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   BAG, 12.11.1996 - 1 ABR 33/96   

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BAG, 12.11.1996 - 1 ABR 33/96 (https://dejure.org/1996,1661)
BAG, Entscheidung vom 12.11.1996 - 1 ABR 33/96 (https://dejure.org/1996,1661)
BAG, Entscheidung vom 12. November 1996 - 1 ABR 33/96 (https://dejure.org/1996,1661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Doppelzuständigkeit von DGB-Gewerkschaften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    TVG § 2; GG Art. 9 Abs. 3; Satzung der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst Nr. 3; Satzung der IG Chemie-Papier-Keramik § 1; Satzung des DGB §§ 15, 16
    Zuständigkeitsstreit zwischen DGB-Gewerkschaften - Grundsatz "Ein Betrieb, eine Gewerkschaft" - Festlegung der Tarifzuständigkeit im Rahmen der Satzungsautonomie - II. Keine Doppelzuständigkeit zweier DGB-Gewerkschaften für einen Betrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 84, 314
  • NZA 1997, 609
  • BB 1996, 2520
  • BB 1997, 636
  • DB 1996, 2396
  • DB 1997, 734
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 25.09.1996 - 1 ABR 4/96

    Schiedsspruch der DGB-Schiedsstelle über Zuständigkeitsstreit

    Auszug aus BAG, 12.11.1996 - 1 ABR 33/96
    Jede Gewerkschaft kann also für sich entscheiden, für welche Arbeitnehmer in welchen Wirtschaftsbereichen sie tätig werden will (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsbeschluß vom 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 25. September 1996 klargestellt (1 ABR 4/96, zu B III 4 der Gründe).

    Der Spruch dieser Schiedsstelle hat verbindliche Wirkung zwischen den DGB-Gewerkschaften und klärt damit auch die Tarifzuständigkeit für den tariflichen Gegenspieler (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschluß vom 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 -, zu B III 3 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Für sie besteht ein legitimes Interesse (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 25. September 1996, aaO).

    Die Schiedsstelle ist kein Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1996, aaO, zu B III 3 b der Gründe).

  • BAG, 12.12.1995 - 1 ABR 27/95

    Tarifzuständigkeit im Bereich der Entsorgungswirtschaft

    Auszug aus BAG, 12.11.1996 - 1 ABR 33/96
    Gegen diese Annahme bestehen Bedenken, weil die Regelung in Nr. 29 der Satzung der IG Medien nicht für eine eigenständige, sondern nur für eine abgeleitete Tariffähigkeit des Landesbezirks spricht (vgl. im übrigen auch Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1995 - 1 ABR 27/95 -, NZA 1996, 1042).
  • BAG, 18.07.2006 - 1 ABR 36/05

    Tarifzuständigkeit und OT-Mitgliedschaft

    aa) Die Tarifzuständigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Fähigkeit eines an sich tariffähigen Verbands, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen (vgl. etwa 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166, zu B III 1 der Gründe; 23. Oktober 1996 - 4 AZR 409/95 (A) -BAGE 84, 238, zu II 2.1.2 der Gründe; 12. November 1996 - 1 ABR 33/96 - BAGE 84, 314, zu D 1 a der Gründe; 29. Juni 2004 - 1 ABR 14/03 - BAGE 111, 164, zu B II 2 b aa der Gründe mwN; 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 18 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 1 a der Gründe mwN).
  • BAG, 27.09.2005 - 1 ABR 41/04

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Sie richtet sich grundsätzlich nach dem in der Satzung des Verbandes festgelegten Organisationsbereich (vgl. BAG 12. Dezember 1995 - 1 ABR 27/95 - AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 8 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 3, zu II A 2 a der Gründe; 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166, zu B III 1 der Gründe; 12. November 1996 - 1 ABR 33/96 - BAGE 84, 314, zu D 1 a der Gründe).

