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   BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93   

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BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93 (https://dejure.org/1994,1898)
BAG, Entscheidung vom 13.07.1994 - 7 AZR 477/93 (https://dejure.org/1994,1898)
BAG, Entscheidung vom 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 (https://dejure.org/1994,1898)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrittsgebühr als Arbeitsentgelt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG §§ 37, 78; BGB § 611 Abs. 1; MTV für Angestellte der Druckindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein i.d.F. vom 30.6.1989 §§ 9, 13, 14
    Betriebsratsschulung: Antrittsgebühr in der Druckindustrie als fortzuzahlendes Arbeitsentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 77, 195
  • MDR 1995, 506
  • NZA 1995, 588
  • BB 1994, 2284
  • DB 1995, 383
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87

    Berücksichtigung des steuerpflichtigen Teils der tariflichen Nahauslösung bei der

    Auszug aus BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93
    Dagegen gehören zum Arbeitsentgelt i. S. des § 37 Abs. 2 BetrVG keine Beträge, die nicht für die Arbeit selbst, sondern als Aufwendungsersatz gezahlt werden, wie z. B. Wegegeld, Auslösungen, Beköstigungszulagen usw., es sei denn, daß der Aufwendungsersatz tatsächlich der Verbesserung des Lebensstandards des Arbeitnehmers dient und ihm insoweit keine tatsächlich entstehende Aufwendungen gegenüberstehen (vgl. zuletzt BAGE 58, 1, 5 f. [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).

    Das nach dieser Norm fortzuzahlende Arbeitsentgelt richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Lohnausfallprinzip, das in gleicher Weise in § 24 Abs. 2 Satz 2 BPersVG und in § 37 Abs. 2 BetrVG zugrunde gelegt worden ist (BAG Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - AP Nr. 17 zu § 46 BPersVG, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 651/87 - AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG; BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).

  • BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 651/87

    Arbeitsentgelt: Vergütung von Überstunden nach dem Lohnausfallprinzip

    Auszug aus BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93
    Das nach dieser Norm fortzuzahlende Arbeitsentgelt richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Lohnausfallprinzip, das in gleicher Weise in § 24 Abs. 2 Satz 2 BPersVG und in § 37 Abs. 2 BetrVG zugrunde gelegt worden ist (BAG Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - AP Nr. 17 zu § 46 BPersVG, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 651/87 - AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG; BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).
  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 469/90

    Pauschalentlohnung; mehrtägige Personalratssitzungen

    Auszug aus BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93
    Das nach dieser Norm fortzuzahlende Arbeitsentgelt richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Lohnausfallprinzip, das in gleicher Weise in § 24 Abs. 2 Satz 2 BPersVG und in § 37 Abs. 2 BetrVG zugrunde gelegt worden ist (BAG Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - AP Nr. 17 zu § 46 BPersVG, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 651/87 - AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG; BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).
  • BAG, 08.10.1981 - 6 AZR 81/79

    Personalratsmitglied - Zusatzurlaub

    Auszug aus BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93
    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht zu der mit § 37 Abs. 2 BetrVG insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 42 Abs. 2 LPVG NW i. V. m. § 107 BPersVG angenommen, daß ein Anspruch auf Zusatzurlaub für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten auch dann einem Betriebsratsmitglied erhalten bleibt, wenn es infolge seiner Freistellung diese besonders gesundheitsgefährdenden Arbeiten nicht mehr verrichtet (BAG Urteil vom 8. Oktober 1981 - 6 AZR 81/79 - AP Nr. 2 zu § 49 BAT).
  • BAG, 26.02.1985 - 3 AZR 632/82

    Zahlung einer tariflichen Antrittsgebühr für Sonntagsarbeit und Nachtarbeit -

    Auszug aus BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93
    In seinem Urteil vom 26. Februar 1985 (- 3 AZR 632/82 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, zu 3 der Gründe) hat es zur Antrittsgebühr nach § 6 Abs. 5 Buchst. a des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 12. April 1979 ausgeführt: Die wohl nur historisch erklärbare (vgl. BFH, DB 1962, 1131, 1132) Antrittsgebühr falle für Nachtarbeit von Sonntag auf Montag und für Sonntagsarbeit zusätzlich an.
  • BAG, 29.07.1980 - 6 AZR 231/78

    Betriebsverfassungsrecht - Freistellung - Zuschläge - Betriebsratsmitglied -

    Auszug aus BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93
    Im Rahmen des Lohnausfallprinzips des § 37 Abs. 2 BetrVG sind neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen zu bezahlen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen (vgl. statt vieler: BAGE 4, 192 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG; BAGE 34, 80 - AP Nr. 37 zu § 37 BetrVG 1972 mit Anm. von Bernert; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 37 Rz 36; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 45; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider/Blanke, BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 48; Wiese, GK-BetrVG, Band 1, 5. Aufl., § 37 Rz 60).
  • BAG, 12.09.1959 - 2 AZR 50/59

