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   BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89   

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BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89 (https://dejure.org/1990,241)
BAG, Entscheidung vom 23.10.1990 - 3 AZR 260/89 (https://dejure.org/1990,241)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 260/89 (https://dejure.org/1990,241)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 7; BetrVG 1972 § 77 Abs. 4; BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Abbau einer Überversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abbau einer Überversorgung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1, § 2, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2 Sätze 1 und 4; BetrVG 1972 § 77 Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Betriebliche Altersversorgung: Abbau einer Überversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 66, 145
  • BAGE 66, 146
  • ZIP 1991, 239
  • MDR 1991, 564
  • NZA 1991, 242
  • VersR 1991, 606
  • BB 1991, 420
  • BB 1991, 699
  • DB 1991, 449
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89
    Durch eine Betriebsvereinbarung kann eine ältere Betriebsvereinbarung abgelöst werden (st. Rspr. des Senats, BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG - Ablösung).

    b) Auch der Abbau einer planwidrig eingetretenen Überversorgung rechtfertigt es, den erdienten Teilwert zu schmälern (i. A. an BAGE 54, 261 (273) [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG - Ablösung - zu II 3c (1) der Gründe).

    Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich, wie er bei der Ablösung einer vertragsrechtlichen Regelung durch Betriebsvereinbarung geboten ist, kommt nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 17. März 1987, BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung und Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 128/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Den Gerichten obliegt eine Rechtskontrolle; die Änderungsgründe sind gegen die Bestandsschutzinteressen der betroffenen Arbeitnehmer abzuwägen (ständige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 17. März 1987, aaO, und Urteil vom 22. Mai 1990).

    Diese schon vorgesetzliche Rechtsprechung des Senats hat das Betriebsrentengesetz bestätigt, indem es das Merkmal der wirtschaftlichen Notlage aufgegriffen und bei zulässiger Ausübung des Widerrufsrechts das Eingreifen des Insolvenzschutzes gewährleistet (statt aller: BAGE 48, 258 = AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; Urteil vom 17. März 1987, aaO, und Urteile vom 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - (Kündigung einer Betriebsvereinbarung) und - 3 AZR 299/87 - (Widerruf einer Unterstützungskassenzusage), beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Eine ablösende Betriebsvereinbarung, welche die Folgen dieser Entwicklung korrigiert und den ursprünglich gewollten Versorgungsgrad wiederherstellt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BAGE 36, 327, 340 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung und Urteil vom 17. März 1987, aaO, zu II 3 c (1) der Gründe).

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89
    c) Das Vertrauen der Arbeitnehmer auf eine Gesamtversorgung von mehr als 100 % des letzten Nettoeinkommens ist in einem solchen Fall nicht schutzwürdig (i. A. an BAGE 36, 327 (340 f.) = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG - Ablösung - zu III 2b der Gründe).

    Eine ablösende Betriebsvereinbarung, welche die Folgen dieser Entwicklung korrigiert und den ursprünglich gewollten Versorgungsgrad wiederherstellt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BAGE 36, 327, 340 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung und Urteil vom 17. März 1987, aaO, zu II 3 c (1) der Gründe).

    Schon in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1981 (BAGE 36, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, mit Anm. von Herschel) hat der Senat entschieden, daß durch Betriebsvereinbarung eine Nettoobergrenze von 100 % eingeführt werden darf.

    In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat auf die Rentennähe eines Arbeitnehmers insbesondere dann hingewiesen, wenn dieser von einer Leistungseinschränkung besonders hart und ungleich nachteiliger als andere Arbeitnehmer betroffen würde (vgl. etwa BAGE 36, 327, 341 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 3 b der Gründe).

  • BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 128/89

    Schranken einer ablösenden Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89
    Führt die ablösende Betriebsvereinbarung zu einer Kürzung von Versorgungsrechten, so unterliegt sie einer Rechtskontrolle: Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sind zu beachten (st. Rspr. des Senats, zuletzt Urteil vom 22.5.1990 - 3 AZR 128/89 = VersR 90, 1414 L).

    Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich, wie er bei der Ablösung einer vertragsrechtlichen Regelung durch Betriebsvereinbarung geboten ist, kommt nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 17. März 1987, BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung und Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 128/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BAG, 12.03.1991 - 3 AZR 102/90

    Anwartschaftsberechnung bei vorzeitigem Ruhegeldanspruch

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89
    Durch eine Betriebsvereinbarung kann eine ältere Betriebsvereinbarung abgelöst werden (st. Rspr. des Senats, BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG - Ablösung).

    b) Auch der Abbau einer planwidrig eingetretenen Überversorgung rechtfertigt es, den erdienten Teilwert zu schmälern (i. A. an BAGE 54, 261 (273) [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG - Ablösung - zu II 3c (1) der Gründe).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89
    Die Betriebspartner müssen schon von Verfassungs wegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten, wenn sie in Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer eingreifen (BVerfG, Beschluß vom 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 - AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse; BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse).
  • BVerfG, 16.02.1987 - 1 BvR 957/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89
    Die Betriebspartner müssen schon von Verfassungs wegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten, wenn sie in Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer eingreifen (BVerfG, Beschluß vom 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 - AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse; BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse).
  • BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 299/87

