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   BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95   

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BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95 (https://dejure.org/1995,223)
BAG, Entscheidung vom 05.10.1995 - 2 AZR 269/95 (https://dejure.org/1995,223)
BAG, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - 2 AZR 269/95 (https://dejure.org/1995,223)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 162, 315; KSchG § 1
    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl; Beförderungsanspruch

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1; BGB § 162
    Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl bei Aufgabenverlagerung und Einrichtung von Beförderungsstellen in einem anderen Betrieb des Unternehmens bei gleichzeitigem Arbeitsplatzabbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 81, 86
  • NZA 1996, 524
  • BB 1996, 224
  • DB 1996, 281
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95
    Trifft der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung, eine bestimmte Abteilung seines Betriebes zu schließen, so ist diese Unternehmerentscheidung selbst zwar nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (BAGE 31, 157, 162 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 1 b der Gründe; BAGE 55, 262, 270 ff. = AP Nr. 42, aaO, zu III 2 b, c der Gründe).

    Diese unternehmerische Entscheidung sei nicht unvernünftig oder willkürlich und daher von den Arbeitsgerichten hinzunehmen (BAG Urteil vom 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Rationalisierungsmaßnahmen gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und vom 15. Juni 1989 - 2 AZR 600/88 - AP Nr. 45, aaO, zu II 1 a der Gründe, siehe ferner BAG Urteil vom 9. März 1994 - 4 AZR 270/93 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Graphisches Gewerbe) zu den innerbetrieblichen Umständen, aus denen sich die betrieblichen Erfordernisse für eine Kündigung ergeben können.

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95
    Vom Gericht voll nachzuprüfen ist aber, ob durch die innerbetriebliche Umsetzung dieser Unternehmerentscheidung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist (BAGE 65, 61 = AP Nr. 50, aaO).

    Die Rechtsprechung des Senats, das Kündigungsschutzgesetz diene nur dem Bestandsschutz und gewähre dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Beförderung (BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAGE 67, 198 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Umschulung), könne nicht auf Fallsituationen ausgedehnt werden, in denen der Arbeitgeber unter Beibehaltung der bisherigen Arbeitskapazitäten den Arbeitsplatz (lediglich) zu einer Beförderungsstelle umgestalte.

    Wenn der Kläger dann in der Revisionsbegründung selbst davon spricht, es handle sich "um gleichwertige, aber inhaltlich naturgemäß andere Arbeitsinhalte", hätte er schon in den Tatsacheninstanzen substantiiert vortragen müssen, inwieweit er gerade angesichts der ständig fortschreitenden Technik (vgl. zur Substituierbarkeit angesichts aktueller EDV-Entwicklung Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - 2 AZR 917/93 - AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl) den Fachkräften der Bildherstellung vergleichbar sei und der Arbeitgeber ihn ohne Vertragsänderung im Wege des Direktionsrechts (siehe dazu Senatsurteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) auf derartige Arbeitsplätze hätte versetzen können.

  • BAG, 05.05.1994 - 2 AZR 917/93

    Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95
    Sollte dieser Sachvortrag unstreitig werden, ist auf die möglicherweise einschlägige Senatsentscheidung vom 5. Mai 1994 (- 2 AZR 917/93 - AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl) hinzuweisen, wonach für die Vergleichbarkeit der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer einem aktuellen Stand von Kenntnissen und Fähigkeiten, z. B. im Rahmen der EDV, erhebliche Bedeutung zukommen kann.

    Wenn der Kläger dann in der Revisionsbegründung selbst davon spricht, es handle sich "um gleichwertige, aber inhaltlich naturgemäß andere Arbeitsinhalte", hätte er schon in den Tatsacheninstanzen substantiiert vortragen müssen, inwieweit er gerade angesichts der ständig fortschreitenden Technik (vgl. zur Substituierbarkeit angesichts aktueller EDV-Entwicklung Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - 2 AZR 917/93 - AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl) den Fachkräften der Bildherstellung vergleichbar sei und der Arbeitgeber ihn ohne Vertragsänderung im Wege des Direktionsrechts (siehe dazu Senatsurteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) auf derartige Arbeitsplätze hätte versetzen können.

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95
    Sollte dieser Sachvortrag unstreitig werden, ist auf die möglicherweise einschlägige Senatsentscheidung vom 5. Mai 1994 (- 2 AZR 917/93 - AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl) hinzuweisen, wonach für die Vergleichbarkeit der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer einem aktuellen Stand von Kenntnissen und Fähigkeiten, z. B. im Rahmen der EDV, erhebliche Bedeutung zukommen kann.

