Rechtsprechung
   BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09   

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https://dejure.org/2009,1424
BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09 (https://dejure.org/2009,1424)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2009 - VI ZR 119/09 (https://dejure.org/2009,1424)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - VI ZR 119/09 (https://dejure.org/2009,1424)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • verkehrslexikon.de

    Ersatz von 130% des Wiederbeschaffungswerts nur bei tatsächlicher fachgerechter Reparatur

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer konkreten Schadensabrechnung für den Ersatz von Reparaturkosten bei einem Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs; Erfordernis einer fachgerechten Durchführung einer Reparatur im Umfang der Kostenschätzung ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Autos können nicht fiktiv abgerechnet werden; § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrzeugunfall - 130%-Regelung und Teilreparatur

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrzeugunfall - 130%-Regelung und Teilreparatur

  • Betriebs-Berater

    Ersatz von Reparaturaufwand 30 % über dem Wiederbeschaffungswert

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Anforderungen an den Ersatz des bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturaufwands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Notwendigkeit einer konkreten Schadensabrechnung für den Ersatz von Reparaturkosten bei einem Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs; Erfordernis einer fachgerechten Durchführung einer Reparatur im Umfang der Kostenschätzung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Höhe des Reparaturaufwandes im Schadensersatzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Reparaturkosten in 130 %-Fällen nur bei konkreter Schadenabrechnung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ersatz von Reparaturaufwand 30% über dem Wiederbeschaffungswert

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Reparaturkosten nur bei konkreter Berechnung - BGH: "Fachgerechte" Umsetzung auf Gutachten-Grundlage

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Reparaturkosten über Wiederbeschaffungsaufwand nur mit Nachweis - Reparatur muss fachgerecht und nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt worden sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • schadenfixblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schadenmanagement Teil 2 - Verkehrsunfall

  • 123recht.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schadenmanagement

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 377
  • MDR 2010, 264
  • NZV 2010, 195
  • VersR 2010, 363
  • BB 2010, 194
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09
    b) Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161).

    Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400 und 162, 161, 167 f.).

    Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Senatsurteil einen Fall betraf, in dem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkostenabrechnung überhaupt erst möglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400; 168, 43, 46).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 172/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09
    c) Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170).

    Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09
    b) Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161).

    Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400 und 162, 161, 167 f.).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09
    Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Senatsurteil einen Fall betraf, in dem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkostenabrechnung überhaupt erst möglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400; 168, 43, 46).
  • BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07

    Abrechnung des Unfallgeschädigten auf Reparaturkostenbasis

    Auszug aus BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09
    Ohne Erfolg versucht die Revision aus dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07 - VersR 2008, 839, 840 ihre Auffassung herzuleiten, der Geschädigte könne auch im 130 %-Fall die fiktiven Kosten einer Reparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahrzeug verkehrssicher (teil-) reparieren lässt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt.
  • BGH, 02.06.2015 - VI ZR 387/14

    Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Ersatzfähigkeit von

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 15; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 6; vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 8; vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 und vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 5).
  • OLG Saarbrücken, 09.10.2014 - 4 U 46/14

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision auf einem Kundenparkplatz zwischen

    Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 v. H. über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - der hier 6.400 ? beträgt (Bl. 6 d. A.) - kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur - was hier unstreitig ist - fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGHZ 154, 395, 400; BGH NJW-RR 2010, 377 Rn. 6).
  • BGH, 14.12.2010 - VI ZR 231/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des

    Nach der Rechtsprechung des Senats können jedoch Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 5 ff.).
  • LG Saarbrücken, 07.06.2019 - 13 S 50/19

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nach

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Ersatzfähigkeit eines Reparaturschadens, dessen Kosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 130% überstiegen, die Abrechnung eines Geschädigten, der eine Eigenreparatur durchgeführt hatte, auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens über die Wiederherstellungskosten in einer Reparaturwerkstatt als konkrete Abrechnung behandelt, wenn und soweit das wirtschaftliche Ergebnis der Reparatur in einer Fachwerkstatt gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2009 - VI ZR 119/09 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2014 - 1 U 107/13

    Mithaftung wegen Parkens im absoluten Halteverbot; Zubilligung eines

    Anderenfalls ist der Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH, NJW 2003, 2085; NJW 2005, 1108 und 1110; VersR 2010, 363).

    Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs ist für den vorliegenden Fall indes nicht einschlägig, weil es einen Fall betrifft, in dem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkostenabrechnung überhaupt erst möglich war (vgl. BGH, VersR 2010, 363).

  • OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Fiktive

    Liegt der Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten allerdings nur verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363).

    Deshalb kann der Geschädigte in diesen Fällen nicht die fiktiven Kosten einer Reparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahrzeug lediglich verkehrssicher (teil-)reparieren lässt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 120).

  • OLG München, 16.11.2018 - 10 U 1885/18

    130%-Rechtsprechung auch bei Fahrrädern

    einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt (BGH VersR 1992, 61; BGH r+s 2003, 303; r+s 2005, 172; r+s 2009, 434; r+s 2010, 128; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. A., § 249 BGB, Rn. 65).
  • KG, 29.06.2010 - 12 U 186/09

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Reparaturkostenersatz für den

    Der Sachverständige schränkt seine Feststellung mithin selbst ein ("soweit äußerlich erkennbar"), weshalb sie den Beweis einer sach- und fachgerechten Instandsetzung nicht erbringen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 377, 378, Tz. 8).

    "Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt" (so BGH, Urteil vom 8.12.2009 - VI ZR 119/09 - DAR 2010, 133 = zfs 2010, 202 = MDR 2010, 264 = NJW-RR 2010, 377, Tz. 6 vgl. auch BGHZ 162, 161 = NJW 2005, 1110, 1111).

  • LG Bochum, 13.01.2015 - 9 S 162/14

    Reparaturen über 130 % des Wiederbeschaffungswertes nach Verkehrsunfall

    Auch die in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung BGH, Urteil vom 8.12.2009, Az. VI ZR 119/09, trägt nicht, da der dortige Geschädigte nach einer Instandsetzung des Fahrzeugs lediglich weitere fiktive Reparaturkosten abrechnen wollte.
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 1 U 144/10

    Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit einer unwirtschaftlichen Unfallreparatur

    Auch soweit in den sogenannten 130%-Fällen eine konkrete Teilabrechnung über dem Wert des Wiederbeschaffungsaufwands akzeptiert wird (Senat SP 2006, 316; BGH NJW 2005, 1110; BB 2010, 194; Greiner, ZfS 2006, 63, 67) ist danach weitere Voraussetzung, dass der Geschädigte sein Integritätsinteresse regelmäßig durch eine sechsmonatige Weiternutzung beweist (vgl. hierzu auch Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2010, 128).
  • LG Karlsruhe, 29.03.2022 - 4 O 84/21
  • LG Limburg, 19.06.2020 - 3 S 22/20

    Verkehrsunfall - Verkehrssicherheit wiederherstellende Teilreparatur

  • LG Essen, 31.05.2021 - 4 O 255/18
  • LG Mainz, 27.01.2017 - 1 O 116/16

    Verkehrsunfall - Reparaturkostenersatz 30 % über Wiederbeschaffungswert

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Rechtsprechung
   BGH, 17.12.2009 - IX ZB 175/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2465
BGH, 17.12.2009 - IX ZB 175/08 (https://dejure.org/2009,2465)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2009 - IX ZB 175/08 (https://dejure.org/2009,2465)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 175/08 (https://dejure.org/2009,2465)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwangsgeldfestsetzung gegen einen unentschuldigt fern bleibenden Insolvenzverwalter bei einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin

  • zvi-online.de

    InsO § 58
    Keine Haftanordnung des Insolvenzgerichts gegen den Insolvenzverwalter

  • Betriebs-Berater

    Terminanhörung - Unentschuldigtes Fernbleiben des Insolvenzverwalters

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    InsO § 98
    Zwangsgeldfestsetzung gegen einen unentschuldigt fern bleibenden Insolvenzverwalter bei einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter, Inhaftnahme unzulässig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Insolvenzgericht darf gegen Insolvenzverwalter keine Haft als Ordnungsmaßnahme anordnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 190
  • MDR 2010, 466
  • NZI 2010, 146
  • NZI 2010, 16
  • WM 2010, 227
  • BB 2010, 194
  • Rpfleger 2010, 287
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Göttingen, 03.07.2008 - 10 T 73/08

    Voraussetzungen eines Haftbefehls gegen einen Insolvenzverwalter aufgrund

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - IX ZB 175/08
    Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 3. Juli 2008 stattgegeben (veröffentlicht in ZIP 2008, 1933) und die Haftanordnung aufgehoben.
  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 161/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - IX ZB 175/08
    Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass auch eine entsprechende sofortige Beschwerde des Rechtsmittelführers statthaft gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 17.11.2009 - 4 W 485/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11090
OLG Jena, 17.11.2009 - 4 W 485/09 (https://dejure.org/2009,11090)
OLG Jena, Entscheidung vom 17.11.2009 - 4 W 485/09 (https://dejure.org/2009,11090)
OLG Jena, Entscheidung vom 17. November 2009 - 4 W 485/09 (https://dejure.org/2009,11090)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Betriebs-Berater

    Unwirksame Bürgschaftsklausel und Folgen für die Sicherungsabrede

  • ibr-online

    Bürgschaftsformular: Einrede-Verzicht d. Aufrechenbarkeit unwirksam

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verzicht auf Einrede der Aufrechenbarkeit: Sicherungsvereinbarung insgesamt unwirksam! (IBR 2010, 82)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 259
  • BB 2010, 194
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 145/08

    Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

    Auszug aus OLG Jena, 17.11.2009 - 4 W 485/09
    Erst jüngst habe die höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die vorsehe, dass dieser einen Sicherheitseinbehalt nur gegen Stellung einer Bürgschaft einlösen könne, die den Verzicht auf sämtliche Einreden des § 768 BGB enthalte, unangemessen i.S.d. § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB und damit nichtig sei (BGH WM 2009, 1643 ff, zitiert nach juris).

    Die unangemessene Benachteiligung des Hauptschuldners ergibt sich mithin erst aus dem Zusammenwirken zwischen Sicherungseinbehalt und vereinbarter Ablösungsmöglichkeit (BGH WM 2009, 1643 ff, zitiert nach juris).

  • OLG Dresden, 19.07.2007 - 10 U 1904/06

    Bestimmtheit einer Streitverkündung zur Verjährungshemmung

    Auszug aus OLG Jena, 17.11.2009 - 4 W 485/09
    Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer aber nicht verlangen, dass dieser ihm eine Bürgschaft mit einem unzulässigen Regelungsinhalt verschafft (so auch OLG Düsseldorf IBR 2008, 462, zitiert nach juris).
  • BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00

    Formularmäßiger Ausschluß der Aufrechenbarkeit mit unbestrittenen

    Auszug aus OLG Jena, 17.11.2009 - 4 W 485/09
    Der meist uneigennützig handelnde Bürge soll grundsätzlich erst dann in Anspruch genommen werden können, wenn sich der Gläubiger nicht durch Inanspruchnahme des Hauptschuldners, etwa durch Aufrechnung, befriedigen kann (BGH NJW 2003, 1521 ff, zitiert nach juris).
  • BGH, 24.10.2017 - XI ZR 362/15

    Bürgschaft: Bereicherungseinrede des Bürgen gegen den Gläubiger bei unwirksamer

    bb) Eine Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlegt, zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts eine Bürgschaft mit diesem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt zu stellen, benachteiligt ihrerseits den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2008, 767, 768; OLG Jena, Beschluss vom 17. November 2009 - 4 W 485/09, juris Rn. 18; LG Potsdam, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 10 O 454/10, juris Rn. 31).
  • BGH, 24.10.2017 - XI ZR 600/16

    Bauvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Sicherungsabrede über

    bb) Eine Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlegt, zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts eine Bürgschaft mit diesem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt zu stellen, benachteiligt ihrerseits den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2008, 767, 768; OLG Jena, Beschluss vom 17. November 2009 - 4 W 485/09, juris Rn. 18; LG Potsdam, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 10 O 454/10, juris Rn. 31).
  • BGH, 16.06.2016 - VII ZR 29/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bauvertrag: Übersicherung des

