Weitere Entscheidung unten: LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.1995

Rechtsprechung
   LAG Köln, 05.01.1996 - 4 Sa 909/94   

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LAG Köln, 05.01.1996 - 4 Sa 909/94 (https://dejure.org/1996,3078)
LAG Köln, Entscheidung vom 05.01.1996 - 4 Sa 909/94 (https://dejure.org/1996,3078)
LAG Köln, Entscheidung vom 05. Januar 1996 - 4 Sa 909/94 (https://dejure.org/1996,3078)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 157, 325, 326, 779; KSchG §§ 1, 4, 5, 7
    Kündigungsschutzverfahren: Vergleich - Auslegung - Ausschluss des Rücktrittsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kündigungsschutzklage; Prozeßvergleich; Abfindung; Ausschluß; Rücktrittsrecht; Rücktritt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 1440
  • BB 1996, 906
  • BB 1996, 907
  • NZA-RR 1997, 11
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53

    Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus LAG Köln, 05.01.1996 - 4 Sa 909/94
    Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Mai 1956 (BAGE 3, 43) im Gegensatz zum Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 388 ff.) die Auffassung vertreten, daß im Falle eines Rücktritts von einem rechtswirksamen gerichtlichen Vergleich über die Berechtigung dieses "Rechtsstreits" (so der Leitsatz, gemeint ist wohl: "Rücktritts") in dem Verfahren zu entscheiden sei, daß zum Abschluß des Vergleichs geführt habe.
  • BAG, 30.05.1956 - 2 AZR 178/54
    Auszug aus LAG Köln, 05.01.1996 - 4 Sa 909/94
    Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Mai 1956 (BAGE 3, 43) im Gegensatz zum Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 388 ff.) die Auffassung vertreten, daß im Falle eines Rücktritts von einem rechtswirksamen gerichtlichen Vergleich über die Berechtigung dieses "Rechtsstreits" (so der Leitsatz, gemeint ist wohl: "Rücktritts") in dem Verfahren zu entscheiden sei, daß zum Abschluß des Vergleichs geführt habe.
  • LAG Baden-Württemberg, 20.04.1976 - 6 Sa 98/75
    Auszug aus LAG Köln, 05.01.1996 - 4 Sa 909/94
    Daß eine solche Vereinbarung auch bei einem gerichtlichen Vergleich getroffen werden kann und dieses auch stillschweigend, hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit IX Entscheidung 14) in der Entscheidung vom 20.04.1976 - 6 Sa 98/75 - entschieden.
  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 357/10

    Aufhebungsvertrag - Rücktritt nach Insolvenzantrag

    Dem Kläger ist einzuräumen, dass ein Arbeitnehmer entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. grundsätzlich von einer Aufhebungsvereinbarung gemäß § 323 Abs. 1 BGB wegen Nichtleistung zurücktreten kann, wenn sein Arbeitgeber die im Aufhebungsvertrag für den Verlust des Arbeitsplatzes zugesagte Abfindung nicht zahlt (ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. § 620 BGB Rn. 15; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 122 Rn. 37; HWK/Kliemt 4. Aufl. Anh. § 9 KSchG Rn. 30; MünchKommBGB/Hesse 5. Aufl. Vor § 620 BGB Rn. 33; Moll/Bengelsdorf MAH Arbeitsrecht § 46 Rn. 348; Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II A 100 Rn. 33; Besgen/Velten NZA-RR 2010, 561, 562; Lingemann/Groneberg NJW 2010, 3496, 3497; Bauer NZA 2002, 169, 170 f.; vgl. zum Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers nach § 326 BGB aF auch LAG Köln 5. Januar 1996 - 4 Sa 909/94 - BB 1996, 907 und Bauer/Haußmann BB 1996, 901; aA v. Puttkamer Anm. BB 1996, 1440, der einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung als Vergleich im Sinne von § 779 BGB einordnet) .

    Diese ist bei einem außergerichtlichen, auf Initiative des Arbeitgebers zustande gekommenen Aufhebungsvertrag die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (st. Rspr. seit BAG 25. Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - zu II 4 der Gründe, EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23; vgl. auch 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 - zu 3 der Gründe, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 29; 26. September 2001 - 4 AZR 497/00 - zu I 2 b der Gründe, EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 51; aA v. Puttkamer Anm. BB 1996, 1440) .

