Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 24.05.1985

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 28.06.1985 - 11 U 129/84   

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https://dejure.org/1985,1909
OLG Hamm, 28.06.1985 - 11 U 129/84 (https://dejure.org/1985,1909)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.1985 - 11 U 129/84 (https://dejure.org/1985,1909)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 1985 - 11 U 129/84 (https://dejure.org/1985,1909)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 138 Abs. 1

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 55
  • VersR 1986, 770
  • BB 1985, 1933
  • BB 1986, 157
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84

    Rechte des Darlehensgebers nach Kündigung eines Darlehens; Verzinsung der aus

    Im neueren Schrifttum, aber auch in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wird vielfach die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe - jedenfalls bei Konsumentenratenkrediten - im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten, entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen, weil eine Bank sich regelmäßig auf dem Geldmarkt die Finanzierungsmittel, die sie für alle sich ihr bietenden Kreditgeschäfte benötige, besorgen könne und müsse (Reifner BB 1985, 87, 91; OLG Frankfurt am Main WM 1985, 938; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 357; KG ZIP 1982, 555, 556; WM 1984, 1181, 1184; dagegen KG WM 1985, 15, 16; Emmerich WM 1984, 949, 950 und FLF 1985, 188, 189; vgl. auch M. Löwisch BB 1985, 959, 960/961, der beide Auffassungen hinsichtlich des Schadensumfanges für korrekturbedürftig hält; zeitlich differenzierend OLG Hamm BB 1985, 1933, 1935/36).
  • BGH, 14.01.1988 - III ZR 249/86

    Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrags

    Diese Beurteilung ändert sich auch nicht, wenn man in den Äquivalenzvergleich die Zinsvorteile einbezieht, die der Beklagten auf Kosten der Kläger dadurch zuflossen, daß die Bank die erste Jahresprämie für die Lebensversicherung vom Kreditbetrag einbehielt, die Folgeprämien also jeweils erst 1 Jahr später an den Versicherer zu überweisen brauchte, während dieses Jahres die entsprechenden Beträge aber von den Klägern schon in Monatsraten erhielt und nutzen konnte (vgl. Scholz BB 1986, 157).

    Ob und in welcher Weise darüber hinaus die Lebensversicherungsprämien selbst, obwohl sie letztlich nicht der Kreditbank, sondern dem Versicherer zuflossen, in den Äquivalenzvergleich einzubeziehen sind, ob also die Vertragskombination von Festkredit und Lebensversicherung in der Weise mit einem Ratenkreditvertrag verglichen werden kann, daß die Gesamtbelastung aus Kreditkosten und Versicherungsprämien der Rückzahlungsverpflichtung beim marktüblichen Ratenkreditvertrag gegenübergestellt wird, ist im Schrifttum umstritten und in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt (vgl. OLG Hamm WM 1985, 1461 = WM 1986, 64 = BB 1985, 1933; OLG Hamburg VuR 1986, 22 und WM 1986, 1431; Scholz BB 1986, 157; Reifner DB 1984, 2178, 2182/2183; VuR 1986, 6; Kessler WuB I E 1 Kreditvertrag 6.86 und 3.87; Emmerich EWiR 11/86, 1069; Steppeier WuB I E 1 Kreditvertrag 9.86).

  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 129/84
    Im neueren Schrifttum, aber auch in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wird vielfach die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe - jedenfalls bei Konsumentenratenkrediten - im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten, entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen, weil eine Bank sich regelmäßig auf dem Geldmarkt die Finanzierungsmittel, die sie für alle sich ihr bietenden Kreditgeschäfte benötige, besorgen könne und müsse (Reifner BB 1985, 87, 91; OLG Frankfurt am Main WM 1985, 938; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 357; KG ZIP 1982, 555, 556; WM 1984, 1181, 1184; dagegen KG WM 1985, 15, 16; Emmerich WM 1984, 949, 950 und FLF 1985, 188, 189; vgl. auch M. Löwisch BB 1985, 959, 960/961, der beide Auffassungen hinsichtlich des Schadensumfanges für korrekturbedürftig hält; zeitlich differenzierend OLG Hamm BB 1985, 1933, 1935/36).
  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 104/84

    Formbedürftigkeit eines Darlehensvertrages - Gesamtwürdigung von

    Im neueren Schrifttum, aber auch in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wird vielfach die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe - jedenfalls bei Konsumentenratenkrediten - im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten, entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen, weil eine Bank sich regelmäßig auf dem Geldmarkt die Finanzierungsmittel, die sie für alle sich ihr bietenden Kreditgeschäfte benötige, besorgen könne und müsse (Reifner BB 1985, 87, 91; OLG Frankfurt am Main WM 1985, 938; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 357; KG ZIP 1982, 555, 556; WM 1984, 1181, 1184; dagegen KG WM 1985, 15, 16; Emmerich WM 1984, 949, 950 und FLF 1985, 188, 189; vgl. auch M. Löwisch BB 1985, 959, 960/961, der beide Auffassungen hinsichtlich des Schadensumfanges für korrekturbedürftig hält; zeitlich differenzierend OLG Hamm BB 1985, 1933, 1935/36).
  • OLG Hamm, 24.07.1984 - 11 U 172/84

    Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages als wucherähnliches Ausbeutungsgeschäft;

    Wie der Senat zwischenzeitlich für eine ähnliche AGB-Klausel in seinem nichtrechtskräftigen Urteil vom 28. Juni 1985 - 11 U 129/84 - entschieden hat, halten Klauseln der vorliegenden Art nur teilweise der Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 5 AGBG stand.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.05.1985 - 3 W 71/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2992
OLG Düsseldorf, 24.05.1985 - 3 W 71/85 (https://dejure.org/1985,2992)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.1985 - 3 W 71/85 (https://dejure.org/1985,2992)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Mai 1985 - 3 W 71/85 (https://dejure.org/1985,2992)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betriebsleiter; Handwerksrolle; GmbH; Handwerk; Handelsregister; Eintragung

Papierfundstellen

  • BB 1985, 1933
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 18.10.1982 - 20 W 847/81

    Zur Handelsregistereintragung einer GmbH zum Betrieb eines Handwerks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.1985 - 3 W 71/85
    1 Z 145/81">BayObLGZ 1982, 153 ff.; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 25 ff. [hier: II (220) 275 c-d]; OLG Hamm, DB 1985, 1460).
  • BGH, 25.07.2017 - II ZB 8/16

    Handelsregistersache: Prüfungsbefugnis des Registergerichts im

    In der Rechtsprechung wurde eine solche ungeschriebene Ausnahme von § 7 HGB bislang einerseits unter Hinweis auf die Einheit der Rechtsordnung und die Notwendigkeit der Durchsetzung von im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschriften bejaht (vgl. BayObLGZ 1982, 153; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 25, 28; OLG Schleswig, RPfl 1982, 186; OLG Düsseldorf, BB 1985, 1933; OLG Hamm, BB 1985, 1415; wohl auch OLG Celle,NJW-RR 1989, 483), andererseits aber auch wegen des Regelungszwecks von § 7 HGB, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, abgelehnt (vgl. KG, NJW 1958, 1827, 1828; OLG Celle, BB 1972, 145; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 416, 418).
  • BGH, 09.11.1987 - II ZB 49/87

    Mitteilung der Eintragung in die Handwerksrolle

    Die dagegen von einigen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Frankfurt am Main BB 1983, 400 und BB 1984, 13; OLG Stuttgart Die Justiz 1980, 48; OLG Hamm BB 1985, 1415; OLG Düsseldorf BB 1985, 1933; ebenso BayObLG BB 1982, 763) sowie einem Teil des Schrifttums (Scholz-Winter, GmbHG 7. Aufl. § 8 Rdnr. 16; Roth, GmbHG 2. Aufl. § 8 Anm. 2.1 unter Nr. 6; Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 8 Rdnr. 9) erhobenen Bedenken erweisen sich als nicht stichhaltig.

    Die Möglichkeit, dem Gesetzeszweck des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG in der Weise Rechnung zu tragen, daß die Eintragung der GmbH in das Handelsregister nur dann abzulehnen ist, wenn sich aus der Stellungnahme der Handwerkskammer nach §§ 126 FGG, 23 HRV oder aus anderen Gründen ergibt, daß einer künftigen Eintragung in die Handwerksrolle nicht behebbare Hindernisse entgegenstehen und daher die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich ist (so fast alle, die sich für die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG im Falle einer in die Handwerksrolle einzutragenden Gesellschaftstätigkeit aussprechen, vgl. Scholz-Winter a.a.O. § 8 Rdnr. 16; BayObLG BB 1982, 763 f.; OLG Frankfurt am Main BB 1983, 400; OLG Hamm BB 1985, 1415 f.; OLG Düsseldorf BB 1985, 1933), scheidet aus.

  • OLG Zweibrücken, 08.01.1987 - 3 W 162/86

    Erheblicher Zeitpunkt bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Anforderungen an

    Kündigt der Beschwerdeführer - wie in dem vorliegenden Falle - eine (weitere) Beschwerdebegründung an, so hat das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung lediglich angemessene Zeit zu warten (BVerfGE 60, 313, 317; BayObLGZ 1974, 302, 304; OLG Köln NJW-RR 1986, 862; Senatsbeschlüsse vom 6. März 1985 - 3 W 19/85, und vom 11. April 1985 - 3 W 71/85, beide n.v.; Schneider in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 573 Rdn. 10, sowie in MDR 1986, 642; Baumbach/ Lauterbach/Albers, ZPO 45. Aufl. § 573 Anm. 2 C; Keidel/Kuntze/Winkler, FG 11. Aufl. § 12 FGG Rdn.
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