Rechtsprechung
   BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94   

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BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 (https://dejure.org/1994,127)
BAG, Entscheidung vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 (https://dejure.org/1994,127)
BAG, Entscheidung vom 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 (https://dejure.org/1994,127)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von unabsehbarer Dauer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vom Arbeitgeber unrechtmäßig gekündigt - Arbeitnehmerin hat dann Anspruch auf Lohnfortzahlung - auch, wenn sie erkrankt ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 333
  • NJW 1995, 2653
  • MDR 1995, 723
  • NZA 1995, 263
  • BB 1995, 364
  • BB 1995, 624
  • DB 1995, 1181
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 21.01.1993 - 2 AZR 309/92

    Annahmeverzug und Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94
    Schließlich ist das Landesarbeitsgericht auch auf die Entscheidung des Senats vom 21. Januar 1993 (- 2 AZR 309/92 - AP Nr. 53, aaO, mit Anm. von Kaiser) eingegangen, wonach der Arbeitgeber bei einer von ihm ausgesprochenen unwirksamen Kündigung gehalten ist, wegen § 296 BGB von sich aus den Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern, wenn er die Folgen des Annahmeverzuges nach § 615 BGB vermeiden will; es meint lediglich, diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwenden zu können.

    In einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall langwährender Arbeitsunfähigkeit (ca. acht Monate) hat der Senat (Urteil vom 21. Januar 1993 - 2 AZR 309/92 - AP Nr. 53, aaO, zu II 2 a der Gründe) den Klageanspruch zuerkannt, weil unabhängig davon, ob in einem solchen Fall noch davon ausgegangen werden könne, für die vom Arbeitgeber vorzunehmende Handlung sei "eine Zeit nach dem Kalender bestimmt" (§ 296 Satz 1 BGB), die Arbeitnehmerin mitgeteilt hatte, sie sei zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder arbeitsfähig, der Arbeitgeber sie aber auf eine anderweitige Arbeit verwiesen hatte.

    b) Wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung deutlich gemacht hat, seiner Mitwirkungsverpflichtung im Sinne einer (Wieder-)Eröffnung der Arbeitsmöglichkeit, der fortlaufenden Planung und Konkretisierung des Arbeitseinsatzes und Ausübung des Direktionsrechts (Senatsurteil vom 21. Januar 1993 - 2 AZR 309/92 - AP, aaO, zu II 2 d der Gründe) nicht nachkommen zu wollen, so ist aufgrund dieser Zäsur der Arbeitnehmer jedenfalls so lange von den ihm sonst obliegenden Anzeige- und Nachweispflichten (u. a. § 3 LohnFG - neuerdings § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz) befreit, als der Arbeitgeber nicht von sich aus die Kündigung "zurücknimmt" oder wenigstens eine Arbeitsmöglichkeit - gegebenenfalls unter Vorbehalt - eröffnet.

    Sie kritisiert an der letzten Entscheidung vom 21. Januar 1993 (aaO) insofern zu Recht, daß der Senat nicht gleich, ohne Rekurs auf die damalige Erklärung der Arbeitnehmerin, sie sei demnächst wieder arbeitsfähig, auf den Eintritt der Arbeitsfähigkeit allein abgestellt habe.

  • BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 591/89

    Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94
    Die Verzugsfolgen (§ 615 BGB) treten nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung unabhängig davon ein, ob der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber anzeigt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; vgl. Urteile vom 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - BAGE 65, 98 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB und vom 24. Oktober 1991 - 2 AZR 112/91 AP.

    Das Gesetz gehe in § 296 BGB davon aus, der Gläubiger müsse von sich aus ohne Anhaltspunkt betreffend die Leistungsfähigkeit des Schuldners durch Zuweisung von Arbeit mitwirken; das finde seine gesetzgeberische Grundlage darin, daß der Gläubiger den entscheidenden und auslösenden Anteil an der unterbrochenen Leistung des Schuldners habe (BAG Urteil vom 19. April 1991, BAGE 65, 98, 104 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB, zu II 2 d cc der Gründe).

    Die Grundüberlegung des Senats, die gesonderte Anzeige der Arbeitsfähigkeit in dem auf Dauer angelegten Arbeits-Schuldverhältnis nicht mehr zu verlangen, beruhte zusammengefaßt darauf, es sei nicht einsehbar, warum der Arbeitgeber, der unwirksam kündigte und deshalb für den Normalfall eines Arbeitsverhältnisses als Konsequenz die Vergütungsnachzahlung schuldete (§ 615 BGB), daraus einen Vorteil ziehen sollte, daß der Arbeitnehmer zufällig zur Zeit der Kündigung arbeitsunfähig war; die Grundtendenz der Rechtsprechung ging seit dem Urteil vom 19. April 1990 (BAGE 65, 98 = AP Nr. 45, aaO) im Anschluß an Konzen (gemeinsame Anm. zu AP Nr. 34 und 35 zu § 615 BGB) dahin, dies nicht dem Arbeitgeber zugute kommen zu lassen, weil einerseits von Anzeige der Arbeitsfähigkeit in §§ 293 ff. BGB nicht die Rede ist und andererseits nach § 296 BGB der Gläubiger ohnehin über die Leistungsfähigkeit des Schuldners grundsätzlich im unklaren gelassen wird.

  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83

    Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94
    Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber im Falle einer unwirksamen Kündigung in der Regel in Annahmeverzug gerät, wenn er den Arbeitnehmer nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen, ihm also keinen funktionstüchtigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (BAG Urteil vom 9. August 1984, BAGE 46, 234 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB).

    Ausgehend von der Grundsatzentscheidung vom 9. August 1984 (BAGE 46, 234 = = AP, aaO), wonach der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn er dem Arbeitnehmer unberechtigterweise fristlos kündigt, ohne daß es noch eines wörtlichen Angebots des Arbeitnehmers bedarf, weil es eben Sache des Arbeitgebers sei, durch Zuweisung von Arbeit zur Wiederaufnahme der geschuldeten Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer beizutragen, hat der Senat in den nachfolgenden Fällen einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zur Zeit der Kündigung jeweils fallbezogen bei befristeter, mehrfach befristeter und auf unabsehbare Zeit vorliegender Arbeitsunfähigkeit entschieden, die Verzugsfolgen träten unabhängig von der Anzeige der Arbeitsfähigkeit ein, wenn der Arbeitnehmer durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder sonstigen Widerspruch gegen die Kündigung seine weitere Leistungsbereitschaft deutlich gemacht habe.

  • BAG, 24.10.1991 - 2 AZR 112/91

    Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94
    Die Verzugsfolgen (§ 615 BGB) treten nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung unabhängig davon ein, ob der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber anzeigt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; vgl. Urteile vom 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - BAGE 65, 98 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB und vom 24. Oktober 1991 - 2 AZR 112/91 AP.

    Das Landesarbeitsgericht ist auch auf die weitere Rechtsprechung des Senats eingegangen, wonach der Annahmeverzug ohne besondere Anzeige der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auch dann eintritt, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der - später für unwirksam erklärten - Kündigung arbeitsunfähig erkrankt war und dem Arbeitgeber durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder sonstigen Widerspruch gegen die Kündigung seine weitere Leistungsbereitschaft deutlich gemacht hat (Senatsurteile vom 19. April 1990, BAGE 65, 68 [BAG 29.03.1990 - 2 AZR 369/89] = AP Nr. 45, aaO und vom 24. Oktober 1991 - 2 AZR 112/91 - AP Nr. 50, aaO).

  • BAG, 21.05.1981 - 2 AZR 95/79

    Beendigung des Annahmeverzugs bei befristeter Weiterbeschäftigung nach

    Auszug aus BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94
    Ob der Arbeitgeber mit einem vorbehaltsbeschränkten Weiterbeschäftigungsangebot die Verzugsfolge überhaupt vermeiden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Mai 1981, BAGE 35, 324, 334 = AP Nr. 32, aaO, zu II 1 c der Gründe), braucht hier nicht erörtert zu werden, ebensowenig wie die davon unabhängige Frage, ob nicht der Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Anwendung des § 615 Satz 2 BGB gut beraten wäre (vgl. dazu BAGE 35, 324, 336 f. = AP, aaO, zu II 2 der Gründe und BAG Urteil vom 3. Dezember 1980 - 5 AZR 477/78 - AP Nr. 4 zu § 615 BGB Böswilligkeit), ein solches Angebot anzunehmen.
  • BAG, 03.12.1980 - 5 AZR 477/78

    Anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft - Böswillige Unterlassung -

    Auszug aus BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94
    Ob der Arbeitgeber mit einem vorbehaltsbeschränkten Weiterbeschäftigungsangebot die Verzugsfolge überhaupt vermeiden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Mai 1981, BAGE 35, 324, 334 = AP Nr. 32, aaO, zu II 1 c der Gründe), braucht hier nicht erörtert zu werden, ebensowenig wie die davon unabhängige Frage, ob nicht der Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Anwendung des § 615 Satz 2 BGB gut beraten wäre (vgl. dazu BAGE 35, 324, 336 f. = AP, aaO, zu II 2 der Gründe und BAG Urteil vom 3. Dezember 1980 - 5 AZR 477/78 - AP Nr. 4 zu § 615 BGB Böswilligkeit), ein solches Angebot anzunehmen.
  • BAG, 05.04.1984 - 2 AZR 67/83

    Kündigungsschutzklage - Nachträgliche Zulassung - Verschulden

    Auszug aus BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94
    Diesen Grundgedanken hat der Gesetzgeber aber für den Fall durchbrochen, daß der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Dreiwochenfrist einzuhalten (vgl. dazu BAG Urteil vom 5. April 1984, BAGE 45, 298, 304 f = AP Nr. 6 zu § 5 KSchG 1969, zu B II 2 der Gründe), wobei allerdings die nachträgliche Zulassung ihrerseits nur innerhalb bestimmter Fristen zulässig ist: Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muß innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses, das zur Nichteinhaltung der Frist geführt hat, gestellt werden, jedenfalls aber binnen 6 Monaten nach Ende der versäumten Frist, § 5 Abs. 1 und 3 KSchG (vgl. auch Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 4 Rz 83 f, 7 Rz 1; KR-Friedrich, 3. Aufl., § 5 KSchG Rz 154, § 7 KSchG Rz 6; KR-Rost, § 7 KSchG Rz 2, 4, 8).
  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

