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   BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95   

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https://dejure.org/1996,265
BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95 (https://dejure.org/1996,265)
BAG, Entscheidung vom 06.11.1996 - 5 AZR 334/95 (https://dejure.org/1996,265)
BAG, Entscheidung vom 06. November 1996 - 5 AZR 334/95 (https://dejure.org/1996,265)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 84, 282
  • MDR 1997, 657
  • NZA 1997, 778
  • BB 1997, 948
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgrund Tarifvertrages; tarifdispositives

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95
    Die Regelung über die Rückzahlung der Kosten der Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger in § 10 a AVR-Caritas ist wirksam (Ergänzung zu BAG Urteil vom 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).«.

    Tarifverträge sind allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen (BAG Urteil vom 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung bestimmt, unter III 1 der Gründe, m.w.N.).

    Dabei sind keine anderen Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen, wenn die Tarifnormen nicht kraft Tarifbindung, sondern kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden sind (BAG Urteil vom 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, mit Anm. von Hoyningen-Huene).

    Die derart übernommenen tarifvertraglichen Bestimmungen verstoßen mit den Inhalten, die ihnen nach der Rechtsprechung des Senats zukommt, nicht gegen höherrangiges zwingendes Recht, obwohl sie zu Lasten der Arbeitnehmer von der Rechtsprechung des Senats zu einzelvertraglichen Klauseln über die Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten abweichen (BAG Urteile vom 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, mit Anm. von Hoyningen-Huene sowie - 5 AZR 172/94 -, - 5 AZR 618/94 - und - 5 AZR 744/94 -, alle n.v.).

    b) Die Weiterbildung des Klägers zum Operations-Fachpfleger war auch vergütungsrelevant (vgl. zu Nr. 7 SR 2 a KnAT bzw. BAT: Urteil vom 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, mit Anm. von Hoyningen-Huene).

  • BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 558/95

    Zuwendung - Kürzung für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95
    Für die Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien sind die für Tarifverträge geltenden Maßstäbe heranzuziehen, soweit Tarifvertragsregelungen ganz oder mit im wesentlichen gleichen Inhalten übernommen werden (Abgrenzung zu BAG Urteil vom 17. April 1996 - 10 AZR 558/95 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Kirchendienst).

    Ob eine solche Billigkeitskontrolle in den Fällen angemessen ist, in denen es nicht um die Übernahme tarifvertraglicher Regelungen geht oder diese nur ihrer Struktur nach, nicht aber ihren materiellen Werten nach "übernommen" werden (vgl. insoweit: BAG Urteil vom 17. April 1996 - 10 AZR 558/95 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Kirchendienst = NZA 1997, 55), kann hier dahinstehen.

  • BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 430/82

    Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95
    Eine Vereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch die (anteiligen) Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten hat, ist nach § 32 SGB I wegen Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen der §§ 20, 22 SGB IV nichtig (BAG Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, unter III 3 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 618/94
    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95
    Die derart übernommenen tarifvertraglichen Bestimmungen verstoßen mit den Inhalten, die ihnen nach der Rechtsprechung des Senats zukommt, nicht gegen höherrangiges zwingendes Recht, obwohl sie zu Lasten der Arbeitnehmer von der Rechtsprechung des Senats zu einzelvertraglichen Klauseln über die Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten abweichen (BAG Urteile vom 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, mit Anm. von Hoyningen-Huene sowie - 5 AZR 172/94 -, - 5 AZR 618/94 - und - 5 AZR 744/94 -, alle n.v.).
  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 172/94

    Ausbildungsrecht; Rückzahlung von Fortbildungskosten im Krankenpflegebereich

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95
    Die derart übernommenen tarifvertraglichen Bestimmungen verstoßen mit den Inhalten, die ihnen nach der Rechtsprechung des Senats zukommt, nicht gegen höherrangiges zwingendes Recht, obwohl sie zu Lasten der Arbeitnehmer von der Rechtsprechung des Senats zu einzelvertraglichen Klauseln über die Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten abweichen (BAG Urteile vom 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, mit Anm. von Hoyningen-Huene sowie - 5 AZR 172/94 -, - 5 AZR 618/94 - und - 5 AZR 744/94 -, alle n.v.).
  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 744/94
    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95
    Die derart übernommenen tarifvertraglichen Bestimmungen verstoßen mit den Inhalten, die ihnen nach der Rechtsprechung des Senats zukommt, nicht gegen höherrangiges zwingendes Recht, obwohl sie zu Lasten der Arbeitnehmer von der Rechtsprechung des Senats zu einzelvertraglichen Klauseln über die Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten abweichen (BAG Urteile vom 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, mit Anm. von Hoyningen-Huene sowie - 5 AZR 172/94 -, - 5 AZR 618/94 - und - 5 AZR 744/94 -, alle n.v.).
  • BAG, 14.06.1995 - 5 AZR 960/93