    Soweit der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. der Ansicht sind, die Schuldnerin und der Kläger hätten beim Abschluss des Aufhebungsvertrags am 1. Oktober 2007 das Rücktrittsrecht des Klägers für den Fall der Nichtzahlung der von der Schuldnerin zugesagten Abfindung konkludent ausgeschlossen, ist ihnen zuzugeben, dass im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass die Vertragsparteien bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einer Abfindungsvereinbarung das gesetzliche Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers in aller Regel konkludent abbedingen (Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II A 100 Rn. 34; für den Fall einer Beendigungs- und Abfindungsvereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich LAG Köln 5. Januar 1996 - 4 Sa 909/94 - BB 1996, 907; aA auch für den Fall eines Aufhebungsvertrags in der Form eines Prozessvergleichs Bauer/Haußmann BB 1996, 901 und Bauer NZA 2002, 169, 171) .

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 716/14

    Kündigungsschutzklage - Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

    Bei richtiger Würdigung stellt der streitgegenständliche Prozessvergleich einen gegenseitigen Vertrag iSd. §§ 320 ff. BGB dar (so auch Bauer NZA 2002, 169, 171; Bauer/Haußmann BB 1996, 901; Besgen/Velten NZA-RR 2010, 561, 562; Schaub/Linck 16. Aufl. § 122 Rn. 39; Reinfelder NZA 2013, 62, 63; APS/Rolfs 4. Aufl. AufhebVtr Rn. 105; Kittner/Zwanziger/Deinert-Zwanziger 8. Aufl. § 149 Rn. 34; aA v. Puttkamer BB 1996, 1440 f.) .

    a) Ein Prozessvergleich ist nicht schon deshalb ein gegenseitiger Vertrag iSd. §§ 320 ff. BGB, weil er auf gegenseitigem Nachgeben beruht (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 999/12 - Rn. 23, BAGE 149, 60; MüKoBGB/Habersack 6. Aufl. § 779 Rn. 26; Staudinger/Marburger 2015 § 779 BGB Rn. 49; Palandt/Sprau 74. Aufl. § 779 BGB Rn. 2; Molitor Schuldrecht II 7. Aufl. S. 147; Kortstock in Nipperdey Lexikon Arbeitsrecht 26. Aufl. Rücktritt; v. Puttkamer BB 1996, 1440 f.; vgl. die Nachweise zur Gegenmeinung bei Schallow Der mangelhafte Prozeßvergleich S. 160) .

    Diese müssten sich unmittelbar aus den Vereinbarungen im Vergleich selbst ergeben (vgl. Schaub/Linck 16. Aufl. § 122 Rn. 37; Kittner/Zwanziger/Deinert-Zwanziger 8. Aufl. § 149 Rn. 34; Reinfelder NZA 2013, 62, 63; Sperber BB 2012, 1034, 1036; Besgen/Velten NZA-RR 2010, 561, 562; Bauer/Haußmann BB 1996, 901 f.; aA LAG Köln 5. Januar 1996 - 4 Sa 909/94 - zu 3 b der Gründe; APS/Rolfs 4. Aufl. AufhebVtr Rn. 105; ders. in Preis Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II A 100 Rn. 34, 71; offengelassen in BAG 10. November 2011 - 6 AZR 357/10 - Rn. 19, BAGE 139, 376) .

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 342/10

    Aufhebungsvertrag - Rücktritt nach Insolvenzeröffnung

    Dem Kläger ist einzuräumen, dass ein Arbeitnehmer entgegen der Auffassung der Beklagten grundsätzlich von einer Aufhebungsvereinbarung gemäß § 323 Abs. 1 BGB wegen Nichtleistung zurücktreten kann, wenn sein Arbeitgeber die im Aufhebungsvertrag für den Verlust des Arbeitsplatzes zugesagte Abfindung nicht zahlt (ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. § 620 BGB Rn. 15; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 122 Rn. 37; HWK/Kliemt 4. Aufl. Anh. § 9 KSchG Rn. 30; MünchKommBGB/Hesse 5. Aufl. Vor § 620 BGB Rn. 33; Moll/Bengelsdorf MAH Arbeitsrecht § 46 Rn. 348; Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II A 100 Rn. 33; Besgen/Velten NZA-RR 2010, 561, 562; Lingemann/Groneberg NJW 2010, 3496, 3497; Bauer NZA 2002, 169, 170 f.; vgl. zum Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers nach § 326 BGB aF auch LAG Köln 5. Januar 1996 - 4 Sa 909/94 - BB 1996, 907 und Bauer/Haußmann BB 1996, 901; aA v. Puttkamer Anm. BB 1996, 1440, der einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung als Vergleich im Sinne von § 779 BGB einordnet) .

