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   BGH, 15.02.1957 - VI ZR 335/55   

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https://dejure.org/1957,3417
BGH, 15.02.1957 - VI ZR 335/55 (https://dejure.org/1957,3417)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1957 - VI ZR 335/55 (https://dejure.org/1957,3417)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1957 - VI ZR 335/55 (https://dejure.org/1957,3417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BB 1957, 306
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.05.1955 - VI ZR 37/54

    Hemmung der Verjährung bei Unvermögen zur Aufbringung der Prozeßkosten

    Auszug aus BGH, 15.02.1957 - VI ZR 335/55
    Der Rechtsanwalt handele vielmehr selbständig an dessen Stelle, als sein Repräsentant; das rechtfertige es, den Geschäftsherrn für ein Verschulden des Rechtsanwalts im selben Umfang haften zu lassen, wie es der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1955, 1225 (= BGHZ 17, 199) für den Versicherungsnehmer im Verhältnis zu seinem Repräsentanten entschieden habe, wo eine Entlastungsmöglichkeit versagt worden sei.

    Zu einer anderen Beurteilung vermag auch das in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angeführte Urteil des erkennenden Senats BGHZ 17, 199 (207) nicht zu führen; der dort aufgestellte Satz, daß der Versicherungsnehmer für die Erfüllung ihn treffender Obliegenheiten durch seine Repräsentanten einzustehen hat, auch wenn es sich nicht um Verbindlichkeiten im Sinne des § 278 BGB handelt (vgl. RGZ 135, 371; BGHZ 11, 120 [123 f]), fußt auf Erwägungen versicherungsrechtlicher Art und betrifft nur das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer, nicht das des Versicherungsnehmers zu einem vom Repräsentanten geschädigten Dritten .

    Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 BGB, die eine Hemmung der Verjährung bei durch höhere Gewalt verhinderter Rechtsverfolgung vorsieht, ist allerdings sachlichrechtlicher Natur Insoweit hat der erkennende Senat in dem schon genannten Urteil BGHZ 17, 199 ausgesprochen, daß sich die Partei gegenüber einer Nachlässigkeit ihres Prozeßbevollmächtigten bei der Erwirkung des Armenrechts nicht auf höhere Gewalt berufen könne.

  • RG, 21.06.1919 - V 57/19

    Haftung für den Prozessbevollmächtigten.

    Auszug aus BGH, 15.02.1957 - VI ZR 335/55
    Das Berufungsgericht hat seine Ansicht wie folgt begründet: Die vom Reichsgericht in RGZ 96, 177 vertretene Meinung, daß die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Auftrag seiner Partei als Ausübung einer Verrichtung im Sinne des § 831 BGB anzusehen sei mit der Folge, daß der Partei die Möglichkeit der Entlastung nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift offensteht, führe im Ergebnis immer zu einer Haftungsbefreiung der Partei, weil kaum Fälle denkbar seien, in denen ihr bei der Auswahl eines zugelassenen Rechtsanwalts ein Verschulden vorgeworfen werden könne.

    Dem § 232 Abs. 2 ZPO kommt - ähnlich wie dem § 85 ZPO, bei dem dies das Berufungsgericht im Anschluß an RGZ 96, 177 selbst anerkennt - lediglich verfahrens-, nicht sachlichrechtliche Bedeutung zu (RGZ 158, 361).

  • RG, 25.03.1918 - VI 438/17

    Bestellung zu einer Verrichtung

    Auszug aus BGH, 15.02.1957 - VI ZR 335/55
    Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift liegt vielmehr schon dann vor, wenn der Geschäftsherr dem zu einer Verrichtung Bestellten das Recht, für ihn tätig zu sein, jederzeit beschränken oder entziehen kann (vgl. RGZ 92, 345 [349]).
  • BGH, 25.11.1953 - II ZR 7/53

    Kraftfahrzeugversicherung

    Auszug aus BGH, 15.02.1957 - VI ZR 335/55
    Zu einer anderen Beurteilung vermag auch das in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angeführte Urteil des erkennenden Senats BGHZ 17, 199 (207) nicht zu führen; der dort aufgestellte Satz, daß der Versicherungsnehmer für die Erfüllung ihn treffender Obliegenheiten durch seine Repräsentanten einzustehen hat, auch wenn es sich nicht um Verbindlichkeiten im Sinne des § 278 BGB handelt (vgl. RGZ 135, 371; BGHZ 11, 120 [123 f]), fußt auf Erwägungen versicherungsrechtlicher Art und betrifft nur das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer, nicht das des Versicherungsnehmers zu einem vom Repräsentanten geschädigten Dritten .
  • BGH, 25.01.1957 - VI ZR 319/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.02.1957 - VI ZR 335/55
    In diesem Sinne ist auch das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1957 (VI ZR 319/55) zu verstehen; dort ist im Zusammenhang mit der Frage, ob ein als Testamentsvollstrecker bestellter Rechtsanwalt für eine von ihm mit einer Vertragsverletzung zugleich begangene unerlaubte.
  • BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50

    Entlastungsbeweis nach S. 831 BGB bei Großbetrieben

    Auszug aus BGH, 15.02.1957 - VI ZR 335/55
    Im übrigen ist es auch sonst nicht selten, daß Hilfspersonen ihrem Geschäftsherrn gegenüber eine verhältnismäßig selbständige Stellung einnehmen, ohne daß die Rechtsprechung den Geschäftsherrn für einen von der Hilfsperson in Ausführung ihrer Verrichtungen angerichteten Schaden auf anderer Grundlage als nach § 831 BGB haften läßt (vgl. u.a. BGHZ 4, 1).
  • BGH, 07.03.1972 - VI ZR 158/70

