Rechtsprechung
   FG Saarland, 21.07.2011 - 1 K 1150/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,23401
FG Saarland, 21.07.2011 - 1 K 1150/11 (https://dejure.org/2011,23401)
FG Saarland, Entscheidung vom 21.07.2011 - 1 K 1150/11 (https://dejure.org/2011,23401)
FG Saarland, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - 1 K 1150/11 (https://dejure.org/2011,23401)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,23401) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Sondervergütungen, garantierte Mindestgewinne sowie die Verzinsung der festen ...

  • Betriebs-Berater

    Aufteilung GewSt-Messbescheid bei Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung einer für einen Mitunternehmer vorgesehenen Gewinnbegrenzung bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags einer Mitunternehmerschaft nach § 35 Abs. 3 EStG 2002

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung einer für einen Mitunternehmer vorgesehenen Gewinnbegrenzung bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags einer Mitunternehmerschaft nach § 35 Abs. 3 EStG 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Aufteilung GewSt- Messbescheid bei Personengesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 3092
  • BB 2012, 368
  • EFG 2011, 2080
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08

    Vorabgewinnanteile bei Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer

    Auszug aus FG Saarland, 21.07.2011 - 1 K 1150/11
    Vorabgewinnanteile seien nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm sowie nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 7. April 2009 IV B 109/08, BStBl II 2010, 116) bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nicht berücksichtigen.

    Er hat in seinem Beschluss vom 7. April 2009 (IV B 109/08, BStBl II 2010, 116) ausgeführt, eine Differenzierung von gewinnabhängigen und gewinnunabhängigen Vorabgewinnanteilen decke sich nicht mit dem gesetzgeberischen Willen.

    Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis dürfe der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen (BFH vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, juris; vom 7. April 2009 IV B 109/08, BStBl II 2010, 116).

    Der Senat hat an dem Umstand, dass der sog. Anrechnungsüberhang endgültig nicht genutzt werden kann, weil dieser auf eine Kapitalgesellschaft entfällt, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BFH vom 7. April 2009 IV B 109/08, BStBl II 2010, 116).

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Auszug aus FG Saarland, 21.07.2011 - 1 K 1150/11
    Er hat seine Auffassung durch Urteil vom 9. Februar 2011 (IV R 37/08, juris) bestätigt.

    Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis dürfe der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen (BFH vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, juris; vom 7. April 2009 IV B 109/08, BStBl II 2010, 116).

  • FG Saarland, 24.08.2006 - 1 V 157/06

    Einkommensteuer; Tarifermäßigung und Gewinnbeschränkung eines Gesellschafters (§

    Auszug aus FG Saarland, 21.07.2011 - 1 K 1150/11
    Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den sie zurücknahm, nachdem das Finanzgericht des Saarlandes einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückgewiesen hatte (Beschluss vom 24. August 2006 1 V 157/06).
  • BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11

    Begriff des Vorabgewinnanteils i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002

    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 2080 veröffentlichten Urteil aus, das FA habe den auf den Beigeladenen entfallenden Anteil am Gewerbesteuermessbetrag des Streitjahres zu Recht statt mit 89, 29 % mit nur 11, 32 % berechnet, denn die Gewinnbegrenzung auf insgesamt 51.129 EUR sei kein Vorabgewinn, sondern Gegenstand der allgemeinen Gewinnverteilungsabrede.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des FG des Saarlandes vom 21. Juli 2011  1 K 1150/11 und der Einspruchsentscheidung des FA vom 13. April 2011 dessen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 29. Februar 2008 dahingehend abzuändern, dass der Anteil des Beigeladenen am Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG mit 89, 28 % festgestellt wird.

    e) Das FG hat auch zutreffend nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG bei der Ermittlung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag auszuscheidende "Vorabgewinnanteile" von nicht unter diese Vorschrift fallenden und auf einen einzelnen Gesellschafter bezogenen (fixen) "Gewinnbegrenzungen" unterschieden (ebenso Blümich/Danelsing, § 35 EStG Rz 50; Gosch in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 35 Rz 25; Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 35 Rz 25; Kühnen, EFG 2011, 2082; Karl, Betriebs-Berater 2012, 368).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.07.2011 - 1 V 1151/11

    Androhung von Verzögerungsgeld kein Verwaltungsakt - Unterschied zwischen

    Die hiergegen am 08.02.2011 erhobene Klage (Az. des Gerichts 1 K 1150/11) und den gleichzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung begründete die Antragstellerin damit, dass es für den angefochtenen Verwaltungsakt keine Rechtsgrundlage gebe.

    Der Senat hat die Verfahrensakten zu 1 K 1150/11 beigezogen.

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 5 K 1181/10

    Aufteilung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 EStG bei

    a) Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel bemisst sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Regelungen zur Gewinnverteilung, die sich aus den gesetzlichen Regelungen (§ 722 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- oder § 121 Handelsgesetzbuch -HGB-) oder hiervon abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergeben, soweit diese ertragsteuerlich anerkannt werden (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21.07.2011 1 K 1150/11, EFG 2011, 2080; BMF-Schreiben vom 19.09.2007 - gültig nach Tz. 33 für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2003 -, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil I 2007, 701, dort Tz.18, 19; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rz. 23).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.2012 - 3 K 2305/10

    Keine separate Ermittlung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 EStG

    aa) Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel bemisst sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Regelungen zur Gewinnverteilung, die sich aus den gesetzlichen (§ 722 BGB oder § 121 HGB) oder hiervon abweichenden vertraglichen Regelungen ergeben, soweit der im Gesellschaftsvertrag geregelte Gewinnverteilungsschlüssel ertragsteuerlich anerkannt wird (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21.07.2011 1 K 1150/11, EFG 2011, 2080; BMF-Schreiben vom 19.09.2007 - gültig nach Tz. 33 für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2003 -, BStBl I 2007, 701, dort Tz.18, 19; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rdnr.23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht