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   BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02   

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https://dejure.org/2003,538
BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02 (https://dejure.org/2003,538)
BAG, Entscheidung vom 19.03.2003 - 10 AZR 365/02 (https://dejure.org/2003,538)
BAG, Entscheidung vom 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 (https://dejure.org/2003,538)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Besserstellung von Angestellten gegenüber gewerblichen Arbeitnehmern bei Jahressonderzuwendungen trotz Gleichbehandlungsgrundsatz; Zweck der Bindung an den Arbeitgeber

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Jahressonderzuwendung - Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Jahressonderzuwendung - Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte

  • Judicialis

    BGB § 611 Gratifikation; ; BGB § 242 Gleichbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 (Gratifikation) § 242 (Gleichbehandlung)
    Gratifikation/Sondervergütung; Gleichbehandlung - Jahressonderzuwendung; Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte; Offenlegung der Differenzierungsgründe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Differenzierung bei der Höhe einer Jahressonderzahlung ? Auf dem Arbeitsmarkt seltene Qualifikationen und höhere Einarbeitungszeiten rechtfertigen erhöhte Zahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Zahlung einer übertariflichen Jahressonderzuwendung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Jahressonderzahlung?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten; Offenlegung der Differenzierungsgründe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 105, 266
  • NJW 2003, 2333
  • MDR 2003, 1239
  • NZA 2003, 724
  • BB 2003, 1508
  • DB 2003, 1630
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 27.10.1998 - 9 AZR 299/97

    Gleichbehandlung bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld

    Auszug aus BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02
    a) Gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten nach dem mit der Leistung verbundenen Zweck eine höhere Gratifikation als den bei ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern, weil ein Weggang der Angestellten zu besonderen Belastungen führt und er diese Beschäftigtengruppe mit der höheren Zahlung stärker an den Betrieb binden will, so ist eine solche Differenzierung nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt (BAG 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76; grundsätzlich auch 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88; für die Beschränkung von Zusagen der Altersversorgung auf Mitarbeiter, die der Arbeitgeber stärker an den Betrieb binden will, BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 783/96 - BAGE 88, 23).

    Nicht erkennbare Unterscheidungsmerkmale, deren Auswahl der Arbeitgeber auch nicht offengelegt hat, können nach Auffassung dieses Senats nur dann als sachlich angesehen werden, wenn besondere Umstände erkennen lassen, daß sie nicht nur vorgeschoben sind (BAG 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88 ff., unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG vom 16. November 1993 - 1 BvR 258/86 - BverfGE 89, 276 zur geschlechtsspezifischen Diskriminierung bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen).

    Eine freiwillige Leistung die mit einer Rückzahlungsklausel verbunden ist, macht regelmäßig deutlich, daß der Arbeitgeber zu künftiger Betriebstreue einen Anreiz geben will (BAG 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - BAGE 33, 57, 63; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76, 83; 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88).

    Es soll verhindert werden, daß der Arbeitgeber eine zunächst willkürliche Differenzierung im Nachhinein durch eine objektiv mögliche sachliche Begründung rechtfertigen kann, weil das unbegrenzte Nachschieben zunächst subjektiv nicht als maßgeblich betrachteter Gründe dem Ziel des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes widerspricht sicherzustellen, daß alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erkennen können, gleichermaßen nach Recht und Billigkeit behandelt zu werden (BAG 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - aaO).

  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 89/82

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen an Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02
    a) Gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten nach dem mit der Leistung verbundenen Zweck eine höhere Gratifikation als den bei ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern, weil ein Weggang der Angestellten zu besonderen Belastungen führt und er diese Beschäftigtengruppe mit der höheren Zahlung stärker an den Betrieb binden will, so ist eine solche Differenzierung nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt (BAG 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76; grundsätzlich auch 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88; für die Beschränkung von Zusagen der Altersversorgung auf Mitarbeiter, die der Arbeitgeber stärker an den Betrieb binden will, BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 783/96 - BAGE 88, 23).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Merkmale bei einer Gruppe typisch gegeben sind, während sie bei der anderen Gruppe typisch fehlen (BAG 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76).