    Auszug aus BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94
    Damit konnte aufgrund der Zulassung der verspäteten Klage die Fiktionswirkung des § 7 KSchG (vgl. dazu auch BAG Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - AP Nr. 14 zu § 4 KSchG 1969, zu B II 3 b der Gründe) nicht eintreten; nach dem ersten Halbsatz dieser Bestimmung gilt die Kündigung nur dann von Anfang an - vorbehaltlich einer Rechtsunwirksamkeit aus anderen Gründen - als rechtswirksam, wenn ihre Rechtsunwirksamkeit nach § 1 Abs. 2 KSchG "nicht rechtzeitig geltend gemacht wird (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6)".
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94
    Mag man unter Umständen noch davon ausgehen können, daß aus Gründen des Vertrauensschutzes - nach Ablauf der Dreiwochenfrist bis zur Zustellung der Kündigungsschutzklage bzw. des Antrages auf Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage, also spätestens Ende September 1991 - der Glaube der Beklagten daran, die Fiktionswirkung des § 7 KSchG sei eingetreten und deshalb ihre Mitwirkungshandlung nach § 296 BGB nicht gefragt, schützenswert sei (vgl. dazu BVerfGE 55, 100, 110 f.; 61, 319, 356 f.; zum Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz allgemein Fiedler, NJW 1988, 1624 [BayObLG 05.02.1987 - 3 RReg St 174/86]; Jekewitz, NJW 1990, 3114 [BVerfG 16.05.1989 - 1 BvR 705/88]), so galt dies jedenfalls nicht mehr für den hier geltend gemachten Verzugszeitraum ab 4. November 1991.
  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

    Auszug aus BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94
    Mag man unter Umständen noch davon ausgehen können, daß aus Gründen des Vertrauensschutzes - nach Ablauf der Dreiwochenfrist bis zur Zustellung der Kündigungsschutzklage bzw. des Antrages auf Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage, also spätestens Ende September 1991 - der Glaube der Beklagten daran, die Fiktionswirkung des § 7 KSchG sei eingetreten und deshalb ihre Mitwirkungshandlung nach § 296 BGB nicht gefragt, schützenswert sei (vgl. dazu BVerfGE 55, 100, 110 f.; 61, 319, 356 f.; zum Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz allgemein Fiedler, NJW 1988, 1624 [BayObLG 05.02.1987 - 3 RReg St 174/86]; Jekewitz, NJW 1990, 3114 [BVerfG 16.05.1989 - 1 BvR 705/88]), so galt dies jedenfalls nicht mehr für den hier geltend gemachten Verzugszeitraum ab 4. November 1991.
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

  • BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88

    Voraussetzungen für Anerkennung eines Grundrechtsschutzes für juristische

  • BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 500/02

    Annahmeverzug - Unterlassen anderweitigen Erwerbs

    Da in der Kündigung zugleich die Erklärung der Beklagten lag, sie werde die Leistung nicht annehmen, bedurfte es keines Angebots des Klägers, §§ 295, 296 Satz 1 BGB (vgl. BAG 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244; 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333; 19. Januar 1999 - 9 AZR 679/97 - BAGE 90, 329; 18. Januar 2000 - 9 AZR 932/98 - BAGE 93, 179, 183; 7. November 2002 - 2 AZR 650/00 - AP BGB § 615 Nr. 98).
  • BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 679/97

    Annahmeverzug nach Kündigungsrücknahme

    Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).

    Nach einer unwirksamer Kündigung müsse deshalb der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten wolle, die Arbeit wieder zuweisen (BAG Urteile vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB, zu II 5 b der Gründe; vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - AP Nr. 35 zu § 615 BGB; vom 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - BAGE 65, 98 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB; vom 21. Januar 1992 - 2 AZR 309/92 - AP Nr. 53 zu § 615 BGB; vom 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB, mit Anm. Ramrath; vom 21. Januar 1994 - 2 AZR 584/93 - AP Nr. 32 zu § 2 KSchG 1969; vom 21. November 1996 - 2 AZR 660/95 - RzK I 13 b Nr. 31; vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 496/97 - n.v.).

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

    Soweit der Senat (vgl. BAG 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 78, 333) angenommen hat, der Arbeitnehmer sei für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses im Regelfall von den ihm sonst obliegenden Anzeige- und Nachweispflichten befreit, betrifft dies Zeiten nach dem mitgeteilten Beendigungstermin.
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Rechtsprechung
   BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94   

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https://dejure.org/1994,822
BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94 (https://dejure.org/1994,822)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1981
  • NZA 1995, 309
  • BB 1995, 364
  • DB 1995, 735
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung - Sozialwidrigkeit -

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Dem Kläger könnte es schon deshalb verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit zwecks Abwehr des Auflösungsantrages des Beklagten zu berufen (im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteile vom 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969 und vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30 = AP Nr. 6, aaO), wenn die Klausel in Ziff. 7.6 des Dienstvertrages, auf deren Nichteinhaltung er sich mangels vorheriger Zustimmung zur Kündigung seitens des Generalkonsulats stützt, rechtlich unwirksam wäre mit der Folge, daß die Kündigung vom 28. Juni 1992 von der vertraglich ausbedungenen Zustimmung der Auslandsvertretung völlig unabhängig wäre.

    Das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - und vom 29. Januar 1981 -, jeweils aaO) hat bisher dem Arbeitgeber einen Auflösungsanspruch von vornherein abgesprochen, wenn die Kündigung unabhängig von der Sozialwidrigkeit bereits aus anderen Gründen unwirksam war, weil die Lösungsmöglichkeit nach § 9 KSchG für den Arbeitgeber eine Vergünstigung bedeute, die nur in Betracht komme, wenn eine Kündigung "nur" sozialwidrig und nicht auch aus anderen Gründen nichtig sei.

  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG auf eine Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit, so setzt dies voraus, daß die Unwirksamkeit Folge eines Verstoßes gegen eine Schutznorm zu seinen Gunsten ist (Ergänzung zu BAG Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969).

    Dem Kläger könnte es schon deshalb verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit zwecks Abwehr des Auflösungsantrages des Beklagten zu berufen (im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteile vom 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969 und vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30 = AP Nr. 6, aaO), wenn die Klausel in Ziff. 7.6 des Dienstvertrages, auf deren Nichteinhaltung er sich mangels vorheriger Zustimmung zur Kündigung seitens des Generalkonsulats stützt, rechtlich unwirksam wäre mit der Folge, daß die Kündigung vom 28. Juni 1992 von der vertraglich ausbedungenen Zustimmung der Auslandsvertretung völlig unabhängig wäre.

  • BAG, 06.11.1956 - 3 AZR 42/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Für den Fall der außerordentlichen Kündigung bestehen zusätzliche Bedenken, weil das Recht zu deren Ausspruch nicht eingeschränkt oder abbedungen werden kann (BAG Urteil vom 6. November 1956 - 3 AZR 42/55 - BAGE 3, 168 = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; siehe zum Ganzen auch Kramer, Kündigungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag, Diss. 1994, S. 62, 63).
  • BAG, 28.04.1994 - 2 AZR 730/93

    Gesellschafterbeschluß als Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Es ist zweifelhaft, ob die privatautonome Gestaltung von Rechtsverhältnissen es erlaubt, daß der Einzelne sich bindet, ein Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung eines anderen rechtswirksam vorzunehmen (verneinend: Flume, Allgemeiner Teil des BGB II, § 54, 2, S. 886; RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., § 182 Rz 3; Soergel/Leptien, BGB, 12. Aufl., vor § 182 Rz 5; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 182 Rz 7; siehe auch Senatsurteil vom 28. April 1994 - 2 AZR 730/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu IV 1 und 2 der Gründe).
  • BAG, 27.06.1968 - 2 AZR 329/67

    Bedingte außerordentliche Kündigung - Kündigungsempfänger

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Aus Gründen der Rechtsklarheit ist die Kündigung im Arbeitsverhältnis jedoch grundsätzlich bedingungsfeindlich, mit Ausnahme der sogenannten Potestativbedingungen, wenn also der Eintritt der Bedingung vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt (vgl. BAG Urteil vom 27. Juni 1968 - 2 AZR 329/67 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Bedingung, mit zust. Anm. A. Hueck; allg. Meinung vgl. etwa KR-Wolf, 3. Aufl., Grunds. Rz 270 f.; KR-Rost, 3. Aufl., § 2 KSchG Rz 15; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 134, 135).
  • BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 509/79

    Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Das Revisionsgericht kann - ebenso wie bei anderen unbestimmten Rechtsbegriffen - nur nachprüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 KSchG erfüllt sind und ob die dort verwendeten Begriffe verkannt sind und ob das Berufungsgericht bei der Prüfung des vorgetragenen Auflösungsgrundes alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt und gewürdigt hat (vgl. u. a. BAG Urteil vom 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - BAGE 37, 135, 140 = AP Nr. 8 zu § 9 KSchG 1969, zu II 3 a der Gründe).
  • BAG, 26.10.1979 - 7 AZR 752/77

    Berechtigung zur Stellung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94
    Daß daneben noch eine außerordentliche Kündigung am 30. September 1992 ausgesprochen worden und ebenfalls laut Urteil des Landesarbeitsgerichts unwirksam ist, steht dem nicht entgegen, obwohl sonst bei außerordentlicher Kündigung ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen § 13 Abs. 1 KSchG nicht in Betracht kommt (vgl. den ähnlichen Fall BAG Urteil vom 26. Oktober 1979 - 7 AZR 752/77 - AP Nr. 5 zu § 9 KSchG 1969).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16

    Außerordentliche Kündigung - Beleidigung in Facebook mittels Emoticons

    Wird neben einer außerordentlichen Kündigung aber zudem (hilfsweise) eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, so kann im Falle deren Sozialwidrigkeit jedoch auch vom Arbeitgeber ein Auflösungsantrag gestellt werden (BAG 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24).
  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 584/03

    Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln

    Dies gilt allerdings nur dann, wenn die anderweitige Unwirksamkeit Folge eines Verstoßes gegen eine Schutznorm zu Gunsten des Arbeitnehmers ist (BAG 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13).
  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 623/04

    Außerordentliche Kündigung - erneute Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter

    BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122; 30. November 1989 - 2 AZR 197/89 - BAGE 63, 351; 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13).
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Rechtsprechung
   BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,823
BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92 (https://dejure.org/1994,823)
BAG, Entscheidung vom 26.10.1994 - 5 AZR 390/92 (https://dejure.org/1994,823)
BAG, Entscheidung vom 26. Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 (https://dejure.org/1994,823)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    BGB § 611, § 607 Abs. 2, §§ 780, 781
    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Umwandlung in Darlehensschuld

  • Der Betrieb

    BGB §§ 611, 607 Abs. 2, §§ 780, 781
    Umwandlung einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Rückzahlung von Ausbildungskosten in Darlehen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 164
  • MDR 1995, 829
  • NZA 1995, 305
  • BB 1995, 364
  • BB 1995, 568
  • DB 1995, 632
  • JR 1995, 528
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92
    Die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten (BAG Urteil vom 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - DB 1994, 1726 [BAG 16.03.1994 - 5 AZR 339/92]) gelten regelmäßig auch dann, wenn vereinbart wird, daß der Rückzahlungsbetrag als Darlehen geschuldet werden soll (§ 607 Abs. 2 BGB).

