Rechtsprechung
BAG, 04.12.1958 - 2 AZR 282/57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zurückverweisung des Rechtsstreits - Mangel im Verfahren - Beseitigung durch Berufungsgericht - Nachholung einer Beweisaufnahme
Papierfundstellen
- BAGE 7, 99
- NJW 1959, 958
- BB 1959, 198
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 27.01.1955 - 2 AZR 479/54
Rechtsstaatsprinzip: Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
Auszug aus BAG, 04.12.1958 - 2 AZR 282/57
Ebenso wie der Richter in Gesetzen eindeutig getroffene Regelungen nicht ausdehnen darf (BAG 1, 279 = AP Hr. 4 zu § 11 KSchG mit zustimmender Anmerkung von Herschel), ebenso kann er sie grundsätzlich auch nicht beschränken. - LAG Baden-Württemberg, 13.03.1957 - IV Sa 96/56
Auszug aus BAG, 04.12.1958 - 2 AZR 282/57
Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Außenkammern Stuttgart - IV. Kammer - vom 13. März 1957 - IV Sa 96/56 - aufgehoben.
- BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 248/13
Parteibezeichnung - Prozessstandschaft
Die Vorschrift dient der Prozessbeschleunigung (BAG 4. Dezember 1958 - 2 AZR 282/57 - zu 3 der Gründe, BAGE 7, 99). - BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 864/12
Verfahrensfehler - Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht
Die Vorschrift dient der Prozessbeschleunigung (BAG 4. Dezember 1958 - 2 AZR 282/57 - zu 3 der Gründe, BAGE 7, 99) .Er wird durch die Beschleunigung des Verfahrens aufgewogen (BAG 4. Dezember 1958 - 2 AZR 282/57 - BAGE 7, 99) .
- BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 78/05
Anrechnung von Vordienstzeiten
§ 68 ArbGG geht im Interesse der Beschleunigung arbeitsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten davon aus, dass das Verfahren regelmäßig in der Berufungsinstanz in einwandfreier Weise wiederholt werden kann (BAG 4. Dezember 1958 - 2 AZR 282/57 - BAGE 7, 99, zu 3 der Gründe, mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte und die Materialien zu § 68 ArbGG). - BAG, 25.02.1988 - 2 AZR 500/87
Beschränkte Zulassung der Revision auf einzelne Rechtsfragen innerhalb eines …
Aufgrund der Rechtsprechung des Senats (BAGE 7, 99 = AP Nr. 3 zu § 68 ArbGG 1953; vgl. auch BAGE 38, 55 = AP Nr. 1 zu § 68 ArbGG 1979) ist eine Zurückverweisung aber grundsätzlich jedenfalls dann unzulässig, wenn der Mangel vom Berufungsgericht bzw. im Berufungsverfahren noch beseitigt werden kann.§ 68 ArbGG geht im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens davon aus, daß das Verfahren regelmäßig in der Berufungsinstanz in einwandfreier Weise wiederholt werden kann (BAGE 7, 99 mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte und die Materialien zu § 68 ArbGG).
- LAG Hamm, 25.10.2012 - 15 Sa 1890/11
Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem …
Das Zurückverweisungsverbot gilt auch bei schwersten Verfahrensfehlern, und zwar aus Gründen und im Interesse des für alle Parteien geltenden Beschleunigungsgrundsatzes (BAG 04.12.1958 - 2 AZR 282/57, BAGE 7, 99;… Germelmann u. a., ArbGG-Komm., 7. Aufl., § 68 Rz. 3 n. w. N.).