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   BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90   

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BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90 (https://dejure.org/1991,969)
BAG, Entscheidung vom 16.07.1991 - 1 ABR 71/90 (https://dejure.org/1991,969)
BAG, Entscheidung vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 (https://dejure.org/1991,969)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 95 Abs. 3, § 99, § 87 Abs. 1 Nr. 2
    Versetzung bei Verlängerung der Wochenarbeitszeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 95 Abs. 3, §§ 99, 87 Abs. 1 Nr. 2
    Keine mitbestimmungspflichtige Versetzung bei Verlängerung oder Verkürzung der Mindestwochenarbeitszeit von Teilzeitkräften mit variabler Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 68, 155
  • NZA 1992, 180
  • BB 1991, 2370
  • DB 1992, 145
  • DB 1992, 146
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90

    Versetzung bei Übergang zur Schichtarbeit

    Auszug aus BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90
    Im Beschluß vom 19. Februar 1991, BAGE 67, 225, hat der Senat klargestellt, daß diese Entscheidung nicht besage, daß allein eine erhebliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, schon eine Versetzung darstelle, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.

    In dem genannten Beschluß vom 19. Februar 1991, aaO, hat der Senat die Frage beantwortet, ob eine Änderung der Lage der Arbeitszeit auch eine Änderung des Arbeitsbereichs bewirken kann, wenn sich dadurch das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert.

  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84

    Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß danach von einer zustimmungspflichtigen Versetzung nur auszugehen ist, wenn einmal dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und zum anderen hinzukommt, daß diese Zuweisung voraussichtlich für länger als einen Monat erfolgt oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 39, 259, 268 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979, zu III 5 der Gründe; Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979; BAGE 51, 151, 156 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, zu B I 2 b der Gründe) muß ein allgemeiner, von einer abgeschlossenen Maßnahme losgelöster Feststellungsantrag noch in der Tatsacheninstanz gestellt werden.

  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 39, 259, 268 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979, zu III 5 der Gründe; Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979; BAGE 51, 151, 156 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, zu B I 2 b der Gründe) muß ein allgemeiner, von einer abgeschlossenen Maßnahme losgelöster Feststellungsantrag noch in der Tatsacheninstanz gestellt werden.
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß danach von einer zustimmungspflichtigen Versetzung nur auszugehen ist, wenn einmal dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und zum anderen hinzukommt, daß diese Zuweisung voraussichtlich für länger als einen Monat erfolgt oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).
  • LAG Hamm, 03.12.1987 - 10 Sa 1284/87

    Änderungskündigung; Teilzeitarbeit; Versetzung

    Auszug aus BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90
    Der Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG wird nicht durch die Dauer der Arbeitszeit bestimmt (Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 99 Rz 18 a; Löwisch, BetrVG, 2. Aufl., § 99 Rz 7; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., §§ 99-101 Rz 158 a; LAG Hamm Urteil vom 3. Dezember 1987 - 10 Sa 1284/87 - LAGE § 99 BetrVG 1972 Nr. 14).
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

    Auszug aus BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 39, 259, 268 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979, zu III 5 der Gründe; Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979; BAGE 51, 151, 156 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, zu B I 2 b der Gründe) muß ein allgemeiner, von einer abgeschlossenen Maßnahme losgelöster Feststellungsantrag noch in der Tatsacheninstanz gestellt werden.
  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 26/87

    Umfang des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrates - Zulässigkeit der

    Auszug aus BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß danach von einer zustimmungspflichtigen Versetzung nur auszugehen ist, wenn einmal dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und zum anderen hinzukommt, daß diese Zuweisung voraussichtlich für länger als einen Monat erfolgt oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 41/87

    Mitbestimmungsrecht bei Bedarfsarbeit

    Auszug aus BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90
    Die tarifliche oder individualrechtliche Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Betriebsrat anläßlich der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts bei der Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als Vorgaben hinzunehmen (vgl. speziell für Teilzeitkräfte Beschluß des Senats vom 28. September 1988 - 1 ABR 41/87 - AP Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 22.03.1983 - 1 ABR 49/81

    Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen

    Auszug aus BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90
    Trifft diese Ansicht zu, so kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG verlangen, daß der Arbeitgeber diese "Versetzung" aufhebt, d. h. rückgängig macht (Beschluß des Senats vom 22. März 1983, BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 18/87