    Diese ist bei einem außergerichtlichen, auf Initiative des Arbeitgebers zustande gekommenen Aufhebungsvertrag die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (st. Rspr. seit BAG 25. Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - zu II 4 der Gründe, EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23; vgl. auch 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 - zu 3 der Gründe, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 29; 26. September 2001 - 4 AZR 497/00 - zu I 2 b der Gründe, EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 51; aA v. Puttkamer Anm. BB 1996, 1440) .

    Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass die Vertragsparteien bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einer Abfindungsvereinbarung das gesetzliche Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers in aller Regel konkludent abbedingen (Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II A 100 Rn. 34; für den Fall einer Beendigungs- und Abfindungsvereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich LAG Köln 5. Januar 1996 - 4 Sa 909/94 - BB 1996, 907; aA auch für den Fall eines Aufhebungsvertrags in der Form eines Prozessvergleichs Bauer/Haußmann BB 1996, 901 und Bauer NZA 2002, 169, 171) .

  • LAG Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 12 Sa 1/10

    Rücktritt vom Prozessvergleich - Entschädigung bei nicht vertragsgemäßer

    Ein Prozessvergleich, durch den ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben wird, enthält keinen stillschweigenden Verzicht auf das gesetzliche Rücktrittsrecht (entgegen LAG Köln, Urteil vom 05.01.1996, 4 Sa 909/94 - Rdnrn. 59 ff.).

    Das LAG Köln hat allerdings mit Urteil vom 05.01.1996 (4 Sa 909/94, BB 1996, 907 f.) festgestellt, ein Prozessvergleich, durch den das Arbeitsverhältnis aufgehoben werde und sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichte, sei nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) dahingehend auszulegen, dass gesetzliche Rücktrittsrechte ausgeschlossen seien.

    § 323 Abs. 1 BGB ist daher entsprechend anzuwenden (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2001, 14 Sa 1192/01, II 2 a. aa. der Entscheidungsgründe; Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09, II 2 der Entscheidungsgründe; Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 8. Auflage 2007, I Rdnr. 163; Habersack, in: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 5. Auflage 2009, § 779 Anm. 36 - vgl. auch BAG, Urteil vom 25.06.1987, 2 AZR 504/86, NZA 1988, 466 (467) - a.A. von Puttkamer, Rücktritt vom Aufhebungsvertrag, BB 1996, 1440 f.).

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 583/10

    Rücktritt vom Aufhebungsvertrag während des Insolvenzeröffnungsverfahrens

    Dem Kläger ist einzuräumen, dass ein Arbeitnehmer entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. und zu 3. grundsätzlich von einer Aufhebungsvereinbarung gemäß § 323 Abs. 1 BGB wegen Nichtleistung zurücktreten kann, wenn sein Arbeitgeber die im Aufhebungsvertrag für den Verlust des Arbeitsplatzes zugesagte Abfindung nicht zahlt (ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. § 620 BGB Rn. 15; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 122 Rn. 37; HWK/Kliemt 4. Aufl. Anh. § 9 KSchG Rn. 30; MünchKommBGB/Hesse 5. Aufl. Vor § 620 BGB Rn. 33; Moll/Bengelsdorf MAH Arbeitsrecht § 46 Rn. 348; Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II A 100 Rn. 33; Besgen/Velten NZA-RR 2010, 561, 562; Lingemann/Groneberg NJW 2010, 3496, 3497; Bauer NZA 2002, 169, 170 f.; vgl. zum Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers nach § 326 BGB aF auch LAG Köln 5. Januar 1996 - 4 Sa 909/94 - BB 1996, 907 und Bauer/Haußmann BB 1996, 901; aA v. Puttkamer Anm. BB 1996, 1440, der einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung als Vergleich im Sinne von § 779 BGB einordnet) .

    Diese ist bei einem außergerichtlichen, auf Initiative des Arbeitgebers zustande gekommenen Aufhebungsvertrag die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (st. Rspr. seit BAG 25. Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - zu II 4 der Gründe, EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23; vgl. auch 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 - zu 3 der Gründe, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 29; 26. September 2001 - 4 AZR 497/00 - zu I 2 b der Gründe, EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 51; aA v. Puttkamer Anm. BB 1996, 1440) .

