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   BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94   

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https://dejure.org/1995,2258
BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94 (https://dejure.org/1995,2258)
BAG, Entscheidung vom 24.10.1995 - 9 AZR 244/94 (https://dejure.org/1995,2258)
BAG, Entscheidung vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 244/94 (https://dejure.org/1995,2258)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weiterbildung - Streßbewältigung - Vorteilhaftigkeit für den Arbeitsprozeß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 366; NWAWbG §§ 1, 7, 9
    Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bildungsurlaub: Bezahlte Freistellung für "Anti-Streß-Training für den Beruf"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 81, 180
  • MDR 1996, 826
  • NZA 1996, 759
  • BB 1995, 2585
  • BB 1996, 1112
  • BB 1996, 912
  • DB 1995, 2222
  • DB 1996, 888
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die durch das Gesetz des Landes Hessen

    Auszug aus BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94
    Dazu bedarf es neben der Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des Gesetzes der Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 15. Dezember 1987 (BVerfGE 77, 308 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG) und im Beschluß vom 11. Februar 1992 (- 1 BvR 890/84 - DB 1992, 841) herausgestellten verfassungsrechtlichen Prüfmerkmale.

    Danach beschränkt sich berufliche Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 AWbG nicht darauf, lediglich fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten für den beim Arbeitgeber ausgeübten Beruf zu vermitteln, sondern bezieht auch den Erwerb von persönlicher Kompetenz mit ein, soweit sie im weitesten Sinne für den Arbeitgeber von Vorteil ist, wie zum Beispiel der vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Februar 1992, aaO) herausgestellte Erfahrungsgewinn im Umgang mit Menschen sowie der Erwerb von Eigeninitiative und Verantwortungsbereitschaft.

  • BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 185/94

    AWbG - Mit dem Fahrrad auf Gesundheitskurs

    Auszug aus BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94
    Deshalb liegt nach der Rechtsprechung des Senats berufliche Arbeitnehmerweiterbildung auch dann vor, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die zwar zunächst den Bereich der personenbezogenen Bildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 WbG NRW zuzuordnen sind, der Arbeitnehmer sie aber mindestens mittelbar zum Nutzen des Arbeitgebers bei seiner beruflichen Tätigkeit verwenden kann (BAGE 73, 225, 228 = AP Nr. 4 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - DB 1995, 2072, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Eine Veranstaltung, die lediglich als Gesundheits- und Fitneßtraining konzipiert ist, genügt nicht den Anforderungen, weil keine Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die bei der beruflichen Tätigkeit zum Nutzen des Arbeitgebers und des Betriebes angewandt werden können (vgl. BAG Urteil vom 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - "Mit dem Fahrrad auf Gesundheitskurs ", aaO).

  • BAG, 01.10.1991 - 9 AZR 290/90

    Bestimmungspflicht des Arbeitgebers bei Urlaubsgewährung

    Auszug aus BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats obliegt es dem Arbeitgeber als Schuldner des Freistellungsanspruches zu bestimmen, welchen Freistellungsanspruch er erfüllen will (BAGE 68, 308, 312 = AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG, zu II 1 b der Gründe; BAGE 54, 63, 66 = AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG, zu I 1 der Gründe).

    Hat er die Erfüllungshandlung erbracht, ist ihm nach dieser Rechtsprechung verwehrt, später die Anspruchsgrundlagen für die getilgte Leistung mit einem anderen vom Gläubiger nicht geforderten Anspruch auszutauschen (BAG Urteil vom 25. Oktober 1994 - 9 AZR 339/93 -, NZA 1995, 591; BAGE 68, 308, 312 = AP, aaO).

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 429/91

    Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung ohne Freistellung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94
    Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung setzt nach § 1 Abs. 1 AWbG voraus, daß der Arbeitnehmer von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und/oder politischen Weiterbildung in einer anerkannten Bildungsveranstaltung vom Arbeitgeber freigestellt worden ist (BAG Urteile vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - AP Nr. 6 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAGE 73, 135, 137; 74, 204, 205 = AP Nr. 2 und 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89

    Freistellung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmer zum Besuch einer

