Rechtsprechung
   EuGH, 02.06.1994 - C-33/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,481
EuGH, 02.06.1994 - C-33/93 (https://dejure.org/1994,481)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.1994 - C-33/93 (https://dejure.org/1994,481)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 1994 - C-33/93 (https://dejure.org/1994,481)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,481) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Empire Stores / Kommissioners of Customs und Excise

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Besteuerungsgrundlage; Lieferung von Gegenständen; Gegenleistung, die aus einer Dienstleistung bestehen kann; Voraussetzung; Dienstleistung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung ...

  • EU-Kommission

    Empire Stores / Kommissioners of Customs und Excise

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Mehrwertsteuern in einem Steuerbescheid; Bemessung der Besteuerungsgrundlage bei Lieferung von Nicht-Katalog-Waren für eine andere Geldleistung als den an den Lieferer für bei ihm bestellten Katalog-Waren zu leistenden Geldbetrag

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Zugabe

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 11 Teil A Abs. 1 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Gegenleistung, die aus einer Dienstleistung bestehen kann - Voraussetzung - Dienstleistung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 1621
  • BB 1994, 611
  • DB 1995, 256
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 02.06.1994 - C-33/93
    12 Nach dem Urteil vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnrn. 11, 12 und 16) kann die Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen aus einer Dienstleistung bestehen und deren Besteuerungsgrundlage im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann.

    18 Was die Bestimmung dieses Wertes angeht, die Gegenstand der zweiten Frage ist, so hat der Gerichtshof im Urteil Naturally Yours Cosmetics (a. a. O., Randnr. 16) festgestellt, daß der als Besteuerungsgrundlage dienende Gegenwert einer Lieferung von Gegenständen ein subjektiver Wert ist, da die Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist, nicht aber ein nach objektiven Maßstäben geschätzter Wert.

  • BFH, 16.04.2008 - XI R 56/06

    Umsatzsteuer beim "Sponsoring"

    Der Gegenwert wird bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen i.S. von § 3 Abs. 12 UStG durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht, die nicht in Geld besteht, aber in Geld ausdrückbar sein muss (EuGH-Urteile vom 21. März 2002 Rs. C-174/00 --Kennemer Golf--, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 40; vom 2. Juni 1994 Rs. C-33/93 --Empire Stores Ltd.--, Slg. 1994, I-2329, Randnr. 16, 17).

    Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH-Urteile in Slg. 1994, I-2329, Randnr. 19, m.w.N.; vom 24. Oktober 1996 Rs. C-288/94 --Argos Distributors Ltd.--, Slg. 1996, I-5311, Randnr. 16; BFH-Urteil in BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438, m.w.N.).

    Die ältere Rechtsprechung des BFH, die auf den gemeinen (§ 9 des Bewertungsgesetzes) und damit einen objektiven Wert abstellte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. November 1987 V B 52/86, BFHE 151, 474, BStBl II 1988, 156), ist insoweit durch die Rechtsprechung des EuGH überholt (EuGH-Urteile in Slg. 1994, I-2329, Randnr. 18; in Slg. 2001, I-5163, Randnr. 22).

    Nach dem EuGH-Urteil Empire Stores in Slg. 1994, I-2329, Randnr. 19, ergibt sich der subjektive Wert der Lieferung aus dem Wert, den der Lieferer (als Empfänger der Dienstleistung, die die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen darstellt) den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, wobei dieser Wert dem Betrag entspricht, den der Lieferer zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.

  • EuGH, 03.07.2001 - C-380/99

    Bertelsmann

    Da der Rechtsstreit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht schon auf der Grundlage der Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, S. 6365) und vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-33/93 (Empire Stores, Slg. 1994, I-2329) entschieden werden kann, hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Umfasst die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie, die dem Empfänger für die Vermittlung eines neuen Kunden zugesandt wird, nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern außer dem Einkaufspreis für die Sachprämie auch die Versandkosten? Vorlagefrage.

    Dies werde durch das Urteil Empire Stores bestätigt, in dem der Gerichtshof die Versandkosten nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen habe, obwohl es in dieser Rechtssache um ein Versandhandelsunternehmen gegangen sei.

    Auch wenn sich der Gerichtshof im Urteil Empire Stores aufgrund der damaligen Fragestellung nicht explizit zur Einbeziehung der Versandkosten in die Besteuerungsgrundlage geäußert habe, lasse sich aus diesem Urteil zweifelsfrei ableiten, dass die Kosten derartiger Nebenleistungen der Lieferung in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen seien.

    Zur Auslegung des in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffes "Gegenleistung" ist daran zu erinnern, dass die Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen nach ständiger Rechtsprechung aus einer Dienstleistung bestehen und deren Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Vorschrift sein kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann (vgl. Urteile Naturally Yours Cosmetics, Randnrn. 11, 12 und 16, und Empire Stores, Randnr. 12).

    Hierzu ist festzustellen, dass zum einen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung der Sachprämien und der Vermittlung neuer Kunden besteht und dass zum anderen der Wert der gegenüber der Klägerin erbrachten Dienstleistungen in Geld ausgedrückt werden kann, da diese durch die Lieferung eines Gegenstands vergütet werden (vgl. Urteil Empire Stores, Randnrn.

    Was die Bestimmung des als Besteuerungsgrundlage für einen solchen Umsatz dienenden Gegenwerts angeht, so ist dieser Gegenwert nach ständiger Rechtsprechung ein subjektiver Wert, da die Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist, nicht aber ein nach objektiven Maßstäben geschätzter Wert (vgl. insbesondere Urteile Naturally Yours Cosmetics, Randnr. 16, und Empire Stores, Randnr. 18).

    Nach diesem im Urteil Empire Stores aufgestellten Grundsatz umfasst der Wert der Dienstleistung alle Ausgaben, die der Empfänger aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten, einschließlich der Kosten der Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung der Gegenstände stehen.

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

    Die M-eG hat im Streitfall für die Lieferung der Gegenstände vom jeweiligen Erzeuger die Baraufgabe und eine Lieferverpflichtung erhalten; Bemessungsgrundlage hierfür wäre die Differenz zum Einkaufspreis der M-eG (vergleiche EuGH-Urteil Empire Stores vom 2. Juni 1994 C-33/93, EU:C:1994:225, Betriebs-Berater 1994, 1621, Rz 19); denn die Erzeuger verpflichteten sich im genannten Vertrag dazu, in der Zukunft Lieferungen auszuführen (vergleiche dazu EuGH-Urteile RCI Europe, EU:C:2009:507, DStR 2009, 2003, Rz 31 und 33; Serebryannay vek, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 41).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht