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   BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04   

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https://dejure.org/2006,2298
BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04 (https://dejure.org/2006,2298)
BFH, Entscheidung vom 17.01.2006 - VIII R 96/04 (https://dejure.org/2006,2298)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 2006 - VIII R 96/04 (https://dejure.org/2006,2298)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 10a § 35b; AO (1977) § 157 § 179 § 182
    Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft; Verlustfeststellungsbescheid als Grundlagenbescheid; Gewerbegewinn als unselbständige Besteuerungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de

    Vortragsfähiger Gewerbeverlust i.S. von § 10a GewStG bei Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vortragsfähiger Gewerbeverlust einer Personengesellschaft bei Gesellschafterwechsel ? Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahrs sind unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zu ermitteln ? Verrechnung von Verlustanteilen mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Gewerbeverlust und Gesellschafter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbeverlust und Gesellschafter

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitunternehmerbezogene Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ; Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft ; Zuordnung der Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres und die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres nach dem Gewinnverteilungsschlüssel ; ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Gewerbeverlust einer Personengesellschaft bei Ausscheiden eines Mitunternehmers

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbeverlust
    Verlustvortrag
    Voraussetzungen für den Verlustabzug
    Unternehmeridentität

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 10 a, GewStR R 68 Abs 3
    Gewerbesteuer; Personengesellschaft; Unternehmensidentität; Unternehmeridentität; Verlustvortrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 12
  • BB 2006, 645
  • DB 2006, 650
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04
    Der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft werde auch für gewerbesteuerliche Zwecke durch einen Vermögensvergleich der Gesellschaft und nicht durch einen solchen der einzelnen Gesellschafter ermittelt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter III.6.a cc der Gründe).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, 619, m.w.N.) erfordert der Verlustabzug Unternehmensidentität wie auch Unternehmeridentität.

    Bei einer Personengesellschaft sind die Mitunternehmer im einkommensteuerlichen Sinne auch Unternehmer aus gewerbesteuerrechtlicher Sicht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a und b der Gründe).

    In die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG werden nach ständiger Rechtsprechung entsprechend der einkommensteuerrechtlichen Handhabung auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie die Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben einbezogen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a bb der Gründe, m.w.N.).

    Soweit das FA geltend macht, der BFH fordere in dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 für den Verlustvortrag nach dem GewStG einen Gesamtverlust der Gesellschaft im Verlustentstehungsjahr, im Verlustanrechnungsjahr schließe er jedoch jede Verrechnung von Verlustanteilen mit Gewinnanteilen anderer Mitunternehmer aus, ist eine etwaige Inkonsequenz nicht erkennbar.

    Soweit die Anwendung von § 10a GewStG ohne Gesellschafterwechsel mit der Situation eines Gesellschafterwechsels verglichen werden sollte, ist eine Ungleichbehandlung schon dadurch gerechtfertigt, dass die spezifische Verbindung des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer mit zwangsläufig auf die Person des die Gewerbesteuer tragenden Unternehmers bezogenen Elementen bei der Verlustverrechnung nach § 10a GewStG zugunsten des Personenbezugs zu lösen ist (so die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).

    Das Merkmal der Unternehmeridentität fordert insoweit nicht auch Beteiligungsidentität(vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).

  • BFH, 16.02.1994 - XI R 50/88

    Bei Personengesellschaften sind die nach § 10a GewStG verrechenbaren Fehlbeträge

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 1994 XI R 50/88 (BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364) wandte das FA wegen eines Nichtanwendungserlasses (gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1392) nicht an.

    Im Verlustanrechnungsjahr schließe der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 aber jede Verrechnung von Verlustanteilen mit Gewinnanteilen anderer Mitunternehmer aus.

    Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind sodann wieder zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731, unter 1.b der Gründe; Senatsbeschluss vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794, unter 1.a der Gründe; BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 30/90

    Entscheidung über die Höhe des abzugsfähigen Gewerbeverlustes im Abzugsjahr

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04
    Zwar erstreckt sich die Bestandskraft eines Gewerbesteuermessbescheids lediglich auf den jeweils festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag, nicht auf die einzelnen Besteuerungsmerkmale (Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 VIII R 30/90, BFH/NV 1993, 264).

    Danach kann der Gewerbesteuermessbescheid eines Verlustentstehungsjahrs, wie der Senat im Urteil in BFH/NV 1993, 264 entschieden hat, kein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO 1977) für den Steuerbescheid des Abzugsjahrs sein.

  • BFH, 17.12.2003 - I R 47/02

    Mitunternehmerschaft - Feststellungsbescheid; Dividenden bei luxemburgischer

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04
    Insoweit handelt es sich um einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen --auch ohne entsprechende Rüge des Revisionsklägers-- festzustellen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.1999 - I R 92/98

    Gewerbeverlust bei Wechsel der Steuerpflicht

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04
    Das FG hätte das Verfahren betreffend die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1994 vielmehr abtrennen und nach § 74 FGO aussetzen müssen, bis der nach § 35b GewStG zu erlassende Änderungsbescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für das Vorjahr bestandskräftig geworden ist (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 92/98, BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733).
  • BFH, 31.08.1999 - VIII B 74/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04
    Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind sodann wieder zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731, unter 1.b der Gründe; Senatsbeschluss vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794, unter 1.a der Gründe; BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).
  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 41/95

    Zum Verlustabzug bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft im Fall des

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04
    Denn der Mitunternehmer ist Träger eines Verlustes i.S. von § 10a GewStG (BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 VIII R 41/95, BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 2.b der Gründe).
  • BFH, 28.02.2001 - I R 77/00

    Gewerbeverluste; § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG 1990

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04
    Die abziehbaren Fehlbeträge i.S. von § 10a Satz 2 GewStG zählen hierzu (BFH-Urteil vom 28. Februar 2001 I R 77/00, BFH/NV 2001, 1293, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.; Blümich/Hofmeister, § 35b GewStG Rz. 50).
  • BFH, 12.06.1996 - IV B 133/95

    Folgen für das Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft für

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04
    Dementsprechend entfällt beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug nach § 10a GewStG, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt (BFH-Beschluss vom 12. Juni 1996 IV B 133/95, BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82, unter 1.a der Gründe, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).
  • FG München, 29.09.2004 - 9 K 3768/03

    Gewerbeverlustvortrag bei Mitunternehmerschaft; Bindungswirkung des gesondert

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 213 veröffentlichten Urteil vom 29. September 2004 (9 K 3768/03) im Wesentlichen statt und setzte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1992 auf 18 191 731 DM und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1994 auf 8 205 613 DM fest.
  • BFH, 06.09.2000 - IV R 69/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    Dieser Anteil ist für Erhebungszeiträume vor 2007 nicht nur anhand des Gewinnverteilungsschlüssels, sondern unter Einbeziehung der in den Jahren des Bestehens der Mitunternehmerschaft angefallenen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben zu berechnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04, BFHE 213, 12).

    Nunmehr liegt mit der Entscheidung vom 17. Januar 2006, VIII R 96/04, ein weiteres BFH-Urteil vor, in dem das Gericht nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, sondern eine strikt mitunternehmerbezogene Ermittlung als gebotene Methode zur Ermittlung des anteiligen Verlustbetrags ansieht.

    In diesem Sinne hat auch der BFH im Urteil in BFHE 213, 12 entschieden.

    a) Ausgangspunkt für die Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2000 ist der auf den 31. Dezember 1999 bestandskräftig festgestellte Verlust der Klägerin in Höhe von 11 348 311 DM (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 12).

    Vor Verkündung des JStG 2007 war im hier fraglichen Sachbereich durch das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 und die nachfolgende BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 12), die an den in dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 aufgestellten Grundsätzen festgehalten hat, geklärt, dass bei der gewerbesteuerrechtlichen Verlustverrechnung sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen sind.

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05

    Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden

    Nunmehr liegt mit der Entscheidung vom 17. Januar 2006, VIII R 96/04, ein weiteres BFH-Urteil vor, in dem das Gericht nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, sondern eine strikt mitunternehmerbezogene Ermittlung als gebotene Methode zur Ermittlung des anteiligen Verlustbetrags ansieht.

    In diesem Sinne hat auch der BFH in seinem Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04 (BFHE 213, 12) entschieden.

    Vor Verkündung des JStG 2007 war im hier fraglichen Sachbereich durch das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 und die nachfolgende BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 12), die an den in dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 aufgestellten Grundsätzen festgehalten hat, geklärt, dass bei der gewerbesteuerrechtlichen Verlustverrechnung sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen sind.

  • BFH, 05.11.2015 - III R 12/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des

    Zwar ist der Verlustfeststellungsbescheid nach § 10a GewStG Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung --AO--) hinsichtlich des in den folgenden Erhebungszeitraum vorgetragenen Gewerbeverlusts für den Verlustfeststellungsbescheid dieses Erhebungszeitraums (BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04, BFH/NV 2006, 885, unter II.2.a, m.w.N.; Blümich/Hofmeister, § 35b GewStG Rz 50).
  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 868/11

    Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen auch über die Zurechnung eines

    Dass die Grundsätze dieses Urteils auch weiterhin in vollem Umfang angewendet würden und sich damit die Rechtsauffassung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geändert habe, zeige der Verweis in mehreren Entscheidungen des BFH (z.B. Urteile vom 17.01.2006, VIII R 96/04, BFH/NV 2006, 885 und vom 16.06.2011 IV R 11/08, DB 2011, 1955).

