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   BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57   

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BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57 (https://dejure.org/1959,87)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1959 - II ZR 81/57 (https://dejure.org/1959,87)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1959 - II ZR 81/57 (https://dejure.org/1959,87)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einmalprovision - Pauschalvergütung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des VV, ausgleichsfähige Vermittlungsprovisionen, nicht ausgleichspflichtige Verwaltungsprovisionen, Ausschlussfrist, Abschlussfolgeprovision, Einmalprovision, Abdingbarkeit der Regelung über die Bemessung der Provision bei Dauerschuldverhältnissen, dispositives Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 87b Abs. 3
    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 98
  • NJW 1959, 1430
  • MDR 1959, 638
  • BB 1959, 574
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.05.1957 - II ZR 19/57

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57
    Diese gehen, wie der erkennende Senat bereits früher ausgeführt hat (BGHZ 24, 214, 220; 24, 223, 228; NJW 59, 144) dahin, dem Handelsvertreter eine Vergütung des Erfolges seiner Tätigkeit für den Unternehmer zukommen zu lassen, die ihm gerechterweise gebührt, die er aber in vollem Umfang noch nicht erhalten hat.

    Der Senat hat bereits in seiner früheren Entscheidung (BGHZ 24, 223) ausgesprochen, daß bei Feststellung des Verlustes an Provision auch Provisionen aus solchen Geschäften zu berücksichtigen sind, die nur durch eine weitere Tätigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen wären, wenn außerdem die durch den Handelsvertreter geschaffene Geschäftsbeziehung ursächlich war.

  • BGH, 13.05.1957 - II ZR 318/56

    Ausgleichsanspruch beim Tod des Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57
    Zu deren Ermittlung kann auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes mit herangezogen werden (vgl. BGHZ 24, 214 und 223).

    Diese gehen, wie der erkennende Senat bereits früher ausgeführt hat (BGHZ 24, 214, 220; 24, 223, 228; NJW 59, 144) dahin, dem Handelsvertreter eine Vergütung des Erfolges seiner Tätigkeit für den Unternehmer zukommen zu lassen, die ihm gerechterweise gebührt, die er aber in vollem Umfang noch nicht erhalten hat.

  • BGH, 07.03.1957 - II ZR 261/55

    Entfallen des Ausgleichsanspruchs durch Kündigung durch den Unternehmer

    Auszug aus BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57
    Für den Revisionsrechtszug ist daher zu unterstellen, daß ein wichtiger Kündigungsgrund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers nicht vorgelegen hat, der die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs auch dann hinderte, wenn der Unternehmer eine ordentliche Kündigung ausgesprochen und durch sie das Vertreterverhältnis beendet hat (BGHZ 24, 30, 35).
  • BGH, 11.12.1958 - II ZR 73/57

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57
    Diese gehen, wie der erkennende Senat bereits früher ausgeführt hat (BGHZ 24, 214, 220; 24, 223, 228; NJW 59, 144) dahin, dem Handelsvertreter eine Vergütung des Erfolges seiner Tätigkeit für den Unternehmer zukommen zu lassen, die ihm gerechterweise gebührt, die er aber in vollem Umfang noch nicht erhalten hat.
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind nach dem Sinn und Zweck des § 89 b HGB nur die Provisionen, die der Handelsvertreter für seine Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit erhält (BGHZ 30, 98, 101 f).

    Denn die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit des Handelsvertreters führt zur Schaffung eines Kundenstammes, von dem der Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung profitiert, und dafür soll dem Handelsvertreter mit dem Ausgleichsanspruch eine noch ausstehende Vergütung zuteil werden (st. Rspr.; BGHZ 24, 214, 221; 24, 223, 228 f; 30, 98, 101 f; vgl. auch Amtliche Begründung, BT-Drucks. I/3856, S. 33, 35).

    Den Vermittlungs- und Abschlußprovisionen gegenüberzustellen sind deshalb die für den Ausgleichsanspruch nicht zu berücksichtigenden Provisionen oder Provisionsanteile, die der Handelsvertreter für Tätigkeiten erhält, die über seine "werbende" (vermittelnde, abschließende) Tätigkeit hinausgehen und mit denen der Handelsvertreter zusätzliche, für die Schaffung eines Kundenstammes nicht ausschlaggebende Aufgaben erfüllt, die ihm der Unternehmer überträgt und vergütet (vgl. BGHZ 30, 98, 102 f; zum Tankstellenhalter: BGH, Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860; BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 66/87, NJW-RR 1988, 1061; Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, NJW 1998, 66 unter B I 3; VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71 unter B I 1).

