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   BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87   

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https://dejure.org/1989,1314
BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87 (https://dejure.org/1989,1314)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1989 - I ZR 158/87 (https://dejure.org/1989,1314)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1989 - I ZR 158/87 (https://dejure.org/1989,1314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhebung eines besonderen Entgelts neben dem Mitgliedsbeitrag durch Lohnsteuerhilfevereine - Unzulässigkeit der Abrechnung der Lohnsteuervereine für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nach Maßgabe einer Gebührenordnung - Verbot für Lohnsteuerhilfevereine ein an eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Lohnsteuerhilfeverein III"; Zulässigkeit beratungsabhängiger Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1515
  • MDR 1990, 135
  • GRUR 1989, 838
  • BB 1989, 2067
  • DB 1989, 2168
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.1976 - I ZR 95/75

    Lohnsteuerhilfevereine als Gewerbetreibende i. S. des § 13 Abs. 1 UWG (Gesetz

    Auszug aus BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87
    Die Mitgliedsbeiträge sind wirtschaftlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen (vgl. BFH BStBl 1974"II 60, 62; BGH, Urt. v. 23.1.1976 - I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 - Lohnsteuerhilfevereine I).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87
    Das sich aus §"14 Abs."1 Nr."4"StBerG ergebende Verbot einer entgeltlichen gewerblichen Beratungsleistung durch Lohnsteuerhilfevereine in Konkurrenz zu Steuerberatern dient dem Schutz der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 21, 173, 179; 54, 301, 315) [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77].
  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

    Auszug aus BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87
    Ein Verstoß dagegen ist zugleich ein Verstoß gegen §"1"UWG, ohne daß es dafür noch auf das Vorliegen weiterer Umstände ankäme (vgl. BGHZ 98, 330, 336 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84]"f - Unternehmensberatungsgesellschaft I m.w.N.).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87
    Das sich aus §"14 Abs."1 Nr."4"StBerG ergebende Verbot einer entgeltlichen gewerblichen Beratungsleistung durch Lohnsteuerhilfevereine in Konkurrenz zu Steuerberatern dient dem Schutz der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 21, 173, 179; 54, 301, 315) [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77].
  • KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06

    Wettbewerbsrecht: Stundung von Mitgliedsbeiträgen durch Lohnsteuerhilfeverein;

    Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass in dieser Regelung auch eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu sehen ist, da ihr zu entnehmen ist, dass Lohnsteuervereine - in Abgrenzung zu Steuerberatern - ihre tatsächliche Beitragspraxis an dieser Vorgabe auszurichten haben (vgl. BGH WM 1989, 1698, 1699).

    Auf diese Weise soll nur sichergestellt werden, dass der Lohnsteuerhilfeverein als Selbsthilfeeinrichtung nach dem Kostendeckungsprinzip arbeitet und dementsprechend lediglich pauschal Beiträge zur Abdeckung der mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten erhebt (BGH WM 1989, 1698, 1700; Goez in: Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid; StBerG, 2. Aufl., § 14, Rn 39, 41).

    In Satz 1 seiner Nr. 2 legt der Erlass in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (WM 1989, 1698) fest, dass eine Erhebung des Mitgliedsbeitrages in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beratungsleistung unzulässig ist, weil der Mitgliedsbeitrag nicht als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen soll.

    Wirtschaftlich betrachtet ist es überdies durchaus zutreffend, den Mitgliedsbeitrag als ein pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen zu anzusehen (so ausdrücklich BGH WM 1989, 1698, 1700, sowie der Kläger auf Seite 3 der Klageschrift).

    Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich letztlich auch dem Urteil des BGH (WM 1989, 1698) an keiner Stelle Weitergehendes entnehmen.

    Das Urteil enthält nur die auf den dort entschiedenen Fall bezogene Feststellung, dass die Praxis des dortigen Beklagten, Mitgliedsbeiträge in der Regel nur einzufordern, wenn ein Mitglied Beratungsleistungen in Anspruch genommen hat und die Höhe des Beitrages auf der Grundlage des bei dieser Gelegenheit ermittelten Einkommens des Mitglieds zu berechnen, nicht als zulässige Stundung des Mitgliedsbeitrags angesehen werden kann (vgl. BGH WM 1989, 1698, 1700).

    Der Senat hält aus den in seiner Verfügung vom 28. September 2007 dargestellten Gründen an seiner Auffassung fest, dass sich aus der Entscheidung des BGH (WM 1989, 1698) sowie aus Nr. 2 des Gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Mai 1990 an die Oberfinanzdirektionen ihrer Geschäftsbereiche nicht entnehmen lässt, dass eine Stundung der Beiträge nur im Einzelfall zulässig ist.

  • BFH, 09.09.1997 - VII R 108/96

    Beitragserhebung durch Lohnsteuerhilfeverein

    Die Lohnsteuerhilfevereine dürfen demnach ihre an die Mitglieder zu erbringenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i. S. des § 4 Nr. 11 StBerG nicht leistungsbezogen nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Juni 1989 I ZR 158/87, Betriebs-Berater - BB - 1989, 2067, 2068, m. w. N.).

    Zur Finanzierung der Beratungsleistungen dienen vielmehr allein die Mitgliedsbeiträge, die wirtschaftlich und auch steuerrechtlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen sind (BGH in BB 1989, 2067, 2068; Gehre, a. a. O., § 14 Rdnr. 6; Goez in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz, § 14 Rdnr. 40, m. w. N.).

    Dagegen wird eine Staffelung des Beitrags nach dem Arbeitslohn bzw. Einkommen, das erst anläßlich einer konkreten Beratungsleistung ermittelt wird, als unzulässig betrachtet, weil sie im Ergebnis eine Abrechnung der Leistungen nach Maßgabe eines Geschäftswerts bzw. einer Gebührenordnung darstellt, die dem Lohnsteuerhilfeverein nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG untersagt ist (so Gehre, a. a. O., § 14 Rdnr. 6; BGH in BB 1989, 2067, 2068).

    Diese unzulässige Koppelung des erhöhten Mitgliedsbeitrags an die konkrete Beratungsleistung des Vereins läßt den über den Normalbeitrag, der unabhängig von der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen durch den Verein zu entrichten ist, hinausgehenden Betrag als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen (vgl. BGH in BB 1989, 2067, 2068).

    Denn das sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG ergebende Verbot einer entgeltlichen konkreten gewerblichen Beratungsleistung durch Lohnsteuerhilfevereine in Konkurrenz zu den steuerberatenden Berufen dient dem Schutz der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BGH in BB 1989, 2067, 2068, 2069, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.1996 - 4 K 225/96

    Zulässigkeit der Erhebung eines besonderen Entgelts für Hilfeleistung in

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  • BFH, 26.10.2010 - VII R 23/09

    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines

    Das Landesamt beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juni 1989 I ZR 158/87 (Betriebs-Berater --BB-- 1989, 2067, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 339) und meint, in der Zusammenrechnung zweier Jahresseinnahmen komme eine Koppelung von Beitrag und Leistung zum Ausdruck.

    Die von dem Landesamt für seinen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommene Entscheidung des BGH in BB 1989, 2067, HFR 1990, 339 steht diesen rechtlichen Bewertungen nicht entgegen.

  • BFH, 23.03.1999 - VII R 19/98

    Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Lohnsteuerhilfevereine dürfen zwar ihre an die Mitglieder zu erbringenden Dienstleistungen nicht leistungsbezogen nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Juni 1989 I ZR 158/87, Betriebs-Berater --BB-- 1989, 2067, 2068, m.w.N.).

    Zur Finanzierung der Beratungsleistungen dienen ihnen vielmehr allein die Mitgliedsbeiträge, die als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen sind (BGH in BB 1989, 2067, 2068; Gehre, a.a.O., § 14 Rdnr. 6; Goez in Kuhls/Meurers/ Maxl/Schäfer/Goez, a.a.O., § 14 Rdnr. 40, m.w.N.).