    In Ausnahmefällen kann bei der Überschneidung der Organisationsbereiche mehrerer DGB-Gewerkschaften die Tarifzuständigkeit zurückgedrängt sein (vgl. BAG 12. November 1996 - 1 ABR 33/96 - BAGE 84, 314, zu D 3 b der Gründe).

    Er liegt dem Gedanken des Zusammenschlusses der Einzelgewerkschaften im DGB als Leitlinie zugrunde und hat in dieser Satzung auch seinen Niederschlag gefunden (vgl. BAG 12. November 1996 - 1 ABR 33/96 - BAGE 84, 314, zu D 2 a der Gründe, mit zust. Anm. Oetker AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 11).

    aa) Nach dem Beschluss des Senats vom 12. November 1996 (- 1 ABR 33/96 - BAGE 84, 314, zu D 3 b der Gründe) bleibt es, solange ein Schiedsverfahren nicht durchgeführt ist, bei der "Alleinzuständigkeit derjenigen Gewerkschaft, die vor Eintreten der Konkurrenzsituation als zuständig angesehen worden war".

  • BAG, 14.12.1999 - 1 ABR 74/98

    Zuständigkeitsbereich der IG Metall

    Zwar sind Untergliederungen von Gewerkschaften selbst beteiligtenfähig im Sinne von § 10 ArbGG, wenn sie körperschaftlich organisiert und gegenüber der Gesamtorganisation weitgehend selbständig sind (BAG 19. November 1985 - 1 ABR 37/83 - BAGE 50, 179, zu B III 3 a der Gründe; vom 12. November 1996 - 1 ABR 33/96 - BAGE 84, 314, zu B der Gründe).

    Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß sich die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft grundsätzlich nach dem in der Satzung festgelegten Organisationsbereich richtet, dessen Ausgestaltung dem jeweiligen Verband freisteht (BAG 12. November 1996 - 1 ABR 33/96 - zu D 1 a der Gründe).

    Aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit, sich als Koalition zu betätigen, kann jede Gewerkschaft für sich entscheiden, für welche Arbeitnehmer und in welchem Wirtschaftsbereich sie tätig werden will (st. Rspr., BAG zuletzt 12. November 1996 - 1 ABR 33/96 - aaO, zu D 1 a der Gründe, mwN).

    Aufgrund dieser verfassungsrechtlich geschützten Organisations- und Satzungsautonomie (Oetker in Anm. zu BAG 12. November 1996 - 1 ABR 33/96 - AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 11) kann die Gewerkschaft ihren Organisationsbereich betriebsbezogen, unternehmensbezogen oder nach sonstigen Kriterien abgrenzen.

  • LAG Hessen, 09.07.2015 - 9 BVL 1/15

    Sind für einen Betrieb zwei DGB-Gewerkschaften nach ihren jeweiligen Satzungen

    1996 - 1 ABR 33/96 - habe sich weder etwas durch die Entscheidung vom 27. Sept. 2005 - 1 ABR 41/04 - noch durch die Entscheidung zur Tarifpluralität vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - geändert.

    1996 - 1 ABR 33/96 - habe den Ausnahmefall eines Verbandswechsels des Arbeitgebers betroffen, der mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbar sei.

    Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung festgelegten Organisationsbereich (BAG Beschluss vom 27. Sept. 2005 - 1 ABR 41/04 -Juris; BAG Beschl. vom 14. Dez. 1999 - 1 ABR 74/98 - Juris; BAG Beschl. vom 12. Nov. 1996 - 1 ABR 33/96 - Juris).

    1996 (- 1 ABR 33/96 - Juris) in einem Fall angenommen, in dem eine andere DGB-Gewerkschaft die Tarifzuständigkeit nach einem Verbandswechsel des Arbeitgebers für sich reklamierte.

    Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vorgreiflichen Entscheidungen nicht vergleichbar (BAG Beschluss vom 12. Nov. 1996 - 1 ABR 33/96 - Juris).

