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   BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91   

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https://dejure.org/1992,44
BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91 (https://dejure.org/1992,44)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1992 - II ZR 269/91 (https://dejure.org/1992,44)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1992 - II ZR 269/91 (https://dejure.org/1992,44)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens gegen eine insolvente Gesellschaft - Vorliegen von Kreditunwürdigkeit bei der Kontoüberziehung einer Handelsgesellschaft - Darlehen eines Gesellschafters als Eigenkapitalersatz - Gewährung oder Belassung eigenkapitalersetzender ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 63
    Voraussetzungen der Umqualifizierung einer Gesellschafterleistung in Eigenkapitalersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    64 Satz 1 GmbHG, Haftung 43 GmbHG, Innenhaftung, positive Fortführungsprognose, rechnerische Überschuldung, Überschuldung, zweistufiger Überschuldungsbegriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    GmbHG § 30, § 31, § 32 a, § 63
    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

Sonstiges

  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffes

Papierfundstellen

  • BGHZ 119, 201
  • NJW 1992, 2891
  • ZIP 1992, 1382
  • MDR 1992, 1135
  • WM 1992, 1650
  • BB 1992, 1898
  • DB 1992, 2022
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91
    Ungeachtet der bei Beurteilung der Kreditwürdigkeit oder -unwürdigkeit der Gesellschaft im Rahmen der Eigenkapitalersatzregeln grundsätzlich gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist, wie der Senat bereits bei früherer Gelegenheit ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 105, 168, 184) [BGH 19.09.1988 - II ZR 255/87], die Tatsache, daß sich auch Fremdgläubiger an einer Finanzierungsaktion beteiligen, ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, daß die Gesellschaft von dritten Geldgebern noch als kreditwürdig angesehen wird, was eine Umqualifizierung der Gesellschafterleistung in Eigenkapitalersatz ausschließt.

    Wenn das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, so ist dies - abgesehen von der rechtlich unzulässigen Berücksichtigung erst nachträglich in Erscheinung getretener Gesichtspunkte - dadurch bedingt, daß es die Übernahme der geplanten Rückbürgschaften der Gesellschafter dem Fall gleichsetzt, daß den dritten Kreditgebern das Kreditrisiko durch Gesellschafterbürgschaften abgenommen wird (BGHZ 105, 168, 185 [BGH 19.09.1988 - II ZR 255/87] m.w.N.).

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91
    Eine auf Kreditunwürdigkeit beruhende Krise der Gesellschaft, in der ein ihr gewährtes Darlehen ihres Gesellschafters die Funktion von Eigenkapitalersatz erlangt, liegt nach der Senatsrechtsprechung dann vor, wenn die Gesellschaft von dritter Seite den zur Fortführung ihres Unternehmens benötigten Kredit zu marktüblichen Bedingungen nicht erhält und deshalb liquidiert werden müßte, wenn nicht der Gesellschafter mit seiner Leistung einspringt oder eingesprungen wäre (vgl. BGHZ 76, 326, 330 [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77] u. - präzisierend - Sen.Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 58/86, WM 1986, 1554, 1555 u.v. 28. September 1987 - II ZR 28/87, WM 1988, 1488 m.w.N.).

    Das Fortbestehen einer Unterbilanz nach fortgeführten Buchwerten ist unmittelbar lediglich für die Dauer der Bindung der früher gewährten Gesellschafterhilfe im Rahmen der §§ 30, 31 GmbHG von Bedeutung (vgl. BGHZ 76, 326, 332 ff. [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77]; Sen.Urt. v. 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, WM 1990, 233, 234 m.w.N. zur Sen. Rspr.).

  • BGH, 28.09.1987 - II ZR 28/87

    Beurteilung einer Bürgschaft als kapitalersetzende Leistung

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91
    Eine auf Kreditunwürdigkeit beruhende Krise der Gesellschaft, in der ein ihr gewährtes Darlehen ihres Gesellschafters die Funktion von Eigenkapitalersatz erlangt, liegt nach der Senatsrechtsprechung dann vor, wenn die Gesellschaft von dritter Seite den zur Fortführung ihres Unternehmens benötigten Kredit zu marktüblichen Bedingungen nicht erhält und deshalb liquidiert werden müßte, wenn nicht der Gesellschafter mit seiner Leistung einspringt oder eingesprungen wäre (vgl. BGHZ 76, 326, 330 [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77] u. - präzisierend - Sen.Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 58/86, WM 1986, 1554, 1555 u.v. 28. September 1987 - II ZR 28/87, WM 1988, 1488 m.w.N.).

