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   BFH, 10.12.2009 - V R 18/08   

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https://dejure.org/2009,701
BFH, 10.12.2009 - V R 18/08 (https://dejure.org/2009,701)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2009 - V R 18/08 (https://dejure.org/2009,701)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - V R 18/08 (https://dejure.org/2009,701)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8, § 10 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, 4, 11 und 13 Teil B Buchst. d Nr. 2
    Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • openjur.de

    Vorlage an den EuGH: Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Steuerpflichtige Leistung des Käufers zahlungsgestörter Immobiliendarlehensforderungen (Vorlagefrage an den EuGH)

  • Betriebs-Berater

    Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • Betriebs-Berater

    Vorlage an den EuGH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Mehrwertsteuerrichtlinie 388/77/EWG i.R.e. Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen; Bemessung des Kaufpreises auch nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko bzgl. einer entgeltlichen Leistung und ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an den EuGH: Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers (Vorlage an EuGH)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Mehrwertsteuerrichtlinie 388/77/EWG i.R.e. Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen; Bemessung des Kaufpreises auch nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko bzgl. einer entgeltlichen Leistung und ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UStG §§ 1, 4, 10 Abs. 1; RL 77/388/EWG Art. 2, 4, 11, 13
    Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter Darlehensforderungen (EuGH-Vorlage)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    EuGH-Vorlage zum Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Umsatzsteuer bei Verkäufen zahlungsgestörter Darlehensforderungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH legt EuGH Frage zur Umsatzsteuer beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen vor - EuGH-Vorlage mit großer Bedeutung für zukünftige Praxis

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 4 Nr 8 Buchst c, UStG 1999 § 2
    Abschlag; Factoring; Forderungskauf; Organgesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 528
  • ZIP 2010, 481
  • EuZW 2010, 326
  • WM 2010, 631
  • BB 2010, 679
  • DB 2010, 426
  • BStBl II 2010, 654
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - V R 18/08
    Aufgrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 3. Juni 2004 IV B7 -S 7104- 18/04 (BStBl I 2004, 737), das zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 26. Juni 2003 C-305/01, MKG (Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688) und des Folgeurteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. September 2003 V R 34/99 (BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667) ergangen ist, trafen die Parteien des Forderungskaufvertrages eine Regelung zum sog. wirtschaftlichen Nennwert der verkauften Forderungen.

    Insoweit ist neben den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG insbesondere das EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen.

    a) Der EuGH hat im Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. der Art. 2 und Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt, und daher gemäß Art. 17 dieser Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (erster Leitsatz).

    Nach dem Wortlaut des EuGH-Urteils MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 (Rn. 49 Satz 1) reicht es für das Vorliegen einer vom Forderungskäufer erbrachten Leistung aus, dass er den Forderungsverkäufer "von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet".

    b) Der Senat hat Zweifel, ob Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 dahingehend auszulegen sind, dass der Forderungserwerber beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen eine Leistung gegen Entgelt an den Forderungsverkäufer erbringt.

    aa) Dem EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 lag ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats zugrunde, bei dem der Forderungserwerb zu einem Kaufpreis erfolgte, der dem Nennwert der Forderungen nach Abzug einer Factoringgebühr von 2 % und einer Delkrederegebühr von 1 %, jeweils bezogen auf den Nennwert der Forderungen, entsprach.

    Die gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erforderliche Entgeltlichkeit der Forderungseinziehung ergab sich in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 somit daraus, dass der Erwerber der Forderung berechtigt war, eine Factoring- und eine Delkrederegebühr in Höhe von insgesamt 3 % des Nennwerts der übertragenen Forderungen einzubehalten.

    Ein Entgelt für die nach dem EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 (Rdnr. 49 Satz 1) dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegende und nach diesem Urteil auch steuerpflichtige Entlastung von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung könnte sich aber aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Nennwert der Forderungen oder aus der Differenz zum "wirtschaftlichen Wert" der Forderungen, wie ihn die Parteien aus steuerrechtlichen Gründen im Kaufvertrag geregelt haben, ergeben.