    Der in der Klausel verwendete Begriff "verwaltende Tätigkeiten" ist von der Rechtsprechung im Handelsvertreterrecht gebildet worden, um damit die bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigungsfähigen, für solche Tätigkeiten gezahlten Provisionen oder Provisionsanteile zu bezeichnen (vgl. BGHZ 30, 98; 34, 310; 55, 45; 59, 125; zum Tankstellenhalter erstmals: BGH, Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860; Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO unter B I 3 bzw. B I 1).

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs über Ausgleichsanspruch eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich nach § 89 b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB zusteht, nur die Abschlußprovisionen und nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des vom Versicherungsvertreter geworbenen (oder ihm vom Versicherungsunternehmen übertragenen) Versicherungsbestandes gewährt werden (BGHZ 30, 98, 103 ff.; 55, 45, 49 f., jew.m.w.Nachw.).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51).

    bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht darin, daß dem Schuldner Verwaltungsprovisionen nicht nur für die von ihm selbst geworbenen, sondern in nahezu gleicher Höhe auch für die ihm übertragenen Versicherungsbestände, für die ihm keine Abschlußprovision zustand, gezahlt wurde, ein erhebliches Indiz gegen die Annahme gesehen, die Verwaltungsprovision sei auch zur weiteren Abgeltung der Vermittlungsleistung des Vertreters bestimmt (vgl. BGHZ 30, 98, 106).

    Eine solche Provisionsstruktur ist typisch für eine Einmalprovision, durch die die Vermittlungsleistung vollständig abgegolten wird (BGHZ 30, 98, 106, 107; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 7. Auflage, Rdnr. 884 ff.; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 89b Rdnr. 133).

    Auch wenn Maßnahmen der Bestandspflege und der Stornoabwehr sowie die Betreuung der Versicherungskunden in Schadensfällen sich besonders dazu eignen mögen, im Kreis der Versicherungsnehmer ein günstiges Klima für die Sicherung des Fortbestands oder die Erweiterung bestehender Verträge oder für den Abschluß neuer Versicherungsverträge zu schaffen, handelt es sich bei den dafür gezahlten Verwaltungsprovisionen nicht um solche Provisionen, die der Vertreter für Vermittlung oder Abschluß neuer Versicherungsverträge erhält und die allein für seinen Ausgleichsanspruch Berücksichtigung finden können (BGHZ 30, 98, 103).

  • OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05

    - LVM 1 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision / Verwaltungsprovision

    Denn ihnen zufolge dient der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters im Gegensatz zu dem des Warenhandelsvertreters nicht dem Ausgleich für Folgegeschäfte, die der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters mit den von diesem geworbenen Stammkunden schließt, sondern allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen, soweit diese Provisionsansprüche infolge der Beendigung des Vertretervertrages entfallen (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1276; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 27; Senatsurteil vom 18. September 2008 - 18 U 104/05 - Tz. 62 f.).

    Zum Anderen bleiben Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste außer Betracht, da der Ausgleichsanspruch nach dem Gesetz nur für die für den Handelsvertreterbegriff wesentliche Tätigkeit, also die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit, nicht jedoch auch für solche Aufgaben gewährt wird, die an sich dem Unternehmer selbst obliegen und für den Handelsvertreter zusätzliche Aufgaben darstellen (st. Rspr.: BGH NJW 1959, 1430, 1431 f.; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30; Senatsurteil vom 18.09.2008 - 18 U 104/05, Tz. 65 m.w.N.).

    Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht sind dem Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvermittlers nach ständiger Rechtsprechung nur solche Provisionsanteile zugrunde zu legen, die für seine vermittelnde, also auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, nicht hingegen auch Vergütungen für sonstige dem Versicherungsvertreter übertragene Aufgaben wie der Bestandspflege, der Stornoabwehr, der Bearbeitung von Schadensfällen, der Kontaktpflege und der Kundenbetreuung im Hinblick auf die Erhaltung und Erweiterung des Versicherungsbestandes (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30).

    Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist die Abgeltung solcher dem Unternehmer verbleibenden Vorteile, die ihm nach Vertragsbeendigung aus der handelsvertreterspezifischen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers verbleiben; hingegen soll ein Ausgleich nicht auch für solche Tätigkeiten erfolgen, die an sich dem Unternehmer selbst obliegen und die für den Handelsvertreter zusätzliche Aufgaben darstellen, für den Begriff des Handelsvertreters jedoch nicht wesentlich sind (so schon BGH NJW 1959, 1430, 1431).

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Provisionen zur Abgeltung

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluß von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und daß Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st.Rspr. seit BGHZ 30, 98, zuletzt Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, VersR 2004, 376 unter II 1 m.w.Nachw.).

    Die Vorschrift ist abdingbar und läßt daher Raum für abweichende Vereinbarungen, die auch vorsehen können, daß die Vermittlung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses mit einer sogenannten Einmalprovision abgegolten sein soll (Hopt aaO Rdnr. 19) und daß weitere Provisionen allein für Betreuung und Bestandspflege, also für vermittlungsfremde Aufgaben des Vertreters, gezahlt werden (vgl. BGHZ 30, 98, 106 f.; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a dd).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a).

  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

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  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99

    Klagebefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

    aa) Der in der Klausel verwendete Begriff "verwaltende Tätigkeiten" ist von der Rechtsprechung im Handelsvertreterrecht gebildet worden, um damit die bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigungsfähigen, für solche Tätigkeiten gezahlten Provisionen oder Provisionsanteile zu bezeichnen (vgl. BGHZ 30, 98; 34, 310; 55, 45; 59, 125; zum Tankstellenhalter erstmals: BGH, Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860; Senatsurteile vom 6. August 1997, aaO unter B I 3 bzw. B I 1).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13

    Rückforderung der an einen Versicherungsvertreter gezahlten

    Das dem Vertreter für sonstige, an sich dem Unternehmer obliegende Tätigkeiten vertraglich geschuldete Entgelt, wie z.B. eine Verwaltungs- oder Bestandspflegeprovision, ist nicht Gegenstand der gesetzlichen Regelung (OLG Schleswig, Urt. v. 11.01.1977 - 9 U 35/76, VersR 1977, 1002; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., § 92 Rn. 12, 15, 20; MüKo/von Hoyningen-Huene, a.a.O., § 92 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urt. v. 04.05.1959 - II ZR 81/57, BGHZ 30, 98, 102 ; a.A. Staub/Emde, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 92 Rn. 60).
  • BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 350/04

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Weitergabe der Kundenkartei an Dritte

    Der Handelsvertreter soll damit eine Gegenleistung für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Vertragsbeendigung nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers erhalten, wie er in der Schaffung des Kundenstamms liegt (BGHZ 24, 30, 33; 24, 214, 221 f.; 30, 98, 101 f.; 55, 45, 54; 56, 290, 294).
  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04

    Zulässigkeit der Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf

    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und dass Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st. Rspr. seit BGHZ 30, 98; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483 = VersR 2004, 376 unter II 1; Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866 = VersR 2005, 1283 unter II 1).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, dass in der als Verwaltungsprovision bezeichneten Vergütung zumindest Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit enthalten sind (vgl. BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51).