    Wenn der Kläger dann in der Revisionsbegründung selbst davon spricht, es handle sich "um gleichwertige, aber inhaltlich naturgemäß andere Arbeitsinhalte", hätte er schon in den Tatsacheninstanzen substantiiert vortragen müssen, inwieweit er gerade angesichts der ständig fortschreitenden Technik (vgl. zur Substituierbarkeit angesichts aktueller EDV-Entwicklung Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - 2 AZR 917/93 - AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl) den Fachkräften der Bildherstellung vergleichbar sei und der Arbeitgeber ihn ohne Vertragsänderung im Wege des Direktionsrechts (siehe dazu Senatsurteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) auf derartige Arbeitsplätze hätte versetzen können.

  • BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 242/94

    Betriebsbedingte Kündigung; Beförderungsanspruch; soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95
    "Verlagert der Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen, so genießt das Arbeitsverhältnis des bisherigen Arbeitsplatzinhabers auch dann Bestandsschutz (§ 1 Abs. 2 und 3 KSchG), wenn die Arbeit höher vergütet wird, sofern sie nur dieselbe oder zumindest ganz überwiegend gleich geblieben ist (Fortsetzung der Rechtsprechung im Urteil vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77)«.

    In dem Vorläuferprozeß eines Arbeitskollegen des Klägers gegen die Beklagte hat der Senat (Urteil vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77) bereits entschieden, es liege ein dringendes betriebliches Bedürfnis für die Kündigung vor, wenn das bisherige Arbeitsgebiet des Klägers weggefallen und keine gleichgeartete Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen vorhanden sei (Entscheidungsgründe zu B II 2).

  • BAG, 11.06.1975 - 5 AZR 217/74

    Betriebsvereinbarungen - Auslegung

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95
    Es ist maßgeblich auf den im Wortlaut der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck gelangten Willen der Betriebspartner abzustellen und der von diesen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit diese in den Regelungen der Betriebsvereinbarung noch ihren Niederschlag gefunden haben (BAG Urteile vom 11. Juni 1975 - 5 AZR 217/74 - BAGE 27, 187 = AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung; vom 8. November 1988 - 1 AZR 721/87 - BAGE 60, 84 = AP Nr. 48 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 04.09.1975 - 3 AZR 230/75

    Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95
    Abgesehen davon, daß die Revision nur ihre Würdigung der Aussage des Zeugen G - mit derjenigen der Zeugen H und I, die laut Berufungsurteil eine Kenntnis bestätigt haben, setzt sie sich erst gar nicht auseinander - an die Stelle derer des Berufungsgerichts setzt, was gemäß § 554 Abs. 3 ZPO nicht ausreicht (vgl. z. B. BAG Urteil vom 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP Nr. 15 zu § 554 ZPO), kommt es auf die angeblich fehlende Mitteilung über die Besetzung der freien Stellen im UBZ aus Rechtsgründen nicht an.
  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 914/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf und Auswahlentscheidung

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95
    Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, auf diese von der Beklagten in der Revisionsinstanz problematisierte Frage der Spezialität kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 315, 242 BGB einzugehen, zumal nicht etwa von Seiten der Kläger behauptet worden ist, sämtliche Arbeitnehmer der früheren Satzabteilung hätten über die Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des von der Beklagten laut Ausschreibung für die Schlußredakteurpositionen geforderten Anforderungsprofile verfügt und deshalb etwa verbiete sich eine unbillige Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer (vgl. zu der ähnlichen Frage bei anderen Fallkonstellationen etwa Senatsurteil vom 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 76; BAG Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 43, beide zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und Senatsurteil vom 13. September 1995 - 2 AZR 754/94 -, n.v., zu II 4 der Gründe).
  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 754/94

    Kündigung nach dem Einigungsvertrag wegen mangelnden Bedarfs - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95
    Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, auf diese von der Beklagten in der Revisionsinstanz problematisierte Frage der Spezialität kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 315, 242 BGB einzugehen, zumal nicht etwa von Seiten der Kläger behauptet worden ist, sämtliche Arbeitnehmer der früheren Satzabteilung hätten über die Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des von der Beklagten laut Ausschreibung für die Schlußredakteurpositionen geforderten Anforderungsprofile verfügt und deshalb etwa verbiete sich eine unbillige Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer (vgl. zu der ähnlichen Frage bei anderen Fallkonstellationen etwa Senatsurteil vom 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 76; BAG Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 43, beide zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und Senatsurteil vom 13. September 1995 - 2 AZR 754/94 -, n.v., zu II 4 der Gründe).
  • BAG, 09.03.1994 - 4 AZR 270/93