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 16. März 1994 (BAGE 76, 155 = DB 1994, 1726 [BAG 16.03.1994 - 5 AZR 339/92]) näher begründet.

    Auch insoweit wird auf das Urteil vom 16. März 1994 (aaO) verwiesen.

    Dabei ist die monatliche Abstufung der Rückzahlungsleistung beizubehalten (Urteil vom 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 -, aaO, zu A VI 1 der Gründe).

    Die Fluggesellschaft hat dann substantiiert vorzutragen, wie sich die Rückforderungssumme im einzelnen zusammensetzt (Urteil vom 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 -, aaO, zu A III 3, VI 3 der Gründe).

  • BGH, 25.09.1958 - VII ZR 85/57

    Darlehensvereinbarung im Falle des § 817 Satz 2 BGB

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92
    aa) Eine solche Vereinbarung kann verschiedene Bedeutung haben (BGHZ 28, 164, 166; Staudinger/Hopt/Mülbert, BGB, 12. Aufl., § 607 Rz 408 ff.):.

    Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen einer kausalen und einer abstrakten Schuldumschaffung (Novation) (BGHZ 28, 164, 166; BGH Urteil vom 18. September 1970 - IV ZR 1199/68 - WM 1970, 1457, 1459).

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92
    Da der typische Zweck eines solchen Vertrags darin liegt, das Schuldverhältnis - ganz oder teilweise - dem Streit oder der Ungewißheit der Parteien zu entziehen, setzt der Schuldbestätigungsvertrag notwendig einen vorherigen Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewißheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus (BGHZ 66, 250, 255; BGH Urteile vom 5. Dezember 1979 - IV ZR 107/78 - und vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82 - NJW 1980, 1158 und 1984, 799).

    (BGH Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 163/82 - LM § 138 [Cf] BGB Nr. 11, zu III 2 der Gründe; BGHZ 66, 250, 255; Urteil vom 10. Januar 1984 - IV ZR 64/82 - NJW 1984, 799).

  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 64/82

    Rechtsfolgen eines Schuldbekenntnisses nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92
    Da der typische Zweck eines solchen Vertrags darin liegt, das Schuldverhältnis - ganz oder teilweise - dem Streit oder der Ungewißheit der Parteien zu entziehen, setzt der Schuldbestätigungsvertrag notwendig einen vorherigen Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewißheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus (BGHZ 66, 250, 255; BGH Urteile vom 5. Dezember 1979 - IV ZR 107/78 - und vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82 - NJW 1980, 1158 und 1984, 799).

    (BGH Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 163/82 - LM § 138 [Cf] BGB Nr. 11, zu III 2 der Gründe; BGHZ 66, 250, 255; Urteil vom 10. Januar 1984 - IV ZR 64/82 - NJW 1984, 799).

  • BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 399/75

    Ausbildungskosten: Rückforderung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92
    Die bei der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln gebotene Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (ständige Rechtsprechung, grundlegend Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • RG, 21.11.1927 - VI 71/27

    Novation; Zu § 66 AufwG.

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92
    Es hätte daher für die Annahme einer Schuldumschaffung besonderer, von der Klägerin darzulegender Umstände bedurft (Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 780 Rn 3; vgl. RGZ 119, 21, 24; 142, 303, 306).
  • BGH, 05.12.1979 - IV ZR 107/78

    Verkennung des Wesen eines bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92
    Da der typische Zweck eines solchen Vertrags darin liegt, das Schuldverhältnis - ganz oder teilweise - dem Streit oder der Ungewißheit der Parteien zu entziehen, setzt der Schuldbestätigungsvertrag notwendig einen vorherigen Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewißheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus (BGHZ 66, 250, 255; BGH Urteile vom 5. Dezember 1979 - IV ZR 107/78 - und vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82 - NJW 1980, 1158 und 1984, 799).
  • OLG Hamburg, 31.01.1986 - 14 U 242/84

    Vollstreckungsabwehrklage; Notarielles Schuldanerkenntnis; Sofortige

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92
    Ist das Grundgeschäft unwirksam oder nichtig, ist es auch die neu begründete Schuld (OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 403 [OLG Hamburg 31.01.1986 - 14 U 242/84]; Staudinger/Hopt/Mülbert, aaO, Rz 412).
  • BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 531/80

    Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92
    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG Urteil vom 23. Februar 1983, BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BGH, 13.10.1983 - III ZR 163/82

    Treuhänderische Verwahrung eines Geldbetrages durch einen Rechtsanwalt -

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92
    (BGH Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 163/82 - LM § 138 [Cf] BGB Nr. 11, zu III 2 der Gründe; BGHZ 66, 250, 255; Urteil vom 10. Januar 1984 - IV ZR 64/82 - NJW 1984, 799).
  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Beweislast

  • BGH, 18.09.1970 - IV ZR 1199/68

    Verpflichtung zum Schadensersatz auf Grund der Verletzung eines Maklervertrages -

  • BAG, 27.08.1970 - 2 AZR 519/69

    Willenserklärung - Kündigung

  • RG, 27.11.1933 - VI 241/33

    1. Kann im Urkundenprozeß nur geklagt werden, wenn die Urkunde der Träger des der

  • LAG Hamm, 29.01.2021 - 1 Sa 954/20

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, unangemessene Benachteili-gung,

    Dies ist etwa dann gegeben, wenn ein nachvollziehbarer Anlass für die Abgabe eines Schuldversprechens oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses bestand, so vor allem bei einem Streit oder zumindest einer Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder etwaiger Einwendungen gegen sie (vgl. BAG 26.09.1994 - 5 AZR 390/92; BGH 11.01.2007 - VII ZR 165/05; 03.06.2008 - XI ZR 239/07; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 28.04.2016 - 5 Sa 79/16; ferner Palandt-Sprau, BGB, 80. Aufl. 2021, § 780 Rn. 3; Erman-Wilhelmi, BGB, 16. Aufl. 2020, § 780 BGB, Rn. 2).
  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 482/06

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Inhaltskontrolle

    Im Übrigen hat auch die arbeitsrechtliche Rechtsprechung vor Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB am 1. Januar 2002 noch unter Geltung der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG Rückzahlungsklauseln für in Form von Darlehen geleistete Studiengebühren oder Ausbildungskosten dem arbeitsrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln unterzogen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -BAGE 97, 333; 26. Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 - BAGE 78, 164).
  • LAG Hamm, 23.08.2005 - 19 Sa 286/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Unzulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarung

    aa) Bei einem Vereinbarungsdarlehen kommen verschiedene rechtliche Konstruktionen in Betracht, die sich insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die ursprüngliche Schuld und die Einwendungen dagegen unterscheiden (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26.1994 - 5 AZR 390/92, NZA 1995, 305; MünchKomm/Berger § 488 BGB Rdnr. 16 ff. m.w.N.).

    Vielmehr ist im Zweifel, insbesondere im Interesse des Schuldners an der Fortgeltung der Einwendungen gegen die alte Schuld, davon auszugehen, dass die Parteien einen einfachen Schuldabänderungsvertrag abschließen wollten (BAG, Urteil vom 26.10.1994 - 5 AZR 390/92 -, NZA 1995, 474; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2005, - 3 Sa 84/05 -, JURIS; Erman/Saenger § 488 BGB Rdnr. 20 ff.; MünchKomm/Berger, § 488 BGB Rdnr. 20 ff.; jeweils m.w.N.).

    Vielmehr müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen, die von der Klägerin darzulegen und zu beweisen sind (BAG, Urteil vom 26.10.1994, a.a.O.; Erman/Saenger § 488 BGB Rdnr. 22).

    Denn ein solcher Schuldbestätigungsvertrag setzt notwendigerweise einen vorherigen Streit oder zumindest eine Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus, weil nur in diesem Fall eine Veranlassung für die Beseitigung der bestehenden Unsicherheiten durch den Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrages besteht, der dem Vergleich im Sinne des § 779 BGB ähnelt (BAG, Urteil vom 26.10.1994, a.a.O.; MünchKomm/Berger § 488 BGB Rdnr. 21 ff.).

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93

    Rückzahlung der Kosten eines Sprachaufenthalts

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (zusammenfassend: BAG Urteil vom 16. März 1994, aaO, unter III 1 der Gründe; siehe auch BAG Urteil vom 26. Oktober 1994, BAGE 78, 164, unter II 1 der Gründe).
  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 336/94

    Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts - Beginn der Ausschlußfrist bei Zahlung

    Darin liegt kein Schuldbestätigungsvertrag (Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe), der den Rückforderungsanspruch als solchen außer Streit stellen sollte.
  • BAG, 20.11.1996 - 5 AZR 518/95

    Transferentschädigung in der Eishockeyliga

    Ist das Grundgeschäft unwirksam oder nichtig, so ist es auch die darlehensweise neu begründete Schuld (BAG Urteil vom 26. Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 - BAGE 78, 164, 170 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, unter I 3 b aa der Gründe, m.w.N.).
  • LAG Köln, 19.09.2002 - 10 Sa 612/02

    Ausbildungskosten, Rückzahlung, Type-Rating mit CCC-Schulung, Bindungsdauer

    Dabei kommt es unter anderem auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (BAG, Urteil vom 16.03.1994 - 5 AZR 339/92 - NZA 1994, S. 937, 938; BAG, Urteil vom 26.10.1994 - 5 AZR 390/92 - BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 158/00 - AP Nr. 31 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bundesarbeitsgericht für Musterberechtigungen zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen der Besonderheiten unabhängig von der Art der Musterberechtigung und der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten regelmäßig eine Bindungsdauer von einem Jahr vereinbart werden darf (BAG, Urteil vom 26.10.1994 - 5 AZR 390/92 - II 2 der Gründe).

  • BAG, 05.08.1999 - 6 AZR 22/98

    Vergütung für Lokomotivführer aus dem ehemaligen Ostberlin

    Wird sie beiden Arbeitsvertragsparteien übertragen, gilt § 242 BGB, der die Befugnis zur Inhaltskontrolle von Verträgen begründet (vgl. BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, 166 ff.; 26. Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 - BAGE 78, 164, 172; 24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - AP BGB § 241 Nr. 1 = EzA TVG Ausschlußfristen § 4 Nr. 72), die sich bei arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im allgemeinen darauf bezieht, ob die getroffene Regelung inhaltlich ausgewogen ist und nicht Rechte des Arbeitnehmers einseitig beschneidet (BAG 24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - aaO zu II 2 b bb der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.1995 - 11 Sa 3/95

    Fort- oder Weiterbildungskosten: Rückzahlung - verfassungskonforme Auslegung

    Für den Arbeitnehmer tragbare Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. z.B. Urteil v. 16. März 1994, DB 1994, 1726 ; Urteil v. 26.10.1994, DB 1995, 632 , Urteil v. 30.11.1994, DB 1995, 1283 ).

    Entscheidend sind die Dauer der Bindung, der Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung (BAG, AP Nr. 6, 16, 17 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, BB 1995, 568 ; 1191).

  • LAG Baden-Württemberg, 14.12.1999 - 18 Sa 56/99

    Wirksamkeit einer Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten

    Die von beiden Parteien zitierte Rechtsprechung (zuletzt BAG, Urteil v. 26.10.1994 - 5 AZR 390/92 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe m. w. N.) bezieht sich ausschließlich auf Rückzahlungsklauseln, die anlässlich des Erwerbs von Musterberechtigungen zwischen Fluggesellschaften und Piloten vereinbart wurden.
  • LAG Köln, 22.03.2006 - 3 Ta 86/06

    Rechtsweg, Arbeitnehmerdarlehen

  • LAG Düsseldorf, 11.06.1997 - 12 (13) Sa 421/97

    Arbeitsentgelt: Rückforderung durch den Arbeitgeber - tarifliche Ausschlussfrist

  • LAG Berlin, 26.07.2001 - 7 Sa 687/01

    Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten; Zulässigkeit von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.09.2013 - 10 Sa 85/13

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Inhaltskontrolle

  • LAG Schleswig-Holstein, 07.09.1995 - 5 Sa 364/95

    Arbeitsvertrag; Weiterbildungskosten; Kostenerstattung; Erstattungsanspruch;

  • LAG Baden-Württemberg, 15.10.2001 - 15 Sa 47/01

    Musterprozeßvereinbarung - deklaratorisches Schuldanerkenntnis -

  • LAG Berlin, 05.11.1997 - 13 Sa 35/97

    Unwirksamkeit eines Sozialplans; Betriebsgewerkschaftsleitung; Demokratische

  • LAG Niedersachsen, 20.02.2001 - 13 Sa 1295/00

    Vertragliche Vereinbarungen über die Rückzahlung von Fortbildungskosten;

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Rechtsprechung
   BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94   

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https://dejure.org/1994,508
BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94 (https://dejure.org/1994,508)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1994 - 10 AZR 281/94 (https://dejure.org/1994,508)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1994 - 10 AZR 281/94 (https://dejure.org/1994,508)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch Arbeitnehmer im Hinblick auf den zukünftigen Verlust ihrer Arbeitsplätze wegen einer beabsichtigten Betriebsstillegung - ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de

    BetrVG §§ 112, 75
    Sozialplanabfindung - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

  • Der Betrieb

    BetrVG §§ 112, 75
    Sozialplanabfindung: Zulässiger Ausschluß von Mitarbeitern, die vor Stillegung des Betriebs ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beenden

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 767
  • NZA 1995, 644
  • BB 1995, 1038
  • BB 1995, 364
  • DB 1995, 782
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 352/93

    Sozialplanabfindung - Bemessung nach der Betriebszugehörigkeit

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94
    Von daher sind die Betriebspartner nicht gehalten, Sozialplanleistungen auch nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu bemessen (Urteil des Senats vom 30. März 1994 - 10 AZR 352/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 80/90

    Teilunwirksamkeit eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94
    Ob eine Regelung für einen Arbeitnehmer billig oder unbillig ist, zeigt sich in erster Linie daran, wie er im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern behandelt wird (BAGE 67, 29 [BAG 15.01.1991 - 1 AZR 80/90] = AP Nr. 57 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93

    Sozialplanabfindung - betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94
    Von daher ist es weder sachwidrig noch willkürlich, wenn ein Sozialplan für den gekündigten und den auf Grund einer Eigenkündigung ausgeschiedenen Arbeitnehmer nur an die jeweils zu erwartenden Nachteile anknüpft und unberücksichtigt läßt, ob diese im Einzelfall nicht oder nicht im angenommenen Umfange eintreten (vgl. BAG Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92

    Sozialplanabfindung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94
    Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, sich diese vielmehr als sachwidrig und willkürlich erweist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972, m.w.N.).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 23/87

    Einigungsstellenbeschluß über Sozialplan

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94
    Sie können bei ihrer Regelung von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen und nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden (BAGE 59, 359 [BAG 28.09.1988 - 1 ABR 23/87] = AP Nr. 47 zu § 112 BetrVG 1972, m.w.N.).
  • BAG, 23.04.1985 - 1 ABR 3/81

    Wirksamkeit eines Sozialplanes

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94
    Sie können daher auch regeln, daß solche Arbeitnehmer keine Abfindungen erhalten (BAGE 48, 294 [BAG 23.04.1985 - 1 ABR 3/81] = AP Nr. 26 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

    Berücksichtigung einer Abfindung

    Dieser Betrag war auf die vorhandenen 149 Mitarbeiter zu verteilen, wobei gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG auf eine gerechte und gleichmäßige Behandlung aller Mitarbeiter zu achten war (vgl. Bauer in DB 1994, 217 ff. 225; BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 = AP § 112 BetrVG Nr. 85 unter II 2.).

    In neueren Entscheidungen betont das Bundesarbeitsgericht nur noch die Überbrückungsfunktion, stellt also insoweit eine zukunftsorientierte Betrachtung an und lehnt vergangenheitsbezogene Erwägungen ab mit der Begründung, die Sozialplanabfindungen seien keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an sich (vgl. BAGE 78, 30, 35 ff.; BAG Urteil vom 9. November 1994 aaO AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 85; FKHE aaO Rdn. 79 ff.; Richardi aaO Rdn. 51).

  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 885/94

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Abfindung - Sozialplan -

    Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für sie keine sachlichen und billigenswerten Gründe gibt, die unterschiedliche Behandlung sich vielmehr als sachwidrig und willkürlich erweist (BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972, m.w.N.).

    Die Prüfung einer unterschiedlichen Behandlung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen hat sich am Zweck der Sozialplanleistungen zu orientieren, mit denen wirtschaftliche Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ausgeglichen oder gemildert, nicht aber erbrachte Leistungen für den Betrieb oder eine Betriebszugehörigkeit nachträglich vergütet werden sollen (BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972).

    Das gilt selbst dann, wenn gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung auch dann bekommen oder behalten dürfen, wenn auch sie alsbald eine neue Arbeit finden (BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972).

    So hat der Senat es für zulässig gehalten, daß Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig, das heißt vor der geplanten Stillegung des (Hotel-)Betriebes selbst kündigen, von Leistungen aus dem Sozialplan ausgeschlossen wurden (BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972).

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

    Recht und Billigkeit verlangen insbesondere die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; nach dem Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dient der Sozialplan, also auch eine darin vorgesehene Abfindung, dem Ausgleich und der Überbrückung der - künftigen - Nachteile, die durch eine geplante Betriebsänderung entstehen können (BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78).
  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 960/06

    Kürzung einer Sozialplanabfindung

    Soweit früheren Entscheidungen des erkennenden und des zeitweilig für die Auslegung von Sozialplänen zuständigen Zehnten Senats etwas anderes entnommen werden konnte (vgl. BAG 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - BAGE 59, 359, zu B II 4 b der Gründe; 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 a der Gründe; 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 - BAGE 80, 286, zu III 3 a der Gründe), wird daran nicht festgehalten.
  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

    Durch den Sozialplan sollen wirtschaftliche Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ausgeglichen oder gemildert, nicht etwa erbrachte Leistungen für den Betrieb oder eine Betriebszugehörigkeit nachträglich vergütet werden (BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78).
  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 163/06

    Sozialplan - Gleichbehandlungsgrundsatz

    bb) Die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung ist auch Ausdruck der Beurteilung der Betriebsparteien, dass bei Arbeitnehmern, die ohne Einverständnis des Arbeitgebers und ohne das Angebot eines - ggf. auch weiter entfernten - Arbeitsplatzes abzuwarten, ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigen, davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits eine neue zumutbare Arbeitsstelle gefunden haben und damit keine oder nur geringe wirtschaftliche Nachteile erleiden (vgl. BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 b der Gründe).

    Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Interesse des Arbeitgebers an der geordneten Weiterführung des Betriebs bis zu dessen Schließung wiederholt als Rechtfertigungsgrund für die Versagung eines Abfindungsanspruchs im Falle "vorzeitiger" Eigenkündigung des Arbeitnehmers anerkannt (vgl. 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 a der Gründe; 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 - BAGE 80, 286, zu III 3 a der Gründe; 11. Oktober 1995 - 10 AZR 100/95 -, zu II 2 d der Gründe).

  • BAG, 05.10.2000 - 1 AZR 48/00

    Änderung eines Sozialplans - Restmandat des Betriebsrats

    Sie müssen dabei allerdings gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandeln und insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten (ständige Rechtsprechung, zB BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 der Gründe; 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 86, zu II 2 a der Gründe; 19. Oktober 1999 - 1 AZR 838/98 - aaO).
  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 65/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

    Die Sozialplanleistung soll für die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder längstens bis zum Bezug von Altersruhegeld darstellen (BAG 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - BAGE 71, 280, zu II 1 der Gründe; 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 c der Gründe; 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 86, zu II 2 a der Gründe mwN).

    Entstehen dem Arbeitnehmer keine oder keine nach dem Sozialplan ausgleichswürdigen Nachteile, verlangen weder § 112 Abs. 1 BetrVG noch § 75 BetrVG, daß der Arbeitnehmer eine "Entschädigung" allein deswegen erhält, weil er dem Betrieb längere Zeit angehört hat (BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - aaO, zu II 2 c der Gründe).

  • BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 868/94

    Ausschluss von Sozialplanansprüchen bei Eigenkündigung der Arbeitnehmerin -

    Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für sie keine sachlichen und billigenswerten Gründe gibt, die unterschiedliche Behandlung sich vielmehr als sachwidrig und willkürlich erweist (BAG Urteil vom 9. November 1991 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972 m.w.N.).

    Die Prüfung einer unterschiedlichen Behandlung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen hat sich am Zweck der Sozialplanleistungen zu orientieren, der darin besteht, die wirtschaftlichen Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen oder zu mildern, nicht aber darin, erbrachte Leistungen für den Betrieb oder eine Betriebszugehörigkeit nachträglich zu vergüten (BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972).

    Das gilt auch dann, wenn die gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung auch in dem Fall bekommen oder behalten dürfen, daß sie alsbald eine neue Arbeit finden (Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - a.a.O.).

    So hat es der Senat für zulässig gehalten, daß Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig, d.h. vor der geplanten Stillegung des (Hotel-)Betriebes, selbst kündigen, von Leistungen aus dem Sozialplan ausgeschlossen wurden (Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - a.a.O.).

  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 760/00

    Sozialplanabfindung - Berechnung bei Wechsel von Teilzeit- in

    Die Sozialplanabfindung hat danach eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion hinsichtlich der - künftigen - Nachteile, die durch eine geplante Betriebsänderung entstehen können (BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 c der Gründe).
  • BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96

    Sozialplanabfindung - Ausschluß älterer Arbeitnehmer

  • BAG, 12.03.1997 - 10 AZR 648/96

    Sozialpläne dürfen auch Praktikabilitätsgesichtspunkten Rechnung tragen

  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 68/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

  • LAG Hamburg, 22.01.2003 - 4 TaBV 1/02

    Sozialplan - wirtschaftliche Vertretbarkeit - Berechnungsdurchgriff -

  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 66/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 67/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

  • LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
  • BAG, 29.01.2002 - 1 AZR 267/01

    Rückwirkende Tariföffnung

  • BAG, 23.01.2001 - 1 AZR 235/00

    Sozialplanauslegung - Gleichbehandlung

  • LAG Hamm, 29.06.1995 - 17 Sa 1997/94

    Abfindung: Nachträgliches Erhöhungsverlangen aus Gründen der Gleichbehandlung

  • LAG Köln, 18.06.2009 - 7 Sa 1247/08

    Ausschluss von Sozialplanansprüchen bei Eigenkündigung der Arbeitnehmerin;

  • BAG, 20.02.1997 - 6 AZR 760/95

    Tarifliche Abfindung - Anrechnung von Arbeitslosengeld

  • LAG Hamm, 17.04.2003 - 17 Sa 1983/02

    Kein Sozialplanabfindungsanspruch bei treuwidrigem Widerspruch des Arbeitnehmers

  • LAG Hamm, 14.04.2003 - 7 Sa 2017/02

    Grundsozialplan, Ausführungssozialplan, arbeitsrechtlicher

  • LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Sozialplan - Eigenkündigung - Stichtagsprüfung

  • BAG, 16.10.1996 - 10 AZR 421/96

    Abfindung: Sozialplanabfindung - Voraussetzungen

  • LAG Sachsen, 24.03.2023 - 4 Sa 74/22

    Ausschluss aus Sozialplan - Arbeitnehmerkündigung - Gleichbehandlungsgebot -

  • LAG Hamburg, 22.08.1995 - 3 Sa 99/94

    Arbeitsamt; Arbeitslos; Arbeitslosigkeit; Rückzahlungsanspruch;

  • LAG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 4 Sa 481/10

    Einzelfall - Erklärung gemäß § 12 KSchG - kein Anspruch auf Sozialplanabfindung

  • LAG Hamm, 07.07.2004 - 2 Sa 163/04

    Zur Auslegung eines Sozialplans in der Insolvenz. Zulässigkeit einer

  • LAG Sachsen, 24.03.2023 - 4 Sa 75/22

    Gleichheitssatz als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips;

  • LAG München, 26.03.2015 - 3 Sa 967/14

    Abfindung, Eigenkündigung, Sozialplan, Auslegung

  • LAG Köln, 10.08.1995 - 10 Sa 445/95

    Sozialplanabfindung: Stichtagsregelung - Eigenkündigung

  • LAG Thüringen, 31.08.1998 - 8 Sa 104/98

    Streit über die Zahlung einer Abfindung aufgrund der Regelung in einem

  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 764/94

    Erläuterung der Berechnungsformel über die Höhe einer Abfindung aus einem

  • BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 854/94
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.09.2007 - 6 Sa 134/07

    Sozialplan, Auslegung, Abfindung, Berechnung, Betriebszugehörigkeit,

  • ArbG Frankfurt/Main, 20.04.2022 - 9 Ca 4654/21
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Rechtsprechung
   BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 734/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2430
BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 734/93 (https://dejure.org/1994,2430)
BAG, Entscheidung vom 26.10.1994 - 4 AZR 734/93 (https://dejure.org/1994,2430)
BAG, Entscheidung vom 26. Oktober 1994 - 4 AZR 734/93 (https://dejure.org/1994,2430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betreuung von Kindern in Randzeiten durch Kinderpflegerin - Tarifgerechte Eingruppierung einer Kinderpflegerin mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten - Alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen in Randzeiten

  • archive.org
  • rechtsportal.de

    Betreuung von Kindern in Randzeiten durch Kinderpflegerin

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1995, 483 (Ls.)
  • NZA 1995, 484
  • BB 1995, 364
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 471/90

    Eingruppierung: Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 734/93
    Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Urteil des Senats vom 20. März 1993 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83

    Eingruppierung: Angestellter als Gewerbeaufsichtsbeamter im Sinne des § 139b GewO

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 734/93
    Es ist zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 45/93

    Anforderungen an tarifliche Qualifizierungsmerkmale - Zusammenfassung von

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 734/93
    Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Urteil des Senats vom 20. März 1993 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 222/80

    Angestellter mit Forschungsaufgaben - Eingruppierung - Arbeitsvorgang -

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 734/93
    Es ist zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91

    Eingruppierung einer Abpackerin

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 734/93
    Soweit die Klägerin die Feststellung einer bestimmten Eingruppierung beantragt hat, handelt es sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, für die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht (Senatsurteil vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel = EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 2; Senatsurteil vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 358/92 - AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband).
  • BAG, 15.02.1984 - 4 AZR 497/81

    Eingruppierung einer Erzieherin - Kinderpflegerin - Pflegerische Tätigkeiten -

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 734/93
    Denn die alleinverantwortliche Betreuung einer Gruppe bildet eine Arbeitseinheit, die sich von der sonstigen pflegerischen Tätigkeit der Klägerin abgrenzen läßt und selbständig zu bewerten ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 497/81 - AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 26.05.1993 - 4 AZR 358/92

    Erzieherin in Wohngruppe von Behinderten

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 734/93
    Soweit die Klägerin die Feststellung einer bestimmten Eingruppierung beantragt hat, handelt es sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, für die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht (Senatsurteil vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel = EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 2; Senatsurteil vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 358/92 - AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband).
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 734/93
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z. B. Senatsurteil vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 734/93
    Dabei ist unter Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
  • BAG, 16.08.1978 - 4 AZR 33/77

    Nautischer Dienst - Schiffsmaschinentechnischer Dienst - Arbeitsvertragliche

    Auszug aus BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 734/93
    Es ist zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.1993 - 3 Sa 800/92

    Kinderpflegerin als Zweitkraft; Vergütung; Schwierige fachliche Tätigkeiten;

  • BAG, 12.06.1996 - 4 AZR 26/95

    Eingruppierung einer Kinderpflegerin; Zweitkraft

    VI b bzw. VII - jeweils Fallgruppe 1 - der Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) setzt auch bei einer alleinverantwortlichen Betreuung von Gruppen in "Randzeiten" (Protokollerklärung Nr. 2) voraus, daß diese Tätigkeit für sich oder zusammen mit anderen schwierigen fachlichen Tätigkeiten mindestens zur Hälfte die Arbeitszeit ausfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT) (Bestätigung von BAG Urteil vom 26. Oktober 1994 - 4 AZR 734/93 - AP Nr. 189 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Das hat der Senat für die Betreuung von Kindern in Randzeiten durch eine Kinderpflegerin im Urteil vom 26. Oktober 1994 - 4 AZR 734/93 - AP Nr. 189 zu §§ 22, 23 BAT 1975 ausgeführt (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 497/81 - AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1994 - 4 AZR 734/93 - AP Nr. 189 zu §§ 22, 23 BAT ausgeführt, die Eingruppierung einer in einem Kindergarten als Zweitkraft beschäftigten Kinderpflegerin nach den Vergütungsgruppen VI b bzw. VII - jeweils Fallgruppe 1 - der Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) setzt auch bei einer alleinverantwortlichen Betreuung von Gruppen in "Randzeiten" (Protokollerklärung Nr. 2) voraus, daß diese Tätigkeit für sich oder zusammen mit anderen schwierigen fachlichen Tätigkeiten mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit anfällt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