    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bindungswirkung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts i.S. von § 10a GewStG kann der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2004, als Folgebescheid des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.2003, insoweit nicht geändert werden, als aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.2003 der damit festgestellte Verlustvortrag weiter zu entwickeln und, soweit noch nicht zu Abzug gelangt, vorzutragen ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08; BFH-Urteil vom 17.01.2006 VIII R 96/04).

    Schließlich führt der BFH im Urteil vom 17.01.2006 (VIII R 96/04, BFHE 213, 12) aus, der Verlustfeststellungsbescheid sei Grundlagenbescheid hinsichtlich des in den folgenden Erhebungszeitraum vorgetragenen Gewerbeverlusts für den Verlustfeststellungsbescheid dieses Erhebungszeitraums.

  • FG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 K 7141/01

    Verlustvortrag; Verlustanteil; Gewerbeverlust; ausscheidender

    Dieser Auffassung, der auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung gefolgt ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2004 16 K 5972/03 F,EFG 2005, 62, NZB eingelegt BFH IV B 165/04; FG München, Urteil vom 29. September 2004 9 K 3768/03EFG 2005, 213, Revision eingelegt BFH VIII R 96/04), schließt sich auch der erkennende Senat an.

    Die Revision war im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionsverfahren VIII R 96/04 und den Nichtanwendungserlass vom 16.12.1996 (BStBl I 1996, 1392) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • BFH, 08.11.2007 - IV B 171/06

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustvortrag - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Die hiergegen seitens der Finanzverwaltung erhobenen Einwände (vgl. Nichtanwendungserlasse in BStBl I 1996, 1392) sind im Urteil des BFH vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04 (BFHE 213, 12) erörtert und als nicht durchgreifend erachtet worden.
  • FG Saarland, 22.01.2008 - 1 K 1058/03

    Verlustvortrag zur Gewerbesteuer einer KG nach Veränderungen im

    Scheidet ein Gesellschafter zwar nicht aus, überträgt er aber einen Teil seines Mitunternehmeranteils und bleibt der übertragende Gesellschafter weiterhin Mitunternehmer (Änderung der Beteiligungsquote), hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des insgesamt vortragsfähigen Verlustes; allerdings kann der Verlust nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden, der nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die bereits im Entstehungsjahr beteiligten Gesellschafter unter Einbeziehung der Sonderbetriebseinnahmen und der Sonderbetriebsausgaben entfällt (BFH vom 3. Mai 1993 a.a.O..; BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04, BFH/NV 2006, 885; Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, Kommentar zum GewStG, Tz. 71, 72 zu § 10 a).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH führt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter den Gesellschaftern einer Personengesellschaft dazu, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden kann, der nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die bereits im Entstehungsjahr beteiligten Gesellschafter unter Einbeziehung der Sonderbetriebseinnahmen und der Sonderbetriebsausgaben entfällt (gesellschafterbezogene Betrachtungsweise - siehe BFH vom 3. Mai 1993 a.a.O.; BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04, BFH/NV 2006, 885 ).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2008 - 3 K 536/06

    Auswirkungen des Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft auf

    Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind dann wieder zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04 BFHE 213, 12).
  • FG München, 25.01.2023 - 6 K 1787/19

    Gewerbesteuermessbescheid

    Bei einer Personengesellschaft sind die Mitunternehmer im einkommensteuerlichen Sinne auch Unternehmer aus gewerbesteuerrechtlicher Sicht (BFH, Urteil vom 17. Januar 2006 - VIII R 96/04 -, BFHE 213, 12, Rn. 17).
  • FG Münster, 21.03.2023 - 11 K 2517/21

    Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der

    Vielmehr wurden die Vorschriften im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt, weil der BFH mit Urteil vom 17.01.2006 VIII R 96/04 (BFHE 213, 12) entschieden hatte, dass die Zurechnung der Verluste nicht nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, sondern strikt unternehmerbezogen zu erfolgen habe.
  • FG Münster, 25.11.2016 - 13 K 3634/13

    Verlust/Verwertungsmöglichkeiten - Verlustfortführung nach Verschmelzung

  • FG Münster, 20.06.2006 - 6 K 6342/03

    Gewerbeverlust bei Mitunternehmerwechsel

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 6 K 6317/06

    Zuordnung der Fehlbeträge zu den Mitunternehmern erst im Verlustabzugsjahr -

  • FG Münster, 17.05.2006 - 7 K 5976/02

    Verlustübergang bei Abspaltung eines Kommanditanteils von einer

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