Rechtsprechung
   BFH, 24.06.2015 - I R 13/13   

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https://dejure.org/2015,29923
BFH, 24.06.2015 - I R 13/13 (https://dejure.org/2015,29923)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2015 - I R 13/13 (https://dejure.org/2015,29923)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - I R 13/13 (https://dejure.org/2015,29923)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen Wettbewerb - Sport-Dachverband tätigt keine sportlichen Veranstaltungen i. S. von § 67a AO - Wirksamkeit der Verfügung zur Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bei Antragstellung durch ...

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 5 Abs 1 Nr 9, KStG § ... 5 Abs 1 Nr 5, AO § 14, AO § 52 Abs 2 Nr 2 S 1, AO § 65 Nr 1, AO § 67a, AO § 162 Abs 1 S 1, AO § 162 Abs 2 S 1, FGO § 62 Abs 4, FGO § 120 Abs 2, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, KStG § 5 Abs 1 Nr 5, AO § 52 Abs 2 Nr 21, AO § 58 Nr 9, AO § 58 Nr 8
    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen Wettbewerb - Sport-Dachverband tätigt keine sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO - Wirksamkeit der Verfügung zur Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bei Antragstellung durch nicht ...

  • Bundesfinanzhof

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen Wettbewerb - Sport-Dachverband tätigt keine sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO - Wirksamkeit der Verfügung zur Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bei Antragstellung durch nicht ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 1999, § 5 Abs 1 Nr 5 KStG 1999, § 14 AO, § 52 Abs 2 Nr 2 S 1 AO, § 65 Nr 1 AO
    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen Wettbewerb - Sport-Dachverband tätigt keine sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO - Wirksamkeit der Verfügung zur Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bei Antragstellung durch nicht ...

  • IWW

    § 64 Abs. 3 AO, § ... 120 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO, § 62 Abs. 4 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999, § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG 1999, §§ 65 bis 68 AO, § 64 Abs. 1 AO, § 14 AO, § 8 Abs. 5 KStG 1999, § 65 Nr. 3 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG 1999, § 67a AO, § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1999, § 65 AO, § 65 Nr. 1 AO, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, § 58 Nr. 9 AO, § 58 Nr. 8 AO, Abschn. 170 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000, § 162 Abs. 1 Satz 1 AO, § 90 Abs. 2 AO, § 162 Abs. 2 Satz 1 AO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.v. § 14 AO; Begriff der sportlichen Veranstaltung i.S.v. § 67 AO; Körperschaftsteuerliche Behandlung der Einnahmen eines gemeinnützigen Sport-Dachverbandes aus dem Betrieb von Bundesligen

  • Betriebs-Berater

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen Wettbewerb

  • rewis.io

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen Wettbewerb - Sport-Dachverband tätigt keine sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO - Wirksamkeit der Verfügung zur Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bei Antragstellung durch nicht ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. von § 14 AO

  • rechtsportal.de

    Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. von § 14 AO

  • datenbank.nwb.de

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen Wettbewerb - Sport-Dachverband tätigt keine sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potenziellen Wettbewerb ? Sport-Dachverband tätigt keine sportlichen Veranstaltungen i.S.v. § 67a AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Sport-Dachverband - und sein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Fristverlängerungsantrag - und die Postulationsfähigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerpflicht eines Sport-Dachverbands

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Organisation von Wettkämpfen durch Sportverband steuerpflichtig

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Sport-Dachverband übt keine körperschaftssteuerpflichtigen Tätigkeiten aus

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 312
  • BB 2015, 2710
  • DB 2015, 2553
  • BStBl II 2016, 971
  • NZG 2015, 1328
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 24.01.2013 - V R 34/11

    Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG - Abholung und Entsorgung von

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - I R 13/13
    Der BFH kann es nur darauf überprüfen, ob es verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist, und ob das FG anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze beachtet hat, d.h. ob das Ergebnis der Schätzung schlüssig und plausibel ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; BFH-Urteil vom 24. Januar 2013 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460).
  • BFH, 06.06.2012 - I R 3/11

    Abzugsteuerpflicht bei Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams -

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - I R 13/13
    Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären, betrifft das Verfahren der Kostenfestsetzung; im hier anhängigen Revisionsverfahren ist er unzulässig (z.B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und Senatsurteil vom 6. Juni 2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II 2013, 430).
  • BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - I R 13/13
    Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären, betrifft das Verfahren der Kostenfestsetzung; im hier anhängigen Revisionsverfahren ist er unzulässig (z.B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und Senatsurteil vom 6. Juni 2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II 2013, 430).
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 75/05

    Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - I R 13/13
    Allein eine etwaig abweichende steuerliche Behandlung der Sachverhalte durch das in früheren Veranlagungszeiträumen für den Kläger zuständige FA S würde ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in die steuerliche Behandlung künftiger Veranlagungszeiträume nicht begründen können (z.B. BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 75/05, BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817).
  • BFH, 17.10.2001 - I R 103/00

    Veranlagungszeitraum

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - I R 13/13
    Der BFH kann es nur darauf überprüfen, ob es verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist, und ob das FG anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze beachtet hat, d.h. ob das Ergebnis der Schätzung schlüssig und plausibel ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; BFH-Urteil vom 24. Januar 2013 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460).
  • BFH, 07.05.2014 - I R 65/12

    Ausgabe von Presseausweisen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - I R 13/13
    Zwar hat die Besteuerung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften ihren wesentlichen Beweggrund im Wettbewerbsgedanken, der eine Gleichbehandlung der begünstigten Körperschaften mit konkurrierenden erwerbswirtschaftlichen Unternehmen fordert (vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. August 1985 I R 3/82, BFHE 145, 40, BStB1 II 1986, 92; vom 7. Mai 2014 I R 65/12, BFHE 245, 517; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., Rz 6.69, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.04.2012 - I R 11/11

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen - Beweislast

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - I R 13/13
    Die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt, trägt grundsätzlich die Körperschaft (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 I B 95/04, BFH/NV 2005, 160; Senatsurteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).
  • BFH, 02.03.2011 - XI R 21/09

    Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht - Sportliche

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - I R 13/13
    Unter sportlichen Veranstaltungen sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben; eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1996 V R 7/95, BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154; vom 2. März 2011 XI R 21/09, BFHE 233, 269, jeweils zu dem gleichlautenden Begriff in § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1999).
  • BGH, 22.10.1997 - VIII ZB 32/97

    Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung des

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - I R 13/13
    Der Senat folgt insoweit der einschlägigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. z.B. BGH-Beschlüsse vom 22. Oktober 1997 VIII ZB 32/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 1155; vom 18. November 2003 VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460; dem folgend auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. April 2002  6 C 15/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 414).
  • BFH, 28.10.2004 - I B 95/04

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO

    Auszug aus BFH, 24.06.2015 - I R 13/13
    Die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt, trägt grundsätzlich die Körperschaft (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 I B 95/04, BFH/NV 2005, 160; Senatsurteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).
  • BVerwG, 22.04.2002 - 6 C 15.01

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Postulationsfähigkeit.

  • BFH, 20.10.1982 - I R 61/82

    Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - Unterschrift bei Antrag auf

  • BFH, 21.08.1985 - I R 3/82

    Der Verkauf von Getränken und Eßwaren bei einer Festveranstaltung eines

  • BFH, 15.10.1997 - I R 2/97

    Gemeinnützigkeit bei Vermittlung von Versicherungsschutz

  • BFH, 25.07.1996 - V R 7/95

    Umsatzsteuer - Sportliche Veranstaltung - Fallschirmsport - Maßnahme eines

  • BGH, 18.11.2003 - VIII ZB 37/03

    Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei angenommenem, aber

  • BGH, 29.03.2017 - XII ZB 576/16

    Verlängerung einer bereits abgelaufenen Rechtsmittelbegründungsfrist

    Verlängert der Vorsitzende die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung auch dann wirksam, wenn der Verlängerungsantrag verfahrensrechtlich nicht wirksam gestellt worden ist (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03 - NJW 2004, 1460 f. mwN und vom 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98 - NJW-RR 1999, 286, 287; BFH DB 2015, 2553 Rn. 17 mwN).
  • OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20