    Versorgungszusage - Widerruf - Unterstützungskasse - Besitzschutz - Zeitanteilig

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89
    Diese schon vorgesetzliche Rechtsprechung des Senats hat das Betriebsrentengesetz bestätigt, indem es das Merkmal der wirtschaftlichen Notlage aufgegriffen und bei zulässiger Ausübung des Widerrufsrechts das Eingreifen des Insolvenzschutzes gewährleistet (statt aller: BAGE 48, 258 = AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; Urteil vom 17. März 1987, aaO, und Urteile vom 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - (Kündigung einer Betriebsvereinbarung) und - 3 AZR 299/87 - (Widerruf einer Unterstützungskassenzusage), beide zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82

    Anspruch auf ein 13. Ruhegeld

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89
    Darüber hinaus sind dem Senat Versorgungsordnungen bekannt geworden, die weniger durch den Gedanken der "Vollversorgung" der Rentner bestimmt sind als durch den Gedanken des nachträglichen Entgelts für geleistete Dienste und die ohne Rücksicht auf die zuletzt verfügbaren Einkünfte der aktiven Arbeitnehmer Versorgungsleistungen vorsehen, bei denen von vornherein deutlich wird, daß mit einer sog. Überversorgung zu rechnen ist (BAGE 47, 130 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Betriebliche Übung).
  • BAG, 24.04.1990 - 3 AZR 309/88

    Anrechnung ausländischer Rente auf Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89
    Auch die Obergrenze einer Gesamtversorgung wird gelegentlich erheblich über das zuletzt erreichte Aktiveneinkommen hinaus festgesetzt (Urteil des Senats vom 24. April 1990 - 3 AZR 309/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 194/83

    Versorgungsanwartschaft - Kürzung - Unterstützungskassen - Unverfallbarer

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 260/89
    Diese schon vorgesetzliche Rechtsprechung des Senats hat das Betriebsrentengesetz bestätigt, indem es das Merkmal der wirtschaftlichen Notlage aufgegriffen und bei zulässiger Ausübung des Widerrufsrechts das Eingreifen des Insolvenzschutzes gewährleistet (statt aller: BAGE 48, 258 = AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; Urteil vom 17. März 1987, aaO, und Urteile vom 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - (Kündigung einer Betriebsvereinbarung) und - 3 AZR 299/87 - (Widerruf einer Unterstützungskassenzusage), beide zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 688/87

    Mögliche Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Ruhegelder durch

  • BAG, 12.11.1985 - 3 AZR 606/83

    Versorgungszusage - Feste Altersgrenze - Versorgungsordnung - Frauen - 60.

  • BAG, 09.04.1991 - 3 AZR 598/89

    Abbau einer Überversorgung

    Das Vertrauen rentennaher Arbeitnehmer auf eine Gesamtversorgung von mehr als 100 % des letzten Nettoeinkommens ist in einem solchen Fall nicht schutzwürdig (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 260/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 23. Oktober 1990 (- 3 AZR 260/89 - DB 1991, 444 = BB 1991, 699, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I der Gründe), das dieselbe Versorgungsordnung betrifft, Bezug genommen.

    Eine nachfolgende Betriebsvereinbarung kann nicht schrankenlos in die Rechte der begünstigten Arbeitnehmer eingreifen (Urteil des Senats vom 23. Oktober 1990, aaO, zu I der Gründe, m.w.N.).

    Auch insoweit wird zur näheren Begründung auf das Urteil vom 23. Oktober 1990, aaO, (zu II 1b der Gründe) verwiesen.

    Hier hat die Beklagte keine wirtschaftliche Notlage geltend gemacht, sondern eine Überversorgung ihrer Arbeitnehmer (Urteil vom 23. Oktober 1990, aaO, zu II 1c der Gründe).

  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 100/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

    Wenn der Arbeitgeber eine Überversorgung vertraglich verspricht, muß er sie erbringen, ohne sich auf veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen berufen zu können (BAG Urteil vom 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130, 136 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Betriebliche Übung, zu II 1 c der Gründe; Urteil vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 260/89 - BAGE 66, 145, 151 f. = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 a und b der Gründe).

    Ihr entsteht auch keine besondere Härte, wenn die Gesamtversorgungsobergrenze auf das Niveau zurückgeführt wird, dessen Überschreitung nicht schutzwürdig ist (BAG Urteil vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 260/89 - BAGE 66, 146, 154 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu IV der Gründe).

  • BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93

    Abänderung von Sozialplänen

    Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß eine nachfolgende Betriebsvereinbarung die durch eine frühere Betriebsvereinbarung begründeten Rechte der Arbeitnehmer - besonders im Hinblick auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - nicht schrankenlos schmälern darf, sondern daß die Betriebspartner schon von Verfassungs wegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten müssen, wenn sie in Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer eingreifen (zuletzt BAG Urteil vom 23. Oktober 1990, BAGE 66, 145 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung, m. w. N.).
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