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   BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11   

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https://dejure.org/2014,47954
BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11 (https://dejure.org/2014,47954)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2014 - IV R 30/11 (https://dejure.org/2014,47954)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2014 - IV R 30/11 (https://dejure.org/2014,47954)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit gleichwertigen Aufgaben

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 28 Abs 1, AO § 12 S 2 Nr 1, AO § 10, GewStG § 31 Abs 5, GewStG § 29 Abs 1 Nr 1
    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit gleichwertigen Aufgaben

  • Bundesfinanzhof

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit gleichwertigen Aufgaben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28 Abs 1 GewStG 1991, § 12 S 2 Nr 1 AO, § 10 AO, § 31 Abs 5 GewStG 1991, § 29 Abs 1 Nr 1 GewStG 1991
    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit gleichwertigen Aufgaben

  • IWW

    § 189 der Abgabenordnung (AO), § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 28 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO, § 14 GewStG, § 28 Abs. 1 GewStG, § 14 Satz 3 GewStG, § 12 AO, § 12 Satz 1 AO, § 12 Satz 2 Nr. 1 AO, § 10 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 31 Abs. 5 GewStG, § 186 Nr. 2, § 188 AO, § 189 Satz 3 AO, § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, § 31 Abs. 1 GewStG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 29 Abs. 1 GewStG, § 31 GewStG, Gewerbesteuergesetz, § 31, § 10a GewStG, § 2 Abs. 1 GewStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 121 Satz 1, § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit gleichwertigen Aufgaben

  • rewis.io

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit gleichwertigen Aufgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 28 Abs. 1; AO § 12 Satz 2 Nr. 1; AO § 10
    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit gleichwertigen Aufgaben

  • rechtsportal.de

    Ermittlung der Geschäftsleitungsbetriebsstätte

  • datenbank.nwb.de

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit gleichwertigen Aufgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere Geschäftsführer - mehrere Geschäftsführungsbetriebsstätten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags - und der fiktive Unternehmerlohn in der GmbH & Co. KG

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermittlung der Geschäftsleitungsbetriebsstätte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmung des Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung im Sinne der Abgabenordnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten möglich

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mehrere Betriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit gleichwertigen Aufgaben

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 81
  • BB 2015, 533
  • DB 2015, 410
  • BStBl II 2015, 601
  • NZG 2015, 488
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 12.02.2004 - IV R 29/02

    Gewerbesteuerzerlegung bei konzerngebundenen Leasingunternehmen

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11
    b) Für die Bestimmung des Begriffs der Betriebsstätte in § 28 Abs. 1 GewStG gilt die Definition in § 12 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 2000 X R 174/96, BFHE 194, 222, BStBl II 2001, 734; vom 12. Februar 2004 IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602, und vom 16. Dezember 2009 I R 56/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492).

    Mit den Tagesgeschäften sind diejenigen Geschäfte gemeint, die in die alleinige Zuständigkeit des Komplementärs fallen und keines Gesellschafterbeschlusses bedürfen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602).

    Der Ansatz des fiktiven Unternehmerlohns ist ebenso vorzunehmen, wenn das Unternehmen von einer Mitunternehmerschaft betrieben wird, deren Mitunternehmer juristische Personen sind (so schon BFH-Urteil in BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602).

    Das Gehalt, das die Komplementär-GmbH ihren Geschäftsführern bezahlt, ist deshalb nicht der Mitunternehmerschaft, sondern der Komplementär-GmbH zuzurechnen und dort ggf. für Zwecke der Zerlegung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602; ebenso Bichel, StBp 1978, 185; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 31 Rz 9; Blümich/Hofmeister, § 31 GewStG Rz 10, und Sarrazin in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 31 Rz 58).

    das Anstellungsunternehmen von dem Beschäftigungsunternehmen lediglich die Lohnaufwendungen erstattet erhält, ohne Verwaltungskosten oder einen Gewinnaufschlag zu berechnen (BFH-Urteile in BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602, und in BFH/NV 2004, 1291).

  • FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06

    Bestimmung des Ortes der geschäftlichen Oberleitung - Zerlegung eines

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11
    das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 30. Juni 2011  1 K 73/06 wird aufgehoben.

    Erster Hilfsantrag: Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 30. Juni 2011  1 K 73/06 wird aufgehoben.

    Zweiter Hilfsantrag: Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 30. Juni 2011  1 K 73/06 wird aufgehoben.

    Dritter Hilfsantrag: Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 30. Juni 2011  1 K 73/06 wird aufgehoben.

  • BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03

    Zerlegung GewSt-Messbetrag

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11
    Werden Arbeitnehmer bei einem anderen Unternehmer angestellt als bei dem Unternehmer, bei dem sie zum Einsatz kommen, so kann unter bestimmten Umständen eine von der lohnsteuerrechtlichen Zuordnung abweichende wirtschaftliche Zuordnung vorzunehmen sein (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U, BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182; BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 42/03, BFH/NV 2004, 1291).

    das Anstellungsunternehmen von dem Beschäftigungsunternehmen lediglich die Lohnaufwendungen erstattet erhält, ohne Verwaltungskosten oder einen Gewinnaufschlag zu berechnen (BFH-Urteile in BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602, und in BFH/NV 2004, 1291).

  • BFH, 05.11.1987 - IV R 153/84

    Verfassungsmäßigkeit - Gewerbesteuer - Zerlegung - Aufteilung von gewerblichen

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11
    So würde sich kein Zerlegungsanteil für die Gemeinde ergeben, wenn in der dort belegenen Betriebsstätte der Unternehmer alleine tätig wäre, während in Betriebsstätten in anderen Gemeinden nur Angestellte tätig wären (vgl. BTDrucks 10/1636, S. 70; in der Rechtsprechung schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 22. März 1939 VI B 1/39, RFHE 46, 262, RStBl 1939, 730; BFH-Urteil vom 5. November 1987 IV R 153/84, BFHE 151, 484, BStBl II 1988, 191).

    Diese pauschalierende, auf Praktikabilität ausgerichtete Handhabung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Mitarbeit eines Unternehmers in seinem Unternehmen kaum jemals genau bewertet werden könnte (BFH-Urteil in BFHE 151, 484, BStBl II 1988, 191).

  • BFH, 16.12.2009 - I R 56/08

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11
    b) Für die Bestimmung des Begriffs der Betriebsstätte in § 28 Abs. 1 GewStG gilt die Definition in § 12 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 2000 X R 174/96, BFHE 194, 222, BStBl II 2001, 734; vom 12. Februar 2004 IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602, und vom 16. Dezember 2009 I R 56/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492).

    bb) Nach § 12 Satz 1 AO setzt die Annahme einer Betriebsstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (BFH-Urteile vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462, und in BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492).

  • BFH, 07.07.2006 - IV B 94/05

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11
    Das Ermessen ist allerdings auf null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, z.B. weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt oder die Sachaufklärung unzureichend ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2006 IV B 94/05, BFH/NV 2006, 2266; vom 15. Oktober 2008 X B 106/08, BFH/NV 2009, 40, sowie BFH-Urteil vom 8. Oktober 1998 VIII R 67/96, BFH/NV 1999, 497, für den Fall der notwendigen Beiladung nach mündlicher Verhandlung ohne Teilnahmeverzicht des Beigeladenen).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 12/02

    Notwendige Beiladung, Nachholung im Revisionsverfahren

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11
    Die von der Klägerin beantragten Beiladungen hat der Senat nicht vorgenommen, da die von der Klägerin benannten Gemeinden nicht am Verfahren beteiligt waren (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 I R 12/02, BFH/NV 2003, 636).
  • BFH, 08.10.1998 - VIII R 67/96

    Beiladung; Verzicht auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11
    Das Ermessen ist allerdings auf null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, z.B. weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt oder die Sachaufklärung unzureichend ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2006 IV B 94/05, BFH/NV 2006, 2266; vom 15. Oktober 2008 X B 106/08, BFH/NV 2009, 40, sowie BFH-Urteil vom 8. Oktober 1998 VIII R 67/96, BFH/NV 1999, 497, für den Fall der notwendigen Beiladung nach mündlicher Verhandlung ohne Teilnahmeverzicht des Beigeladenen).
  • BFH, 11.02.1958 - I B 23/57

    Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Gewerbebetrieb im Rahmen der Zerlegung von

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11
    Werden Arbeitnehmer bei einem anderen Unternehmer angestellt als bei dem Unternehmer, bei dem sie zum Einsatz kommen, so kann unter bestimmten Umständen eine von der lohnsteuerrechtlichen Zuordnung abweichende wirtschaftliche Zuordnung vorzunehmen sein (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U, BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182; BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 42/03, BFH/NV 2004, 1291).
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11
    (3) Entgegen der Ansicht der Klägerin widerspricht diese Rechtsprechung auch nicht dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 76/95
  • BFH, 16.12.1998 - I R 138/97

    Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bei im Inland tätigen ausländischen