    Dienstentfernung eines Professors wegen sexueller Zudringlichkeiten gegenüber

    Vielmehr knüpft an dieses Rechtshandeln ein Vertrauensschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - Juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 22. April 2002 - 6 C 15/01 - Juris, Rn. 9; BFH, Urteil vom 24. Juni 2015 - I R 13/13 - Juris, Rn. 17).
  • FG Hessen, 21.01.2016 - 4 K 2615/13

    § 14, § 191 Abs.5 AO, § 5 Abs.1 Nr.5 KStG, § 2 Abs.3 GewStG, § 8 GewStDV, ...

    Soweit die Klägerin ihre Ansicht, dass trotz gewerblicher Mieteinkünfte kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliege, auch damit begründet, dass die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine Wettbewerbssituation voraussetze, trifft dies aus den Gründen des BFH-Urteils vom 24.06.2015 I R 13/13, BFHE 250, 312, BFH/NV 2015, 1752, [BFH 24.06.2015 - I R 13/13] auf das Gericht für die Einzelheiten verweist, nicht zu.
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29061
FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13 (https://dejure.org/2015,29061)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.05.2015 - 6 K 115/13 (https://dejure.org/2015,29061)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - 6 K 115/13 (https://dejure.org/2015,29061)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Abgrenzung zwischen Betriebsveranstaltung und betrieblicher Repräsentationsveranstaltung - Höhe des geldwerten Vorteils: noch kein Einbezug der Aufwendungen für den äußeren Rahmen in 2007, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG i.d.F. v. 22-12-2014 - Auftritt eines ...

  • IWW

    § 8 Abs. 2 S. 1 EStG; § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1a S. 2, 4 EStG; § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG; § 40 Abs. 3 S. 1, 2 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilnahme von Arbeitnehmern und Ehegatten an einer Veranstaltung zum Firmenjubiläum als geldwerter Vorteil; Erhebung der Lohnsteuer bei Gewährung von Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen

  • Betriebs-Berater

    Unübliche Betriebsveranstaltung - Abgrenzung zur lohnsteuerfreien betrieblichen Veranstaltung zu Werbezwecken

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 8 Abs 2 EStG 2002, § 40 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 40 Abs 3 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
    Abgrenzung zwischen Betriebsveranstaltung und betrieblicher Repräsentationsveranstaltung - Höhe des geldwerten Vorteils: noch kein Einbezug der Aufwendungen für den äußeren Rahmen in 2007, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG i.d.F. v. 22-12-2014 - Auftritt eines ...

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung einer Betriebsfeier zu einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung geldwerter Vorteil beim Auftritt eines weltberühmten Sängers auf einer Betriebsveranstaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung einer Betriebsfeier zu einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung - geldwerter Vorteil beim Auftritt eines weltberühmten Sängers auf einer Betriebsveranstaltung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Abgrenzung der Betriebsveranstaltung von der Repräsentationsveranstaltung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerpflichtige Betriebsveranstaltung oder Veranstaltung zu Werbezwecken?

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2710
  • BB 2015, 2915
  • EFG 2015, 2167
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 7/11

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Der Beklagte hat - nach Bekanntwerden der BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 - VI R 94/10 (BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186) und vom 16. Mai 2013 - VI R 7/11 (BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189) - die streitige Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat Januar 2007 mit Bescheid vom 11. März 2015 geändert und die Lohnsteuer um XX.XXX EUR auf XXX.XXX EUR herabgesetzt.

    Derartige Zuwendungen des Arbeitgebers sind daher beim Arbeitnehmer in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 - VI R 79/10, BFHE 240, 44, Der Betrieb - DB - 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    a) Unter Betriebsveranstaltungen sind dabei Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter zu verstehen, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht und bei denen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an ihrer Durchführung in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen ist (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    Der Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen ist danach regelmäßig anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat, und zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern - einschließlich der Familienangehörigen und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben - zuzurechnen (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind dabei jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen.