    Es kann dahinstehen, ob eine solche Klausel den Auftragnehmer, insbesondere, wenn der Ausschluss - wie hier im Hinblick auf § 770 Abs. 1 BGB - uneingeschränkt ist, den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (vgl. OLG Jena, MDR 2010, 259, juris Rn. 12 f.; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB Teile A und B, 19. Aufl., § 17 Abs. 4 VOB/B Rn. 38 ff.; Thiele/Bütter, MDR 2003, 1025, 1026).
  • BGH, 01.10.2014 - VII ZR 164/12

    Formularmäßiger Bauvertrag: Inhaltskontrolle für eine Gewährleistungsbürgschaft

    Der Senat kann offen lassen, ob der nach Nr. 34.3 ZVB formularmäßig ausbedungene Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit für die von der Beklagten zu 1 zu stellenden Gewährleistungsbürgschaften die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zur Folge hat, wenn der Einredeausschluss auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen umfasst, wie die Beklagte zu 1 unter Hinweis auf obergerichtliche Entscheidungen geltend macht (vgl. OLG Jena, MDR 2010, 259; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2012, 686; anders dagegen: OLG Hamburg, BauR 2011, 1007 Rn. 5; OLG Düsseldorf, NZBau 2008, 767, 768).
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2014 - 22 U 150/13

    AGB-widriger Einredeverzicht berührt Wirksamkeit der Bürgschaftsabrede nicht!

    Die von der Beklagten zitierten Urteile (des BGH, dazu bereits oben bzw. des OLG Thüringen vom 17.11.2009, 4 W 485/09, MDR 2010, 259) wie auch das Urteil des OLG Frankfurt (dort Rn 4) betreffen den Fall einer Gewährleistungsbürgschaft.
  • OLG Köln, 12.10.2016 - 11 U 3/16

    Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft

    Die Frage, ob der formularmäßig ausbedungene Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit für eine zu stellende Gewährleistungsbürgschaft die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zur Folge hat, wenn der Einredeausschluss auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen umfasst, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig diskutiert ( bejahend OLG Jena, Beschluss vom 17. November 2009 - 4 W 485/09 -, Rn. 16 nach juris, MDR 2010, 259; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. September 2012 - 5 U 7/12 -, NJW-Spezial 2012, 686; KG Berlin, Urteil vom 06. August 2013 - 7 U 210/11 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 23. April 2014 - 12 U 97/14, 12 U 0097/14 -, Rn. 21, juris; verneinend OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 9 W 65/10 -,BauR 2011, 1007 Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2008 - I-22 U 113/07, 22 U 113/07 -, NZBau 2008, 767, 768; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 6 U 781/12).
  • LG Köln, 08.12.2015 - 27 O 295/15
    Nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung beinhalten in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorgesehene Sicherungsabreden mit Blick auf den Bareinbehalt des Auftraggebers für Gewährleistungsrechte dann eine unangemessene Benachteiligung des Auftragsnehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und sind demgemäß unwirksam, wenn sie dem Auftragnehmer die Auszahlung des Bareinbehalts des Auftragsgebers nur dann ermöglichen, wenn der Auftragnehmer eine Bürgschaft etwa durch ein deutsches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut stellt, bei der für den Bürgen die Einrede der Aufrechenbarkeit gem. § 770 Abs. 2 BGB generell, also auch für rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen des Auftragnehmers ausgeschlossen ist (vgl. etwa OLG Jena Urteil vom 17.11.2009 - 4 W 485/09 = MDR 2009, 259; LG München II Urteil vom 30.4.2015 - 4 HK O 3239/14; in diese Richtung auch OLG Dresden Urteil vom 23.4.2014 - 12 U 97/14; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB-Kommentar, 18. Aufl., Rz. 49 zu § 17 Abs. 1B m.w.N.).

