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   BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90   

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https://dejure.org/1993,165
BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90 (https://dejure.org/1993,165)
BAG, Entscheidung vom 09.02.1993 - 9 AZR 648/90 (https://dejure.org/1993,165)
BAG, Entscheidung vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 (https://dejure.org/1993,165)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HBUG § 1 Abs. 1-3, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 7 i.V. mit § 9 Abs. 3 und Abs. 4
    Hessisches Bildungsurlaubsgesetz: Inhaltliche Überprüfung der Anerkennung von Bildungsveranstaltungen durch die Gerichte für Arbeitssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 72, 200
  • NJW 1994, 278 (Ls.)
  • MDR 1993, 1212
  • NZA 1993, 1032
  • BB 1993, 1663
  • BB 1994, 646
  • DB 1993, 1573
  • DB 1993, 380
  • JR 1993, 528
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90
    In einem gerichtlichen Verfahren kann überprüft werden, ob eine thematisch umstrittene Bildungsveranstaltung inhaltlich den gesetzlichen Leitvorgaben entspricht (im Anschluß an BVerfGE 77, 308 = Betr 1988, 709 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1987 (BVerfGE 77, 308 - AP Nr. 62 zu Art. 12 GG - EzA § 7 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen Nr. 1) bei der Prüfung, ob (auch) die Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit vereinbar sind, ohne nähere Begründung angenommen, daß es "den Fachgerichten auch obliege, bei thematisch umstrittenen Bildungsveranstaltungen zu erkennen, ob diese inhaltlich den gesetzlichen Zielvorgaben (berufliche und politische Weiterbildung) entsprechen." Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß Arbeitgeber die ministerielle Entscheidung nicht ohne Rechtsschutzmöglichkeit hinzunehmen haben, sondern ihnen Gelegenheit zu geben ist, diese in einem rechtsstaatlich ausgeformten Verfahren überprüfen zu lassen.

    Weiterhin durfte er in Erwägung ziehen, daß der Arbeitgeber zur Wertschöpfung und zur Erreichung des Unternehmenszweckes regelmäßig der Mitwirkung seiner Arbeitnehmer bedarf (BVerfG Beschluß vom 15. Dezember 1987, aaO).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die durch das Gesetz des Landes Hessen

    Auszug aus BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90
    Zum hessischen Gesetz über bezahlten Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendarbeit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG Beschluß vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 890/84 - DB 1992, 841 [BVerfG 11.02.1992 - 1 BvR 890/84]) in Übereinstimmung damit ausgeführt, es sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, daß den Arbeitgebern gewisse finanzielle Belastungen und formelle Entgeltfortzahlungspflichten auferlegt würden, weil es nicht an jeglicher Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zu dem Zweck der Regelung fehle.
  • BAG, 13.05.1982 - 6 AZR 360/80

    Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90
    Der Bildungsurlaubsanspruch ist somit ein gesetzlich bedingter Freistellungsanspruch und entspricht soweit dem Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung; BAGE 59, 154, 161 = AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG).
  • BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 472/86

    Ausfallzeit - Vergütungsanspruch - Freischichtmodell

    Auszug aus BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90
    Der Bildungsurlaubsanspruch ist somit ein gesetzlich bedingter Freistellungsanspruch und entspricht soweit dem Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung; BAGE 59, 154, 161 = AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG).
  • BAG, 01.10.1991 - 9 AZR 290/90

    Bestimmungspflicht des Arbeitgebers bei Urlaubsgewährung

    Auszug aus BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90
    Denn der Arbeitgeber kann nach dem HBUG die Freistellung für Bildungsurlaub nicht unter Vorbehalt gewähren, um sie nach Klärung weiterer Sach- und Rechtsfragen als unbezahlten Sonderurlaub zu bezeichnen oder auf den Erholungsurlaubsanspruch des Arbeitnehmers anzurechnen (vgl. zur Gewährung von tariflichem bezahltem Sonderurlaub unter Vorbehalt Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - 9 AZR 290/90 - EzA § 10 BUrlG n. F. Nr. 2).
  • BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 335/87

