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   BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93   

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BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93 (https://dejure.org/1994,719)
BAG, Entscheidung vom 22.03.1994 - 1 ABR 51/93 (https://dejure.org/1994,719)
BAG, Entscheidung vom 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 (https://dejure.org/1994,719)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Versetzung - Datenschutzbeauftragter - Zuverlässigkeit - Interessenkonflikt

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzung eines

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 95 Abs. 3, § 80 Abs. 1 Nr. 1; BDSG § 36
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Bestellung und Versetzung eines Datenschutzbeauftragten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Datenschutzbeauftragter soll als EDV-Fachkraft arbeiten - Hat der Betriebsrat bei der Versetzung eines Datenschutzbeauftragten ein Mitbestimmungsrecht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 76, 184
  • MDR 1995, 291
  • NZA 1994, 1049
  • BB 1994, 1642
  • BB 1994, 2070
  • BB 1995, 1352
  • DB 1994, 1678
  • JR 1995, 484
  • JR 1995, 88
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 18/90

    Zustimmungsersetzung zur Einstellung

    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93
    Dazu gehören Beschäftigungsverbote für Jugendliche nach der Arbeitszeitordnung, für Schwangere nach dem Mutterschutzgesetz, für Personen, die einer Arbeitserlaubnis bedürfen, oder für Arbeitnehmer ohne ein nach gesetzlichen Vorschriften erforderliches Gesundheitsattest (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 18/90 - AP Nr. 86 zu § 99 BetrVG 1972 zur Frage der fehlenden Arbeitserlaubnis; s. im übrigen die allgemeinen Nachweise etwa bei Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 99 Rz 42; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 99 Rz 110; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 99 Rz 113).

    § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG überschneidet sich insoweit auch mit § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach es zur Aufgabe des Betriebsrats gehört, zu jeder Zeit darüber zu wachen, daß die zum Schutz der Arbeitnehmer geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften beachtet werden (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 22. Januar 1991, aaO).

  • BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 7/93

    Beschäftigung von freien Mitarbeitern als mitbestimmungspflichtige Einstellung -

    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93
    Handelt es sich also bei dem Datenschutzbeauftragten etwa um einen leitenden Angestellten oder um einen externen Beauftragten, so daß die Beschäftigung keine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG erfordert, so scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus (einmal abgesehen davon, daß auch die Beschäftigung eines freien Mitarbeiters unter gewissen Voraussetzungen eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung sein kann, vgl. generell dazu Senatsbeschluß vom 27. Juli 1993 - 1 ABR 7/93 - AP Nr. 3 zu § 93 BetrVG 1972; zum Datenschutzbeauftragten LAG Frankfurt Beschluß vom 28. Februar 1989 - 4 TaBV 106/88 -, RDV 1990, 151; kritisch dazu Ehmann, CR 1993, 778).
  • BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 42/93
    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93
    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der Gründe des § 99 Abs. 2 BetrVG Bezug nimmt, ist unbeachtlich (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschluß vom 16. Juli 1985, BAGE 49, 180 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972; zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Januar 1994, BAGE 75, 253, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 16.07.1985 - 1 ABR 35/83

    Zustimmungsersetzung bei befristeter Einstellung

    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93
    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der Gründe des § 99 Abs. 2 BetrVG Bezug nimmt, ist unbeachtlich (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschluß vom 16. Juli 1985, BAGE 49, 180 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972; zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Januar 1994, BAGE 75, 253, zu B II 1 der Gründe).
  • ArbG Berlin, 15.03.1988 - 31 BV 4/87
    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93
    Insoweit liegt der Fall nicht anders als bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der eine bestimmte Tätigkeit deshalb nicht ausüben darf, weil er - etwa nach einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften - fachliche oder persönliche Kriterien nicht erfüllt (vgl. dazu auch ArbG Berlin Beschluß vom 15. März 1988 - 31 BV 4/87 - AiB 1988, 292 m. Anm. Schoof) oder weil er keine Arbeitserlaubnis hat.
  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 88/88

    Betriebsrat: Verstoß des Arbeitgebers gegen BetrVG bei unterlassener Prüfung der

    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93
    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 14. November 1989 (BAGE 63, 226 = AP Nr. 77 zu § 99 BetrVG 1972) ausgeführt hat, werden solche Beschäftigungsverbote ohnehin in der Regel sanktioniert.
  • LAG Hessen, 28.02.1989 - 4 TaBV 106/88
    Auszug aus BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93
    Handelt es sich also bei dem Datenschutzbeauftragten etwa um einen leitenden Angestellten oder um einen externen Beauftragten, so daß die Beschäftigung keine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG erfordert, so scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus (einmal abgesehen davon, daß auch die Beschäftigung eines freien Mitarbeiters unter gewissen Voraussetzungen eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung sein kann, vgl. generell dazu Senatsbeschluß vom 27. Juli 1993 - 1 ABR 7/93 - AP Nr. 3 zu § 93 BetrVG 1972; zum Datenschutzbeauftragten LAG Frankfurt Beschluß vom 28. Februar 1989 - 4 TaBV 106/88 -, RDV 1990, 151; kritisch dazu Ehmann, CR 1993, 778).
  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Eine Überschneidung von Interessensphären kann die vom BDSG geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen (vgl. bspw. BAG 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184; ErfK/Wank 11. Aufl. § 4f BDSG Rn. 3) .