    In der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 rechtfertigte sich die Annahme eines Gegenwerts für die durch den Forderungserwerber erbrachte Leistung daraus, dass die Parteien Gebühren als Gegenwert für die durch den Forderungserwerber erbrachte Leistung ausdrücklich vereinbart hatten.

    Der Senat bezweifelt nicht, dass von einem Gegenwert auch dann auszugehen ist, wenn anstelle vereinbarter "Gebühren" ein "Abschlag" auf den Nennwert der Forderungen vereinbart wird, der aber wie in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 ganz oder überwiegend auf der vom Forderungserwerber zu erbringenden Leistung beruht.

    Die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis der Forderungen beruht vorrangig auf der Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderungen und damit auf einem Umstand, dem in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 keine Bedeutung zukam.

    (4) Bei der Beantwortung der Auslegungsfrage ist auch der allgemeine Auslegungsgrundsatz von Bedeutung, nach dem Steuerbefreiungen als Ausnahme eng und Ausnahmen von der Steuerfreiheit wie z. B. der Einziehung von Forderungen wiederum weit auszulegen sind (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 Rdnrn. 62 f. und 72).

    a) Der EuGH hat im Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 die durch den Forderungskäufer erbrachten Leistungen als steuerpflichtige Einziehung von Forderungen i. S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG angesehen (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688, zweiter Leitsatz).

    Nach den Verhältnissen der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 kam es dabei nicht auf eine Abgrenzung des nach dieser Bestimmung steuerpflichtigen Forderungseinzugs zu den nach Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreien Bank- und Finanzdienstleistungen an.

    Diese Option hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 ausgeübt, um den Vorsteuerabzug im größtmöglichen Umfang in Anspruch nehmen zu können, so dass sich in dieser Rechtssache die Frage nach der Abgrenzung einer nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerpflichtigen Leistung zu einer nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreien Leistung nicht stellte.

    Eine Option zur Steuerpflicht liegt im Streitfall nicht vor, so dass im Streitfall anders als in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 die Frage zu beantworten ist, ob ein steuerpflichtiger Forderungseinzug oder eine steuerfreie Leistung vorliegen kann.

    aa) Wie der EuGH bereits im Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 entschieden hat, besteht die Leistung beim Forderungserwerb darin, dass der Käufer der Forderung den Verkäufer von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 Rdnr. 49).

    aa) Bei der Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG ist zu berücksichtigen, dass der EuGH im Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 das Vorliegen einer Leistung des Forderungskäufers auf das EuGH-Urteil vom 25. Mai 1993 C-18/92, Bally (Slg. 1993, I-2871) gestützt hat (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 Rdnrn. 53 und 56).

    Demgegenüber hat der EuGH, da es hierauf in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 nicht ankam (s. oben II. 4. a), bei der Beantwortung der zweiten Frage nicht auf das Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 Bezug genommen.

    cc) Können nach dem EuGH-Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 im Kreditkartengeschäft steuerfreie Garantieleistungen vorliegen, stellt sich im Streitfall die Frage, ob bei einem Forderungskauf, bei dem der Forderungskäufer - anders als in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 - nicht zur Steuerpflicht optiert, gleichfalls eine steuerfreie Leistung vorliegt.

  • EuGH, 25.05.1993 - C-18/92

    Bally / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - V R 18/08
    aa) Bei der Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG ist zu berücksichtigen, dass der EuGH im Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 das Vorliegen einer Leistung des Forderungskäufers auf das EuGH-Urteil vom 25. Mai 1993 C-18/92, Bally (Slg. 1993, I-2871) gestützt hat (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 Rdnrn. 53 und 56).

    Demgegenüber hat der EuGH, da es hierauf in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 nicht ankam (s. oben II. 4. a), bei der Beantwortung der zweiten Frage nicht auf das Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 Bezug genommen.

    bb) In der Rechtssache Bally in Slg. 1993, I-2871 ging es um ein Kreditkarteninstitut, das mit einem Warenlieferanten vereinbart hatte, dass dessen Kunden die Warenlieferung mit einer vom Kreditkarteninstitut ausgegebenen Kreditkarte bezahlen konnten.