    Soweit der Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 2. und zu 3. der Ansicht sind, die Schuldnerin und der Kläger hätten beim Abschluss des Aufhebungsvertrags am 28. September 2007 das Rücktrittsrecht des Klägers für den Fall der Nichtzahlung der von der Schuldnerin zugesagten Abfindung konkludent ausgeschlossen, ist ihnen zuzugeben, dass im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass die Vertragsparteien bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einer Abfindungsvereinbarung das gesetzliche Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers in aller Regel konkludent abbedingen (Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II A 100 Rn. 34; für den Fall einer Beendigungs- und Abfindungsvereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich LAG Köln 5. Januar 1996 - 4 Sa 909/94 - BB 1996, 907; aA auch für den Fall eines Aufhebungsvertrags in der Form eines Prozessvergleichs Bauer/Haußmann BB 1996, 901 und Bauer NZA 2002, 169, 171) .

  • LAG Düsseldorf, 16.11.2001 - 14 Sa 1192/01

    Prozessvergleich, Rücktritt

    Insofern sind die §§ 320 ff. BGB anzuwenden mit der Folge, dass der Gläubiger einer einseitig verbliebenen Leistungspflicht grundsätzlich nach § 326 BGB vom Vergleich zurücktreten kann, wenn er das ihm Zugesagte nicht erhält (vgl. BAG, Urteil vom 30.05.1956, a.a.O.; BGH, Urteil vom 12.12.1991, AP Nr. 10 zu § 779 BGB; MünchKommBGB-Pecher, 3. Aufl., § 779 Rdn. 36; für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge: Bauer/Haussmann, BB 1996, 901; Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 6. Aufl., Rdn. 91; Personalhandbuch 2001/Schmidt, Stichwort: Aufhebungsvertrag, Rdn. 79; a.A. von Puttkammer, BB 1996, 1440).
  • ArbG Solingen, 21.08.2009 - 4 Ca 911/09

    Keine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines Aufhebungsvertrags bei

    Soweit sich die Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung auf das Urteil des LAG Köln vom 05.01.1996 (4 Sa 909/94, zit. n. juris) beziehen, ist diese Entscheidung nach Auffassung der Kammer nicht einschlägig, da der oben zitierten Entscheidung, anders als im vorliegenden Fall, ein den Kündigungsrechtsstreit beendender Prozessvergleich zugrunde lag.
  • ArbG Kassel, 06.08.2008 - 5 Ca 314/07
    Dies gilt umso mehr als nicht erkennbar ist, dass die Klägerin nur unter der Bedingung der sofortigen Erfüllung zum Abschluss der Vereinbarung vom 11. Oktober 2007 bereit war (vgl. LAG Köln, 05.01.1996, 4 Sa 909/94 , LAGE § 794 ZPO Nr. 8 = NZA-RR 1997, 11; LAG Baden-Württemberg, 20.04.1976, 6 Sa 98/75, AR-Blattei ES 160.9 Nr. 14).
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Rechtsprechung
   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.1995 - 1 Sa 629/94   

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https://dejure.org/1995,2464
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.1995 - 1 Sa 629/94 (https://dejure.org/1995,2464)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.07.1995 - 1 Sa 629/94 (https://dejure.org/1995,2464)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtung einer Willenserklärung; Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit; Bewußtseinstrübung; Beweispflicht; Darlegungspflicht; Irrtum; Aufhebungsvereinbarung; Beendigungsgrund; Drohung mit Kündigung; Auflösungsvertrag; Rücktrittsrecht; Widerrufsrecht

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 535
  • BB 1996, 906
  • BB 1996, 907
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93

    Aufhebungsvertrag; Bedenkzeit; Widerrufsrecht; rechtsmißbräuchlicher

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.1995 - 1 Sa 629/94
    Zu Recht hat das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt Urteil vom 30.9.1993 - 2 AZR 268/93 - AP § 123 BGB Nr. 37) vorausgestzt, daß die Drohung mit einer Kündigung dann nicht widerrechtlich ist, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, ohne daß es zwingend darauf ankommt, daß die angekündigte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich ein einme Kündigungsschutzprozeß als rechtsbeständig erwiesen hätte.

