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   OLG Brandenburg, 14.10.1998 - 1 U 26/98   

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OLG Brandenburg, 14.10.1998 - 1 U 26/98 (https://dejure.org/1998,4033)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.10.1998 - 1 U 26/98 (https://dejure.org/1998,4033)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Oktober 1998 - 1 U 26/98 (https://dejure.org/1998,4033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens; Ersetzung eines derartigen Anspruchs durch Schuldabänderung; Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgangs; Voraussetzungen für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft; Anforderungen an eine sittenwidrige "Knebelung"; Voraussetzung für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 138 242 607
    Sittenwidrige Knebelung bei Darlehensvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1999, 655
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.01.1980 - III ZR 108/78

    Inanspruchnahme aus einem Darlehensvertrag - Vorliegen eines tatsächlich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.1998 - 1 U 26/98
    Gemäß § 242 BGB und nach dem Rechtsgedanken in §§ 554 a, 626 BGB können Dauerschuldverhältnisse - also auch Darlehensverträge - fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden nach Treu und Glauben unzumutbar macht, weiterhin am Vertrag festzuhalten; hierbei hat eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der widerstreitenden Interessen stattzufinden (s. BGH WM 1980, S. 380, 381; NJW 1981, S. 1666, 1667, NJW 1986, S. 1928, 1929; OLG Stuttgart NJW 1987, S. 782; Palandt/Putzo aaO., § 609 Rdn. 13).

    Die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage werden bei Dauerschuldverhältnissen regelmäßig von der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung verdrängt, wenn und soweit es um die Aufhebung des Vertrages geht (s. BGH WM 1980, S. 380, 381; BGH ZIP 1997, S. 257, 259; Palandt/Heinrichs, aaO., § 242 Rdn. 120; Münch.Komm.-Roth BGB , Bd. 2, 3. Aufl. 1994, § 242 Rdn. 584).

  • BGH, 09.10.1996 - VIII ZR 266/95

    Recht der Neuen Länder; Keine Herleitung des Eintritts des Übernehmers eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.1998 - 1 U 26/98
    Die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage werden bei Dauerschuldverhältnissen regelmäßig von der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung verdrängt, wenn und soweit es um die Aufhebung des Vertrages geht (s. BGH WM 1980, S. 380, 381; BGH ZIP 1997, S. 257, 259; Palandt/Heinrichs, aaO., § 242 Rdn. 120; Münch.Komm.-Roth BGB , Bd. 2, 3. Aufl. 1994, § 242 Rdn. 584).
  • BGH, 05.11.1987 - III ZR 98/86

    Bestimmung des auffälligen Mißverhältnisses beim Ratenkreditvertrag;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.1998 - 1 U 26/98
    Wucherähnliche Rechtsgeschäfte können bei Kreditverträgen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der vereinbarte Zins den marktüblichen Effektivzinssatz um 100 % oder 12 Prozentpunkte übersteigt oder diese Grenze zwar geringfügig unterschritten wird die Gesamtwürdigung aller Umstände des Kreditvertrages aber die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigt (s. BGHZ 104, S. 102, 105 f.; Bd. 110, S. 336, 338 ff.; BGH NJW 1988, S. 818 f.; Palandt/Heinrichs, aaO., § 138 Rdn. 25 ff. 27, 28; Münch.Komm.-H.P.Westermann, aaO., § 607 Rdn. 20 ff.).
  • BAG, 17.04.1985 - 5 AZR 191/83

    Arbeitsgerichtsverfahren - Sprungrevision - Zustimmung - Vertretungszwang -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.1998 - 1 U 26/98
    Entsprechend § 605 Nr. 1 BGB ist für zinslose Gefälligkeitsdarlehen zwar ein außerordentliches Kündigungsrecht bei dringendem Eigenbedarf des Darlehensgebers anerkannt worden (OLG Stuttgart NJW 1987, S. 732 ; Palandt/Putzo, aaO., § 609 Rdn. 14).
  • BGH, 12.07.1965 - II ZR 118/63

    Sittenwidrigkeit der Übertragung von Gesellschafterrechten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.1998 - 1 U 26/98
    Eine sittenwidrige "Knebelung" liegt erst dann vor, wenn die wirtschaftliche Freiheit des anderen Teils so sehr beschränkt wird, daß dieser seine Selbständigkeit und wirtschaftliche Entschließungsfreiheit ganz oder zu einem wesentlichen Teil einbüßt (s. BGHZ 44, S. 158, 161; Bd. 83, S. 113, 116; BGH NJW 1991, S. 1587, 1588; Palandt/Heinrichs, aaO., § 138 Rdn. 39; Münch.Komm.-Mayer-Maly, aaO., § 138 Rdn. 64 ff.).
  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 245/84

    Außerordentliche Kündigung eines betriebsbezogenen Kredits; Einholung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.1998 - 1 U 26/98
    Gemäß § 242 BGB und nach dem Rechtsgedanken in §§ 554 a, 626 BGB können Dauerschuldverhältnisse - also auch Darlehensverträge - fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden nach Treu und Glauben unzumutbar macht, weiterhin am Vertrag festzuhalten; hierbei hat eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der widerstreitenden Interessen stattzufinden (s. BGH WM 1980, S. 380, 381; NJW 1981, S. 1666, 1667, NJW 1986, S. 1928, 1929; OLG Stuttgart NJW 1987, S. 782; Palandt/Putzo aaO., § 609 Rdn. 13).
  • BGH, 17.04.1980 - III ZR 96/78

    Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages wegen eines wucherähnlichen Tatbestands

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.1998 - 1 U 26/98
    Ein zur Nichtigkeit wegen Sittenverstoßes führendes wucherähnliches Geschäft, bei dem ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teiles bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich leichtfertig der Einsicht verschlossen hat, daß sich der andere Teil nur aufgrund seiner schwächeren Lage auf das für ihn ungünstige Geschäft eingelassen hat (s. BGHZ 80, S. 153, 160 f.; BGH NJW 1980, S. 445, 446; NJW 1980, S. 1155, 1156; NJW 1980, S. 2076, 2077; Palandt/Heinrichs, aaO., § 138 Rdn. 34; Münch.Komm.-Mayer-Maly, BGB , Bd. 1, 3. Aufl. 1993, § 138 Rdn. 98 ff.), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.1998 - 1 U 26/98
    Ein zur Nichtigkeit wegen Sittenverstoßes führendes wucherähnliches Geschäft, bei dem ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teiles bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich leichtfertig der Einsicht verschlossen hat, daß sich der andere Teil nur aufgrund seiner schwächeren Lage auf das für ihn ungünstige Geschäft eingelassen hat (s. BGHZ 80, S. 153, 160 f.; BGH NJW 1980, S. 445, 446; NJW 1980, S. 1155, 1156; NJW 1980, S. 2076, 2077; Palandt/Heinrichs, aaO., § 138 Rdn. 34; Münch.Komm.-Mayer-Maly, BGB , Bd. 1, 3. Aufl. 1993, § 138 Rdn. 98 ff.), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 19.06.1990 - XI ZR 280/89

    Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung beim Gelegenheitsdarlehen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.1998 - 1 U 26/98
    Diese Grundsätze sind jedoch auf nichtgewerbsmäßige Gelegenheitsdarlehen nicht ohne weiteres übertragbar (BGH NJW-RR 1990, S. 1199, 1200;, Palandt/Heinrichs, aaO., § 138 Rdn. 32) und zudem für die Vereinbarung eines zu hohen Darlehenszinses und nicht für Fälle entwickelt worden, in denen der Darlehensgeber geltend macht, der Zins sei - zu seinen Lasten - zu niedrig bemessen.
  • OLG Stuttgart, 21.03.1986 - 2 U 181/85

    Unwirksamkeit einer Kündigung eines Darlehensvertrages; Abbedingung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.1998 - 1 U 26/98
    Gemäß § 242 BGB und nach dem Rechtsgedanken in §§ 554 a, 626 BGB können Dauerschuldverhältnisse - also auch Darlehensverträge - fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden nach Treu und Glauben unzumutbar macht, weiterhin am Vertrag festzuhalten; hierbei hat eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der widerstreitenden Interessen stattzufinden (s. BGH WM 1980, S. 380, 381; NJW 1981, S. 1666, 1667, NJW 1986, S. 1928, 1929; OLG Stuttgart NJW 1987, S. 782; Palandt/Putzo aaO., § 609 Rdn. 13).
  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 30/87

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 141/78
  • BGH, 05.03.1981 - III ZR 115/80

    Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Darlehensvertrages

  • BGH, 25.10.1979 - III ZR 182/77

    Klage auf Erfüllung einer Bürgschaftverpflichtung - Wirksamkeit des

  • LSG Bayern, 12.08.2013 - L 7 AS 233/13

    Eine Forderung auf vorzeitige Rückzahlung eines einem Dritten gewährten Darlehens

    Es werde auf das Urteil des OLG Brandenburg vom 14.10.1998, Az. 1 U 26/98, verwiesen.

    Das vom Kläger wiederholt zitierte Urteil des OLG Brandenburg vom 14.10.1998, Az. 1 U 26/98, führt demnach hier nicht weiter, zumal sich der dortige Sachverhalt sehr vom streitgegenständlichen unterscheidet.

  • ArbG Frankfurt/Main, 21.04.1999 - 2 Ca 6554/98

    Vergütungsanspruch bei Vereinbarung eines Rangrücktritts

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  • OLG Bamberg, 21.03.2005 - 4 U 192/04

    Rückforderung eines Darlehens wegen Nichtigkeit der Darlehensvereinbarung

    Damit hält die vorliegende Darlehensvereinbarung bereits nach dem Vertragswortlaut die Mitte zwischen einer Fallgestaltung, für die ein i.S. des § 138 BGB tatbestandsmäßiges grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist (vgl. etwa BGH WM 1988, 195: zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von 40 Jahren), und der vom OLG Brandenburg BB 1999, 655 als noch wirksam beurteilten Vertragskonstruktion (Laufzeit von 17 Jahren, vereinbarter Zinssatz von jährlich 3 % und vorausgegangene Beratung des Darlehensgebers durch zwei Rechtsanwälte).
  • LG Essen, 25.02.2020 - 18 O 177/19

    Urkundsprozess, Darlehenszinsen

    Dieses Missverhältnis ist bei Zinsansprüchen aus einem Darlehensvertrag in der Regel zu bejahen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt oder diese Grenze zwar geringfügig unterschritten wird, die Gesamtwürdigung aller Umstände des Kreditvertrages aber die Anwendung des § 138 BGB rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1987 - III ZR 98/86 -, Rn. 16, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.10.1998 - 1 U 26/98 -, Rn. 23, juris).
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