    Eine Bewirtung und eine musikalische Umrahmung sind bei derartigen Betriebsfeiern auf gesellschaftlicher Grundlage üblich und werden daher weder vom Arbeitgeber noch von den Arbeitnehmern als besondere Entlohnung für geleistete Dienste beurteilt (BFH-Urteil in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189; vgl. auch hier zur anderslautenden Rechtslage ab 1. Januar 2015 die Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG i. d. F. durch Art. 5 Nr. 13 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014, BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58).

    Dies kommt - so der BFH - "insbesondere bei Veranstaltungen in Betracht, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden könnten, so etwa, wenn die Belegschaft zusammen mit Familienangehörigen gemeinschaftlich ein Musical besucht oder Konzerte weltberühmter Künstler anlässlich von Betriebsfeiern gegeben werden" (BFH-Urteil in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189, unter II. 2. c. am Ende).

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 94/10

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Der Beklagte hat - nach Bekanntwerden der BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 - VI R 94/10 (BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186) und vom 16. Mai 2013 - VI R 7/11 (BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189) - die streitige Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat Januar 2007 mit Bescheid vom 11. März 2015 geändert und die Lohnsteuer um XX.XXX EUR auf XXX.XXX EUR herabgesetzt.

    Derartige Zuwendungen des Arbeitgebers sind daher beim Arbeitnehmer in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 - VI R 79/10, BFHE 240, 44, Der Betrieb - DB - 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    a) Unter Betriebsveranstaltungen sind dabei Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter zu verstehen, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht und bei denen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an ihrer Durchführung in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen ist (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    Das betrifft etwa die Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers (BFH-Urteil in BFHE 240, 44, DB 2013, 376) und andere Aufwendungen, die - wie etwa Kosten für die Anmietung einer außerbetrieblichen Räumlichkeit - die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen (BFH-Urteil in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186).

  • BFH, 12.12.2012 - VI R 79/10

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn - Bedeutung und Wirksamkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Derartige Zuwendungen des Arbeitgebers sind daher beim Arbeitnehmer in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 - VI R 79/10, BFHE 240, 44, Der Betrieb - DB - 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    a) Unter Betriebsveranstaltungen sind dabei Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter zu verstehen, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht und bei denen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an ihrer Durchführung in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen ist (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    Der Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen ist danach regelmäßig anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat, und zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern - einschließlich der Familienangehörigen und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben - zuzurechnen (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind dabei jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen.

    Das betrifft etwa die Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers (BFH-Urteil in BFHE 240, 44, DB 2013, 376) und andere Aufwendungen, die - wie etwa Kosten für die Anmietung einer außerbetrieblichen Räumlichkeit - die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen (BFH-Urteil in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186).

  • BFH, 28.01.2003 - VI R 48/99

    Fest des Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitnehmergeburtstags

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Dafür verweist er jedoch auf das BFH-Urteil vom 16. November 2005 - VI R 68/00 (BFHE 212, 51, BStBl II 2006, 440, dort unter II. 2. der Gründe), wo es unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 28. Januar 2003 - VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724) heißt:.

    Stehe der Kontakt zu externen Gästen aber im Vordergrund, dass komme eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers in Betracht, bei der die für übliche Betriebsveranstaltungen geltenden Begrenzungen keine Anwendung fänden (gleicher Ansicht für Repräsentationsveranstaltungen i. S. des BFH-Urteils in BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724 auch Mody in Korn, EStG, § 19 Rz. 66.1 - Stand. April 2013 -).

    Anders als in dem von den genannten Stimmen angeführten BFH-Urteil in BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724 verhielt es sich im Streitfall auch nicht so, dass an der repräsentativen Jubiläumsfeier des Arbeitgebers nur "einige" Arbeitnehmer teilgenommen hätten; eingeladen war vielmehr die gesamte Belegschaft der Klägerin.

  • BFH, 16.10.2013 - VI R 78/12

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Arbeitslohn liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH unter anderem dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (zuletzt BFH-Urteile vom 16. Oktober 2013 - VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495, vom 11. März 2010 - VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763, vom 21. Januar 2010 - VI R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639, und vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700).
  • BFH, 11.03.2010 - VI R 7/08

    Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Arbeitslohn liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH unter anderem dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (zuletzt BFH-Urteile vom 16. Oktober 2013 - VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495, vom 11. März 2010 - VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763, vom 21. Januar 2010 - VI R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639, und vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700).
  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Arbeitslohn liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH unter anderem dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (zuletzt BFH-Urteile vom 16. Oktober 2013 - VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495, vom 11. März 2010 - VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763, vom 21. Januar 2010 - VI R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639, und vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700).
  • BFH, 21.01.2010 - VI R 2/08

    Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Arbeitslohn liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH unter anderem dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (zuletzt BFH-Urteile vom 16. Oktober 2013 - VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495, vom 11. März 2010 - VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763, vom 21. Januar 2010 - VI R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639, und vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700).
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 68/00

    Arbeitslohn bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Dafür verweist er jedoch auf das BFH-Urteil vom 16. November 2005 - VI R 68/00 (BFHE 212, 51, BStBl II 2006, 440, dort unter II. 2. der Gründe), wo es unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 28. Januar 2003 - VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724) heißt:.
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Rechtsprechung
   FG München, 17.09.2015 - 7 V 2071/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28280
FG München, 17.09.2015 - 7 V 2071/15 (https://dejure.org/2015,28280)
FG München, Entscheidung vom 17.09.2015 - 7 V 2071/15 (https://dejure.org/2015,28280)
FG München, Entscheidung vom 17. September 2015 - 7 V 2071/15 (https://dejure.org/2015,28280)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Antrag auf Änderung des AdV-Beschlusses Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FGO § 69 Abs. 6; FGO § 114; AO § 258
    Antrag auf Änderung des AdV-Beschlusses Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Änderung des AdV-Beschlusses - Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AdV oder einstweilige Anordnung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AdV-Antrag - und das vorläufige Absehen von einer Beitreibung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung eines AdV-Beschlusses

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2710
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Hamburg, 12.06.2012 - 5 V 32/12

    Finanzgerichtsordnung: Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG München, 17.09.2015 - 7 V 2071/15
    Ebenso wie eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung seitens der Behörde nicht in jedem Verfahrensabschnitt erneut erforderlich ist (BFH Beschluss vom 15.06.2005 IV S 3/05, BFH/NV 2005, 2014), soll auch nicht das Finanzgericht in jedem neuen Verfahrensabschnitt erneut mit denselben Aussetzungsanträgen konfrontiert werden (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 12.06.2012, 5 V 32/12 - juris - ).
  • BFH, 16.12.1997 - XI S 41/97

    Erhebung der Anfechtungsklage als Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrag

    Auszug aus FG München, 17.09.2015 - 7 V 2071/15
    Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz durch AdV gewährt (§ 69 FGO), bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu beantragen (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16.12.1997 XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 5, 33).
  • BFH, 15.06.2005 - IV S 3/05

    Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG München, 17.09.2015 - 7 V 2071/15
    Ebenso wie eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung seitens der Behörde nicht in jedem Verfahrensabschnitt erneut erforderlich ist (BFH Beschluss vom 15.06.2005 IV S 3/05, BFH/NV 2005, 2014), soll auch nicht das Finanzgericht in jedem neuen Verfahrensabschnitt erneut mit denselben Aussetzungsanträgen konfrontiert werden (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 12.06.2012, 5 V 32/12 - juris - ).
  • FG Hamburg, 20.02.2017 - 3 V 12/17

    Verfahrensrecht: Ergehen der Einspruchsentscheidung während des gerichtlichen

    Dafür genügt die einmalige AdV-Ablehnung auch aus einem früheren Verfahrensstadium (vgl. Beschlüsse FG München vom 17.09.2015, 7 V 2071/15, Juris Rz. 6; FG Hamburg vom 18.10.2013, 2 V 110/13, Juris Rz. 20; BFH vom 03.05.2012 V S 13/12, BFH/NV 2012, 1485; vom 15.06.2005 IV S 3/05; Änderung der Rechtsprechung entgg. FG Hamburg, Beschlüsse vom 11.04.2003 III 124/03 u. a., Juris).
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