    Die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft als Kriterium dafür, ob eine Leistung ihrer Gesellschafter Eigenkapital ersetzt, ist nicht rückblickend, sondern vielmehr allein anhand der Umstände im Zeitpunkt der Gewährung oder Belassung der möglicherweise eigenkapitalersetzenden Leistung zu beurteilen (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1987 - II ZR 28/87, WM 1987, 1488, 1489; ebenso ausdrücklich Hachenburg/Ulmer a.a.O. §§ 32 a, b Rdn. 49, 57).

  • BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86

    Erstreckung des Rückzahlungsverbots auf in der Absicht der Krisenfinanzierung

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91
    Eine auf Kreditunwürdigkeit beruhende Krise der Gesellschaft, in der ein ihr gewährtes Darlehen ihres Gesellschafters die Funktion von Eigenkapitalersatz erlangt, liegt nach der Senatsrechtsprechung dann vor, wenn die Gesellschaft von dritter Seite den zur Fortführung ihres Unternehmens benötigten Kredit zu marktüblichen Bedingungen nicht erhält und deshalb liquidiert werden müßte, wenn nicht der Gesellschafter mit seiner Leistung einspringt oder eingesprungen wäre (vgl. BGHZ 76, 326, 330 [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77] u. - präzisierend - Sen.Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 58/86, WM 1986, 1554, 1555 u.v. 28. September 1987 - II ZR 28/87, WM 1988, 1488 m.w.N.).
  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 268/85

    Voraussetzungen der Konkursantragspflicht bei Überschuldung; Haftung des

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91
    Nach zutreffender neuerer Erkenntnis (vgl. dazu trotz Unterschieden im einzelnen: Scholz/K. Schmidt, GmbHG 7. Aufl. § 63 Rdn. 10 m.w.N. vor allem in Fn. 29; Hachenburg/Ulmer a.a.O. § 63 Rdn. 34 ff.; Lutter/Hommelhoff a.a.O. § 63 Rdn. 5 f.; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 63 Rdn. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. Februar 1987 - VI ZR 268/85, NJW 1987, 2433) kann von einer Überschuldung im Sinne dieser Regeln nur dann gesprochen werden, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose).
  • BGH, 11.12.1989 - II ZR 78/89

    Bewertung einer Entnahme; Herabsetzung des Kapitalanteils eines Kommanditisten;

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91
    Das Fortbestehen einer Unterbilanz nach fortgeführten Buchwerten ist unmittelbar lediglich für die Dauer der Bindung der früher gewährten Gesellschafterhilfe im Rahmen der §§ 30, 31 GmbHG von Bedeutung (vgl. BGHZ 76, 326, 332 ff. [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77]; Sen.Urt. v. 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, WM 1990, 233, 234 m.w.N. zur Sen. Rspr.).
  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91
    Auch das Berufungsgericht stellt in Ermangelung eines dahingehenden substantiierten Vortrages des Klägers nicht fest, daß dieses Darlehen von dem Beklagten aufgrund einer mit seinen Mitgesellschaftern getroffenen verbindlichen Abrede als Teil des Finanzierungsplanes der Gesellschafter in einem inneren Zusammenhang mit der zuvor geübten Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen gewährt worden ist (vgl. dazu BGHZ 104, 33, 40 f. [BGH 21.03.1988 - II ZR 238/87]; Hachenburg/Ulmer a.a.O. §§ 32 a, b Rdn. 48, 61; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 13. Aufl. §§ 32 a/b Rdn. 11 ff., jew. m.w.N.).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem jüngeren Schrifttum zu § 63 I GmbHG entschieden hat, liegt eine Überschuldung i.S. dieser Vorschrift nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose) (BGHZ 119, 201 (213ff.) = NJW 1992, 2891 = LM H. 1/1993 § 30 GmbHG Nr. 40).

    Denn diese setzt sich aus der Beurteilung von Fakten und der Einschätzung künftiger Entwicklungen - der Gesellschaft, ihrer Absatz- und Gewinnchancen für ihre Produkte und der allgemeinen Wirtschafts- und Marktverhältnisse - zusammen, so daß ihr im wesentlichen der Charakter eines Werturteils zukommt (vgl. die Darstellung BGHZ 119, 201 (215f.) = NJW 1992, 2891 = LM H. 1/1993 § 30 GmbHG Nr. 40).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Stellt sich dabei eine rechnerische Oberschuldung heraus, dann muß er prüfen, ob sich für das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose stellt (BGHZ 119, 201, 214; vgl. dazu auch Schuppen, DB 1994, 197, 199).
  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Mit dem vollständigen Abbau der Überschuldung der G. in den Jahren 1993/94 war eine neue Situation entstanden, welche den Zeugen S. nach seiner Aussage zu einer positiven Fortführungsprognose veranlaßte, auf die es nach damaliger Rechtslage (vor Inkrafttreten des § 19 Abs. 2 InsO) ankam (vgl. BGHZ 119, 201, 214 f.; 126, 181, 199 f.).
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