    Haftung für Fehlverhalten eines Anwalts - Verzögerung der Freigabe eines

    Diese Lage ist schon mißlich genug, wenn der Anwalt durch eine an sich unzulässige Vollstreckungshandlung versehentlich einen Dritten in Mitleidenschaft zieht (Vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1957 - VI ZR 335/55 LM BGB § 823 (Hb) Nr. 5).
  • OLG Hamm, 28.03.2022 - 8 U 73/20

    Verfahren über Schadensersatzansprüche eines Immobilienunternehmers gegen eine

    Zwar ist ein Rechtsanwalt nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die obergerichtliche Rechtsprechung und zahlreiche Literaturstimmen angeschlossen haben, als Verrichtungsgehilfe anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1957, VI ZR 335/55; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.1988, 6 W 681/88; jeweils mwN).

    Danach liegt ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 831 BGB vor, wenn der Geschäftsherr dem zu einer Verrichtung Bestellten das Recht, für ihn tätig zu sein, jederzeit beschränken oder entziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1957, VI ZR 335/55).

  • LG Dortmund, 30.04.2020 - 2 O 387/14

    Klage in Sachen Jagdfeld u.a. gegen Signal Iduna Allgemeine Versicherung AG

    Der Bundesgerichtshof hat in einer frühen Entscheidung angenommen, ein Rechtsanwalt sei Verrichtungsgehilfe (BGH, Urteil v. 15.02.1957 - VI ZR 335/55, BB 1957, 306).
  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

    Zwar wird vor allem in der älteren Rechtsprechung angenommen, ein Rechtsanwalt könne Verrichtungsgehilfe des Mandanten sein, weil die Partei ihrem Anwalt jederzeit das Mandat beschränken oder entziehen und ihm auch in Bezug auf die Prozessführung Weisungen erteilen könne (so BGH BeckRS 1957, 31199918; OLG Koblenz NJW-RR 1989, 363).
  • OLG Hamburg, 09.09.2021 - 2 U 9/21

    Ablieferungspflicht für Testamente: Schutzgesetzverletzung durch Nichtablieferung

    Zwar können Rechtsanwälte grundsätzlich Verrichtungsgehilfen sein (BGH, Urteil vom 15.02.1957 - VI ZR 335/55, BB 1957, 306, a.A. MüKoBGB-Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 831 Rn. 16; NK-BGB-Katzenmeier, 4. Aufl. 2021, BGB § 831 Rn. 23).
  • LG Bonn, 26.05.2008 - 6 S 278/07

    Abmahnung eines Achtjährigen wegen behaupteter strafrechtlich relevanter Aussagen

    Den Beklagten ist der Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 02.02.2007 auch nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zuzurechnen (vgl. zur Zurechnung anwaltlicher Tätigkeit im Deliktsrecht: BGH BB 1957, 306 f.; BGH NJW 1962, 1390; OLG Koblenz NJW-RR 1989, 363; ArbG Halberstadt, Urteil v. 17.02.2004 - 5 Ca 574/03 -, zit. nach Juris Rdnr. 31; vgl. auch: Staudinger-Belling/Borges, BGB, Neubearb. 2002, § 831 Rdnr. 66; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl. (2008), § 831 Rdnr. 11).
  • BGH, 22.05.1968 - VIII ZR 21/66

    Allgemeines Vertragsrecht-Rechtsnatur d. Vertrages ü. Bereitstellung e. Baggers

    Daß damit dessen Abhängigkeit von der Beklagten nicht aufgehoben wurde, ergibt sich schon aus der Überlegung, daß diese ihren Arbeitnehmer jederzeit zurückziehen und anders verwenden konnte (vgl. hierzu BGH Urt. v. 15. Februar 1957 - VI ZR 335/55 = LM BGB § 823 (Hb) Nr. 5 sowie BGHZ 45, 311 m.A. von Rietschel LM BGB § 831 (B) Nr. 6).
  • BGH, 28.05.1963 - VI ZR 156/62
    Soweit die Deliktsvorschriften als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, scheiden Ersatzansprüche des Klägers schon aus den Erwägungen aus, mit denen das Berufungsgericht sein Urteil hilfsweisc begründet hat» Da der Beklagten selbst keine unerlaubte Handlung zur Last zu legen ist, könnte sie insoweit für das Vorgehen ihres Prozeßbevollmächtigten nur nach § 831 BGB zur Verantwortung gezogen werden (Urteil des BGH von 15»2»1957 - VI ZR 335/55 - in VersR 1957, 301)» Das muß aber daran scheitern, daß für Rechtsanwalt Dr» der Entlastungsbev/eis des § 831 Abs» 1 Satz 2 BGB erbracht ist, Die Beklagte hat die Durchführung der Zwangsvollstreckung einem zugolassenen Hechtsanwalt übertragen, gegen dessen berufliche Eignung keine Bedenken Vorlagen, Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht gefolgert, daß ihr keine Sorgfaltsverletzung bei der Auswahl ihres Verrichtungsgehilfon zur Last zu legen ist, IIo Das Berufungsgericht hat sich nicht dazu geäußert, ob in einem solchen Palle Ersatzansprüche aus § 278 BGB mit der Begründung geltend gemacht werden können, der Rechtsanwalt habe bei der Vollstreckung aus dem Schuldtitel als Erfüllungsgehilfe seines Mandanten gehandelt und dabei schuldhaft Pflichten aus einem Schuldverhältnis verletzt.
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