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   BGH, 26.05.1972 - I ZR 44/71   

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https://dejure.org/1972,571
BGH, 26.05.1972 - I ZR 44/71 (https://dejure.org/1972,571)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1972 - I ZR 44/71 (https://dejure.org/1972,571)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1972 - I ZR 44/71 (https://dejure.org/1972,571)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Absicht des Erwerbers über die künftige Betriebsfortführung auf die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Betriebsübertragung - Anforderungen an die Vereinbarung über den Betriebsübergang - Tatsächliche Geschäftsfortführung als Voraussetzung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 23
    Wirksamkeit der Übertragung eines Betriebes

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 2123
  • MDR 1973, 28
  • GRUR 1973, 363
  • WM 1972, 1281
  • BB 1973, 210
  • DB 1972, 2248
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64

    Löschungsklage gegen das Zeichen in seiner eingetragenen Gestalt - Übernahme

    Auszug aus BGH, 26.05.1972 - I ZR 44/71
    Im Interesse der Erhaltung der noch vorhandenen wirtschaftlichen Werte können bei einer Betriebsveräußerung durch den Konkursverwalter keine zu strengen Anforderungen an das Erfordernis des Betriebsübergangs- und damit an den Bestand des übergehenden Betriebs - gestellt werden (vgl. BGH GRUR 67, 89, 92 - Rose), zumal der Konkursverwalter häufig schon im Zuge einer geordneten Verwaltung zu einer vorübergehenden Schließung des Geschäftsbetriebs genötigt sein kann (§§ 117, 129 Abs. 2, 130 KO), ohne daß zu diesem Zeitpunkt bereits über eine etwaige Veräußerung des Geschäftsbetriebs im ganzen eine Entscheidung möglich ist (vgl. § 134 Nr. 1 KO).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und daran festgehalten, daß mit den Kennzeichen im großen und ganzen diejenigen Werte auf den Erwerber zu übertragen sind, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß die mit den Zeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird, da andernfalls die Gefahr von Irreführungen, die der Gesetzgeber verhindern will, nicht zuverlässig unterbunden wird (BGH GRUR 67, 89, 92 - Rose).

    Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 67, 89, 93 - Rose).

  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 200/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1972 - I ZR 44/71
    Es kann daher nicht als rechtsirrig angesehen werden, wenn das Berufungsgericht die Produktionseinstellung (vgl. bereits RGZ 170, 265, 274 - Roßhaarstoffe) sowie die Aufgabe der angemieteten Fabrikationsstätte und der (teilweise zur Sicherung an Dritte übereigneten) Einrichtungen als unschädlich angesehen hat (vgl. RG MuW 27/28, 522 = GRUR 28, 657 - Webers Feigenkaffee; RG MuW 31, 430, 431 - Kriesel), da als wesentlicher Unternehmensbestand noch der Firmenname, die Warenzeichen, Rezepte sowie die Kunden- und Lieferantenbeziehungen und damit der im Betrieb verkörperte good will vorhanden waren (vgl. BGH GRUR 54, 274, 275 - Goldwell) und über eine endgültige Betriebseinstellung noch nicht entschieden war.
  • BGH, 11.07.1955 - II ZR 96/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1972 - I ZR 44/71
    Beide Bestimmungen, die insoweit nach denselben Grundsätzen auszulegen sind (vgl. bereits RG MuW 27/28, 522, 523 - Weber; ferner RG GRUR 34, 53, 55 - Valvonit mit hier nicht näher interessierenden Einschränkungen), wollen ein Auseinanderfallen von Betrieb und dem dazugehörigen Firmennamen bzw. Warenzeichen verhindern; sie bezwecken weiter, daß die Herkunftsfunktion der Kennzeichnungen erhalten bleibt und Täuschungen der Allgemeinheit unterbunden werden (BGH GRUR 71, 573, 574 - Nocado zu § 8 WZG; BGH GRUR 57, 44, 45 zu § 23 HGB).
  • BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70
    Auszug aus BGH, 26.05.1972 - I ZR 44/71
    Beide Bestimmungen, die insoweit nach denselben Grundsätzen auszulegen sind (vgl. bereits RG MuW 27/28, 522, 523 - Weber; ferner RG GRUR 34, 53, 55 - Valvonit mit hier nicht näher interessierenden Einschränkungen), wollen ein Auseinanderfallen von Betrieb und dem dazugehörigen Firmennamen bzw. Warenzeichen verhindern; sie bezwecken weiter, daß die Herkunftsfunktion der Kennzeichnungen erhalten bleibt und Täuschungen der Allgemeinheit unterbunden werden (BGH GRUR 71, 573, 574 - Nocado zu § 8 WZG; BGH GRUR 57, 44, 45 zu § 23 HGB).
  • RG, 07.01.1943 - II 97/42

