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   BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99   

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BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99 (https://dejure.org/2000,8397)
BAG, Entscheidung vom 28.06.2000 - 7 AZR 45/99 (https://dejure.org/2000,8397)
BAG, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 (https://dejure.org/2000,8397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2001, 98
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 01.06.1994 - 7 AZR 7/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Zivildienstschulen

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99
    Ein Unterschied zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besteht nur insoweit, als die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG bei der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung widerleglich ist (BAG 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - BAGE 77, 52 = AP AÜG § 10 Nr. 11), während sie bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung als unwiderleglich angesehen wurde (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 34/88 - BAGE 60, 205 = AP AÜG § 1 Nr. 4).

    Im Vollzug dieser Vereinbarung muß der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Betrieb des Entleihers erbringen und dieser dem Arbeitnehmer nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie einen eigenen Arbeitnehmer einsetzen (BAG 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - BAGE 77, 52 = AP AÜG § 10 Nr. 11).

    Der Arbeitnehmer muß voll in den Betrieb des Dritten eingegliedert sein (BAG 28. November 1989 - 1 ABR 90/88 - AP AÜG § 14 Nr. 5; BAG 30. Januar 1991 - BAGE 67, 124 = AP AÜG § 10 Nr. 8); insbesondere muß er den Weisungen des Entleihers oder dessen Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegen (BAG 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - BAGE 77, 52 = AP AÜG § 10 Nr. 11).

  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 850/94

    Arbeitnehmerüberlassung im Flurbereinigungsverfahren

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99
    Nach dieser für die alte Gesetzesfassung geltenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46 = AP AÜG § 1 Nr. 19; BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 = AP AÜG § 1 Nr. 24; BAG 15. April 1999 - 7 AZR 437/97 - AP AÜG § 13 Nr. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen) entsteht gemäß § 1 Abs. 2 AÜG iVm. § 13 AÜG auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher, wenn die in § 1 Abs. 2 AÜG bestimmten Voraussetzungen für die Vermutung der Arbeitsvermittlung vorliegen und diese Vermutung nicht widerlegt wird.

    Die Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG erfordert nach ständiger Rechtsprechung zunächst das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags, das heißt einer Vereinbarung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten, wonach der Arbeitnehmer aufgrund der damit eingegangenen Verpflichtung seines Arbeitgebers bei dem Dritten zur Förderung von dessen Betriebszwecken tätig wird (BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 = AP AÜG § 1 Nr. 24; BAG 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46 = AP AÜG § 1 Nr. 19).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 100/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99
    Diese Folgerung steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, an der der Senat für die im Entscheidungsfall noch maßgebliche Rechtslage vor der mit Wirkung vom 1. April 1997 erfolgten Streichung des § 13 AÜG (durch Art. 63 Nr. 9 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes - AFRG - vom 24. März 1997, BGBl. I Seite 594) festhält (zur abweichenden Rechtslage seit dem 1. April 1997 vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen (zVv.)).

    Auch eine entsprechende Anwendung auf den Fall der nach § 1 Abs. 2 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung kommt nicht in Betracht (Senatsurteil 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - zVv.).

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99
    Der Begriff der Arbeitnehmerüberlassung wird von § 1 Abs. 2 AÜG vorausgesetzt, also dort nicht selbst näher geregelt (BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124 = AP AÜG § 10 Nr. 8, zu IV 3 der Gründe).

    Der Arbeitnehmer muß voll in den Betrieb des Dritten eingegliedert sein (BAG 28. November 1989 - 1 ABR 90/88 - AP AÜG § 14 Nr. 5; BAG 30. Januar 1991 - BAGE 67, 124 = AP AÜG § 10 Nr. 8); insbesondere muß er den Weisungen des Entleihers oder dessen Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegen (BAG 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - BAGE 77, 52 = AP AÜG § 10 Nr. 11).

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99
    Nach dieser für die alte Gesetzesfassung geltenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46 = AP AÜG § 1 Nr. 19; BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 = AP AÜG § 1 Nr. 24; BAG 15. April 1999 - 7 AZR 437/97 - AP AÜG § 13 Nr. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen) entsteht gemäß § 1 Abs. 2 AÜG iVm. § 13 AÜG auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher, wenn die in § 1 Abs. 2 AÜG bestimmten Voraussetzungen für die Vermutung der Arbeitsvermittlung vorliegen und diese Vermutung nicht widerlegt wird.

    Die Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG erfordert nach ständiger Rechtsprechung zunächst das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags, das heißt einer Vereinbarung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten, wonach der Arbeitnehmer aufgrund der damit eingegangenen Verpflichtung seines Arbeitgebers bei dem Dritten zur Förderung von dessen Betriebszwecken tätig wird (BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 = AP AÜG § 1 Nr. 24; BAG 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46 = AP AÜG § 1 Nr. 19).

  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99
    Die für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht (vgl. BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43 = AP AÜG § 1 Nr. 15 mwN) ist beim Land Baden-Württemberg nicht gegeben.
  • LAG Baden-Württemberg, 13.03.1998 - 16 Sa 76/97

    Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG);

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 1998 - 16 Sa 76/97 - aufgehoben.
  • BAG, 28.11.1989 - 1 ABR 90/88

    Arbeitnehmerüberlassung: Überwachung des Betriebsgeländes durch

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99
    Der Arbeitnehmer muß voll in den Betrieb des Dritten eingegliedert sein (BAG 28. November 1989 - 1 ABR 90/88 - AP AÜG § 14 Nr. 5; BAG 30. Januar 1991 - BAGE 67, 124 = AP AÜG § 10 Nr. 8); insbesondere muß er den Weisungen des Entleihers oder dessen Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegen (BAG 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - BAGE 77, 52 = AP AÜG § 10 Nr. 11).
  • BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 34/88

    Vermutung der Arbeitsvermittlung durch den Entleiher bei Übersteigen der

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99
    Ein Unterschied zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besteht nur insoweit, als die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG bei der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung widerleglich ist (BAG 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - BAGE 77, 52 = AP AÜG § 10 Nr. 11), während sie bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung als unwiderleglich angesehen wurde (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 34/88 - BAGE 60, 205 = AP AÜG § 1 Nr. 4).
  • BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 437/97

    Arbeitnehmerüberlassung - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99
    Nach dieser für die alte Gesetzesfassung geltenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46 = AP AÜG § 1 Nr. 19; BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 = AP AÜG § 1 Nr. 24; BAG 15. April 1999 - 7 AZR 437/97 - AP AÜG § 13 Nr. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen) entsteht gemäß § 1 Abs. 2 AÜG iVm. § 13 AÜG auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher, wenn die in § 1 Abs. 2 AÜG bestimmten Voraussetzungen für die Vermutung der Arbeitsvermittlung vorliegen und diese Vermutung nicht widerlegt wird.
  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 140/12

    Kleinbetriebsklausel - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

    Auch diese sind Arbeitnehmer, sind in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und dort diesem gegenüber weisungsgebunden tätig (BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 111 Nr. 8; 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - zu III 2 der Gründe, BB 2001, 98; 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - zu III 1 der Gründe, BAGE 67, 124; Schaub/Koch ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 120 Rn. 5) .
  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 61/03

    Mitbestimmung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - aaO; 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - BB 2001, 98, zu II 1 der Gründe).

    Die Vermutung gilt auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - BB 2001, 98, zu II 3 der Gründe mwN; 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43, zu I 3 der Gründe).

  • BGH, 09.12.2004 - 4 StR 294/04

    BGH bestätigt Freispruch eines ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Schwerin

    Umgekehrt war Art. 1 § 1 Abs. 2 AÜG aF grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, etwa ein Bundesland oder eine Kommune, ihren Arbeitnehmer einem Dritten, insbesondere einem anderen Dienstherren, unter Übertragung des Weisungsrechts nicht gewerbsmäßig überließ (vgl. Blanke Der Personalrat 1996, 49, 57 f.; ders. in Blanke/Trümner, Handbuch Privatisierung, 1998, Rdn. 924; Becker/Wulfgramm, Kommentar zum AÜG, 3. Aufl. (1985) Einleitung Rdn. 35; Düwell in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht 1. Aufl. (1997) Abschn. 4.5 Rdn. 420; so später auch BAG Urt. v. 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99, BB 2001, 98 f.; Raufuß, Der Gestellungsvertrag, Diss.
  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 65/03

    Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Gesetzesänderung -

    Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - aaO.; 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - BB 2001, 98, zu II 1 der Gründe).

    Die Vermutung gilt auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - BB 2001, 98, zu II 3 der Gründe mwN; 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43 , zu I 3 der Gründe).

  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 66/03

    Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines

    Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - aaO; 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - BB 2001, 98, zu I11 der Gründe).

    Die Vermutung gilt auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - BB 2001, 98, zu I I 3 der Gründe mwN; 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43, zu 13 der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 08.09.2016 - 11 Sa 705/15

    Bestimmung der Betriebsgröße; Zeitarbeitnehmer

    Auch diese sind Arbeitnehmer, sind in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und dort diesem gegenüber weisungsgebunden tätig (vgl. BAG vom 24.01.2013 - 2 AZR 140/12 a.a.O.; BAG vom 18.10.2011 - 1 AZR 335/10 a.a.O.; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 45/99 in BB 2001, 98).
  • BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01

    Arbeitnehmerüberlassung, Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter bei -;

    Allerdings führt die Arbeitnehmerüberlassung zu einer tatsächlichen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Leiharbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie einen eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt und ihm gegenüber hinsichtlich der konkreten Arbeitsausführung weisungsbefugt ist (vgl. BAGE 61, 7 ; 77, 52 ; BAG, Urteile vom 6. August 1997 - 7 AZR 663/96 - und vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - L 18 KN 116/12

    Voraussetzungen für eine knappschaftliche Versicherung; Versicherungspflicht bei

    Der Arbeitnehmer muss damit voll in den Betrieb des Dritten eingegliedert sein; insbesondere muss er den Weisungen des Entleihers oder dessen Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteile vom 28.6.2000, Az 7 AZR 45/99, juris RdNr 19 mwN und vom 30.1.1991, Az 7 AZR 497/89, juris RdNr 43).
  • BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01

    Arbeitnehmerüberlassung, Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter bei -;

    Allerdings führt die Arbeitnehmerüberlassung zu einer tatsächlichen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Leiharbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie einen eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt und ihm gegenüber hinsichtlich der konkreten Arbeitsausführung weisungsbefugt ist (vgl. BAGE 61, 7 ; 77, 52 ; BAG, Urteile vom 6. August 1997 - 7 AZR 663/96 - und vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - ).
  • LAG Düsseldorf, 14.05.2004 - 9 (14) Sa 1691/03

    Betriebsteilübergang, Zuordnung

    Der Arbeitnehmer muss voll in den Betrieb eingegliedert sein; insbesondere muss er den Weisungen des Entleihers oder dessen Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegen (BAG, Urteil vom 28.06.00, BB 2001, Seite 98 ff. m. w. N.).
  • BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01

    Arbeitnehmerüberlassung, Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter bei -;

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