  • LAG Köln, 27.02.2004 - 3 TaBV 56/03

    Verfahrenseinstellung, Beteiligtenwechsel, Restmandat, Tarifzuständigkeit,

    Die Tarifzuständigkeit eines Verbandes richtet sich grundsätzlich nach dem in der Satzung des Verbandes festgelegten Organisationsbereich (BAG, Beschluss vom 12.11.1996 - 1 ABR 33/96, EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 6).

    Hinzu kommt, dass nach der von beiden im Streitfall betroffenen Gewerkschaften anerkannten Satzung des DGB eine Doppelzuständigkeit im Zweifel auszuschließen ist (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 12.11.1996 - 1 ABR 33/96, EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 6).

  • LAG Düsseldorf, 09.06.2010 - 7 Sa 195/10

    Einmalzahlung für Beschäftigte mit Ergänzungsvereinbarung; unbegründete

    Richtig ist auch, dass dem Arbeitgeber nach der bereits vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Wahlrecht zusteht, da er als potentieller Vertragspartner nicht den Organisationsbereich der Gewerkschaftsseite bestimmen kann und ihm auch kein Recht eingeräumt werden kann, dass ihm eine bestimmte Gewerkschaft als Vertragspartner zur Verfügung steht (vgl. BAG, Urteil vom 12.11.1996, 1 ABR 33/96, zitiert nach juris).
  • LAG Köln, 30.01.2008 - 8 TaBV 78/06

    Tarifvertrag; Geltendmachung Unwirksamkeit; Konsensualprinzip; Antragsbefugnis

    Unter diesen Voraussetzungen ist es sodann nicht zu beanstanden, dass sich die den Tarifvertrag abschließenden Unternehmen allein an die Beteiligte zu 9. für den Abschluss des Tarifvertrages gewandt haben, da ihr gegenüber die nunmehr geltend gemachte Konkurrenzsituation jedenfalls durch die Beteiligte zu 10. nicht offen gelegt worden ist (zur Alleinzuständigkeit derjenigen Gewerkschaften, die vor Entstehen einer Konkurrenzsituation als zuständig angesehen worden ist vgl. BAG, Beschluss vom 12.11.1996 - 1 ABR 33/96 - NZA 1997, 609 bis 613).
  • LAG Hessen, 11.03.2004 - 9 TaBV 174/03
    Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung festgelegten Organisationsbereich (BAG Beschl. vom 14. Dez. 1999 - 1 ABR 74/98 - BAGE 93, 83 = AP § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 2; BAG Beschl. vom 12. Nov. 1.996 -1 ABR 33/96 - BAGE 84, 314 = AP § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 11).
  • LAG Hamburg, 21.05.2014 - 5 SaGa 1/14

    Streik bei Tarifzuständigkeit zweier DGB-Gewerkschaften ohne Schiedsspruch -

    Soweit das BAG hieraus einen allgemeinen Rechtsgrundsatz abgeleitet hat (12.11.1996 - 1 ABR 33/96 - AP Nr. 11 zu 3 2 TVG Tarifzuständigkeit, Juris) dürfte sich diese Rechtsprechung mittlerweile überholt haben.
  • LAG Hessen, 21.04.2005 - 5 TaBV 115/04

    Tarifauslegung - Bildung gesonderter Spartengesamtbetriebsräte

    Solange es nicht durchgeführt wird, ist tarifzuständig diejenige Gewerkschaft, die sich der Tarifzuständigkeit zuerst berühmt hat und als zuständig angesehen worden war (vgl. BAG Beschluss vom 12. Nov. 1996 - 1 ABR 33/96 - EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 6; Eich, FS Weinspach, 17, 22).
  • LAG Baden-Württemberg, 25.05.2000 - 1 TaBV 1/99

    Tarifzuständigkeit

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.03.1998 - 2 Sa 456/97

    Betriebsübergang durch Ausgründung; Bindung des Betriebserwerbers an einen

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