  • BAG, 22.03.1995 - 4 AZR 30/94

    Eingruppierung in die Frühförderung

    Die Tätigkeit muß sich z.B. im Hinblick auf das geforderte fachliche Können oder die körperliche oder geistige Belastung gegenüber dem üblichen Maß herausheben (Urteil des Senats vom 26. Oktober 1994 - 4 AZR 734/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 4a der Gründe).
  • BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 482/95

    Eingruppierung: Erzieherin mit staatlicher Anerkennung

    Die Tätigkeit muß sich zum Beispiel im Hinblick auf das geforderte fachliche Können oder die körperliche oder geistige Belastung gegenüber dem üblichen Maß herausheben (Urteil des Senats vom 26. Oktober 1994 - 4 AZR 734/93 - AP Nr. 189 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 4a der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 16.07.2002 - 13 Sa 21/00

    Eingruppierung einer Krankengymnastin

    Sofern die Tarifvertragsparteien beispielhaft bestimmte Tätigkeiten aufzählen, ergeben sich hieraus Anhaltspunkte für die von ihnen gewollte Qualität und Quantität der Tätigkeit (BAG, Urteil vom 26.10.1994 -- 4 AZR 734/93 -- AP Nr. 189 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 15.06.1994 -- 4 AZR 327/93 -- AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen).
  • ArbG Essen, 17.05.2018 - 1 Ca 2600/17
    Es geht mithin um ein erwartetes, gegenüber dem üblichen Maß deutlich herausragendes fachliches Können oder eine besondere körperliche oder geistige Belastung (BAG vom 26.10.1994 - 4 AZR 734/93 - BAG vom 05.03.1997 - 4 AZR 482/95 -).
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Rechtsprechung
   BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 279/94   

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BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 279/94 (https://dejure.org/1994,768)
BAG, Entscheidung vom 25.10.1994 - 3 AZR 279/94 (https://dejure.org/1994,768)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 (https://dejure.org/1994,768)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Betriebsrente - Begriff der Leistung der betrieblichen Altersversorgung - Voraussetzung einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - Verfolgung eines Versorgungszwecks, Auslösung des Versorgungsanspruchs durch ein biologisches ...

  • archive.org
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 4
    Begriff der Leistung betrieblicher Altersversorgung

  • rechtsportal.de

    BetrAVG § 1 Abs. 4 Satz 1, §
    Begriff der Leistung der betrieblichen Altersversorgung

  • Der Betrieb

    BetrAVG § 1 Abs. 4 Satz 1, § 1 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4
    Betriebliche Altersversorgung: Begriff der Leistung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 409
  • NZA 1995, 373
  • FamRZ 1995, 1275 (Ls.)
  • VersR 1995, 730
  • BB 1995, 364
  • BB 1995, 573
  • DB 1995, 735
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.08.1993 - 3 AZR 69/93

    Anrechnung von ZVK-Leistungen auf Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 279/94
    Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können nur begründet werden, wenn mit der Leistung ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 10. August 1993 - 3 AZR 69/93 - AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Merkmale der betrieblichen Altersversorgung sind deshalb der Versorgungszweck, ein den Versorgungsanspruch auslösendes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) sowie die Zusage aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. BAGE 65, 215 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung; Urteil des Senats vom 10. August 1993 - 3 AZR 69/93 - AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 641/88

    Betriebliche Altersversorgung: Merkmale - Direktversicherung - Missbrauch

    Auszug aus BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 279/94
    Merkmale der betrieblichen Altersversorgung sind deshalb der Versorgungszweck, ein den Versorgungsanspruch auslösendes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) sowie die Zusage aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. BAGE 65, 215 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung; Urteil des Senats vom 10. August 1993 - 3 AZR 69/93 - AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • BAG, 05.02.1981 - 3 AZR 748/79

    Übergangsgeld - Abkehrgeld - Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH -

    Auszug aus BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 279/94
    Auch der Senat ist in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, daß Hilfeleistungen, die in Notfällen gewährt werden, keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind (vgl. Urteil des Senats vom 5. Februar 1981 - 3 AZR 748/79 - AP Nr. 188 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 06.03.1984 - 3 AZR 82/82

    Versorgungswerk - Versorgungszusage - Versorgungsordnung - Unverfallbarkeitsfrist

    Auszug aus BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 279/94
    Im Regelfall wird die Versorgung nur denjenigen zugesagt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versorgungsregelung auch Arbeitnehmer des Trägerunternehmens sind (vgl. BAGE 45, 178, 182 = AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09

    Betriebsrente - Insolvenzsicherung

    Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht - betriebliche Altersversorgung -

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1994 (BB 1995, 573, 574 = NZA 1995, 373) die Einordnung als Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht deshalb als gehindert angesehen, weil eine Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt.
  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 686/11

    Betriebliche Altersversorgung - Überführung in ein geändertes Versorgungssystem -

    Mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung soll in der Regel - zumindest auch - sowohl bereits erbrachte als auch künftige Betriebstreue entlohnt werden (vgl. etwa BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 36, BAGE 128, 199; 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - zu 4 der Gründe) .
  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 550/08

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

    Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 110/09

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

    Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 599/09

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

    Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 894/08

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

    Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 76/09

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

    Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 189/09

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

    Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 130/09

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

    Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
  • LAG Hamburg, 26.09.2000 - 3 Sa 10/99

    Schadensersatzanspruches daus positiver Forderungsverletzung wegen Verletzung

  • LAG Hamm, 14.03.1995 - 6 Sa 1038/94

    Betriebliche Altersversorgung: Ermittlung der Anwartschaft nach dem

  • LAG Berlin, 15.11.1999 - 9 Sa 1602/99

    Matreielle Rechtskraft einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • LSG Hessen, 18.04.1996 - L 14 KR 1000/93

    Versorgungsbezüge - Beitragspflicht - Renten der betrieblichen Altersversorgung -

  • FG Köln, 20.09.2000 - 4 K 7517/94

    Keine Rückstellung für künftige Beihilfeleistungen

  • LAG Köln, 16.12.1996 - 11 Sa 810/96

    Betriebliche Altersversorgung: Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins für

  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03
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Rechtsprechung
   BAG, 08.12.1994 - 9 AZN 849/94   

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BAG, 08.12.1994 - 9 AZN 849/94 (https://dejure.org/1994,1964)
BAG, Entscheidung vom 08.12.1994 - 9 AZN 849/94 (https://dejure.org/1994,1964)
BAG, Entscheidung vom 08. Dezember 1994 - 9 AZN 849/94 (https://dejure.org/1994,1964)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 79, 3
  • NJW 1995, 1693
  • MDR 1995, 847
  • NZA 1995, 447
  • BB 1995, 364
  • DB 1995, 584
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 126/89

    Zusammenfassung des Anspruchs auf Arbeitnehmerweiterbildung aus mehreren

    Auszug aus BAG, 08.12.1994 - 9 AZN 849/94
    a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer dargelegt, daß in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage das anzufechtende Berufungsurteil von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Mai 1993 (- 9 AZR 126/89 -) sowie dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 1985 (- 11 Sa 264/85 -) abweicht.

    Hierzu reicht es aus, wenn er den Arbeitgeber im folgenden Jahr rechtzeitig über die Veranstaltung oder die Veranstaltungen, an denen er teilnehmen will, unterrichtet" (BAG vom 11.5. 1993 - 9 AZR 126/89 - NZA 1993 S. 1087).

  • LAG Hessen, 02.09.1985 - 11 Sa 264/85

    Übertragung des Bildungsurlaubs von einem Kalenderjahr auf das folgende; Begriff

    Auszug aus BAG, 08.12.1994 - 9 AZN 849/94
    a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer dargelegt, daß in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage das anzufechtende Berufungsurteil von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Mai 1993 (- 9 AZR 126/89 -) sowie dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 1985 (- 11 Sa 264/85 -) abweicht.

    Eine derartige Einschränkung für die Übertragung von Bildungsurlaub ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; ..." (Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 2.9. 1985 - 11 Sa 264/85 -).

  • BVerwG, 27.07.1990 - 6 PB 12.89

    Umfang eines Beteiligungsrechts des Personalrats - Divergenz zur Auslegung einer

    Auszug aus BAG, 08.12.1994 - 9 AZN 849/94
    Dieser Meinung ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren (vgl. BVerwG Beschluß vom 27. Juli 1990 - 6 PB 12.89 - AP Nr. 25 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
  • BAG, 30.09.1975 - 2 AZR 398/75

    Arbeitsgerichtsverfahren: Divergenzrevision

    Auszug aus BAG, 08.12.1994 - 9 AZN 849/94
    Die Divergenzrevision bezwecke nicht, daß allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftretende Rechtsfragen einheitlich beantwortet werden (BAG Beschluß vom 30. September 1975 - 2 AZR 398/75 - AP Nr. 36 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision).
  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 08.12.1994 - 9 AZN 849/94
    Hierzu reicht es aus, wenn er den Arbeitgeber im folgenden Jahr rechtzeitig über die Veranstaltung oder die Veranstaltungen, an denen er teilnehmen will, unterrichtet" (BAG vom 11.5. 1993 - 9 AZR 126/89 - NZA 1993 S. 1087).
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BAG, 08.12.1994 - 9 AZN 849/94
    Weitergehend läßt der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung eine Vorlage zu, wenn sich die vorgelegte Rechtsfrage auf der Grundlage von Vorschriften stellt, die zwar in verschiedenen Gesetzen stehen, in ihrem Wortlaut aber im wesentlichen und in ihrem Regelungsgehalt gänzlich übereinstimmen und deswegen nach denselben Prinzipien auszulegen sind (Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - AP Nr. 1 zu § 4 RsprEinhG; Beschluß vom 12. März 1987 - GmS-OGB 6/86 - AP Nr. 35 zu § 5 BetrVG 1972).
  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 08.12.1994 - 9 AZN 849/94
    Weitergehend läßt der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung eine Vorlage zu, wenn sich die vorgelegte Rechtsfrage auf der Grundlage von Vorschriften stellt, die zwar in verschiedenen Gesetzen stehen, in ihrem Wortlaut aber im wesentlichen und in ihrem Regelungsgehalt gänzlich übereinstimmen und deswegen nach denselben Prinzipien auszulegen sind (Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - AP Nr. 1 zu § 4 RsprEinhG; Beschluß vom 12. März 1987 - GmS-OGB 6/86 - AP Nr. 35 zu § 5 BetrVG 1972).
  • BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93