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

    In Übereinstimmung mit dieser Auffassung haben auch andere oberste Bundesgerichte Personen wie den Beigeladenen K. als selbständige Handelsvertreter (Bausparkassenvertreter) angesehen, so der BGH in den Urteilen vom 23. Februar 1961 (BGHZ 34, 310 = LM § 89b HGB Nr. 15 und dazu Küstner, Betriebsberater 1966, 269), vom 10. Juli 1969 (Versicherungsrecht 1969, 995) und vom 6. Juli 1972 (BGHZ 59, 125 = LM aaO Nr. 44); alle Urteile betreffen Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB und gehen ohne nähere Begründung von der Eigenschaft der Kläger als selbständiger Bausparkassenvertreter aus (vgl auch für die ähnlich zu beurteilenden Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter BGHZ 30, 98 = LM aaO Nr. 12; BGHZ 45, 268 = LM aaO Nr. 25 und BGHZ 55, 45 = LM aaO Nr. 38; nicht vergleichbar sind dagegen insoweit die Rechtsverhältnisse der Bezirksstellenleiter von staatlichen Lotto- oder Totounternehmen, die das Bundessozialgericht -BSG- wegen der weitgehenden Reglementierung ihrer Tätigkeit und Fehlens eines echten Unternehmerrisikos für abhängig Beschäftigte gehalten hat, so in den Urteilen vom 9. Dezember 1964, SozR RVO § 537 aF Nr. 39, vom 31. Oktober 1972, BSGE 35, 20 = SozR RVO § 539 Nr. 34, und vom 17. Mai 1973, SozR AVG § 2 Nr. 10, abweichend allerdings die Rechtsprechung des BGH und des Bundesfinanzhofs -BFH-, vgl BGHZ 43, 108; 59, 87 und LM aaO Nr. 48, wobei die letzte Entscheidung auch auf die Rechtsprechung des BSG eingeht; BFHE 89, 45; 89, 49; 90, 193 und BStBl 1968 Teil 11, 718).
  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 79/82

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters

  • BGH, 06.07.1972 - VII ZR 75/71

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Bausparkassenvertreters

  • BGH, 15.02.1965 - VII ZR 194/63

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs; Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen

  • OLG München, 10.03.1993 - 7 U 5352/92

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters

  • OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 101/09

    - DVAG 27 -, AA des VV, HV, unbezifferter Leistungsantrag, Zulässigkeit,

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 16 U 77/05

    Rechtliche Ausgestaltung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89b HGB;

  • BGH, 03.06.1971 - VII ZR 23/70

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs

  • KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05

    Rechtswidrigkeit einer fristlosen Kündigung eines Tankstellenvertrag wegen

  • OLG Köln, 05.10.2022 - 2 Wx 195/22

    Zulässigkeit von In-Sich-Geschäften des Testamentsvollstreckers; Zulässiger

  • BGH, 01.12.1960 - VII ZR 215/59

    - Gruppen-Sterbegeldversicherung -, - Gruppen-Versicherungsverträge für den

  • OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02

    Zur Frage der Einbeziehung sog. Folgeprovisionen in den einem

  • LG Köln, 18.12.2020 - 89 O 2/20
  • BGH, 22.06.1972 - VII ZR 36/71

    Bezirksstellenleiter von Lotto und Toto Handelsvertreter

  • BGH, 23.02.1961 - VII ZR 237/59

    Ausgleichsanspruch des Bausparkassenvertreters

  • BGH, 06.02.1964 - VII ZR 100/62

    Berücksichtigung von ersparten Betriebsunkosten des Handelsvertreters bei der

  • OLG Köln, 06.02.2013 - 19 U 145/12

    Umfang des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters

  • OLG Frankfurt, 28.01.2003 - 5 U 129/01

    Zur Unterscheidung zwischen Abschlussprovision und Verwaltungsprovision

  • OLG Frankfurt, 30.06.2000 - 10 U 217/99

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters

  • OLG München, 13.11.1991 - 7 U 6544/90

    Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Provision ; Ausgleichsansprüche

  • BGH, 21.03.1963 - VII ZR 95/61

    - Uelzener -, AA des VV, Ausschluss des AA bei einvernehmlicher

  • OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05

    Voraussetzungen und Umfang des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

  • BGH, 25.04.1960 - II ZR 130/58

    Rechtspflichten des Unternehmers zur Auskunft über die wirtschaftliche Lage des

  • BFH, 29.06.1987 - X R 11/81

    Zur Umsatzsteuerbefreiung von Versicherungsvertretern und von

  • BAG, 21.05.1985 - 3 AZR 283/83

    Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters - Ausgleich für entgangene

  • BGH, 04.06.1975 - I ZR 130/73

    Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs eines Bezirksstellenleiters von Toto-

  • LG Bonn, 13.09.2011 - 2 O 164/11

    Rückzahlung von Aufbauhilfen eines Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung

  • LG Wiesbaden, 23.01.2013 - 11 O 51/12

    Ausgleichsansprüche des Versicherungsvertreters gemäß § 89 b HGB nach Kündigung

  • BGH, 21.11.1960 - VII ZR 235/59

    Wichtiger Grund, stillschweigende Rechtswahl, Konkurrenztätigkeit, Verwirkung des

  • OLG Saarbrücken, 09.07.1997 - 1 U 355/96

    Nachbearbeitungsgrundsätze, Courtageanspruch des VM bei notleidenden

  • BGH, 07.03.1985 - I ZR 204/82

    Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters wegen erlittener Provisionsverluste -

  • LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 9 O 47/99

    - General Accident 2 -, AA des VV, Grundsätze zur Errechnung der Höhe des AA,

  • BGH, 22.09.1960 - VII ZR 245/59

    - Wäschesteife -, AA des HV, nachträgliche Konkurrenzsituation, Doppeltätigkeit

  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12

    AA des VV, entgangener Gewinn, Schadenersatz, Schadenschätzung, entgangener

  • LG Stuttgart, 23.09.1974 - 2 KfH O 107/73

    AA des VV, Formularvertrag, Einbeziehung von Formularverträgen AGB, Grundsätze,

  • OLG Düsseldorf, 01.07.1994 - 16 U 222/93

    AA des VV, Hoffnungen und Chancen als Gegenstand des AA des HV, Erfordernis einer

  • LAG Hamm, 23.11.1983 - 15 Sa 1263/83

    - Gaststätten-Info-Tafeln zum Stand der Bundesliga -, Folgeprovision eines HV für

  • AG Dannenberg, 29.01.1982 - 1 C 384/81

    - Hagelversicherung -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision /

  • ArbG Dannenberg, 29.01.1982 - 1 C 384/81

    - Hagelversicherung -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision /

  • BGH, 20.12.1962 - VII ZR 60/61

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 11.05.1959 - II ZR 2/58   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Formvorschrift - Verzicht auf Einhaltung - Vernehmung der Partei - Beweisbeschluß - Beweisaufnahme

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 450 Abs. 1
    Verzicht auf die Anordnung der Parteivernehmung durch Beweisbeschluß

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1433
  • MDR 1959, 638
  • DNotZ 1959, 549
  • WM 1959, 719
  • BB 1959, 574
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 02.07.1990 - II ZR 243/89

    Schenkung eines Kommanditanteils; Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Merkmal der unentgeltlichen Zuwendung für die Fälle verneint, in denen jemand in eine bestehende offene Handelsgesellschaft oder in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen wird, ohne selbst eine Einlage leisten zu müssen; er hat darin, daß der neu eintretende Gesellschafter die persönliche Haftung sowie die Beteiligung an einem etwaigen Verlust übernimmt und im Regelfall zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft verpflichtet ist, eine Gegenleistung gesehen, die grundsätzlich die Annahme einer - sei es auch nur gemischten - Schenkung verbiete (Sen. Urt. v. 11. Mai 1959 - II ZR 2/58, WM 1959, 719, 720, v. 25. Januar 1965 - II ZR 233/62, WM 1965, 359 und v. 13. Juni 1977 - II ZR 150/76, WM 1977, 862, 864; vgl. auch BGH, Urt. v. 26. März 1981 - IVa ZR 154/80, WM 1981, 623, 624).
  • OLG Schleswig, 27.03.2012 - 3 U 39/11

    Rechtsnatur der Übertragung von Anteilen einer mit der Verwaltung von Vermögen

    Dies verbiete grundsätzlich die Annahme einer - sei es auch nur gemischten - Schenkung (BGH WM 1959, 719 ff., bei juris Rnr. 22; BGH BB 1965, 472, bei juris Rnr. 15; BGH NJW 1990, 2616 ff., bei juris Rnr. 15 - dort unter ausdrücklichem Hinweis auf verschiedene Bedenken im Schrifttum gegen diese Rechtsprechung, auf die der BGH in jener Entscheidung allerdings nicht eingeht, weil es dort um die Zuwendung eines Kommanditanteiles ging und insoweit eine Schenkung gerade in Betracht kam, denn der Kommanditist haftet nicht persönlich und ist im Regelfall auch nicht zur Geschäftsführung verpflichtet; dem II. Senat des BGH folgend KG DNotZ 1978, 109, 111).

    Denn bereits der II. Senat des BGH hat in der von der Beklagten zitierten Entscheidung NJW 1959, 1433 = WM 1959, 719 f., bei juris Rn. 22, wie folgt hervorgehoben:.

  • BGH, 26.03.1981 - IVa ZR 154/80

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ergänzung des Pflichtteils -

    Es hat sich aber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen, nach der die Aufnahme eines Gesellschafters in eine offene Handelsgesellschaft grundsätzlich keine Schenkung im Sinn von § 516 BGB darstelle (Urteil vom 11. Mai 1959 - II ZR 2/58 = LM BGB § 516 Nr. 3; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1965 - II ZR 233/62 = WM 1965, 359; Urteil vom 15. Dezember 1965 - II ZR 130/54 = WM 1956, 353; ferner Urteil des III. Zivilsenats vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70 = WM 1971, 1338).
  • OLG Frankfurt, 15.04.1996 - 20 W 516/94

    Unentgeltliche Übertragung eines Anteils an einer BGB -Gesellschaft

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  • BGH, 07.04.1960 - II ZR 69/58

    Einziehung eines Geschäftsanteils

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  • BFH, 01.07.1992 - II R 108/88

    Teilabtretung eines Gesellschaftsanteils an neu eintretenden Gesellschafter

    Die Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 11. Mai 1959 II ZR 2/58, WM 1959, 719, BB 1959, 574; vom 25. Januar 1965 II ZR 233/62, WM 1965, 359; vom 26. März 1981 IVa ZR 154/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1981, 1956, Der Betrieb 1981, 1514) steht hierzu nicht in Widerspruch.
  • OLG Saarbrücken, 06.09.2018 - 4 U 9/18

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Identifizierung der angeblichen

    Denn auf die Einhaltung der Formvorschrift des § 358 ZPO kann nach § 295 ZPO verzichtet werden (BGH, Urteil vom 11.05.1959 - II ZR 2/58, juris Rn. 18, insoweit in NJW 1959, 1433 nicht abgedruckt, zu § 450 ZPO; Wieczorek/Schütze/Assmann, aaO § 295 Rn. 18).
  • LG Flensburg, 13.05.2011 - 4 O 297/08

    Pflichtteilsanspruch - Zuwendung von Gesellschaftsanteilen einer GbR als

    b) Nach den von der Beklagten zitierten Urteilen des BGH vom 11.05.1959 (Az. II ZR 2/58) und vom 26.03.1981 (Az. IV a ZR 154/80) kann zwar die Aufnahme eines Gesellschafters in eine OHG grundsätzlich keine Schenkung darstellen, weil der aufgenommene Gesellschafter mit seinem Eintritt in die Gesellschaft die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernimmt und in der Regel zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft im Dienste des Gesellschaftsunternehmens verpflichtet ist.
  • BFH, 01.07.1992 - II R 107/88

    Erbschaftssteuerpflichtigkeit der teilweisen Übertragung eines Anteils einer

    Auf die vom Kläger für seine Auffassung angeführten Urteile des BGH vom 11. Mai 1959 II ZR 2/58 (BB 1959, 574, WM 1959, 719) und vom 25. Januar 1965 II ZR 233/62 (BB 1965, 472, WM 1965, 359) zur Aufnahme von Gesellschaftern in eine offene Handelsgesellschaft braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
  • BGH, 13.06.1977 - II ZR 150/76

    Kündigung eines Gesellschafters aus einer OHG - Beendigung der Gesellschaft durch

    Wenn die Aufnahme des Klägers in das Handelsgeschäft des Beklagten überhaupt eine Schenkung war, kann es sich allenfalls um eine sog. gemischte Schenkung gehandelt haben (II ZR 2/58 v. 11.5.1959 = LM BGB § 516 Nr. 3 unter 13; II ZR 233/62 v. 25.1.1965 = WM 1965, 359 unter II 2; Alfred Hueck, DB 1966, 1033 ff.).
  • BGH, 12.11.1970 - II ZR 23/69

    Zulässigkeit gesonderter Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus dem

  • BGH, 11.06.1959 - II ZR 101/58

    Rechtsmittel

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