    Aus- und Fortbildung: Arbeitnehmerweiterbildung in NRW - Lohnfortzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90
    Die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts "Anerkennung" zwingt die Gerichte für Arbeitssachen nur dazu, den Verwaltungsakt als solchen und seinen Inhalt als gegeben hinzunehmen (vgl. zum Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen Urteil des B AG vom 3. August 1989 - 8 AZR 335/87 - EzA § 7 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen Nr. 4).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 10 Sa 2076/18

    Bildungsurlaub - berufliche Weiterbildung - Yoga - Entspannungstechniken

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1987 entschieden, dass es den Fachgerichten obliegt, bei thematisch umstrittenen Bildungsveranstaltungen zu erkennen, ob diese inhaltlich den gesetzlichen Zielvorgaben der beruflichen und politische Weiterbildung entsprechen (BVerfG vom 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 u.a.; BAG vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90; so auch BAG vom 18. Mai 1999 - 9 AZR 381/98 m.w.N.).
  • BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07

    Arbeitnehmerweiterbildung - Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2

    Sie stellte den Kläger für die beiden Veranstaltungen von seiner Arbeitspflicht frei und lehnte nur die Entgeltfortzahlung ab (vgl. Senat 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - zu A II der Gründe, BAGE 72, 200).

    Er darf den Arbeitnehmer nach dem AWbG nicht unter dem Vorbehalt der Klärung von Rechtsfragen freistellen und die Vergütungsfortzahlung zunächst ablehnen (vgl. zum Hessischen Bildungsurlaubsgesetz Senat 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - zu A III 1 der Gründe, BAGE 72, 200).

    Sie macht es den Arbeitsvertragsparteien möglich, den Streit über die Qualität einer Bildungsveranstaltung und die Anspruchsberechtigung nachträglich gerichtlich auszutragen (vgl. Senat 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 74, 99; 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 72, 200).

  • LAG Hessen, 19.03.1996 - 15 Sa 1220/95

    Aus- und Weiterbildung: Begriff der politischen Bildung - Darlegungslast -

    Eine derartige Absprache ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, möglich (vgl. etwa BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW und BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen).

    Diese Frage ist hier im Rechtsstreit ungeachtet des § 9 Abs. 7 HBUG zu klären, da eine Vergütungspflicht nur bejaht werden kann, wenn die -fragliche Veranstaltung inhaltlich den (Landes)gesetzlichen Vorgaben entspricht, was von den Gerichten für Arbeitssachen zu prüfen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 -, AP Nr. 62 zu Art. 12 GG; BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen).

    Diese Auslegung ist zwingend, weil andernfalls §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 7 HBUG nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren wären (BAG, Urteil vom 09.02.1993 - 9 AZR 203/90 -, aaO., sowie Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.).

    Bei der Auslegung der genannten unbestimmten Rechtsbegriffe und der Würdigung des Inhalts der jeweiligen Veranstaltung bedarf es neben der Berücksichtigung von Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes der Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 15. Dezember 1978 (aaO.) herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Prüfungsmerkmale (BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.).

    Unter Berücksichtigung dessen vermittelt nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.) eine Veranstaltung politische Bildung im Sinne des § 1 Abs. 3 HBUG, wenn sie das Verständnis des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessern soll und die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft und Beruf dadurch gefördert wird (vgl. auch BAG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 -, DB 1996, 786), ohne dass der Begriff der politischen Weiterbildung zu verengen wäre auf die Inhalt der Gemeinschafts- oder Staatsbürgerkunde (dazu BAG, Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 -, EzA AWbG NW § 7 Nr. 16).

    Daneben haben die vermittelten Kenntnisse und Befähigungen für den Arbeitgeber ein auch nur gering einzuschätzendes Mindestmaß von greifbaren Vorteilen mit sich zu bringen (BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.).

    Doch ist an der vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.) zu § 1 Abs. 3 HBUG entwickelten Sichtweise festzuhalten, und zwar in dem Sinne, dass das geforderte "auch nur gering einzuschätzende Mindestmaß an greifbaren Vorteilen für den Arbeitgeber" sich auf die Einschätzung u.s.w. der betriebspolitischen Entscheidungen im dargestellt en Sinne bezieht (ebenso offenbar Wank in der Anmerkung zu BAG, AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen).

    Dass insoweit jedoch keine sehr hohen Anforderungen zu stellen sind, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (ebenso etwa BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, aaO.; insgesamt ebenso bereits Kammerurteil vom 06. Oktober 1995 - 15 Sa 20/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

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