; FK-InsO-Joneleit/Imperger, a.a.O. ).

    Der Arbeitgeber will sich mit der hier vorliegenden Vertragsgestaltung gerade auch die Verwertung der Versicherung erleichtern (BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ).

    Der Zweck des Vorbehalts entfällt darum in dem Moment, in dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird (vgl. BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung ; BGH, 03.05.2006, IV ZR 134/05, ZIP 2006, S. 1309 ).

  • BAG, 26.02.1991 - 3 AZR 213/90

    Widerrufliches Bezugsrecht im Konkurs des Arbeitgebers

    Der Arbeitnehmer ist nicht zur Aussonderung dieses Vermögensgegenstandes aus der Konkursmasse berechtigt - § 43 KO - (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen, und - 3 AZR 12/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

    Die Zugehörigkeit einer Forderung auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zum Vermögen des Arbeitgebers oder zum Vermögen des Arbeitnehmers hängt davon ab, wie dieser Anspruch versicherungsrechtlich ausgestaltet ist (Urteile des Senats vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt und - 3 AZR 2/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu 2 der Gründe).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Juni 1990 (- 3 AZR 651/88 -, aaO, zu 4c, cc, der Gründe) die unterschiedlichen Beitragssätze berücksichtigt und darauf hingewiesen, daß die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung auf unterschiedlichen Insolvenzrisiken beruht.

    Selbst wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht durch Vorbehalte eingeschränkt wird, ändert dies nichts daran, daß der Arbeitnehmer - im Gegensatz zum widerruflichen Bezugsrecht - den Anspruch auf die Versicherungsleistungen sofort und unwiderruflich erwirbt (vgl. die Urteile des Senats vom 26. Juni 1990, aaO, zu 2b der Gründe).

  • LG Köln, 12.03.2003 - 23 O 304/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Angesichts dieser Rechtslage wird in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend der Anspruch auf die Versicherungsleistung aufgrund eines widerruflichen Bezugsrechts bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dem Vermögen des Begünstigten zugeordnet, sondern dem Vermögen des Versicherungsnehmers, der diese Versicherungsleistungen jederzeit für sich in Anspruch nehmen kann (BAG VersR 1991, 942; BAG VersR 1991, 211).

    Denn die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der Rechtserwerb fallen bei dieser rechtlichen Ausgestaltung zusammen (Vgl. BAG VersR 1991, 942 m.w.N.; BAG VersR 1991, 211; BGH VersR 1996, 1089; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).

    Denn er gehört ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Vermögen des Versicherungsnehmers, sondern zum Vermögen des Begünstigten (BAG VersR 1991, 942 m.w.N.; BAG VersR 1991, 211; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).

    Das BAG vertritt die Auffassung, dass jedenfalls im Falle des Eintritts der Unverfallbarkeit der Anwartschaft das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht rechtlich und wirtschaftlich dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht näher stehe als dem widerruflichen Bezugsrecht (BAG VersR 1991, 942; BAG VersR 1991, 211).

    Dann aber habe der Begünstigte nicht nur eine wertlose Anwartschaft, sondern bereits eine gefestigte Rechtsstellung erlangt, der es gebiete, den Anspruch auf Versicherungsleistung mit dem Eintritt der Unverfallbarkeit dem Vermögen des Begünstigten zuzuordnen (BAG VersR 1991, 942; BAG VersR 1991, 211).

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 446/05

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bei Insolvenz

  • OLG Frankfurt, 12.05.2005 - 3 U 21/04

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit eines unter Vorbehalt gewährten

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 985/06

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

  • LAG Niedersachsen, 23.09.2002 - 17 Sa 609/02

    Aus- und Absonderungsrechte der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95

    Vorbehalt eines Bezugsrechts

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 31/07

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Unverfallbarkeit - Insolvenz

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

  • OLG Hamm, 25.02.2004 - 31 U 182/03

    Unverfallbarkeit einer eingeschränkt unwiderruflichen Versorgungszusage in der

  • LAG Hamm, 22.09.2006 - 4 Sa 629/06

    Betriebliche Altersversorgung, Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht,

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 169/92

    Bezugsberechtigung der Lebensversicherung im Konkurs des Versicherungsnehmers

  • OLG Hamm, 22.03.2017 - 20 U 6/17

    Lebensversicherung; Direktversicherung; unwiderrufliches Bezugsrecht; Insolvenz

  • LAG Köln, 03.07.2020 - 4 Sa 330/19

    Negative Feststellungsklage; Rückdeckungsversicherung; Pfandrecht;

  • OLG Frankfurt, 19.12.2001 - 7 U 64/01

    Gemischte Kapitallebensversicherung: Zeitpunkt des Rechtserwerbs bei Einräumung

  • BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 51/92

    Insolvenzschutz für Lebensversicherung

  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 622/94

    Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung im Konkurs

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 12 U 29/03

    Kapitallebensversicherung im Rahmen betrieblicher Altersversorgung: Anspruch des

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 30/07

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Unverfallbarkeit - Insolvenz

  • BAG, 10.08.1993 - 3 AZR 185/93

    Sterbegeld und betriebliche Altersversorgung

  • OLG Frankfurt, 10.05.2006 - 23 U 113/05

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Ausschluss einer

  • LAG München, 20.10.2006 - 11 Sa 727/05

    Aussonderungsrecht, Lebensversicherung, Bezugsrecht, Insolvenz

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2001 - 4 U 93/00

    Lebensversicherung - Direktversicherung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer -

  • OLG Hamm, 25.06.2014 - 20 U 71/14

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

  • OLG Bamberg, 09.02.2006 - 1 U 175/05

    Wem steht Rückkaufswert aus Direktversicherung zu?

  • LAG München, 29.06.2007 - 11 Sa 1226/06

    Aussonderungsrecht des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitsgebers bezüglich

  • KG, 10.02.2006 - 6 U 139/05

    Rentenversicherung: Bezugsrecht der Ehefrau eines selbständigen Bäckermeisters

  • LG Münster, 27.07.2005 - 10 O 218/05

    Anspruch auf Aussonderung eines geleisteten Versicherungsguthabens zum

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2001 - 12 U 299/00

    Anspruch auf Erstattung des Rückkaufwerts einschließlich Gewinnbeteiligungen bei

  • OLG Hamm, 19.12.1997 - 20 U 150/97

    Einziehung des Rückkaufswertes einer Direktversicherung durch Konkursverwalter

  • OLG Düsseldorf, 18.08.1997 - 4 W 36/97

    Fragliches Bezugsrecht des Begünstigten an einer abgeschlossenen

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2004 - 4 U 147/03

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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