    Rückzahlung von Fortbildungskosten; Auslegung eines Tarifvertrages

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95
    a) Nach § 10 a Abs. 1 AVR-Caritas muß die Weiterbildung des Arbeitnehmers auf Veranlassung des Arbeitgebers im Rahmen seines Personalbedarfs auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführt worden sein (vgl. zu Nr. 7 SR 2 a BAT: BAG Urteil vom 14. Juni 1995 - 5 AZR 960/93 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 14.06.1995 - 4 AZR 250/94

    Eingruppierung eines Arbeitserziehers (Hinweise des Senats: Rechtskraft bei

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95
    a) Die Bestimmungen der AVR-Caritas entfalten für das einzelne Arbeitsverhältnis unmittelbar keine normative Wirkung, sondern sind nur kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden (ständige Rechtsprechung, statt vieler: BAG Urteile vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 250/94 - AP Nr. 7 zu § 12 AVR Caritasverband; vom 26. Juli 1995 - 4 AZR 318/94 - AP Nr. 8 zu § 12 AVR Caritasverband, jeweils unter II 1 a der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 26.07.1995 - 4 AZR 318/94

    Arbeitserzieher im Berufserziehungsdienst

    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95
    a) Die Bestimmungen der AVR-Caritas entfalten für das einzelne Arbeitsverhältnis unmittelbar keine normative Wirkung, sondern sind nur kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden (ständige Rechtsprechung, statt vieler: BAG Urteile vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 250/94 - AP Nr. 7 zu § 12 AVR Caritasverband; vom 26. Juli 1995 - 4 AZR 318/94 - AP Nr. 8 zu § 12 AVR Caritasverband, jeweils unter II 1 a der Gründe, m.w.N.).
  • LAG Berlin, 03.05.1984 - 7 Sa 8/84
    Auszug aus BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95
    a) Für die Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien im Hinblick auf die Wahrung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sind die für Tarifverträge anzuwendenden Maßstäbe heranzuziehen, zumindest soweit in die Arbeitsvertragsrichtlinien die entsprechenden Tarifvertragsregelungen des öffentlichen Dienstes für gleichgelagerte Sachbereiche ganz oder mit im wesentlichen gleichen Inhalten "übernommen" werden, die dann kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung für das einzelne Arbeitsverhältnis gelten (vgl. LAG Berlin Urteil vom 3. Mai 1984 - 7 Sa 8/84 - AP Nr. 19 zu Art. 140 GG).
  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 160/05

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsverpflichtung

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsqualität solcher Richtlinien (vgl. BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - BAGE 84, 282) nicht in die Formulierung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB aufgenommen.

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - (BAGE 84, 282) zugrunde liegenden Sachverhalt, wonach die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritas-Verbandes die tariflichen Regelungen des BAT hinsichtlich der Fort- und Weiterbildung von Krankenschwestern und -pflegern zu entsprechenden geprüften Fachkräften im Operationsdienst usw. im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) durch Beschluss übernommen hatte, lehnt § 10a AVR-Caritas sich lediglich an die tarifliche Rückzahlungsklausel an.

    Das Bundesarbeitsgericht hat gerade im hier maßgeblichen Bereich der Kontrolle von Rückzahlungsklauseln mehrfach anerkannt, dass in kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Gestaltungen zulässig sind (BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 -BAGE 84, 282; 28. Januar 1998 - 4 AZR 491/96 - AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 11 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 44).

    Dies gilt jedenfalls insoweit, als sie einschlägige tarifvertragliche Regelungen ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen (vgl. BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - BAGE 84, 282).

    Zudem ergibt sich die Richtigkeitsgewähr der kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien mittelbar, soweit diese einschlägige tarifvertragliche Regelungen übernehmen (vgl. BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - aaO).

    c) Tarifverträge sind allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sittenverstoßen (BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - BAGE 84, 282; 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - BAGE 81, 5 mwN).

    Eine Vereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch die anteiligen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu erstatten hat, ist nach § 32 SGB I wegen Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen der §§ 20, 22 SGB IV nichtig (BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - BAGE 84, 282, 293; 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4).

  • BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 847/07

    Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

    Dieser Regelungsmechanismus unterscheidet sich grundlegend von den Sachverhalten, auf die die §§ 317, 319 BGB zugeschnitten sind (vgl. Thüsing Anm. zu BAG 17. April 1996 - 10 AZR 558/95 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 24; ders. Anm. zu BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 16; ders. Kirchliches Arbeitsrecht S. 134 f.).

    Der Senat hat für auf dem Dritten Weg entstandene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen angenommen, dass sie jedenfalls dann, wenn sie einschlägige tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifregelungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (19. November 2009 - 6 AZR 561/08 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 53 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12; 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7; vgl. auch bereits BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - BAGE 84, 282).

    Er macht diese eingeschränkte Kontrolle aber grundsätzlich nicht mehr davon abhängig, dass einschlägige tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernommen werden (ebenso Thüsing Anm. zu BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 16; Schliemann FS Hanau S. 577, 597; Staudinger/Coester [2006] § 310 Rn. 89).

  • BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 316/05

    Tarifvertragliche Residenzpflicht eines Hausmeisters

    Ein von der Tarifvertragskontrolle abweichender Maßstab wird dadurch nicht begründet (BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - BAGE 84, 282, 289).
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