    Auszug aus BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94
    Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung setzt nach § 1 Abs. 1 AWbG voraus, daß der Arbeitnehmer von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und/oder politischen Weiterbildung in einer anerkannten Bildungsveranstaltung vom Arbeitgeber freigestellt worden ist (BAG Urteile vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - AP Nr. 6 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAGE 73, 135, 137; 74, 204, 205 = AP Nr. 2 und 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnfortzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94
    Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung setzt nach § 1 Abs. 1 AWbG voraus, daß der Arbeitnehmer von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und/oder politischen Weiterbildung in einer anerkannten Bildungsveranstaltung vom Arbeitgeber freigestellt worden ist (BAG Urteile vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - AP Nr. 6 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAGE 73, 135, 137; 74, 204, 205 = AP Nr. 2 und 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94
    Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung setzt nach § 1 Abs. 1 AWbG voraus, daß der Arbeitnehmer von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und/oder politischen Weiterbildung in einer anerkannten Bildungsveranstaltung vom Arbeitgeber freigestellt worden ist (BAG Urteile vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - AP Nr. 6 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAGE 73, 135, 137; 74, 204, 205 = AP Nr. 2 und 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 25.10.1994 - 9 AZR 339/93

    Nachträgliche Urlaubsgewährung

    Auszug aus BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94
    Hat er die Erfüllungshandlung erbracht, ist ihm nach dieser Rechtsprechung verwehrt, später die Anspruchsgrundlagen für die getilgte Leistung mit einem anderen vom Gläubiger nicht geforderten Anspruch auszutauschen (BAG Urteil vom 25. Oktober 1994 - 9 AZR 339/93 -, NZA 1995, 591; BAGE 68, 308, 312 = AP, aaO).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94
    Dazu bedarf es neben der Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des Gesetzes der Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 15. Dezember 1987 (BVerfGE 77, 308 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG) und im Beschluß vom 11. Februar 1992 (- 1 BvR 890/84 - DB 1992, 841) herausgestellten verfassungsrechtlichen Prüfmerkmale.
  • BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 502/84

    Zulässigkeit einer Leistungsklage auf Urlaubsgewährung

    Auszug aus BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats obliegt es dem Arbeitgeber als Schuldner des Freistellungsanspruches zu bestimmen, welchen Freistellungsanspruch er erfüllen will (BAGE 68, 308, 312 = AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG, zu II 1 b der Gründe; BAGE 54, 63, 66 = AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 261/90

    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Sprachkurs: Italienisch für

  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96

    Wann sind von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 935/91 - BAGE 74, 204, 205; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 7, 6 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 466/97

    Bildungsfreistellung - gesellschaftspolitische Weiterbildung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Bildungsurlaub nach den jeweiligen Landesgesetzen nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137, Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -, BAGE 74, 204, 205, BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 6, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 549/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - BAGE 74, 204, 205 [BAG 21.09.1993 - 9 AZR 429/91]; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 6, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAG Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 533/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - BAGE 74, 204, 205 [BAG 21.09.1993 - 9 AZR 429/91]; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 6, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAG Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2009 - 10 Sa 657/08

    Gewährung von Resturlaub ohne Übertragungsgrund

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, obliegt es dem Arbeitgeber als Schuldner des Freistellungsanspruches zu bestimmen, welchen Freistellungsanspruch er erfüllen will (BAG Urteil vom 24.10.1995 - 9 AZR 244/94 - AP Nr. 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme freizustellen (BAGE 73, 135, 137; BAGE 74, 204, 205 [BAG 21.09.1993 - 9 AZR 429/91] ; BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAG Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG Hamburg, 16.04.1998 - 1 Sa 48/97

    Spanisch-Sprachkurs ohne irgendeinen beruflichen Bezug kein Bildungsurlaub zur

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  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 470/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Bildungsurlaub nach den jeweiligen Landesgesetzen nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73 ,13 5, 13 7, Urteil vom 21. September 1 9 9 3 - 9 AZR 335/91 - BAGE 74, 204, 205, BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 6, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 467/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf 1 Entgeltfortzahlung für Bildungsurlaub nach den jeweiligen Landesgesetzen nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137, Urteil vom 21. September 1993-9 AZR 335/91 -, BAGE 74, 204, 205, BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 6, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; Urteil vom 21. Oktober 1997-9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 469/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Bildungsurlaub nach den jeweiligen Landesgesetzen nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 73, 135, 137, Urteil vom 21. September 1 9 9 3 - 9 AZR 335/91 -, BAGE 74, 204, 205, BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 6, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
  • LAG Köln, 15.04.1997 - 13 Sa 5/97

    Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz ; Anspruch eines

  • VG Düsseldorf, 27.05.2021 - 2 K 8915/19
  • LAG Köln, 15.04.1997 - 13 Sa 4/97

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Erholungsurlaub; Auslegung

  • ArbG Frankfurt/Main, 30.09.2003 - 4 Ca 1471/03

    Berufliche Weiterbildung durch Internetkurs

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