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   BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93   

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BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93 (https://dejure.org/1995,159)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 (https://dejure.org/1995,159)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 (https://dejure.org/1995,159)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigungszustimmungsverfahren: Pflicht zu Ermittlungen der Hauptfürsorgestelle zum Umfang der behinderungsbedingten Leistungsminderung

  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Schwerbehinderten auf Grund erheblicher Leistungsminderung am Arbeitsplatz - Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Entwicklungsingenieurs - Leistung eines Schwerbehinderten am Arbeitsplatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 20; SchwbG (Fassung 1986) § 15

  • rechtsportal.de

    SchwbG § 15 ; SGB X § 20
    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei Sonderkündigung, Umfang und Verletzung der Aufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 336
  • DVBl 1996, 858
  • BB 1996, 1443
  • DÖV 1996, 830
  • NZA-RR 1996, 288
 
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Wird zitiert von ... (202)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 51.90 - (BVerwGE 90, 287) ausgeführt, die Klärung der Frage, ob die Kündigung durch Gründe bedingt sei, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers lägen, sei nach § 1 Abs. 2 KSchG den Arbeitsgerichten vorbehalten.

    Bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 SchwbG trifft die Hauptfürsorgestelle, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 19 SchwbG erfüllt sind, eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist (ständ. Rechtspr., vgl. nur BVerwGE 90, 287 [292 f.]).

    Dem vom Berufungsgericht für seine entgegengesetzte Auffassung in Anspruch genommenen Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 51.90 - (BVerwGE 90, 287) ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Prüfungszuständigkeit der Hauptfürsorgestelle in dem Sinne eingeschränkt wäre, daß es nur den Arbeitsgerichten vorbehalten sei, vom Arbeitgeber behauptete behinderungsbedingte Minderleistungen des Schwerbehinderten am Arbeitsplatz zu prüfen, und die Hauptfürsorgestelle sich demgemäß darauf zu beschränken habe, die fürsorgerischen Belange auf der Grundlage des Sachvortrages des Arbeitgebers abzuwägen.

    Welche Umstände im einzelnen und mit welchem Gewicht für die Interessenabwägung maßgeblich sind, läßt sich nicht allgemein bestimmen; entscheidend sind der Bezug zur Behinderung und die an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes (vgl. dazu BVerwGE 90, 287 [292 f.]) gemessene Bedeutung.

    Hiervon unberührt bleibt der zutreffende rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Hauptfürsorgestelle grundsätzlich nicht zu prüfen habe, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schwerbehinderten sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG ist (vgl. BVerwGE 90, 287 [293 f.]).

  • BVerwG, 28.11.1958 - V C 32.56

    Anfechtungsklage eines Schwerbeschädigten gegen Zustimmung der

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 28. November 1958 - BVerwG 5 C 32.56 - (BVerwGE 8, 46 [52]) entschieden, daß die Hauptfürsorgestelle nicht dadurch der Pflicht enthoben ist, sich von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen, daß das Arbeitsgericht gegebenenfalls die für die Kündigungszustimmung wesentlichen Behauptungen einer selbständigen Feststellung unterziehen kann; wären nämlich unter dieser Voraussetzung Hauptfürsorgestelle und Verwaltungsgericht an den Tatsachenvortrag des Arbeitgebers gebunden, dann würde das Zustimmungsverfahren zu einer leeren Förmlichkeit ausgehöhlt und damit im Ergebnis dem Schwerbeschädigten der Rechtsschutz verweigert.

    So kann der Arbeitgeber in Ausnahmefällen sogar verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen", während andererseits die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes auf jeden Fall dort ihre Grenze findet, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt würde (vgl. BVerwGE 8, 46 [51]; Beschluß vom 16. Juni 1990 [a.a.O. S. 5]).

  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach herausgestellt, daß der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und daß infolgedessen an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwGE 29, 140 [141]; 39, 36 [38] sowie Beschluß vom 16. Juni 1990 - BVerwG 5 B 127.89 - [Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 3 S. 4]).
  • BVerwG, 05.06.1975 - V C 57.73

    Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    In diesem Urteil ist vielmehr ausgeführt, daß die Hauptfürsorgestelle, um im Verfahren nach § 15 SchwbG ihre Ermessensentscheidung sachgerecht treffen zu können, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen hat, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (a.a.O. S. 294 unter weiterem Hinweis auf BVerwGE 48, 264 [266] und Beschluß vom 28. September 1983 - BVerwG 5 B 6.83 -).
  • BAG, 20.10.1977 - 2 AZR 770/76

    Kündigungsschutz des Schwerbehinderten setzt Feststellung der

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Einen gleichwertigen Arbeitsplatzschutz für den Schwerbehinderten vermag die Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft im Kündigungsschutzprozeß nicht zu bewirken, da ihm dort ein Weiterbeschäftigungsanspruch grundsätzlich nicht gewährt wird (vgl. BAGE 29, 334 [344]).
  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Die Auffassung, schutzwürdige Belange des Schwerbehinderten könnten noch ausreichend im arbeitsgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, weil dort die Schwerbehinderteneigenschaft bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit zu berücksichtigen sei und die Arbeitsgerichte weitgehend oder vollständig den Schutz gewähren könnten, der sonst im Zustimmungsverfahren gelte, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 - (BVerwGE 81, 84 [90]) unter Hinweis auf die spezifische Wirkungsweise des Sonderkündigungsschutzes nach dem Schwerbehindertengesetz abgelehnt worden.
  • BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70

    Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach herausgestellt, daß der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und daß infolgedessen an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwGE 29, 140 [141]; 39, 36 [38] sowie Beschluß vom 16. Juni 1990 - BVerwG 5 B 127.89 - [Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 3 S. 4]).
  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 27.67

    Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge, Bedingung und

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Als "andere Gründe" im Sinne dieser Vorschrift kommen nur solche in Betracht, für die das angegriffene Urteil bereits hinreichende tatsächliche Feststellungen enthält (§ 137 Abs. 2 VwGO; vgl. BVerwGE 29, 261 [269]).
  • BVerwG, 28.09.1983 - 5 B 6.83

    Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    In diesem Urteil ist vielmehr ausgeführt, daß die Hauptfürsorgestelle, um im Verfahren nach § 15 SchwbG ihre Ermessensentscheidung sachgerecht treffen zu können, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen hat, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (a.a.O. S. 294 unter weiterem Hinweis auf BVerwGE 48, 264 [266] und Beschluß vom 28. September 1983 - BVerwG 5 B 6.83 -).
  • BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89

    Zumutbare Zurückstellung der Kündigung eines Schwerbehinderten bis zum Abschluß

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach herausgestellt, daß der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und daß infolgedessen an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwGE 29, 140 [141]; 39, 36 [38] sowie Beschluß vom 16. Juni 1990 - BVerwG 5 B 127.89 - [Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 3 S. 4]).
  • BVerwG, 06.02.1995 - 5 B 75.94

    Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei Entscheidung im

  • BVerwG, 16.12.1992 - 5 C 39.89

    Gegenstandswert (Streitwert) von Sonderkündigungsschutzstreitigkeiten nach dem

  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 12 B 12.860

    Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers -

    28 aa) Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Integrationsamt die widerstreitenden Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und das Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 [338]; Urteil vom 2.7.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 [292 f.]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach betont, dass der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und dass infolgedessen an die bei der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um dem im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 99, 336 [339]; 39, 36 [38]; 29, 140 [141]).

    In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber deshalb sogar verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen" (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 [339]).

    Überschritten wird die Zumutbarkeitsgrenze erst dann, wenn die Weiterbeschäftigung nicht mehr zu einem wirtschaftlich sinnvollen Austausch von Leistung und Gegenleistung führt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widerspricht, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 [339]).

    31 bb) Um die nach §§ 85 ff. SGB IX erforderliche Ermessensentscheidung sachgerecht treffen zu können, muss das Integrationsamt anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen all das ermitteln und sodann auch berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 [338 f.]).

    Angesichts dessen erschließt sich nicht, weshalb es dem Beigeladenen nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 [338 f.]) zumutbar sein sollte, den schwerbehinderten Kläger weiter "durchzuschleppen".

    Sollte sich bei den anstehenden Sachverhaltsermittlungen ein weiterer Erkenntnisgewinn zum Nachteil des Klägers nicht ergeben, so dürfte im Lichte der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten strengen Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer (vgl. BVerwGE 99, 336 [339]) eine Zustimmung zur Kündigung allerdings kaum in Betracht kommen.

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

    (1) Zwar findet eine "volle" arbeitsrechtliche Prüfung durch das Integrationsamt grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerwG 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336) .

    Die Nichtigkeit einer Kündigung, die ohne die erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamts erklärt wurde, folgt nicht aus § 85 SGB IX selbst, sondern "erst" aus der - dem deutschen Vertragsstatut zugehörigen - Vorschrift des § 134 BGB (vgl. BAG 16. März 1994 - 8 AZR 688/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 76, 142; BVerwG 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336 jeweils zu § 15 SchwbG) .

  • VG München, 05.12.2019 - M 15 K 18.2871

    Zustimmung zur verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung mit sozialer

    Er habe all das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich sei, um die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen, und dürfe sich nicht auf eine bloße Prüfung der Schlüssigkeit der Angaben des Arbeitgebers, mit denen dieser die Kündigung begründe, beschränken (BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24.93).

    a) Über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung hat das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 174 Abs. 1 i.V.m. §§ 171 ff. SGB IX) und dabei das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Fortbestehen seines Arbeitsplatzes und das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24.93 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 12.8.2008 - 12 ZB 07.3029 - juris Rn. 8).

    Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24.93 - juris Rn. 15), ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet (§ 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO) und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

    Welche Umstände im Einzelnen und mit welchem Gewicht für die Interessenabwägung maßgeblich sind, lässt sich nicht allgemein bestimmen; entscheidend sind der Bezug zur Behinderung und die an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes gemessene Bedeutung (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24.93 - juris Rn. 15).

    Nach der Zwecksetzung des Sonderkündigungsschutzes gewinnt der Schwerbehindertenschutz gegenüber der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers an Gewicht, wenn die beabsichtigte Kündigung auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, sodass insofern an die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24.93 - juris Rn. 16).

    Zum anderen ist die von der Klagepartei zitierte Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24.93), wonach eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Umstände nicht ausreiche, die für den behindertenrechtlichen Kündigungsschutz von wesentlicher Bedeutung seien, vor dem Hintergrund des beschränkten Prüfungsumfangs nur eingeschränkt übertragbar.

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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.1995 - 6 Sa 949/95   

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https://dejure.org/1995,10884
LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.1995 - 6 Sa 949/95 (https://dejure.org/1995,10884)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.12.1995 - 6 Sa 949/95 (https://dejure.org/1995,10884)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Dezember 1995 - 6 Sa 949/95 (https://dejure.org/1995,10884)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz ; Abschluss eines Auflösungsvertrages ; Geltendmachung einer ununterbrochenen Rentenarbeitszeit ; Anspruch auf Rentenanwartschaften

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 1443
  • NZA-RR 1996, 384
 
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