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   BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87   

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BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87 (https://dejure.org/1992,1932)
BAG, Entscheidung vom 16.01.1992 - 2 AZR 657/87 (https://dejure.org/1992,1932)
BAG, Entscheidung vom 16. Januar 1992 - 2 AZR 657/87 (https://dejure.org/1992,1932)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Angestellten-Kündigungsschutzgesetzes - Berechnung der Kündigungsfrist - Ausschluss der verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in Kleinbetrieben bzw. Kleinunternehmen - Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel und der ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angestellten- Kündigungsschutzgesetz -Verfassungsmäßigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100; AngKSchG § 2; BGB § 622 Abs. 1 Satz 1
    Verfassungswidrigkeit der Kleinstbetriebsklausel in § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 69, 242
  • ZIP 1992, 791
  • MDR 1992, 785
  • NZA 1992, 591
  • BB 1992, 778
  • DB 1992, 1048
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126, 127 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) wie folgt entschieden:.

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) ist die gesamte Fristenregelung des § 622 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz BGB mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit hiernach die Grundkündigungsfrist und die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte.

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) bleibt offen, wie der Gesetzgeber das Gleichheitsgebot verwirklicht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a.Beschluß vom 16. November 1982 - 1 BvL 16/75 u. 36/79 - BVerfGE 62, 256 sowie Beschluß vom 30. Mai 1990, aaO) ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

    Die Chance wächst mit der Dauer der Kündigungsfrist (BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1990, aaO).

    Wegen dieser Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen der Arbeitnehmer ist die bisherige, allein an der Zugehörigkeit zu den Großgruppen der Arbeiter und Angestellten ausgerichtete Differenzierung der Grundkündigungsfristen und erst recht der verlängerten Fristen für Arbeiter mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1990, aaO).

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a.Beschluß vom 16. November 1982 - 1 BvL 16/75 u. 36/79 - BVerfGE 62, 256 sowie Beschluß vom 30. Mai 1990, aaO) ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

    Bei der Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers ist weiter darauf Bedacht zu nehmen, daß sie die berufliche Existenz der vom Arbeitsplatzverlust betroffenen, länger beschäftigten und in der Regel auch älteren Arbeitnehmer sichern sollen: Sie sollen dazu beitragen, daß diesen Arbeitnehmern nicht oder doch nur in zweiter Linie gekündigt wird (BVerfG Beschluß vom 16. November 1982, aaO).

  • BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81

    Beschäftigtenzahl - Kündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87
    Damit wurde, ebenso wie nach Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b BeschFG 1985 durch eine entsprechende Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG für den allgemeinen Kündigungsschutz der betriebliche Geltungsbereich des AngKSchG weiter eingeschränkt, weil nach dem bisherigen Rechtszustand bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Angestellten nach Satz 1 auch alle regelmäßig beschäftigten Teilzeit-Angestellten ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer Tätigkeit mitgezählt und damit in gleichem Umfang berücksichtigt wurden wie die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG a.F. (vgl. BAGE 43, 80 [BAG 09.06.1983 - 2 AZR 494/81] = AP Nr. 2 zu § 23 KSchG 1969).

    Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt (vgl. BAGE 43, 80, 83 ff. [BAG 09.06.1983 - 2 AZR 494/81] = AP, aaO, zu B IV der Gründe), waren für jene Ausnahmeregelung vornehmlich die engen persönlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern in einem Kleinbetrieb maßgebend, die allein von der Belegschaftsgröße und nicht von der Wirtschaftskraft des Betriebes abhängen.

  • BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 487/89

    Vereinbarkeit von § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG mit Art. 3 GG

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87
    Diese Kleinbetriebsklausel ist verfassungsgemäß (BAGE 64, 315 = AP Nr. 8 zu § 23 KSchG 1969).
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87

    Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87
    Der Senat hat im Anschluß an diesen Beschluß inzwischen durchBeschluß vom 21. März 1991 (- 2 AZR 296/87 (B) - EzA § 622 BGB n.F. Nr. 32) entschieden, daß die Gerichte für Arbeitssachen Verfahren, soweit ihre Entscheidung von der Anwendung dieser Vorschriften abhängt, bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1993 aussetzen müssen.
  • Drs-Bund, 12.06.1969 - BT-Drs V/4376
    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87
    Der Gesetzgeber hat die Anwendung der Fristenregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. für gewerbliche Arbeiter ohne Rücksicht auf die Betriebsgröße für wirtschaftlich tragbar erachtet (vgl. den im Berufungsurteil, S. 8, zitierten Ausschußbericht vom 12. Juni 1969 - BT-Drucks. V/4376, zu Art. 2 Nr. 4).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87
    Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn das Gericht im Falle der Gültigkeit zu einer anderen Entscheidung als bei Ungültigkeit kommen müßte (vgl. BVerfGE 65, 265, 277, m.w.N.; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand Oktober 1985, § 80 Rz 217).
  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 665/87

    Verfassungsmäßigkeit von § 2 AngKSchG (Angestelltenkündigungsschutzgesetz) -

    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87
    Eine längere Kündigungsfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG käme nicht in Betracht, weil der Beklagte, wie unstreitig ist, in der Regel nur zwei Angestellte, nämlich die Klägerin und die Klägerin des Parallelverfahrens - 2 AZR 665/87 - beschäftigt hat.
  • ArbG Düsseldorf, 25.01.1991 - 3 Ca 5879/90
    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87
    Des weiteren sind zwischenzeitlich beim Bundesverfassungsgericht zwei Normenkontrollverfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Kleinstbetriebsklausel des § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG anhängig gemacht worden (- 1 BvL 11/88 - Vorlagebeschluß des ArbG Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1987 - 6 Ca 6/87 - und - 1 BvL 6/91 - Vorlagebeschluß des ArbG Düsseldorf vom 25. Januar 1991 - 3 Ca 5879/90 -).
  • BVerfG - 1 BvL 6/91 (anhängig)
    Auszug aus BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87
    Des weiteren sind zwischenzeitlich beim Bundesverfassungsgericht zwei Normenkontrollverfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Kleinstbetriebsklausel des § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG anhängig gemacht worden (- 1 BvL 11/88 - Vorlagebeschluß des ArbG Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1987 - 6 Ca 6/87 - und - 1 BvL 6/91 - Vorlagebeschluß des ArbG Düsseldorf vom 25. Januar 1991 - 3 Ca 5879/90 -).
  • BVerfG - 1 BvL 11/88 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvL 48/83 (anhängig)

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 865/16

    Ordentliche Kündigung - Organstellung

    Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfG 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 82, 126; BAG 16. Januar 1992 - 2 AZR 657/87 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 242) .
  • BAG, 17.03.1994 - 2 AZR 665/87

    Verfassungsmäßigkeit einer Angestelltenkündigungsfrist-Kleinstbetriebsklausel

    Vorlagebeschluß vom 16. Januar 1992 - 2 AZR 665/87 - n.v. - Parallelsache zu Urteil vom 17. März 1994 - 2 AZR 657/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.

    Die Kleinstbetriebsklausel des § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG war, wie der Senat in dem Beschluß vom 16. Januar 1992 (- 2 AZR 657/87 - AP Nr. 12 zu § 2 AngestelltenkündigungsG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) näher dargelegt hat, verfassungswidrig und durch die Neuregelung ist der Gesetzgeber nur den Anforderungen des Grundrechts des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht geworden.

  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 665/87
    Eine längere Kündigungsfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG käme nicht in Betracht, weil der Beklagte, wie unstreitig ist, in der Regel nur zwei Angestellte, nämlich die Klägerin und die Klägerin des Parallelverfahrens - 2 AZR 657/87 - beschäftigt hat.
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