    Eine freiwillige Leistung die mit einer Rückzahlungsklausel verbunden ist, macht regelmäßig deutlich, daß der Arbeitgeber zu künftiger Betriebstreue einen Anreiz geben will (BAG 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - BAGE 33, 57, 63; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76, 83; 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88).

  • BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 681/92

    Weihnachtsgratifikation - Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern

    Auszug aus BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02
    a) Gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten nach dem mit der Leistung verbundenen Zweck eine höhere Gratifikation als den bei ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern, weil ein Weggang der Angestellten zu besonderen Belastungen führt und er diese Beschäftigtengruppe mit der höheren Zahlung stärker an den Betrieb binden will, so ist eine solche Differenzierung nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt (BAG 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76; grundsätzlich auch 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88; für die Beschränkung von Zusagen der Altersversorgung auf Mitarbeiter, die der Arbeitgeber stärker an den Betrieb binden will, BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 783/96 - BAGE 88, 23).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Merkmale bei einer Gruppe typisch gegeben sind, während sie bei der anderen Gruppe typisch fehlen (BAG 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76).

    Eine freiwillige Leistung die mit einer Rückzahlungsklausel verbunden ist, macht regelmäßig deutlich, daß der Arbeitgeber zu künftiger Betriebstreue einen Anreiz geben will (BAG 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - BAGE 33, 57, 63; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76, 83; 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88).

  • BAG, 23.04.1997 - 10 AZR 603/96

    Funktions- und Leistungszulage für Schreibkräfte - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02
    Dieser Grundsatz verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage; er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 444/00 - AP BAT § 33 a Nr. 17 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 84; 23. April 1997 - 10 AZR 603/96 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 22 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 72 mwN).

    Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 23. April 1997 - 10 AZR 603/96 - aaO, mwN).

  • BAG, 21.03.2001 - 10 AZR 444/00

    Zulage - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02
    Dieser Grundsatz verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage; er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 444/00 - AP BAT § 33 a Nr. 17 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 84; 23. April 1997 - 10 AZR 603/96 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 22 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 72 mwN).

    Ist dies nicht der Fall, kann die übergangene Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (st. Rspr., BAG 21. März 2001 - 10 AZR 444/00 - aaO, mwN).

  • BAG, 17.02.1998 - 3 AZR 783/96

    Gleichbehandlung unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen

    Auszug aus BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02
    a) Gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten nach dem mit der Leistung verbundenen Zweck eine höhere Gratifikation als den bei ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern, weil ein Weggang der Angestellten zu besonderen Belastungen führt und er diese Beschäftigtengruppe mit der höheren Zahlung stärker an den Betrieb binden will, so ist eine solche Differenzierung nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt (BAG 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76; grundsätzlich auch 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88; für die Beschränkung von Zusagen der Altersversorgung auf Mitarbeiter, die der Arbeitgeber stärker an den Betrieb binden will, BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 783/96 - BAGE 88, 23).

    a) Nach der Rechtsprechung des Dritten und Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die nicht ohne weiteres erkennbaren Gründe für eine Ungleichbehandlung spätestens dann mitteilen, wenn ein von der Vergünstigung ausgeschlossener Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlangt (BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 783/96 - BAGE 88, 23, 28; 20. Juli 1993 - 3 AZR 52/93 - BAGE 73, 343; 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - BAGE 33, 57).

  • BAG, 05.03.1980 - 5 AZR 881/78

    Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei der

    Auszug aus BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02
    a) Nach der Rechtsprechung des Dritten und Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die nicht ohne weiteres erkennbaren Gründe für eine Ungleichbehandlung spätestens dann mitteilen, wenn ein von der Vergünstigung ausgeschlossener Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlangt (BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 783/96 - BAGE 88, 23, 28; 20. Juli 1993 - 3 AZR 52/93 - BAGE 73, 343; 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - BAGE 33, 57).