    Zu Recht ist das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit dem auch von ihm insoweit zitierten Urteil des BAG vom 30.09.1993 (2 AZR 268/93, AP § 123 BGB Nr. 37 = NJW 1994, 1021 = NZA 1994, 209 ) davon ausgegangen, daß ein Auflösungsvertrag nicht allein deshalb unwirksam oder anfechtbar ist, weil der dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt und ihm auch das Thema des beabsichtigten Gesprächs vorher nicht mitgeteilt hat.

  • BGH, 11.07.1995 - X ZR 42/93

    Bezahlung einer Rechnung als Schuldanerkenntnis

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.1995 - 1 Sa 629/94
    Der Arbeitnehmer hat hier - insbesondere in einem dem Kündigungsschutz unterliegendem Arbeitsverhältnis - eine vehältnismäßig starke Position, die es ihm ermöglicht, ein Gespräch über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses abzulehnen, den Arbeitgeber auf den für ihn risikoreichen Weg der Kündigung zu verweisen oder seinerseits Bedingungen zu stellen, wie dies kürzlich von Bengelsdorf (Arbeitsrechtticher Aufhebungsvertrag und gestörte Vertragsparität, BB 1995, 1978 ff.) überzeugend herausgearbeitet worden ist.
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.1995 - 1 Sa 629/94
    Mit diesen Überlegungen im Einklang steht die neuere Rechtsprecnung des Bundesverfassungsgerichts, die auf die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie beider Parteien abstellt, woraus sich eine Pflicht der Gerichte zur Inhaltskontrolle von Verträgen nur ergebe, wenn sie "einen der beieien Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind" (BVerfG Beschluß vom 10.10.1993, 1 BvR 567/89 AP Artikel 2 GG Nr. 35).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.1995 - 1 Sa 629/94
    ... Er wird als fähig angesehen, und es wird ihm demgemäß abgefordert, seine Interessen und Ideen mit denen der anderen auszugleicnen." (Bundesverfassungsgericht Urteil vom 17.08.1956, - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5, 85, 204).
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.1995 - 1 Sa 629/94
    Das Landesarbeitsgericht stimmt der Recntsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu, wonach ein Arbeitnehmer, der wahrheitswidrig versichert, keine Verpflichtungserklärung für das MfS abgegeben zu haben, in der Regel für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ungeeignet ist (Urteil vom 26.08.1993 - 8 AZR 561/92 - AP Artikel 20 Einigungsvertrag Nr. 8).
  • BAG, 11.06.1992 - 8 AZR 537/91

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.1995 - 1 Sa 629/94
    Insoweit ist auf das vordergründige Erscheinungsbild der Verwaltung mit diesem Mitarbeiter abzustellen (BAG. Urteil vom 11.06.1992 - 8 AZR 537/91 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Nr. 1).
  • LAG Köln, 08.06.2007 - 11 Sa 283/07

    Teilverzicht auf Versorgungsansprüche nach beendetem Arbeitsverhältnis

    Denn nicht anders als beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist eine - hier auf den Abschluss der streitbefangenen "Zusatzvereinbarung" gerichtete - Willenserklärung des Arbeitnehmers nicht bereits deshalb als unwirksam anzusehen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht eingeräumt und ihm auch das Thema der beabsichtigten Vereinbarung zuvor nicht mitgeteilt hat (grundlegend BAG, Urteil vom 30.09.1993 - 2 AZR 269/93, AP Nr. 37 zu § 123 BGB unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen sog. "Überrumpelungs-Entscheidung" des LAG Hamburg, Urteil vom 03.07.1991 - 5 Sa 20/91, LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 6; bestätigt durch BAG, Urteil vom 14.02.1996 - 2 AZR 234/95, NZA 1996, 811; ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.07.1995 - 1 Sa 629/94, NZA 1996, 535; Hessisches LAG, Urteil vom 02.06.1997 - 11 Sa 2061/96, DB 1998, 82).
  • LAG Düsseldorf, 12.12.1996 - 13 Sa 1599/95

    Aufhebungsvertrag: Anfechtbarkeit - Druckausübung - Drohung

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  • LAG Hessen, 08.07.1999 - 14 Sa 1613/98

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen unbefugten Verlassen des

    Ein Arbeitnehmer kann nur dann von seinem Arbeitgeber die Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit verlangen, wenn hierfür eine besondere Anspruchsgrundlage besteht, wie dies z.B. in einzelnen Gleichstellungsgesetzen bzw. Gleichberechtigungsgesetzen der Fall ist (vgl. BAG, NZA 1996, S. 535).
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