    Begriff der Versetzung

    Auszug aus BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90
    Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1988 (- 1 ABR 18/87 - AP Nr. 13 zu § 95 BetrVG 1972) ausgesprochen, der andere Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG könne auch durch die Umstände bestimmt werden, unter denen die Arbeit zu leisten sei.
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 67/82

    Versetzungsbegriff des BetrVG

  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 59/03

    Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

    Der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung und der Inhalt der Arbeitsaufgabe bleiben dieselben, das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert sich nicht (BAG 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - BAGE 68, 155, zu B II 5 der Gründe mwN; Richardi/Thüsing BetrVG 9. Aufl. § 99 Rn. 107; Kraft GK-BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 66; Fitting 22. Aufl. § 99 Rn. 127).
  • BAG, 02.04.1996 - 1 AZR 743/95

    Teilweiser Entzug von Arbeitsaufgaben als Versetzung

    Die Veränderung muß so erheblich sein, daß sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972, vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - BAGE 68, 155 = AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 sowie vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - BAGE 67, 225 = AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93

    Versetzung - Wechsel von Tagschicht in Nachtschicht

    Dies gilt dann, wenn die Umstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 -, vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - und 1 ABR 36/90 - sowie vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 13, Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972).

    Danach hat der Betriebsrat nicht nur darüber mitzubestimmen, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll bzw. wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen sowie ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von der einen Schicht in eine andere wechseln sollen (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 23, m. zust. Anm. von Hoyningen-Huene, zu B II 3 b der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter Senatsbeschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 25, m. zust. Anm. v. Peterek; vgl. weiter gemeinsame Anm. zu den vorgenannten Entscheidungen von Hromadka, SAE 1992, 311; Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 59/88 - AP Nr. 11 zu § 23 BetrVG 1972).

  • BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06

    Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; konkreter

    Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (vgl. Beschluss vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - BAGE 68, 155 ).
  • LAG Hamm, 10.10.2003 - 10 TaBV 104/03

    Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung bzw. Versetzung bei Änderung der

    Damit stellen bloße Veränderungen der Arbeitszeit eines Mitarbeiters keine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar (BAG, Beschluss vom 19.02.1991 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 25; BAG, Beschluss vom 16.07.1991 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 28; BAG, Beschluss vom 23.11.1993 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 33; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 126; Kraft, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 99 Rz. 66; Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock, a.a.O., § 99 Rz. 47; Däubler/Kittner/Klebe, a.a.O., § 99 Rz. 103; Hanau/Kania, a.a.O., § 99 Rz. 13; Oetker, NZA 2003, 937, 939).
  • BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 31/03

    Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

    Antragsänderungen sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht mehr zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 a der Gründe; 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - BAGE 68, 155; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge § 94 Rn. 13; GK-ArbGG/Dörner Stand September 2005 § 94 Rn. 18).
  • BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 987/93

    Arbeitszeit: tarifvertraglicher Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf Erhöhung

    Er ändert sich nicht schon durch die Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (BAGE 68, 155, 159 f. = AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe; BAG Urteil vom 4. Mai 1993 - 1 AZR 55/93 - n.v., zu I 2 d der Gründe; ebenso u. a. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 99 Rz 25; Galperin/Löwisch, BetrVG, Bd. II,6. Aufl., § 99 Rz 18 a; Schlochauer in Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 99 Rz 47; Stege/Weinspach, BetrVG, 7. Aufl., §§ 99 bis 101 Rz 158 a).
  • BAG, 04.05.1993 - 1 AZR 55/93

    Mitbestimmung in den neuen Bundesländern bei nicht gebildetem Hauptpersonalrat

    Dabei kann ein anderer Arbeitsbereich auch dadurch gekennzeichnet sein, daß sich die Umstände der Arbeit, unter denen diese zu leisten ist, erheblich ändern (ständige Senatsrechtsprechung seit Senatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 - AP Nr. 13 zu § 95 BetrVG 1972; vgl. weiter Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 und 1 ABR 36/90 - sowie Senatsbeschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972).

    Der Senat hat schon in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 1991 (- 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972) und vom 16. Juli 1991 (- 1 ABR 71/90 - AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972) festgestellt, daß der Arbeitsbereich im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich durch eine räumliche und eine funktionale Komponente geprägt ist, nicht aber durch eine zeitliche Komponente.