    Eine freiwillige Leistung die mit einer Rückzahlungsklausel verbunden ist, macht regelmäßig deutlich, daß der Arbeitgeber zu künftiger Betriebstreue einen Anreiz geben will (BAG 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - BAGE 33, 57, 63; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76, 83; 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88).

  • BAG, 08.03.1995 - 10 AZR 208/94

    Sonderzahlung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden (BAG 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131).

    Auch der erkennende Senat hat mehrfach offengelassen, ob die alsbaldige Offenlegung der Gründe für eine Differenzierung Voraussetzung dafür ist, daß der Arbeitgeber sich auf diese Gründe berufen kann (8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131; 27. März 1996 - 10 AZR 799/95 - nv.; 25. September 1996 - 10 AZR 837/95 - nv.).

  • BAG, 25.09.1996 - 10 AZR 837/95

    Die Vergütung für geleistete Dienste und Betriebstreue und der Zuschuss zu den

    Auszug aus BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02
    Auch der erkennende Senat hat mehrfach offengelassen, ob die alsbaldige Offenlegung der Gründe für eine Differenzierung Voraussetzung dafür ist, daß der Arbeitgeber sich auf diese Gründe berufen kann (8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131; 27. März 1996 - 10 AZR 799/95 - nv.; 25. September 1996 - 10 AZR 837/95 - nv.).
  • LAG Köln, 03.08.2000 - 5 Sa 390/00

    Arbeitnehmer: auf Honororarbasis beschäftigte Lehrkraft

    Auszug aus BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02
    Für den benachteiligten Arbeitnehmer ist dann im Nachhinein objektiv erkennbar, daß der Arbeitgeber diesen Sachgrund nicht nur nachträglich vorgeschoben hat (LAG Niedersachsen 27. November 2000 - 5 Sa 390/00 -).
  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 637/98

    Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Jahresleistungs- und Punktprämie eines

  • BAG, 05.12.2001 - 10 AZR 197/01

    Sonderzuwendung - konstitutive Verweisung auf Tarifvertrag

  • BAG, 25.09.1996 - 10 AZR 799/95

    Arbeitsentgelt: Höhe des Weihnachtsgeldes - Gleichbehandlungsgebot

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

  • BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93

    Versorgung von Außendienstmitarbeitern; Gleichbehandlung

  • LAG Hamm, 26.04.2002 - 15 Sa 1767/01
  • BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 261/06

    Jahressonderzuwendung - befristeter Arbeitsvertrag

    a) Auch wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet (st. Rspr., vgl. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 640/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 259 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 270; 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131).

    bb) Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 270; 21. März 2001 - 10 AZR 444/00 - AP BAT § 33a Nr. 17 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 84).

  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 35/08

    Weihnachtsgratifikation - Elternzeit

    Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 270; 21. März 2001 - 10 AZR 444/00 - AP BAT § 33a Nr. 17 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 84).
  • BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 640/04

    Weihnachtsgeld - Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden (vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 270; 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131).

    Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar, und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar, oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 270; 21. März 2001 - 10 AZR 444/00 - AP BAT § 33a Nr. 17 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 84).

    Eine freiwillige Leistung, die mit einer Rückzahlungsklausel verbunden ist, macht regelmäßig deutlich, dass der Arbeitgeber zu künftiger Betriebstreue einen Anreiz geben will (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 273 mwN).

    c) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber zwar nicht, Angestellten eine höhere Jahressonderzuwendung als den gewerblichen Arbeitnehmern zu gewähren, um sie stärker an das Unternehmen zu binden, wenn Angestellte mit den im Betrieb benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu finden sind und in der Regel eine längere interne Ausbildung durchlaufen (BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 271; 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76, 82).

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