    1. Zur Frage der Verwechslungsgefahr, wenn in zwei sonst hinreichend

    Auszug aus BGH, 26.05.1972 - I ZR 44/71
    Es kann daher nicht als rechtsirrig angesehen werden, wenn das Berufungsgericht die Produktionseinstellung (vgl. bereits RGZ 170, 265, 274 - Roßhaarstoffe) sowie die Aufgabe der angemieteten Fabrikationsstätte und der (teilweise zur Sicherung an Dritte übereigneten) Einrichtungen als unschädlich angesehen hat (vgl. RG MuW 27/28, 522 = GRUR 28, 657 - Webers Feigenkaffee; RG MuW 31, 430, 431 - Kriesel), da als wesentlicher Unternehmensbestand noch der Firmenname, die Warenzeichen, Rezepte sowie die Kunden- und Lieferantenbeziehungen und damit der im Betrieb verkörperte good will vorhanden waren (vgl. BGH GRUR 54, 274, 275 - Goldwell) und über eine endgültige Betriebseinstellung noch nicht entschieden war.
  • RG, 26.03.1935 - II 277/34

    1. Setzt die Vorschrift des § 7 Abs. 1 WZG. voraus, daß überhaupt ein

    Auszug aus BGH, 26.05.1972 - I ZR 44/71
    Ein bloßes Scheingeschäft (§ 117 BGB liegt nicht vor; nicht nur der Erwerb der Kennzeichnungsrechte, sondern auch der des Geschäftsbetriebs ist ernsthaft gewollt, wie auch das Reichsgericht anerkannt hat (RGZ 147, 332, 339 - Aeskulap; RG GRUR 43, 298, 299 - Orfa).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 188/09

    Landgut Borsig

    Es kann dahinstehen, ob diese Anlage die Annahme einer Betriebsfortsetzung als Voraussetzung einer Firmenfortführung nach § 23 HGB rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 364 = WRP 1972, 578 - Baader).
  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 233/01

    Gegenabmahnung

    Es reicht aus, wenn mit dem Kennzeichen im großen und ganzen diejenigen Werte übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß der Erwerber die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition fortsetzen wird (BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 365 - Baader; Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, GRUR 1991, 393, 394 = WRP 1991, 222 - Ott International; BGH GRUR 2002, 972, 975 - FROMMIA).
  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 300/99

    FROMMIA; Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten;

    Ein auf Fortsetzung des Geschäftsbetriebs gerichteter Wille durch den Erwerber ist nicht Voraussetzung einer wirksamen Übertragung des Unternehmenskennzeichens (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 364 f. = WRP 1972, 578 - Baader).

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß für eine Übertragung des Unternehmenskennzeichens im großen und ganzen diejenigen Werte auf den Erwerber zu übertragen sind, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, die mit dem Zeichen verbundene Geschäftstradition werde vom Erwerber fortgesetzt (vgl. BGH GRUR 1973, 363, 365 - Baader; BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, GRUR 1991, 393, 394 = WRP 1991, 222 - Ott International).

  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 17/88

    Benner; Veräußerung eines aus dem bürgerlichen Namen eines Gesellschafters

    Das BerGer. hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß es dem Erwerber der zu einem bestimmten Betrieb gehörigen Warenzeichen freisteht, nach dem Erwerb Art und Umfang des Betriebs beliebig zu verändern, ohne daß die Wirksamkeit der erfolgten Zeichenübertragung berührt wird (vgl. BGH, NJW 1972, 2123 = LM § 23 HGB Nr. 2 = GRUR 1973, 363 (365) - Baader; BGH, NJW 1989, 1126 = LM § 8 WZG Nr. 12 = GRUR 1989, 422 (423 f.) - FLASH).

    Ob der Entschluß zu einer solchen Umgestaltung vom Erwerber erst nach vollzogenem Erwerb oder bereits vorher in vorausschauender Planung gefaßt worden ist, kann nicht entscheiden (vgl. BGH, NJW 1972, 2123 = LM § 23 HGB Nr. 2 = GRUR 1973, 363 - Baader), so daß der von der Revision hervorgehobenen kurzfristigen Aufeinanderfolge von Erwerb und Weiterveräußerung bei der L-AG keine wesentliche Bedeutung zukommt.