    Eine generelle Unvereinbarkeit ist nicht anzunehmen (BAG 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 383/19

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die

    Interessenkonflikte sind insbesondere dann anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte sich selbst (im Rahmen seiner anderweitigen Tätigkeit) kontrollieren müsste oder die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gefährdet wäre (vgl. BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 223/19 - Rn. 25, BAGE 169, 59; 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .
  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 21/97

    Keine Kontrolle des Gesamtbetriebsrats durch den betrieblichen

    Handelt es sich beim Datenschutzbeauftragten um einen leitenden Angestellten oder um einen externen Beauftragten, der nicht in den Betrieb eingegliedert wird, so fehlt selbst dieses Zustimmungsverweigerungsrecht (BAGE 76, 184, 190 ff. = AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 612/05

    Datenschutzbeauftragter - Bestellung - Widerruf

    Wird der Datenschutzbeauftragte als Arbeitnehmer beschäftigt, tritt diese Tätigkeit regelmäßig dem Inhalt des Arbeitsvertrages hinzu (vgl. BAG 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - BAGE 76, 184).
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 223/19

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz

    Mit der Stellung und Funktion des Datenschutzbeauftragten ist es nicht zu vereinbaren, wenn er in erster Linie seine eigene Tätigkeit kontrollieren muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .
  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19

    Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter

    b) Eine Überschneidung von Interessenssphären kann der vom BDSG aF geforderten Zuverlässigkeit entgegenstehen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .
  • BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 769/08

    Fachkraft für Arbeitssicherheit - Gemeindeverwaltung

    Grundsätzlich ist zwischen der Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. § 5 Abs. 1 ASiG und dem bestehenden Grundverhältnis (hier: Arbeitsvertrag) zu unterscheiden (zum Datenschutzbeauftragten: BAG 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 76, 184; zum Gegenakt der Abberufung eines Betriebsarzts: 24. März 1988 - 2 AZR 369/87 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 58, 69).
  • BAG, 29.09.2010 - 10 AZR 588/09

    Datenschutzbeauftragter - Beschäftigungsanspruch

    § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG regelt die einseitige Bestellung; davon ist die vertragliche Grundlage zu trennen, nach der sich der Beauftragte schuldrechtlich verpflichtet, diese Aufgaben zu übernehmen (BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 22, BAGE 121, 369; vgl. 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B II 2 a, b der Gründe, BAGE 76, 184; vgl. Simitis BDSG 6. Aufl. § 4f Rn. 60) .

    Damit erweitern sich die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers um die Tätigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 22, BAGE 121, 369; 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 76, 184) .

  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt

    Eine Überschneidung von Interessenssphären kann die vom BDSG geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .
  • ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15

    Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

    [112] S. hierzu etwa schon BAG 22.3.1994 - 1 ABR 51/93 - BAGE 76, 184 = AP § 99 BetrVG 1972 Versetzung Nr. 4 = EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 121 = NZA 1994, 1049 = BB 1994, 2070 [Leitsatz 2.]: "Bedenken gegen die Zuverlässigkeit können sich daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer neben seiner Aufgabe als Datenschutzbeauftragter Tätigkeiten ausübt, die mit seiner Kontrollfunktion unvereinbar sind, weil sie den Arbeitnehmer in einen Interessenkonflikt geraten lassen"; s. aus neuerer Zeit ferner etwa LAG Hamm 8.4.2011 - 13 TaBV - DuD 2011, 737 = ZD 2012, 83 (Volltext: "Juris") [Orientierungssatz 1.]: "Bei der Abgrenzung, wann die erforderliche Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters, der mit der Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten betraut werden soll, wegen einer bestehenden Interessenkollision nicht mehr gegeben ist, ist entscheidend darauf abzustellen, ob die betroffene Person auch in ihrem Einsatzbereich als Arbeitnehmer damit betraut ist, für eine datenschutzkonforme Verarbeitung personenbezogener Daten zu sorgen".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2002 - 1 A 3843/00

    Mitbestimmung des Personalrates bei Bestellung einer Gleichstellungs-Beauftragten

  • BVerwG, 22.07.2003 - 6 P 3.03

    Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten; Mitbestimmung des Personalrats bei

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 7 Sa 1131/09

    Arbeitsvertragswidriges Verhalten; Datenschutzbeauftragter; Interessenkollision;

  • ArbG Duisburg, 05.03.2012 - 3 Ca 1986/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung, Konzern, Datenschutzbeauftragter,

  • LAG Hamm, 08.04.2011 - 13 TaBV 92/10

    Mitbestimmung bei der Bestellung eines Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2002 - 1 A 3843

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Bestellung einer Beschäftigten zur

  • LAG Düsseldorf, 04.10.2001 - 11 (17) TaBV 23/01

    Zur Erforderlichkeit der Zustimmung des Betriebsrates bei Einstellung von

  • LAG Hessen, 21.08.2007 - 4 TaBV 63/07

    Einstellung - Widerspruch - Befristung

  • LAG Düsseldorf, 04.10.2001 - 11 (15) TaBV 24/01

    Betriebsrat hat kein Recht zur Verweigerung der Einstellung eines

  • LAG Düsseldorf, 04.10.2001 - 11 (9) TaBV 33/01

    Betriebsrat hat kein Recht zur Verweigerung der Einstellung eines

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