    Wortgleiche Regelungen in Parallel-Tarifverträgen

    Auszug aus BAG, 08.12.1994 - 9 AZN 849/94
    Aus ähnlichen Erwägungen wird auch bei der Grundsatzbeschwerde nach § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG die Vorschrift eines bezirklichen Tarifvertrages einem im Wortlaut identischen überbezirklichen gleichgestellt (vgl. BAG Beschluß vom 24. März 1993, BAGE 73, 4 = AP Nr. 21 zu § 72 ArbGG 1979).
  • BVerwG, 28.01.2004 - 6 PB 15.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Divergenz;

    Die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte unterschiedlicher Normen reicht dagegen für die Annahme einer rechtserheblichen Divergenz nicht aus (vgl. BAG, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 9 AZN 849/94 - BAGE 79, 3, 8; Beschluss vom 20. August 2002 - 9 AZN 130/02 - AP Nr. 45 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz Bl. 15).
  • BVerwG, 28.01.2004 - 6 PB 10.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Divergenz;

    Eine Divergenz kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. Beschluss vom 25. Mai 1982 - BVerwG 6 P 39.80 - ähnlich zu § 2 RsprEinhG: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BVerwGE 41, 363, 365; offen gelassen durch BAG, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 9 AZN 849/94 - BAGE 79, 3, 7 f.; Beschluss vom 20. August 2002 - 9 AZN 130/02 - AP Nr. 45 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz Bl. 15).
  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZN 130/02

    Divergenzbeschwerde - Zulässigkeitsprüfung

    Die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte genügt jedenfalls nicht (Fortführung Senat 8. Dezember 1994 - 9 AZN 849/94 - BAGE 79, 3).

    Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, daß eine bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte der unterschiedlichen Normen nicht für die Annahme einer rechtserheblichen Divergenz ausreichen kann (Senat 8. Dezember 1994 - 9 AZN 849/94 - BAGE 79, 3).

  • BVerwG, 14.03.2000 - 6 PB 23.99

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Gesetzliche

    Das Bundesarbeitsgericht läßt die Frage allerdings offen und stellt hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Regelungszusammenhänge zumindest besondere Darlegungsanforderungen (Beschluß vom 8. Dezember 1994 - 9 AZN 849/94 - AP Nr. 28 zu § 72 a ArbGG Divergenz = NJW 1995, 1693).
  • BVerwG, 02.04.1997 - 6 PB 19.96

    Rechtsmittel

    Beziehen sich die angeblich divergierenden Rechtssätze zweier divergenzfähiger Gerichtsentscheidungen auf verschiedene Rechtsnormen, so ist mit der Beschwerdebegründung insbesondere darzulegen, daß die angewandten Rechtsnormen im Wortlaut und im Regelungsinhalt, etwa weil sie Ausdruck desselben Rechtsgrundsatzes sind, übereinstimmen (vgl. BAG, Beschluß vom 8. Dezember 1994 - 9 AZN 849/94 - AP Nr. 28 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
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Rechtsprechung
   BAG, 14.12.1994 - 5 AZR 696/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2578
BAG, 14.12.1994 - 5 AZR 696/93 (https://dejure.org/1994,2578)
BAG, Entscheidung vom 14.12.1994 - 5 AZR 696/93 (https://dejure.org/1994,2578)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - 5 AZR 696/93 (https://dejure.org/1994,2578)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte - Keine Befugnis des Gerichts einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist - Abmahnung - Entfernung des Abmahnungsschreibens - Bindung an den Parteiantrag

  • archive.org
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1374
  • NZA 1995, 461
  • BB 1995, 364
  • DB 1995, 736
  • JR 1996, 132
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 13.06.1989 - 1 ABR 4/88

    Betriebsrat - Bewachungsunternehmen - Wachpersonal

    Auszug aus BAG, 14.12.1994 - 5 AZR 696/93
    Für das Revisionsverfahren scheidet eine solche Heilungsmöglichkeit jedoch schon deshalb aus, weil es sich um eine Klageerweiterung handelte und diese im dritten Rechtszug grundsätzlich unzulässig ist (BAG Beschluß vom 13. Juni 1989 - 1 ABR 4/88 - BAGE 62, 100, 105; vgl. zur Unzulässigkeit der Klageerweiterung in der Revision auch BAG Urteil vom 18. Dezember 1974 - 5 AZR 66/74 - AP Nr. 30 zu § 615 BGB).
  • BAG, 18.12.1974 - 5 AZR 66/74

    Annahmeverzug - Leistungsangebot - Leistungswille - Feststellbare Zeiträume -

    Auszug aus BAG, 14.12.1994 - 5 AZR 696/93
    Für das Revisionsverfahren scheidet eine solche Heilungsmöglichkeit jedoch schon deshalb aus, weil es sich um eine Klageerweiterung handelte und diese im dritten Rechtszug grundsätzlich unzulässig ist (BAG Beschluß vom 13. Juni 1989 - 1 ABR 4/88 - BAGE 62, 100, 105; vgl. zur Unzulässigkeit der Klageerweiterung in der Revision auch BAG Urteil vom 18. Dezember 1974 - 5 AZR 66/74 - AP Nr. 30 zu § 615 BGB).
  • LAG Düsseldorf, 30.03.2012 - 6 Sa 1358/11

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Zurückweisung der Berufung beantragt wird, denn dadurch bringt die Partei zum Ausdruck, dass sie an demjenigen festhalten will, was das erstinstanzliche Gericht ihr zugesprochen hat (vgl. BAG v. 14.12.1994 - 5 AZR 696/93 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Abmahnung; BGH v. 16.01.2005 a.a.O.; BGH v. 06.12.1978 a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 308 Rn.7).
  • LAG Düsseldorf, 04.06.2013 - 6 Sa 868/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Böswilliges Unterlassen anderweitigen

    Mit dem Antrag auf vollumfängliche Zurückweisung der Berufung macht sich die erstinstanzlich obsiegende Klagepartei zugleich den Antrag in der ausgeurteilten Form zu eigen (vgl. etwa BAG v. 14.12.1994 - 5 AZR 696/93 - NJW 1995, 1374; BGH v. 16.11.2005 - VIII ZR 5/05 - NJW 2006, 1062; BGH v. 20.04.1990 - V ZR 282/88 - NJW 1990, 1910; Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 308 Rn. 20; Zöller - Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 308 Rn.7).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.09.2006 - 3 Ta 159/06

    Abmahnung: Antrag auf Widerruf einer Abmahnung und Herausnahme aus der

    Der Antrag ging nur dahin, das Abmahnungsschreiben aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - 5 AZR 696/93 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Abmahnung).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.06.2004 - 3 Ta 95/04

    Streitwertfestsetzung bei einer auf die Entfernung einer Abmahnung aus der

    Der Antrag ging nur dahin, das Abmahnungsschreiben aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - 5 AZR 696/93 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Abmahnung).
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Rechtsprechung
   BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 3/94   

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https://dejure.org/1994,2339
BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 3/94 (https://dejure.org/1994,2339)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1994 - 10 AZR 3/94 (https://dejure.org/1994,2339)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1994 - 10 AZR 3/94 (https://dejure.org/1994,2339)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Erziehungsurlaub - Anrechnung auf Bewährungszeit

  • Der Betrieb

    BAT Fußn. 1 zur VergGr. VII, Fallgruppe 1 Teil II, Abschn. N Unterabschnitt I (Angestellte im Schreibdienst) der Anlage 1a zum BAT; § 23a Nr. 4; Art. 119 EWG-Vertrag; Art. 3 GG; BErzGG § 15
    Bewährungszeit für den Anspruch auf eine tarifliche Zulage: Keine Anrechnung von Zeiten des Erziehungsurlaubs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1995, 1003
  • BB 1995, 364
  • DB 1995, 1967
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 24.11.1993 - 10 AZR 704/92

    Tarifliche Sonderzahlung anlässlich eines Erziehungsurlaubs - Ruhen des

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 3/94
    Eine für Männer und Frauen in gleicher Weise geltende Rechtsnorm enthält dann eine gegen diese Bestimmung verstoßende mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, wenn sie erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig trifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (BAG Urteil vom 24. November 1993 - 10 AZR 704/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; BAG Urteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 219/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie der Senat bereits hinsichtlich der Einschränkung von Gratifikationsansprüchen bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub entschieden hat (BAG Urteil vom 24. November 1993 - 10 AZR 704/92 - AP Nr. 158 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 28. September 1994 - 10 AZR 697/93 -), sind Regelungen, die für die Begründung von Ansprüchen danach differenzieren, ob das Arbeitsverhältnis ruht oder nicht, rechtlich zulässig.

  • BAG, 15.02.1994 - 3 AZR 708/93

    Betriebliche Altersversorgung und Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 3/94
    Der Ablauf der Bewährungszeit ist eine Anspruchsvoraussetzung für die Zulage nach der Fußnote 1. Sind die gegenseitigen Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis, wie beim Wehr- oder Zivildienst oder beim Erziehungsurlaub, suspendiert und ruht das Arbeitsverhältnis damit, so ist es objektiv gerechtfertigt, diese Zeiten auch hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Bewährungszeit nicht zu berücksichtigen (vgl. hinsichtlich der Steigerung von Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung durch Erziehungsurlaub: BAG Urteil vom 15. Februar 1994 - 3 AZR 708/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 23.02.1994 - 4 AZR 219/93

    Eingruppierung einer Erzieherin - mittelbare Diskriminierung

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 3/94
    Eine für Männer und Frauen in gleicher Weise geltende Rechtsnorm enthält dann eine gegen diese Bestimmung verstoßende mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, wenn sie erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig trifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (BAG Urteil vom 24. November 1993 - 10 AZR 704/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; BAG Urteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 219/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 09.03.1994 - 4 AZR 228/93

    Unterbrechung der Bewährungszeit

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 3/94
    Aus § 23a Nr. 4 Satz 3 BAT ergibt sich jedoch, daß der Lauf der Bewährungszeit während des Erziehungsurlaubs gehemmt ist (vgl. BAG Urteil vom 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 28.09.1994 - 10 AZR 697/93

    Erziehungsurlaub - tarifliche Sonderzahlung

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 3/94
    Wie der Senat bereits hinsichtlich der Einschränkung von Gratifikationsansprüchen bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub entschieden hat (BAG Urteil vom 24. November 1993 - 10 AZR 704/92 - AP Nr. 158 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 28. September 1994 - 10 AZR 697/93 -), sind Regelungen, die für die Begründung von Ansprüchen danach differenzieren, ob das Arbeitsverhältnis ruht oder nicht, rechtlich zulässig.
  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Das sind objektive Kriterien ohne Bezug zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die die Nichtberücksichtigung der Elternzeit bei der Stufenlaufzeit zulassen (vgl. EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Rn. 37 f., Slg. 1999, I-7243; BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 25, BAGE 126, 375; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49; 9. November 1994 - 10 AZR 3/94 - zu II 2 a der Gründe, AP BAT § 23a Nr. 33 = EzA BAT § 23a Nr. 3; Senat 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - BAGE 78, 264, 271; vgl. auch BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 2 der Gründe, BFHE 193, 234 für die fehlende Anrechnung des Erziehungsurlaubs auf die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG vorgeschriebene Dauer einer berufspraktischen Tätigkeit) .

    Bei der notwendigerweise pauschalisierenden Bewertung, welche Zeiten der Unterbrechung der Tätigkeit sie einer tatsächlichen Beschäftigung gleichstellen wollten, hält es sich noch im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien, solche Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, für die noch ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestehen kann und damit die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auf Arbeitgeberseite nicht gänzlich suspendiert sind, auf die Stufenlaufzeit anzurechnen und demgegenüber auch Elternzeiten von weniger als 39 Wochen als Hemmung der Stufenlaufzeit zu werten (vgl. BAG 9. November 1994 - 10 AZR 3/94 - AP BAT § 23a Nr. 33 = EzA BAT § 23a Nr. 3 für die Anrechnung der Arbeitsunfähigkeit auf die Bewährungszeit nach § 23a BAT) .

  • BAG, 21.05.2008 - 5 AZR 187/07

    Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs

    Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn mit der tatsächlichen Arbeitsleistung ein Zuwachs an Erfahrungswissen verbunden ist, der durch das Entgelt vergütet werden soll (BAG 9. November 1994 - 10 AZR 3/94 - AP BAT § 23a Nr. 33 = EzA BAT § 23a Nr. 3; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49).
  • BAG, 21.03.2002 - 6 AZR 108/01

    Bewährungszeit - Anrechnung von Wochenurlaub

    Ist dies der Fall, wie zB beim Grundwehrdienst oder beim Erziehungsurlaub, wird die Zeit der Unterbrechung nicht auf die Bewährungszeit angerechnet (vgl. BAG 9. November 1994 - 10 AZR 3/94 - AP BAT § 23 a Nr. 33 = EzA BAT § 23 a Nr. 3).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Regelungen, die hinsichtlich der Begründung von Ansprüchen danach unterscheiden, ob das Arbeitsverhältnis ruht oder nicht, rechtlich zulässig (vgl. BAG 9. November 1994 - 10 AZR 3/94 - aaO; 15. Februar 1994 - 3 AZR 708/93 - BAGE 76, 1; 24. November 1993 - 10 AZR 704/92 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 158 = EzA BErzGG § 15 Nr. 5; 28. September 1994 - 10 AZR 697/93 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 165 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 114).

    Da beim Bewährungsaufstieg der Ablauf der Bewährungszeit Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe ist, ist es nicht sachwidrig, Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht - anders als Zeiten, in denen der Arbeitnehmer zwar ebenfalls keine Arbeitsleistungen erbringt, der Arbeitgeber aber zur Vergütungszahlung verpflichtet ist - auch bei der Dauer der Bewährungszeit nicht zu berücksichtigen (BAG 9. November 1994 - 10 AZR 3/94 - aaO).

  • BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 647/95

    Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht bei Ausschluß der Anrechnung der Zeit

    Eine für Männer und Frauen in gleicher Weise geltende Rechtsnorm enthält dann eine gegen diese Bestimmung verstoßende mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, wenn sie erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig trifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteil des Zehnten Senats vom 24. November 1993 - 10 AZR 704/92 - AP Nr. 158 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil des Senats vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 219/93 - BAGE 76, 44 = AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag; Urteil des Zehnten Senats vom 9. November 1994 - 10 AZR 3/94 - AP Nr. 33 zu § 23 a BAT, zu II 2 a der Gründe).

    VII Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I (Angestellte im Schreibdienst) der Anlage 1 a zum BAT hat der Zehnte Senat in seinem Urteil vom 9. November 1994 (- 10 AZR 3/94 - AP Nr. 33 zu § 23 a BAT) entschieden, gleiches gelte hinsichtlich der Anrechnung von Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, auf die Bewährungszeit.

    Auch insoweit knüpfen sie an objektive Faktoren an, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteil des Zehnten Senats vom 9. November 1994 - 10 AZR 3/94 - aaO, zu II 2 a der Gründe).

    Das hat der Zehnte Senat in seinem Urteil vom 9. November 1994 (- 10 AZR 3/94 - aaO, zu II 3 der Gründe) ausgeführt.

  • LAG Brandenburg, 31.08.2000 - 8 Sa 53/00

    Bewährungsaufstieg: Berücksichtigung des Wochenurlaubs nach § 244 Abs. 1 DDR-AGB

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts verbieten Art. 119 EWG-Vertrag bzw. nach Änderung nunmehr Art. 141 EG und die Richtlinie 75/117 EWG sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Diskriminierung im Entgeltbereich (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 9.11.1994 -- 10 AZR 3/94 -- AP-Nr. 33 zu § 23 a BAT ).

    Es ist zumindest eine mittelbare Diskriminierung anzunehmen, da wesentlich mehr Mütter als Väter nach der Geburt eines Kindes beurlaubt oder freigestellt werden (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 9.11.1994, a. a. O.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, dass es objektiv gerechtfertigt sei, Zeiten des Erziehungsurlaubs nicht hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Bewährungszeit zu berücksichtigen, weil während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis ruht (vgl. BAG, Urteile vom 9.11.1994, a. a. O., und 18.7. 1997, a. a. O.).

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Rechtsprechung
   BAG, 15.11.1994 - 5 AZR 604/93   

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https://dejure.org/1994,2329
BAG, 15.11.1994 - 5 AZR 604/93 (https://dejure.org/1994,2329)
BAG, Entscheidung vom 15.11.1994 - 5 AZR 604/93 (https://dejure.org/1994,2329)
BAG, Entscheidung vom 15. November 1994 - 5 AZR 604/93 (https://dejure.org/1994,2329)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Chefarzt - Nebentätigkeit - Chefarztgehalt

  • arztrecht.org PDF (Ausführliche Zusammenfassung)

    Keine anteilige Einbeziehung des Chefarztgehalts in ambulante Kostenerstattung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1995, 834
  • BB 1995, 364
  • DB 1995, 1820
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 03.05.1989 - 5 AZR 310/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Anpassung der Abführung an das Krankenhaus nach

    Auszug aus BAG, 15.11.1994 - 5 AZR 604/93
    Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 3. Mai 1989 - 5 AZR 310/88 - BAGE 62, 11, 15 f. = AP Nr. 20 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag, unter 1 der Gründe, m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des BGH; BAG Urteil vom 10. Dezember 1992 - 2 AZR 269/92 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag, unter B III 3 a der Gründe, m.w.N.).

    Treffen diese Vorstellungen nicht zu, so kann eine Anpassung dann geboten sein, wenn der Vertrag selbst keine Regelung enthält, wie bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage zu verfahren ist und einer Partei das weitere Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann (BAG Urteil vom 3. Mai 1989 - 5 AZR 310/88 - AP, aaO., m.w.N.).

  • BAG, 10.12.1992 - 2 AZR 269/92

    Änderungskündigung - Chefarztvertrag

    Auszug aus BAG, 15.11.1994 - 5 AZR 604/93
    Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 3. Mai 1989 - 5 AZR 310/88 - BAGE 62, 11, 15 f. = AP Nr. 20 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag, unter 1 der Gründe, m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des BGH; BAG Urteil vom 10. Dezember 1992 - 2 AZR 269/92 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag, unter B III 3 a der Gründe, m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 02.10.2003 - 11 (6) Sa 937/03

    Anspruch auf Rückeingruppierung nach vergleichsweise erfolgter tarifmäßiger

    (1.) Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (st. Rspr., z. B. BAG 15.11.1994 - 5 AZR 604/93 - EzA § 242 BGB Geschäftsgrundlage Nr. 4 m. w. N.).

    Treffen diese Vorstellungen nicht zu, so kann eine Anpassung dann geboten sein, wenn der Vertrag selbst keine Regelung enthält, wie bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage zu verfahren ist und einer Partei das weitere Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann (BAG 15.11.1994 - 5 AZR 604/93 - a. a. O.).

  • ArbG Frankfurt/Main, 10.03.1999 - 2 Ca 5804/98

    Verfallfristen für Arbeitnehmer

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  • ArbG Frankfurt/Main, 21.04.1999 - 2 Ca 6554/98

    Vergütungsanspruch bei Vereinbarung eines Rangrücktritts

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