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   BGH, 09.11.1953 - VI ZR 221/52   

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BGH, 09.11.1953 - VI ZR 221/52 (https://dejure.org/1953,4853)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1953 - VI ZR 221/52 (https://dejure.org/1953,4853)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1953 - VI ZR 221/52 (https://dejure.org/1953,4853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BB 1954, 426
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.05.1953 - VI ZR 230/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.11.1953 - VI ZR 221/52
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 1953 - VI ZR 230/52 - Lindenmaier-Möhring Nr. 3 zu § 275 - entschieden, daß es einer dauernden Leistungsunmöglichkeit mit der Folge eines Freiwerdens beider Vertragsteile von ihren Verpflichtungen gleichgeachtet werden kann, wenn ein Wirt, der ein städtisches Gebäude in einem öffentlichen Sportpark mit der Verpflichtung zum Betriebe einer Gaststätte gemietet hat, infolge Verlustes der Gewerbeerlaubnis wegen politischer Belastung vom Frühjahr 1945 bis zu seiner Rehabilitierung im Jahre 1949 nicht befugt gewesen ist, den Gaststättenbetrieb zu führen.

    Ebensowenig wie in dem in VI ZR 230/52 behandelten Fall war also dem Verpächter ein längeres Zuwarten zuzumuten.

  • RG, 27.09.1938 - I 36/38

    1. Kann bei einem gesellschaftsähnlichen Filmherstellungs- und Verwertungsvertrag

    Auszug aus BGH, 09.11.1953 - VI ZR 221/52
    Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Unmöglichkeit eingetreten ist oder bestanden hat (RGZ 146, 64 [66]; 158, 321, [331]; WarnRspr 27, 48).

    Eine derartige mindestens zeitweise Unmöglichkeit ist aber insbesondere dann als Unmöglichkeit im Sinne der §§ 275, 323 ff BGB anzusehen, wenn der Gläubiger an der alsbaldigen Klärung der Sachlage ein Interesse hat (RGZ 158, 321 [331] und die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats).

  • BGH, 11.07.1951 - II ZR 118/50

    Dienstvertrag mit Vorstand einer AG.

    Auszug aus BGH, 09.11.1953 - VI ZR 221/52
    Die Revision ist aber der Ansicht, daß der Beklagten nach Treu und Glauben Pflichten aus der Rehabilitierung des Friedrich H. erwachsen seien, ähnlich wie eine Wiedereinstellung oder doch Pensionierung bei Beamten des öffentlichen Dienstes und bei Privatangestellten nach der Entnazifizierung vom Gesetz und Rechtsprechung (BGHZ 3, 90; 8, 348) als angemessen angesehen worden sei.
  • BGH, 28.01.1953 - II ZR 265/51

    Entlassung eines Vorstandsmitglieds

    Auszug aus BGH, 09.11.1953 - VI ZR 221/52
    Die Revision ist aber der Ansicht, daß der Beklagten nach Treu und Glauben Pflichten aus der Rehabilitierung des Friedrich H. erwachsen seien, ähnlich wie eine Wiedereinstellung oder doch Pensionierung bei Beamten des öffentlichen Dienstes und bei Privatangestellten nach der Entnazifizierung vom Gesetz und Rechtsprechung (BGHZ 3, 90; 8, 348) als angemessen angesehen worden sei.
  • RG, 19.10.1908 - VII 169/07

    Hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 Z.P.O. die Sache

    Auszug aus BGH, 09.11.1953 - VI ZR 221/52
    Von dieser auch in der Rechtsprechung seit der Entscheidung der Vereinigten Zivilsenate (RGZ 70, 179 [184]) feststehenden Ansicht abzuweichen, bieten die, die Frage unter andersartigen Voraussetzungen behandelnden Entscheidungen (RGZ 160, 338 [342] RG vom 28. Juni 1928 = VI 65/28) keinen Anlaß.
  • RG, 17.05.1939 - II 200/38

    1. Kann der Inhaber eines Wechsels von dem Wechselverpflichteten verlangen, daß

    Auszug aus BGH, 09.11.1953 - VI ZR 221/52
    Von dieser auch in der Rechtsprechung seit der Entscheidung der Vereinigten Zivilsenate (RGZ 70, 179 [184]) feststehenden Ansicht abzuweichen, bieten die, die Frage unter andersartigen Voraussetzungen behandelnden Entscheidungen (RGZ 160, 338 [342] RG vom 28. Juni 1928 = VI 65/28) keinen Anlaß.
  • RG, 12.06.1939 - IV 2/39

    1. Kann der Verpächter eines Lichtspieltheaters, dem als Pachtzins eine

    Auszug aus BGH, 09.11.1953 - VI ZR 221/52
    Es handelt sich zwar bei der Teilpacht nicht um ein gesellschaftsartiges Verhältnis, weil kein gemeinsamer Zweck für die Parteien besteht (RGZ 160, 361 [566]).
  • BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 90/14

    Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion

    Das ändert entgegen der Ansicht der Revision jedoch nichts daran, dass das Berufungsgericht eine Kostenmischentscheidung zu treffen hatte, bei der bezüglich des erledigten Teils die zu § 91a ZPO entwickelten Grundsätze anzuwenden sind (siehe bereits BGH, Urteil vom 9. November 1953 - VI ZR 221/52, BeckRS 1953, 31197673 unter I).
  • AG Brandenburg, 24.05.2017 - 31 C 125/16

    Vermieter muss Lärmbelästigung durch den Mieter nachweisen!

    Sie ist aber auch auf das Verhältnis zwischen den Mietern verschiedener Stockwerke eines Hauses entsprechend anzuwenden ( BGH , Urteil vom 12.12.2003, Az.: V ZR 180/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 775 ff.; BGH , Urteil vom 14.04.1954, Az.: VI ZR 35/53, u.a. in: BB 1954, Seite 426 = LM Nr. 1 zu § 906 BGB; Reichsgericht , JW 1932, Seite 2984, Nr. 11; OLG Düsseldorf , Urteil vom 29.01.1997, Az.: 9 U 218/96, u.a. in: NJWE-MietR 1997, Seiten 198 f. ).

    Bei der Beurteilung etwaiger Geräuscheinwirkungen ist unter Anwendung des Grundgedankens, des § 242 BGB - des Gebotes, nach Treue und Glauben zu handeln - zu berücksichtigen, dass das Wohnen und Wirken zweier unter einem Dach wohnender Mieter eine gewisse Gemeinsamkeit schafft und von ihnen beiden eine wechselseitige Rücksichtnahme erfordert ( BGH , Urteil vom 12.12.2003, Az.: V ZR 180/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 775 ff.; BGH , Urteil vom 14.04.1954, Az.: VI ZR 35/53, u.a. in: BB 1954, Seite 426 = LM Nr. 1 zu § 906 BGB; Reichsgericht , JW 1932, Seite 2984, Nr. 11; OLG Düsseldorf , Urteil vom 29.01.1997, Az.: 9 U 218/96, u.a. in: NJWE-MietR 1997, Seiten 198 f. ).

  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 172/52
    Der erkennende Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen (VI ZR 230/52, LM Nr. 3 au § 275 = JR 1953, 419 = HW 1953, 472; VI ZR 221/52 = LM ZPO § 21 a (6) = BB 1954, 426 = Betrieb 1954, 431 = HW 1954, 332) entschieden, daß es einer dauernden Leistungsunmöglichkeit mit der Folge eines Freiwerdens beider Vertragsteile von ihren Verpflichtungen gleichgeachtet werden kann, wenn ein Wirt, der eine Gastwirtschaft in einem städtischen Gebäude mit der Verpflichtung zum Betrieb gemietet oder gepachtet hatte, infolge Verlustes der Gewerbeerlaubnis wegen politischer Belastung vom Frühjahr 1945 bis zu seiner Rehabilitierung im Jahre 1949 nicht befugt gewesen ist, den Gaststättenbetrieb zu führen.

    Für die Beurteilung, ob es sich bei einer Unmöglichkeit bei einem Dauervertragsverhältnis um eine dauernde oder nur zeitweilige Unmöglichkeit handelt, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem sich herausgestellt hat, daß die Unmöglichkeit nur für einen gewissen Zeitraum vorlag Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Unmöglichkeit eingetreten ist oder bestanden hat (so die erwähnte Entscheidung des Senats VI ZR 221/52; die Entscheidung des V. Zivilsenats - V ZR 76/52 = LM § 275 Nr. 4 = BB 1953, 1028 = Betrieb 1953, 1054; RGZ 146, 64 [66]; 158, 321 [331]; WarnRspr 1927, 48).

  • BGH, 04.02.1955 - V ZR 99/53

    Rechtsmittel

    Diese an sich durch Beschluss auszusprechende Folge kann in einem Mischfall, wie dem vorliegenden, in Weiterentwicklung des im Urteil des VI. Zivilsenats vom 9. November 1953 - VI ZR 221/52 - (Lind Möhr, Nachschlagewerk Nr. 6 zu ZPO § 91 a = Nr. 3 zu BGB § 242 [Bf]) ausgeführten Grundsatzes auch im Urteil mit ausgesprochen werden.
  • BGH, 23.06.1954 - VI ZR 89/53

    Rechtsmittel

    Hierbei kommt es darauf an, wie die zeitweilige Unmöglichkeit zur Lieferung sich im Jahre 1946 darstellte, als der zweite Verkauf der Maschine vorgenommen wurde (vgl. VI ZR 221/52 vom 9. November 1953 = BB 1954, 426).
  • BGH, 01.10.1954 - V ZR 117/53

    Rechtsmittel

    Allerdings konnte, da vom gesamten Prozeß nur ein Teil erledigt war, über die Kosten nicht wie regelmäßig durch Beschluß entschieden werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 1953 VI ZR 221/52), der, als von einem Oberlandesgericht erlassen, trotz der sonst gegebenen sofortigen Beschwerde (§ 91 a Abs. 2 ZPO) unanfechtbar gewesen wäre (§ 567 Abs. 3 ZPO).
  • BGH, 11.11.1955 - V ZR 73/54

    Rechtsmittel

    Hierfür ist auf die Urteile des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1953 in Sachen VI ZR 230/52 (LM § 275 BGB Nr. 3) und vom 21. Oktober 1953 in Sachen VI ZR 221/52 (BB 1954, 426) zu verweisen.
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