  • FG München, 16.04.2008 - 4 K 1695/07

    Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.06.1989, DB 1989, 2168) und des BFH (Urteil vom 09.09.1997, BStBl II 1997, 778) sowie den o. g. Ländererlass die Klage abzuweisen.

    Dadurch wird klargestellt, dass Lohnsteuerhilfevereine für ihre Tätigkeit nicht nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen dürfen, da die Mitgliedsbeiträge sonst ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen (vergl. BGH-Urteil vom 15.06.1989 I ZR 156/87, NJW-RR 1989, 1515 und BFH-Urteil vom 08.09.1997 VII R 108/96, BStBl II 1997, 778).

  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 3/95

    "Branchenbuch-Nomenklatur"; Prüfungspflichten des Herausgebers der "Gelben

    Verstöße gegen berufsspezifische Werberegelungen, die dem Zweck dienen, die Wettbewerbsbedingungen aller Beteiligten einander anzugleichen, begründen in der Regel auch einen Wettbewerbsverstoß, ohne daß es dafür noch auf das Vorliegen weiterer Umstände ankäme (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1969 - I ZR 34/68, GRUR 1970, 179, 181 = WRP 1970, 217 - Lohnsteuerzahler; Urt. v. 15.06.1989 - I ZR 158/87, GRUR 1989, 838, 839 = WRP 1990, 237 - Lohnsteuerhilfeverein III).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 - 4 K 1038/22

    Unzulässige Entgeltlichkeit von Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins bei

    Dies habe der BGH mit Urteil vom 15. Juni 1989 (I ZR 158/87, Betriebsberater 1989, 2067) bestätigt.

    Allein in der Staffelung der Beiträge nach den anlässlich der Beratungsleistung ermittelten Einkommensverhältnissen des Mitglieds ein Indiz dafür zu sehen, dass der Lohnsteuerhilfeverein keinen eigentlichen Beitrag erhebt, sondern ein Entgelt für die konkrete Beratungsleistung (so aber BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 -I ZR 158/87-, DB 1989, 2168), geht an der Zweckrichtung des § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG vorbei.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21

    Zur Berücksichtigung des Kindergeldes in der Bemessungsgrundlage für die

    Entscheidend ist insoweit zunächst, dass die Mitgliedsbeiträge kein verdecktes Leistungsentgelt darstellen dürfen (vgl. BFH, Urteil vom 9. September 1997 -VII R 108/96-, BStBl II 1997, 778, 779; vgl. auch Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 15. Juni 1989 -I ZR 158/87, Der Betrieb -DB- 1989, 2168).

    Allein in der Staffelung der Beiträge nach den anlässlich der Beratungsleistung ermittelten Einkommensverhältnissen des Mitglieds ein Indiz dafür zu sehen, dass der LHV keinen eigentlichen Beitrag erhebt, sondern ein Entgelt für die konkrete Beratungsleistung (so aber BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 -I ZR 158/87-, DB 1989, 2168), geht an der Zweckrichtung des § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG vorbei.

  • FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 1/09

    Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein bei entgeltlichen Erwerb

    Die aufsichtsrechtliche Rechtsprechung des BFH geht insoweit davon aus, dass ein Lohnsteuerhilfeverein nach dem Prinzip der Kostendeckung zu arbeiten hat, d.h., dass er lediglich Beiträge zur Abdeckung der mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten erheben darf (BGH-Urteil vom 15. Juni 1989 I ZR 158/87, Betriebsberater -BB- 1989, 2067; BFH-Urteil vom 9. September 1997 VII R 108/96, BStBl II 1997, 778).
  • BGH, 30.01.1997 - I ZR 20/94

    Selbsthilfeeinrichtung der Beamten - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

  • FG Hessen, 02.02.2009 - 13 K 1506/08

    Satzungsregelungen zu den Mitgliedsbeiträgen zu einem Lohnsteuerhilfeverein -

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96

    Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

  • FG München, 15.12.2010 - 4 K 2771/07

    Kein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StBerG bei Gestattung eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.1997 - 2 K 2633/96
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