    Das Kreditkarteninstitut vergütete dem Lieferanten den Preis der Ware abzüglich einer Provision von 5 % (EuGH-Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 Rdnr. 3).

    Nach dem EuGH-Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 erbringt das Kreditkarteninstitut eine Leistung an den Lieferanten, die insbesondere die Garantie für die Bezahlung der Ware umfasst und nach "Art. 13 Teil B Buchst. d" der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei ist (EuGH-Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 Rdnrn. 9 f.).

    cc) Können nach dem EuGH-Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 im Kreditkartengeschäft steuerfreie Garantieleistungen vorliegen, stellt sich im Streitfall die Frage, ob bei einem Forderungskauf, bei dem der Forderungskäufer - anders als in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 - nicht zur Steuerpflicht optiert, gleichfalls eine steuerfreie Leistung vorliegt.

  • EuGH, 27.10.1993 - C-281/91

    Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - V R 18/08
    Dies hält der Senat aufgrund des EuGH-Urteils vom 27. Oktober 1993 C-281/91, Muys'en De Winter's Bouw (Slg. 1993, I-5405 Rdnrn. 15 und 18) für unzutreffend.

    Zum anderen hätte der Forderungserwerber bei einem erst nach Abschluss der Einziehungstätigkeit geschuldeten Kaufpreis auch seine Leistung erst zu diesem Zeitpunkt erbracht, so dass wie im EuGH-Urteil Muys'en De Winter's Bouw in Slg. 1993, I-5405 ein unbeachtlicher Zahlungsaufschub für einen Zeitraum bis zur Leistungserbringung vorläge.

  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - V R 18/08
    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der Senat angeschlossen hat, gelten für die im Streitfall entscheidende Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, folgende Grundsätze (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, BFH/NV 2009, 1368 Rdnrn. 17 ff., BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFH/NV 2009, 1746, unter II. 2. b, und vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II. 2. b, m. w. N.):.

    Für Letzteres könnte unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils RLRE Tellmer Property in BFH/NV 2009, 1368 Rdnr. 23 sprechen, dass für den Forderungseinzug keine gesonderte Entgeltvereinbarung vorliegt.

  • BFH, 25.06.2009 - V R 25/07

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - V R 18/08
    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der Senat angeschlossen hat, gelten für die im Streitfall entscheidende Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, folgende Grundsätze (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, BFH/NV 2009, 1368 Rdnrn. 17 ff., BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFH/NV 2009, 1746, unter II. 2. b, und vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II. 2. b, m. w. N.):.
  • BFH, 17.04.2008 - V R 39/05

    Aushändigung von Broschüren als Nebenleistung einer Seminarleistung - Behandlung

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - V R 18/08
    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der Senat angeschlossen hat, gelten für die im Streitfall entscheidende Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, folgende Grundsätze (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, BFH/NV 2009, 1368 Rdnrn. 17 ff., BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFH/NV 2009, 1746, unter II. 2. b, und vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II. 2. b, m. w. N.):.
  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - V R 18/08
    Darüber hinaus muss es sich bei dem Entgelt i. S. von Art. 2 Nr. 1 und Art. 11 der Richtlinie 77/388/EWG um einen subjektiven, den im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert, nicht aber um einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert handeln (EuGH-Urteil vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback, Slg. 2001, I-3833, Rdnr. 24).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - V R 18/08
    Bei Beantwortung der zweiten Auslegungsfrage könnte weiter zu berücksichtigen sein, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG auch dazu dient, Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage von Leistungen, die ohne diese Steuerbefreiung steuerpflichtig wären, zu vermeiden (EuGH-Urteil vom 19. April 2007 C-455/05, Velvet & Steel, Slg. 2007, I-3225 Rdnr. 24).
  • BFH, 04.09.2003 - V R 34/99

    Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - V R 18/08
    Aufgrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 3. Juni 2004 IV B7 -S 7104- 18/04 (BStBl I 2004, 737), das zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 26. Juni 2003 C-305/01, MKG (Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688) und des Folgeurteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. September 2003 V R 34/99 (BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667) ergangen ist, trafen die Parteien des Forderungskaufvertrages eine Regelung zum sog. wirtschaftlichen Nennwert der verkauften Forderungen.
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - V R 18/08
    Danach unterliegt eine Dienstleistung nur dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen ihr und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die von dem Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 3. März 1994 C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743 Rdnr. 13 f.).
  • BFH, 26.01.2012 - V R 18/08

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

    Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 V R 18/08 (BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Die Vereinbarung eines wirtschaftlichen Werts und des vom FA als Entgelt angesehenen Abschlags erfolgte erst und nur aufgrund der Vorgaben der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, und später Abschn. 2.4 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654, unter II.3.b bb (3) ausführlich dargelegt hat.

  • FG Hamburg, 19.05.2016 - 2 K 158/15

    Einbeziehung von Wechselkursgewinnen in die Berechnung des Gewinns aus der

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 2012 (IX R 62/10, BStBl. II 2010, 654) und die des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. März 2013 (13 K 2217/10, EFG 2013, 779) beträfen andere Sachverhalte und seien deshalb nicht einschlägig.

    Auch im Rahmen des § 17 EStG seien Währungsgewinne einzubeziehen, ohne dass der BFH darin einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip sehe (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 62/10, BStBl. II 2010, 654).

    Deshalb sind etwa - ohne dass es ausdrücklich gesetzlich geregelt ist - für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns oder -verlustes im Sinne von § 17 EStG sowohl die Anschaffungskosten aus auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in Euro umzurechnen (vgl. BFH v. 24. Januar 2012 IX R 62/10, BStBl. II 2010, 654; Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 17 EStG Rz. 71); entsprechendes gilt für Einkünfte aus § 23 EStG, auch dort sind Währungskursschwankungen im Privatvermögen steuerbar (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BStBl. II 2011, 491; vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BStBl. II 2014, 385).

    Dies verlangt die Umrechnung des Veräußerungspreises stichtagsbezogen im Zeitpunkt des Entstehens der Veräußerungsgewinns, also mit der Erfüllung des Besteuerungstatbestandes (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 62/10, BStBl. II 2010, 654, zu § 17 EStG).

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 28/10

    Keine steuerfreie Kreditgewährung bei echter Factoring-Leistung - Behandlung

    Es ist weder vom FG festgestellt noch vorgebracht, dass die Klägerin hiervon abweichend berechtigt gewesen wäre, den Kaufpreis für die abgetretenen Forderungen erst nach Abschluss ihrer Einziehungstätigkeit zu entrichten, und den zuvor erfolgten Zahlungen mithin bloßer Darlehenscharakter zukommen sollte (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 V R 18/08, BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654, unter II.4.c).

    ccc) Hiernach kann im Streitfall offenbleiben, ob ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH, nach der ein verzinslicher Zahlungsaufschub bis zur Lieferung eines Gegenstandes keine steuerfreie Kreditgewährung, sondern Teil des steuerpflichtigen Entgelts für die Lieferung ist (vgl. EuGH-Urteil vom 27. Oktober 1993 C-281/91 --Muys'en De Winter's Bouw en Aannemingsbedrijf--, Slg. 1993, I-5405, Rz 18), auch bei einem echten Factoring für den Fall, dass der Forderungserwerber den Kaufpreis erst nach Abschluss der Einziehung schuldet, ein unbeachtlicher Zahlungsaufschub für den Zeitraum bis zur Leistungserbringung vorliegt (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654, unter II.4.c; zustimmend Kaufhold, BB 2010, 2207; ferner Philipowski in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 8 Rz 35; a.A. Raab/Wildner/Krause, Der Betrieb 2010, 750; Hahne, BB 2010, 679).

  • BFH, 04.07.2013 - V R 8/10

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen -

    Denn die einvernehmliche vertragliche Bezifferung eines wirtschaftlichen Wertes und des vom FA als Entgelt beurteilten Abschlags war nur durch die Vorgaben der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, und später Abschn. 2.4 Abs. 8 UStAE) veranlasst, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 2009 V R 18/08 BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654, unter II.3.b bb (3) ausführlich dargelegt hat.
  • FG Saarland, 13.07.2010 - 1 K 1307/07

    Gewährung von Liquiditätsvorteilen an Ärzte im Zusammenhang mit echten

    Zumindest beim Forderungsgeschäft mit zahlungsgestörten Forderungen (sog. "Non performing loans - NPL) hat der BFH nunmehr Zweifel daran geäußert, dass der Forderungserwerber beim Verkauf der Forderung eine Leistung gegen Entgelt an den Forderungsverkäufer (Anschlusskunden) erbringt, wenn das Entgelt für die wirtschaftliche Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist und nur durch eine Berechnung aus Differenz von Zahlung und Wert ermittelt werden könnte (siehe Vorlagebeschluss des BFH vom 10. Dezember 2009 V R 18/08, DStG 2010, 377).

    In seinem zu NPL ergangenen Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 2009 ( V R 18/08, DStG 2010, 377) äußert der BFH grundsätzliche Zweifel an dieser Rechtsauffassung im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Leistung.

    Schulde der Forderungserwerber den Kaufpreis hingegen sofort und liege keine Vereinbarung darüber vor, dass der Forderungserwerber den Kaufpreis erst nach Abschluss seiner Einziehungstätigkeit zu entrichten habe und zuvor erfolgten Zahlungen bloßer Darlehenscharakter zukommen solle, so scheide eine gesonderte Kreditgewährung aus (BFH vom 10. Dezember 2009, a.a.O. unter II 4. c) d. Entscheidungsgründe).

    Diese Auffassung wird auch dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz gerecht, nach dem Steuerbefreiungen als Ausnahme eng, Ausnahmen von der Steuerfreiheit wiederum weit auszulegen sind (vgl. BFH vom 10. Dezember 2009 V R 18/08 DStR 2010, 377 unter Hinweis auf die Rspr. des EuGH).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12

    Befreiung von Umsatzsteuer bei Leistungen eines Dienstleisters gegenüber einer

    Gemeinschaftsrechtlich ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 C-425/06 - Part Service, UR 2008, 461; BFH, EuGH-Vorlage vom 10. Dezember 2009 V R 18/08, BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654).
  • FG München, 31.08.2016 - 3 K 874/14

    Keine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG für unechte

    Die Zinszahlung (Kreditgebühr) für die Vorfinanzierung stellt insoweit allenfalls einen Teil des steuerpflichtigen Entgelts für die FactoringLeistung der Klägerin dar (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2012 XI R 28/10, BStBl II 2015, 966, Rn. 43; Vorlagebeschluss des BFH vom 10. Dezember 2009 V R 18/08, BStBl II 2010, 654, Rn. 57-59).
  • FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07

    Umsatzsteuerpflicht der paketweisen Veräußerung zahlungsgestörter bzw.

    Die Klägerin hat sich mit einem Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO bis zum Abschluss des beim BFH unter dem Geschäftszeichen V R 18/08 anhängigen Revisionsverfahrens gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 15.02.2008 (1 K 3682/05, EFG 2008, 887) nicht einverstanden erklärt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.2015 - 6 V 2435/14

    Sicherheitszuschlag bei Aussetzung der Vollziehung - Steuerfreiheit von Umsätzen

    Gemeinschaftsrechtlich ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 C-425/06 - Part Service, UR 2008, 461; BFH, EuGH-Vorlage vom 10. Dezember 2009 V R 18/08, BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654).
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