    Manteltarifvertrag - Graphische Gewerbe - Antrittsgebühr - Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93
    d) Das Bundesarbeitsgericht hat schon zu früheren Fassungen der Regelung über die Antrittgsgebühr in Tarifverträgen der Druckindustrie entschieden, daß die Antrittsgebühr Bestandteil des Arbeitsentgelts i. S. des § 611 Abs. 1 BGB ist (z. B. BAG Urteil vom 12. September 1959 - 2 AZR 50/59 - AP Nr. 9 zu § 2 ArbKrankhG; BAGE 23, 430, 435 = AP Nr. 1 zu § 2 LohnFG; zu 2 der Gründe).
  • BAG, 21.06.1957 - 1 AZR 465/56

    Arbeitsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern - Tarifvertraglich typisierende

    Auszug aus BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93
    Im Rahmen des Lohnausfallprinzips des § 37 Abs. 2 BetrVG sind neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen zu bezahlen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen (vgl. statt vieler: BAGE 4, 192 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG; BAGE 34, 80 - AP Nr. 37 zu § 37 BetrVG 1972 mit Anm. von Bernert; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 37 Rz 36; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 45; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider/Blanke, BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 48; Wiese, GK-BetrVG, Band 1, 5. Aufl., § 37 Rz 60).
  • BAG, 27.06.1990 - 7 AZR 292/89

    Kein Freizeitausgleich bei Betriebsratsschulung

    Auszug aus BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93
    § 37 Abs. 6 BetrVG will mit der Verweisung auf § 37 Abs. 2 BetrVG verhindern, daß Betriebsratsmitglieder durch die Schulungsteilnahme Arbeitsentgelteinbußen erleiden und geht dementsprechend von dem Lohnausfallprinzip aus (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAGE 65, 238, 241 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92

    Teilnahme an Schulungsveranstaltung; mittelbare Diskriminierung

    Auszug aus BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93
    Es steht einem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt zu, das es gemäß § 611 Abs. 1 BGB erzielt hätte, wenn es gearbeitet und nicht an der erforderlichen Schulungsmaßnahme teilgenommen hätte (vgl. zuletzt insgesamt: BAG Urteil vom 20. Oktober 1993, BAGE 74, 352 [BAG 20.10.1993 - 7 AZR 581/92 A] = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, m. w. N.).
  • BFH, 22.06.1962 - VI 50/61 S

    Verfolgung wirtschaftspolitischer und sozialpolitischer Zwecke durch die Erhebung

  • BAG, 21.09.1971 - 1 AZR 336/70

    Antrittsgebühr - Krankenlohn - Sonderleistung

  • BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

    Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

    Eine dritte Kategorie von Zahlungen, also solche, die weder Aufwendungsersatz noch Arbeitsentgelt darstellt, ist der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 2 BetrVG fremd (ausf. BAG 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .

    Hierzu zählen, worauf die Revision richtig verweist, grundsätzlich auch Leistungen, die den tatsächlichen Arbeitsantritt voraussetzen (für eine tarifvertragliche sog. Antrittsgebühr BAG 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - aaO) .

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 205/15

    Anpassung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

    Regelungen zur Durchführung der Vorschrift müssen sich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 37 BetrVG halten ( vgl. zu § 37 Abs. 3 BetrVG: BAG 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 33; zu § 37 Abs. 2 BetrVG: BAG 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 2 der Gründe, BAGE 77, 195; Fitting 28. Aufl. § 37 Rn. 4; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 8) .
  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 248/14

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeitkonto

    Diese Vorschrift ist als wesentlicher Teil des gesetzlich geregelten Ehrenamtsprinzips und der Konzeption der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern in § 37 BetrVG zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden, Regelungen zur Durchführung der Vorschrift müssen sich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 37 BetrVG halten (vgl. zu § 37 Abs. 2 BetrVG BAG 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 2 der Gründe, BAGE 77, 195; Fitting 28. Aufl. § 37 Rn. 4; ErfK/Koch 16. Aufl. § 37 BetrVG Rn. 1; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 8, 77) .
  • BAG, 18.05.2016 - 7 AZR 401/14

    Betriebsratsmitglied - Nachtarbeitszuschläge - Verschiebung der Arbeitszeit

    Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a der Gründe; 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .
  • BAG, 29.08.2018 - 7 AZR 206/17

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - pauschale Zulage - Begünstigung

    Werden im vollzogenen Arbeitsverhältnis Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten gewährt, etwa für Sonntagsarbeit, Nachtarbeit, Arbeit an Feiertagen oä., die nach § 37 Abs. 2 BetrVG zum fortzuzahlenden Entgelt zählen, stehen diese einem nach § 38 BetrVG vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied auch dann zu, wenn es aufgrund seiner Amtstätigkeit tatsächlich überhaupt keine Arbeitstätigkeiten und auch keine Tätigkeiten zu den zuschlagsrelevanten ungünstigen Zeiten geleistet hat (vgl. BAG 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 c der Gründe, BAGE 77, 195) .
  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher

    Zum Arbeitsentgelt iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a und b der Gründe; 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .

    Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a der Gründe; 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .

  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 35/16

    Zuschläge

    Zum Arbeitsentgelt iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a und b der Gründe; 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .

    Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a der Gründe; 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .

    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht zu der mit § 37 Abs. 2 BetrVG insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 42 Abs. 2 LPVG NW iVm. § 107 BPersVG angenommen, dass ein Anspruch auf Zusatzurlaub für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten auch dann einem Betriebsratsmitglied erhalten bleibt, wenn es infolge seiner Freistellung diese besonders gesundheitsgefährdenden Arbeiten nicht mehr verrichtet (BAG 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - BAGE 77, 195; 8. Oktober 1981 - 6 AZR 81/79 -) .

    d) Dagegen gehören zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG keine Beträge, die nicht für die Arbeit selbst, sondern als Aufwendungsersatz gezahlt werden, wie z. B. Wegegeld, Auslösungen, Beköstigungszulagen usw., es sei denn, dass der Aufwendungsersatz tatsächlich der Verbesserung des Lebensstandards des Arbeitnehmers dient und ihm insoweit keine tatsächlich entstehende Aufwendungen gegenüberstehen (BAG 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - BAGE 77, 195) .

  • BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99

    Arbeitsentgelt - Aufwandsentschädigung

    Zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen (BAG 13. Juli 1994 EUR 7 AZR 477/93 EUR BAGE 77, 195 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 97, zu 1 b der Gründe mwN).
  • BAG, 16.08.1995 - 7 AZR 103/95

    Arbeitsentgelt für Zeiten einer Personalvertretungstätigkeit bei

    Dazu zählen ins besondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen sowie die in den Tarifverträgen der Druckindustrie enthaltenen Antrittsgebühren (BAGE 4, 192 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG; BAGE 34, 80 = AP Nr. 37 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - AP Nr. 97 zu § 37 BetrVG 1972 = AiB 1994, 688 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 119, m.w.N., auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 37 Rz 36; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 45; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 48; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 37 Rz 60).

    Lediglich Beträge, die nicht für die Arbeit selbst gezahlt werden, sondern dem Ersatz tatsächlicher Mehraufwendungen dienen, die dem Arbeitnehmer bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung entstehen, zählen nicht zu dem fortzuzahlenden Arbeitsentgelt (BAG Urteil vom 13. Juli 1994, aaO, zu 1 b der Gründe, m.w.N.).

  • LAG Hamburg, 26.04.2023 - 3 Sa 29/22

    Abstellen für die Ermittlung des Zielerreichungsbonus eines

    Die Vergütung während der Freistellung ist mithin zu bemessen nach dem Lohnausfallprinzip (BAG vom 23. Juni 2004, Az. 7 AZR 514/03; BAG vom 16. August 1995, Az. 7 AZR 103/95; BAG vom 13. Juli 1994, Az. 7 AZR 477/93), also danach, was der Kläger erhalten hätte, würde er weiterhin seine Arbeitsleistung erbringen - letztlich also unter Berücksichtigung des dem Kläger sonst zustehenden Fixum und der von ihm hypothetisch zu verdienenden Provisionen.

    Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (BAG vom 23. Juni 2004, Az. 7 AZR 514/03; BAG vom 16. August 1995, Az. 7 AZR 103/95; BAG vom 13. Juli 1994, Az. 7 AZR 477/93).

  • LAG Hamburg, 15.07.2015 - 6 Sa 15/15

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitsbefreiung - Lohnausfallprinzip

  • ArbG Essen, 15.05.2001 - 2 Ca 1173/01

    Fortzuzahlendes Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

  • LAG Sachsen, 19.10.2023 - 2 Sa 336/21

    Berechnung des Urlaubsentgelts abweichend vom Referenzprinzip des § 11 Abs. 1

  • LAG München, 16.01.2013 - 11 Sa 858/12

    Bonuszahlung bei teilfreigestelltem Betriebsratsmitglied

  • LAG Köln, 17.10.2003 - 12 Sa 804/03

    Zulässigkeit einer Erleidung von Einbußen beim Arbeitsentgelt bei der Ausübung

  • VGH Bayern, 16.03.2006 - 14 B 03.964
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