    Daher kann aber auch eine darauf gerichtete Sicherungsabrede zu einer Gewährleistungssicherheit wegen der konzeptionellen Einheit der zu stellenden Austauschsicherheit keinen Bestand haben (OLG Jena Urteil vom 17.11.2009 - 4 W 485/09 = MDR 2009, 259; LG München II Urteil vom 30.4.2015 - 4 HK O 3239/14; in diese Richtung auch OLG Dresden Urteil vom 23.4.2014 - 12 U 97/14; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB-Kommentar, 18. Aufl., Rz. 49 zu § 17 Abs. 1B m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 16.10.2012 - 11 U 102/11

    VOB-Vertrag: Mündlichen Bedenkenanzeige des Auftragnehmers; Mitverschulden des

    Dazu bezieht sich die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Jena (4 W 485/09).
  • OLG Düsseldorf, 02.05.2017 - 23 U 156/16

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch

    Denn ein Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit könnte allenfalls dann zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führen, wenn sich der Ausschluss auch auf rechtskräftige und unbestrittene Forderungen erstreckt (OLG München, Urt. v. 03.06.2014 - 9 U 3404/13, juris; OLG Dresden, Urt. v. 23.04.2014 - 12 U 97/14, ibr 2014, 417; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.09.2012 - 5 U 7/12, ibr 2013, 26; KG, Urt. v. 06.08.2013 - 7 U 210/11, ibr 2013, 740; OLG Jena, Beschl. v. 17.11.2009 - 4 W 485/09, MDR 2010, 259 = ibr 2010, 82; LG Köln, Urt. v. 21.10.2010 - 27 O 157/10, BauR 2011, 1008 = ibr 2011, 332; LG Wiesbaden, Urt. v. 22.02.2012 - 10 O 92/11; LG Wiesbaden, Urt. v. 07.12.2011 - 11 O 33/11, juris; LG Hamburg, Urt. v. 09.03.2012 - 321 O 87/11, BauR 2012, 1656).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2012 - 5 U 7/12

    Kondizierbarkeit einer Gewährleistungsbürgschaft wegen Unwirksamkeit der

    Hiernach stellt die Befugnis einer Ersetzung des unangemessenen Bareinbehalts durch eine Bürgschaft, die formularmäßig unangemessene Regelungen enthält, keinen angemessenen Ausgleich für den Auftragnehmer dar (vgl. OLG Jena, MDR 2010, 259, Juris-Rz. 12).
  • LG Hamburg, 09.03.2012 - 321 O 87/11

    Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit: In AGB wirksam?

  • LG Köln, 21.12.2010 - 27 O 157/10

    Anspruch auf Zahlung aus einer Gewährleistungsbürgschaft; Unwirksamkeit der

  • LG Wiesbaden, 07.12.2011 - 11 O 33/11

    Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der

  • LG Potsdam, 21.10.2011 - 10 O 454/10

    Gewährleistungsbürgschaft bei Bauvertrag - Unwirksamkeit der Sicherungsabrede

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Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5744
LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09 (https://dejure.org/2009,5744)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 15.12.2009 - 2 O 141/09 (https://dejure.org/2009,5744)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - 2 O 141/09 (https://dejure.org/2009,5744)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 280 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz gegen eine Bank wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Beratungsvertrag aus übergegangenem Recht; Voraussetzungen für das Vorliegen einer pflichtwidrigen Beratung eines als konservativ einzuordnenden Kunden durch eine Bank

  • Betriebs-Berater

    Lehman-Zertifikate - Pflichtwidrige Kundenberatung durch die Bank

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Lehmann-Zertifikate - Pflichtwidrige Kundenberatung durch die Bank

  • ad-hoc-news.de (Pressemeldung)

    Bank muss für Falschberatung Schadenersatz zahlen

  • weimann.de (Leitsatz)

    Kick-Backs, Gewinnmarge

  • weimann.de (Leitsatz und Auszüge)
  • paluka.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz für Falschberatung

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Leitsatz)

    Zu den Aufklärungspflichten beim Kauf von Lehman-Zertifikaten

Papierfundstellen

  • WM 2010, 505
  • BB 2010, 194
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09
    Nach dieser vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in drei Entscheidungen entwickelten Rechtsprechung (BGHZ 146, 235 = NJW 2001, 962 - "Kick Back I"; BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 - "Kick Back II"; BGH, NJW 2009, 1416 - "Kick Back III") besteht eine Pflicht der Bank zur Offenlegung von verdeckten Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren (sog. "Kick Backs").