  • VG für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, 02.02.1998 - VerwG.EKD 0124/B22
    Dagegen ist die einfache Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit eines oder einer Teilzeitbeschäftigten auf weniger als die volle wöchentliche Arbeitszeit nicht mitbestimmungspflichtig (im Anschluß an BAG B. v. 16. Juli 1991, BAGE 68, 155, 159).

    So wird ein Mitwirkungsrecht anerkannt bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, bei einer Beschäftigung über die vertraglich vereinbarte oder tarifliche Arbeitszeit hinaus (Fitting u.a., aaO, Rn 13 m.w.N.), bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, bei erheblicher Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist (BAG B. v. 16. Juli 1991, BAGE 68, 155, 158 = NZA 92, 180), bei Umwandlung eines Halbzeitarbeitsverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, weil gegenüber der Ersteinstellung als Halbzeitkraft eine völlig neue Auswahlsituation entstanden sein kann (BVerwG B. v. 2. Juni 1993 = PersV 94, 127; vgl. auch OVG Hamburg B. v. 5. April 1982 = PersV 84, 246).

    Mit dem Hinweis darauf, daß die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entzogen ist, hat das Bundesarbeitsgericht das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei einer vom Arbeitgeber (im Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer) angeordneten Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter von 60% auf 80% der tariflichen Wochenarbeitszeit mit näherer Begründung verneint (BAG B. v. 16. Juli 1991, BAGE 68, 155, 159 = NZA 92, 180).

  • VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 02.02.1998 - VerwG.EKD 0124/B22
    Dagegen ist die einfache Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit eines oder einer Teilzeitbeschäftigten auf weniger als die volle wöchentliche Arbeitszeit nicht mitbestimmungspflichtig (im Anschluß an BAG B. v. 16. Juli 1991, BAGE 68, 155, 159).

    So wird ein Mitwirkungsrecht anerkannt bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, bei einer Beschäftigung über die vertraglich vereinbarte oder tarifliche Arbeitszeit hinaus (Fitting u.a., aaO, Rn 13 m.w.N.), bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, bei erheblicher Änderung der Umstände, unter de-nen die Arbeit zu leisten ist (BAG B. v. 16. Juli 1991, BAGE 68, 155, 158 = NZA 92, 180), bei Umwand-lung eines Halbzeitarbeitsverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, weil gegenüber der Ersteinstellung als Halbzeitkraft eine völlig neue Auswahlsituation entstanden sein kann (BVerwG B. v. 2. Juni 1993 = PersV 94, 127; vgl. auch OVG Hamburg B. v. 5. April 1982 = PersV 84, 246).

    Mit dem Hinweis darauf, daß die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit dem Mitbestimmungsrecht des Be-triebsrats entzogen ist, hat das Bundesarbeitsgericht das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei einer vom Arbeitgeber (im Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer) angeordneten Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter von 60% auf 80% der tariflichen Wochenarbeitszeit mit näherer Begrün-dung verneint (BAG B. v. 16. Juli 1991, BAGE 68, 155, 159 = NZA 92, 180).

  • MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 02.02.1998 - VerwG.EKD 0124/B22
  • LAG Köln, 29.07.2010 - 7 Sa 240/10

    Umsetzung eines Arbeitnehmers von Wechselschicht in Tagschicht; unbegründete

  • BAG, 04.05.1993 - 1 AZR 2/93

    Berechtigung des Arbeitgebers, den zuvor als Kraftfahrer überwiegend im

  • BVerwG, 29.05.2018 - 5 P 6.16

    Ablauf der Amtszeit; Antragsauslegung; Antragsumstellung; Antragsänderung;

  • ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2004 - 15 Ca 10479/03
  • LAG Berlin, 22.11.1991 - 6 TaBV 3/91

    Betriebsrat: Begriff der Versetzung - Betriebsverlegung

  • LAG Niedersachsen, 12.09.2000 - 7 TaBV 84/99

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Aufstockung der Arbeitszeit von halbtags auf

  • LAG Hessen, 19.08.2014 - 15 TaBV 155/13

    Rechtliche Einordnung des Abbruchs der vollen vereinbarten Arbeitszeit eines

  • VG Stuttgart, 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungspflicht bei Übertragung von

  • LAG Köln, 14.11.1991 - 10 TaBV 30/91

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei kurzfristiger Abordnung in die neuen Bundesländer

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