    Rationalisierungsentschädigung bei Teil-Betriebsaufgabe

    Auszug aus BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95
    Rationalisierungsmaßnahmen gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und vom 15. Juni 1989 - 2 AZR 600/88 - AP Nr. 45, aaO, zu II 1 a der Gründe, siehe ferner BAG Urteil vom 9. März 1994 - 4 AZR 270/93 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Graphisches Gewerbe) zu den innerbetrieblichen Umständen, aus denen sich die betrieblichen Erfordernisse für eine Kündigung ergeben können.
  • BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 721/87

    Auslegung eines Sozialplans

  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 425/89

    Wartezeit nach § 1 KSchG - Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse

  • BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83

    Kündigungsschutz - Betriebsrat - Mitteilungspflicht

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 320/94

    Betriebsbedingte Kündigung; soziale Auswahl

  • BAG, 25.11.1987 - 4 AZR 403/87

    Anspruch eines Montageschreiners auf die tarifliche Auslösung bei auswärtigem

  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 600/88

    Dauerhafter Umsatzrückgang

  • BAG, 07.02.1985 - 2 AZR 91/84

    Soziale Auswahl - Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer

  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

  • BAG, 14.06.1955 - 2 AZR 199/55

    Arbeitsverhältnis: Unzulässige Befristung, Kettenarbeitsverhältnis

  • BAG, 25.06.1964 - 2 AZR 382/63

    Personenbedingte Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsbedingte

  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 317/86

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

  • BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90

    Personenbedingte Kündigung - Umschulung

  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83

    Kündigungsschutz im Unternehmen bzw. Verwaltungszweig

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1012/94

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Soziale Rechtfertigung - Einer

  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88

    Bestehen des Arbeitsverhältnisses "ohne Unterbrechung länger als sechs Monate" (§

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 642/04

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Sie ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist und ob sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Änderungsbedarf ist (BAG 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - EzA KSchG § 2 Nr. 41; 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77, zu B I 1 der Gründe; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 269/95 - BAGE 81, 86, 97; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 465/99 - BAGE 96, 95).

    Das gilt auch für die Gestaltung des Anforderungsprofils der durch Umstrukturierung entstandenen, neu zugeschnittenen Arbeitsplätze (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 465/99 - aaO; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1012/94 - 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - aaO; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 269/95 - aaO, 98 f.).

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 465/99

    Betriebsbedingte Kündigung; vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts des

    Hinweise des Senats: zugleich Fortführung der Rechtsprechung BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 269/95 - BAGE 81, 86.

    Sie ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist und ob sie tatsächlich ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Beschäftigungswegfall ist (BAG 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77, zu B I 1 der Gründe; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 269/95 - BAGE 81, 86, 97).

    Hat der Arbeitgeber hingegen für eine bestimmte Tätigkeit eine Einstellungsentscheidung getroffen und bleibt die Tätigkeit im wesentlichen bestehen, liegen allein aufgrund einer Umwidmung dieser Stelle in eine Beförderungsstelle keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vor (BAG 10. November 1994 aaO, zu B I 2 der Gründe; 5. Oktober 1995 aaO, 100 f.).

    Die Gestaltung des Anforderungsprofils unterliegt der lediglich auf offenbare Unsachlichkeit zu überprüfenden unternehmerischen Disposition des Arbeitgebers (BAG 10. November 1994 aaO, zu B I 3 der Gründe; 5. Oktober 1995 aaO, 98 f.).

    In erster Linie kommt es aber auf die Tätigkeitsmerkmale an (BAG 5. Oktober 1995 aaO, 102).

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06

    Kündigung - Anforderungsprofil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Hat der Arbeitgeber jedoch für eine bestimmte Tätigkeit eine Einstellungsentscheidung getroffen und bleibt die Tätigkeit im Wesentlichen bestehen, liegen allein aufgrund einer Umwidmung dieser Stelle in eine Beförderungsstelle keine dringenden betrieblichen Erfordernisse zur Kündigung vor; die abzudeckende Arbeitskapazität bleibt dieselbe (vgl. Senat 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 269/95 - BAGE 81, 86, 101; 21. September 2000 - 2 AZR 440/99 - BAGE 95, 350, 359).
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