    Deshalb sei es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe (BGH, NJW 2009, 1416 [1417]).

    Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des BGH unabhängig vom Aufsichtsrecht eine allgemein anerkannte zivilrechtliche Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten (BGH, XI ZR 510/07, ZIP 2009, 455).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, (NJW 2009, 1416 [1417]) die Entscheidungserheblichkeit der Pflichtverletzung uneingeschränkt bejaht, obwohl in dem dort zu beurteilenden Fall die Fondsbeteiligung bereits im Mai 2001 und damit jedenfalls lange vor der "Kick Back II"-Entscheidung, in der erstmals die Pflicht zur Offenlegung verdeckter Innenprovisionen postuliert wurde, vermittelt worden war.

    Dass auch schon geringere Höhen bei Rückvergütungen potentiell den Anleger abhalten können, zeigt sich schon an der Kick Back III-Entscheidung des BGH, wonach die Bank über Rückvergütungen unabhängig von der Rückvergütungshöhe aufklären muss (BGH, Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 [1417]).

  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2008 - 4 O 388/06

    Zinsswapgeschäft: Inhaltskontrolle der Klauseln für die Berechnung der

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09
    Sinn und Zweck der BGH-Rechtsprechung gebieten jedoch eine Ausdehnung der "Kick Back"-Rechtsprechung auf die Aufklärungspflicht einer Bank in Bezug auf eine Gewinnmarge beim Eigenvertrieb von Finanzmarktprodukten (LG Hamburg ZIP 2009, 1311; 2009, 1948; WM 2009, 1511; vgl. LG Frankfurt/M. WM 2008, 1061; LG Chemnitz WM 2009, 1505).

    Diese neueste Rechtsprechung zur Kausalität beim Verschweigen von Rückvergütungen, der das erkennende Gericht im Ergebnis folgt, ist auch auf den Fall der pflichtwidrigen Nichtaufklärung über eine Gewinnmarge zu übertragen (so bereits Landgericht Frankfurt a.M., WM 2008, 1061, Rn. 124ff., für den Fall, dass eine Gewinnmarge durch die beklagte Bank bei SWAP-Geschäften im Prozess nicht offen gelegt wurde); denn in Bezug auf das Verhältnis zwischen Bank und Bankkunde liegt insoweit eine identische Interessenlage vor.

  • LG Chemnitz, 23.06.2009 - 7 O 359/09

    Zu den Aufklärungspflichten bei Anlageberatung über den Erwerb von

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09
    Sinn und Zweck der BGH-Rechtsprechung gebieten jedoch eine Ausdehnung der "Kick Back"-Rechtsprechung auf die Aufklärungspflicht einer Bank in Bezug auf eine Gewinnmarge beim Eigenvertrieb von Finanzmarktprodukten (LG Hamburg ZIP 2009, 1311; 2009, 1948; WM 2009, 1511; vgl. LG Frankfurt/M. WM 2008, 1061; LG Chemnitz WM 2009, 1505).

    Im Übrigen ist der Vertrieb der Lehmann Papiere auch so gestaltet gewesen, dass teilweise Vertriebsprovisionen an die Banken gezahlt wurden, sodass es tatsächlich vom Zufall der Vereinbarung der Bank mit dem Emittenten abhängt, ob der Renditeerwartung der Bank über eine Provision oder eine Marge Rechnung getragen wird (siehe: LG Chemnitz, WM 2009, 1505).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09
    Nach dieser vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in drei Entscheidungen entwickelten Rechtsprechung (BGHZ 146, 235 = NJW 2001, 962 - "Kick Back I"; BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 - "Kick Back II"; BGH, NJW 2009, 1416 - "Kick Back III") besteht eine Pflicht der Bank zur Offenlegung von verdeckten Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren (sog. "Kick Backs").

    Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH, NJW 2007, 1876 [1878]).

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 152/08

    Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09
    Der BGH hat bereits festgestellt, dass die Informationspflichten der Banken nach § 23a KWG Anleger schützende Funktion haben (NJW 2009, 3429).

    Die Beklagte hat damit auch nicht den Anforderungen nach § 23a KWG genügt (vgl. BGH NJW 2009, 3429).

  • BGH, 05.02.2009 - IX ZR 6/06

    Schadensersatzsanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers im

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09
    Die Rechtsprechung, wonach es bei der Beweislast für den Ersatzberechtigten bleibt, weil eine ordnungsgemäße Aufklärung mangels einer einzigen Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens nur zu einem Entscheidungskonflikt für ihn geführt hätte (in diese Richtung jüngst wieder in einem Fall zur Steuerberaterhaftung BGH, NJW 2009, 1591) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09
    Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die unterlassene Aufklärung bezüglich der fehlenden Einlagensicherung und die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (zu letztem ausdrücklich BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az. XI ZR 586/07, DB 2009, 1529; zuvor bereits OLG Karlsruhe, a.a.O.).
  • OLG Celle, 30.09.2009 - 3 U 45/09

    Beratungspflichten der Bank beim Abschluss von Termingeschäften

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09
    Die Argumente der Gegenansicht (OLG Celle ZIP 2009, 2091; OLG Frankfurt ZIP 2009, 1708; OLG Hamburg WM 2009, 2036 zu GM-Anleihen) tragen nach Auffassung der Kammer nicht.
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 149/07

    Schadenersatz für verschwiegene Provision

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09
    Bei der im Bankverkehr gebotenen Sorgfalt hätte die Beklagte die mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Zertifikate befassten Anlageberater daher entsprechend instruieren oder auf andere Weise für eine Unterrichtung der Anleger sorgen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, NZG 2009, 1155).
  • OLG Frankfurt, 29.07.2009 - 23 U 76/08

    Schadenersatzanspruch: Aufklärungspflicht einer Bank hinsichtlich Gewinn bzw.

    Auszug aus LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09
    Die Argumente der Gegenansicht (OLG Celle ZIP 2009, 2091; OLG Frankfurt ZIP 2009, 1708; OLG Hamburg WM 2009, 2036 zu GM-Anleihen) tragen nach Auffassung der Kammer nicht.
  • OLG Hamburg, 15.05.2009 - 1 U 85/08

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Ursächlichkeit einer unterlassenen

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

  • LG Köln, 21.01.2009 - 18 O 351/08

    Maklerrecht - AGB wegen extremen Kleindrucks unwirksam

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • LG Hamburg, 23.06.2009 - 310 O 4/09

    Lehman-Prozess: HASPA zum Schadensersatz verurteilt

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • LG Hamburg, 10.07.2009 - 329 O 44/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärung über die Deckung durch ein

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

  • BGH, 03.02.1986 - II ZR 201/85

    Prüfungsverbot des § 549 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und internationale

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für die hier vorliegende Konstellation, dass der Anleger von einer der Einlagensicherung unterliegenden in die ungesicherte Anlageform des Zertifikats wechselt (aA LG Heidelberg, WM 2010, 505, 508: "jedenfalls für einen vergleichsweise unerfahrenen Anleger"; Bömcke/Weck, VuR 2009, 53, 56; Maier, VuR 2009, 369, 370; offen gelassen von OLG Dresden, WM 2010, 1403, 1405).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 9 U 151/09

    Schadensersatz für die Anlage in Lehmann-Zertifikate

    Eine Pflicht der über den Kauf eines Zertifikats beratenden Bank zu dem Hinweis auf den Umstand, dass eine Absicherung durch ein Einlagensicherungssystem nicht besteht, haben einige Landgerichte angenommen (vgl. LG Mainz vom 22.6.2009, 5 O 384/08; LG Hamburg vom 10.7.2009, 329 O 44/09; LG Heidelberg vom 15.12.2009, 2 O 141/09 - zitiert nach juris).
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