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   BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98   

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https://dejure.org/2000,220
BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98 (https://dejure.org/2000,220)
BAG, Entscheidung vom 17.02.2000 - 2 AZR 913/98 (https://dejure.org/2000,220)
BAG, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 (https://dejure.org/2000,220)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • Judicialis

    BetrVG § 102; ; KSchG § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102; KSchG § 1 Abs. 2
    Kündigung; Betriebsratsanhörung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 102; KSchG § 1 Abs. 2
    Betriebsratsanhörung vor betriebsbedingter Kündigung: Abgestufte Darlegungspflicht des Arbeitgebers in bezug auf fehlenden Ersatzarbeitsplatz - Grundsatz der subjektiven Determinierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 93, 366
  • NJW 2000, 3801
  • MDR 2000, 890
  • NZA 2000, 761
  • BB 2000, 1407
  • DB 2000, 1130
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hamm, 05.11.1998 - 8 Sa 1159/98

    Lokfahrer

    Auszug aus BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98
    Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 1159/98 -.

    2 AZR 913/98 8 Sa 1159/98.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. November 1998 - 8 Sa 1159/98 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98
    a) Das Landesarbeitsgericht ist mit der ständigen Senatsrechtsprechung (BAG 28. Februar 1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39, jeweils mwN) davon ausgegangen, daß eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt.

    Der Arbeitgeber genügt der ihm obliegenden Mitteilungspflicht nicht, wenn er den Kündigungssachverhalt nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig umschreibt, ohne die für seine Bewertung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen (BAG 22. September 1994 aaO).

    b) Ebenso zutreffend geht das Landesarbeitsgericht auch davon aus, daß an die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratsanhörung nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die Darlegungslast im Kündigungsschutzprozeß, sondern der Grundsatz der sogenannten "subjektiven Determinierung" gilt, dem zufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (st. Rspr., etwa BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 57; BAG 22. September 1994 aaO mwN).

  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91

    Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98
    b) Ebenso zutreffend geht das Landesarbeitsgericht auch davon aus, daß an die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratsanhörung nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die Darlegungslast im Kündigungsschutzprozeß, sondern der Grundsatz der sogenannten "subjektiven Determinierung" gilt, dem zufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (st. Rspr., etwa BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 57; BAG 22. September 1994 aaO mwN).

    Die in objektiver Hinsicht unvollständige Unterrichtung hat lediglich mittelbar die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, wenn der mitgeteilte Sachverhalt zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht ausreicht, weil es dem Arbeitgeber verwehrt ist, Gründe nachzuschieben, die nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung waren (BAG 11. Juli 1991 AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 57).

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98
    Die Darlegungspflicht im Rahmen der Betriebsratsanhörung geht regelmäßig nicht weiter als die Darlegungslast im späteren Prozeß (BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 29).

    Geht der Arbeitgeber davon aus, daß im Betrieb kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der zur Kündigung anstehende Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden könnte, so ergibt sich in der Regel schon aus dem Zusammenhang des Anhörungsschreibens für den Betriebsrat mit hinreichender Deutlichkeit, daß eine Kündigung erfolgen soll, weil andere geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten aus der Sicht des Arbeitgebers nicht bestehen (BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 29).

  • BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsgründe - Betriebsrat - Dringende

    Auszug aus BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98
    c) Zu den Gründen für die Kündigung, die nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dem Betriebsrat bei der Anhörung mitzuteilen sind, zählen auch die Gründe, die nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 BetrVG den Betriebsrat zum Widerspruch berechtigen können (BAG 6. Juli 1978 - 2 AZR 810/76 - BAGE 30, 370).

    Kommt der Arbeitgeber einem schon im Vorfeld der eigentlichen Anhörung geäußerten berechtigten Verlangen des Betriebsrats nach zusätzlicher Information über die Kündigungsgründe nicht nach, so macht dies die Kündigung unwirksam (vgl. BAG 6. Juli 1979 - 2 AZR 810/76 - BAGE 30, 370).

  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98
    a) Das Landesarbeitsgericht ist mit der ständigen Senatsrechtsprechung (BAG 28. Februar 1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39, jeweils mwN) davon ausgegangen, daß eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt.
  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98
    Die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, daß es gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt (BAG 2. November 1983 - 7 AZR 65/82 - BAGE 44, 201, 206).
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

    Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine Kündigung nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt angehört zu haben, sondern auch dann, wenn er seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (Senat 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - BAGE 93, 366).
  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Kündigung nicht erst dann unwirksam, wenn eine Unterrichtung des Betriebsrats ganz unterblieben ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - BAGE 93, 366; 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185).

    Zudem gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, demzufolge die Arbeitnehmervertretung immer schon dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat (st. Rspr. Senat, zB 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - BAGE 93, 366).

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00

    Auflösungsantrag - leitender Angestellter

    Der Arbeitgeber genügt der ihm obliegenden Mitteilungspflicht nicht, wenn er den Kündigungssachverhalt nur pauschal, schlag- oder stichwortartig umschreibt, ohne die für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen (zuletzt BAG 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - BAGE 93, 366).

    Der Sprecherausschuß ist ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände dargestellt hat (Senat 11. Juli 1991 aaO; 22. September 1994 aaO; 17. Februar 2000 aaO).

    Dem Arbeitgeber ist es im Kündigungsschutzprozeß verwehrt, Gründe nachzuschieben, die nicht Gegenstand der Sprecherausschußanhörung waren (so für die Betriebsratsanhörung BAG 11. Juli 1991 und 17. Februar 2000, aaO).

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