    Gegenstände und Rechte als Erwerb des - nach Veräußerung der Produktionsmittel jedenfalls noch verbliebenen - Vertriebsbereichs im großen und ganzen darstellte (vgl. BGH, LM § 1 UWG Nr. 18 = GRUR 1954, 274 (275) - Goldwell; BGH, NJW 1972, 2123 = LM § 23 HGB Nr. 2 = GRUR 1973, 363 (365) - Baader).

  • BGH, 22.11.1990 - I ZR 14/89

    Verwechselungsgefahr zweier Unternehmenskennzeichnungen bei Übereinstimmung des

    Nicht zu beanstanden ist auch seine weitere Annahme, daß es hierfür nicht in jedem Falle der Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs bedarf, sondern daß es genügen kann, wenn mit dem Kennzeichen im großen und ganzen - diejenigen Werte übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 89, 92 - Rose; BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 365 - Baader; BGH, Urt. v. 2.3.1989 - I ZR 7/87, GRUR 1989, 422, 423 f - FLASH).

    Denn auch für den Liquidationsfall sind - ähnlich wie im Falle des Konkurses, für den der Bundesgerichtshof dies bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1967, 89, 92 - Rose; BGH GRUR 1973, 363, 365 - Baader) - im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte des aufzulösenden Unternehmens keine zu strengen Maßstäbe bei der Beurteilung des Erfordernisses des Betriebsübergangs anzulegen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdn. 66); dies bedeutet, daß nur geringere Anforderungen an den Umfang, in dem Teile des aufzulösenden Betriebs zusammen mit der Kennzeichnung übertragen werden müssen, sowie an die Nähe der zeitlichen Abfolge etwaiger einzelner Übertragungsakte (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado) zu stellen sind.

  • OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20

    Tatbestandsberichtigungsantrag, Klärungsbedürftigkeit, Rückforderungsansprüche,

    Mit den Kennzeichen waren im Großen und Ganzen diejenigen Werte auf den Erwerber zu übertragen, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluss rechtfertigen, dass die mit den Zeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (BGH, Urteil vom 26.05.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, juris-Rn. 16 - Baader).
  • BGH, 09.06.2004 - I ZR 31/02

    "Dorf MÜNSTERLAND II"; Erwerb einer Marke in der Zwangsversteigerung

    Dieser rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts kann auch bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Fezer, MarkenG, 3. Aufl., § 27 Rdn. 31; Hacker aaO; vgl. ferner zu § 8 Abs. 1 WZG: BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 365 = WRP 1972, 578 - Baader) nicht beigetreten werden.
  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 177/89

    Warenzeichenübertragung bei Mitübertragung des Geschäftsbetriebs - Verwirkung des

    Ein solcher Eindruck, der aufgrund eines, wie die weitere Entwicklung zeigt, nicht nachhaltigen Entschlusses über die Einschränkung übernommener Aktivitäten geweckt worden sein kann, schließt jedoch nicht aus, daß die Klägerin - wie vom Berufungsgericht festgestellt - entsprechende Betriebsteile mit dem Warenzeichen von der KG erworben hat; denn ein Fortsetzungswille des Erwerbers ist nicht Voraussetzung einer nach § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG wirksamen Zeichenübertragung (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 365 - Baader; BGH aaO. - FLASH; BGH aaO. - Benner).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.2006 - 2 U 65/04

    Erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung und

    Dazu bedarf es bei einer Übertragung nach Produktionseinstellung im Konkurs des Übergangs der noch vorhandenen immateriellen Werte, die die Fortführung der mit dem Kennzeichen verbundenen bisherigen Geschäftstradition ermöglichen, wie Kundenbeziehungen und Know-how (BGH, BB 1973, 210, 211; NJW 1991, 1353, 1354 - Ott-International; Baumbach/ Hopt, HGB, 32. Auflage, § 22 Rdn. 3; MünchKomm-HGB/Heininger, 2. Aufl. , § 22 Rdn. 14).
  • BGH, 30.01.1992 - I ZR 54/90

    Geltendmachung der Zeichenrechte bei Veräußerung der Marke - Zeitpunkt der

    Die Übertragung der für die Herstellung der Markenware notwendigen immateriellen Werte, insbesondere des Herstellungsrezepts und des sonstigen Fertigungs-know-hows genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 364 - Baader).
  • BGH, 08.06.1973 - I ZR 6/72

    Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens nur für einen Teil der Waren des

  • OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines

  • OLG Hamburg, 22.12.1988 - 3 U 5/88
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