  • BFH, 30.01.2002 - I R 12/01

    Ort der Geschäftsleitung

  • BFH, 24.05.2006 - I R 102/04

    Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Geschäftsbank

  • BFH, 05.06.2007 - I R 49/06

    Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Unternehmensvermögen

  • RFH, 22.03.1939 - VI B 1/39
  • BFH, 15.10.2008 - X B 106/08

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Vorbringen von Rechtsausführungen

  • BFH, 21.09.1989 - V R 55/84

    Bestimmung des Mittelpunkts der Geschäftsleitung

  • BFH, 23.01.1991 - I R 22/90

    Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft ist im allgemeinen der Ort des Büros

  • BFH, 07.12.1994 - I K 1/93

    Ort der Geschäftsleitung bei Kapitalgesellschaften

  • BFH, 03.07.1997 - IV R 58/95

    Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schiffahrtsunternehmens

  • BFH, 13.09.2000 - X R 174/96

    Betriebsstätte eines Schornsteinfegermeisters

  • BFH, 14.07.2004 - I R 106/03

    Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

  • BFH, 29.11.2017 - I R 58/15

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im

    Mit den Tagesgeschäften sind diejenigen Geschäfte gemeint, die in die alleinige Zuständigkeit des Komplementärs fallen und keines Gesellschafterbeschlusses bedürfen (Senatsurteile vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BFHE 164, 164, BStBl II 1991, 554; vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86; vom 12. Februar 2004 IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602; vom 5. November 2014 IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601).

    Verfügungsmacht in diesem Sinne bedeutet, dass dem Unternehmer ein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht, wofür insbesondere die Identität der handelnden Organe der überlassenden und der nutzenden Gesellschaft spricht (z.B. Senatsurteil vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; BFH-Urteil in BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601).

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    Das Ermessen ist allerdings auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, z.B. weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt oder die Sachaufklärung unzureichend ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 2014 IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz 49, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2022 - III R 35/20

    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung

    a) Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 AO eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.11.2014 - IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz 28, m.w.N.).

    Wird eine Kapitalgesellschaft an mehreren Orten geschäftsführend tätig, so sind die an den verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Kapitalgesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen (BFH-Urteile in BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175, und in BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601).

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

    Das Ermessen ist allerdings auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, z.B. weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt oder die Sachaufklärung unzureichend ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 2014 IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz 49, m.w.N.).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 520/18

    Körperschaftsteuerhinterziehung und Gewerbesteuerhinterziehung durch Unterlassen

    Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird, mithin wo sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht die bedeutsamste Stelle befindet (BFH, Urteil vom 5. November 2014 - IV R 30/11, BFHE 248, 81 Rn. 27 ff.).

    Sie ist solange kein Teil der Geschäftsleitung nach § 10 AO, als die Gesellschafter sich nicht ständig in den gewöhnlichen Geschäftsverkehr der Kapitalgesellschaft einmischen und nicht alle Geschäftsführungsentscheidungen von einigem Gewicht selbst treffen (BFH, Urteile vom 5. November 2014 - IV R 30/11, BFHE 248, 81 Rn. 27; vom 7. Dezember 1994 - I K 1/93, BFHE 176, 253, 259 und vom 3. Juli 1997 - IV R 58/95, BFHE 184, 185, 188).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Personen, die mit gleichwertigen Geschäftsführungsaufgaben betraut sind, diese nicht von einem gemeinsamen Ort, sondern von unterschiedlichen Orten wahrnehmen (BFH, Urteil vom 5. November 2014 - IV R 30/11, BFHE 248, 81 Rn. 30).

    Damit gelten die zum "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung' (§ 10 AO) dargestellten Grundsätze auch für § 12 Satz 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG (BFH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - I R 98/15, BFHE 260, 169 Rn. 29 und vom 5. November 2014 - IV R 30/11, BFHE 248, 81 Rn. 26 ff.).

  • BFH, 18.09.2019 - III R 3/19

    Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte

    a) Gemäß § 12 Satz 1 AO setzt die Annahme einer Betriebsstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (BFH-Urteil vom 05.11.2014 - IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz 28, m.w.N.).
  • FG Bremen, 25.06.2015 - 1 K 68/12

    Inländische Betriebsstätte einer vermögensverwaltenden gewerblich geprägten GmbH

    Für das Vorliegen einer solchen tatsächlichen Position spricht in der Regel die Identität der handelnden Organe der überlassenden und der nutzenden Gesellschaft (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 2014 IV R 30/11, juris; vom 4. Juli 2012 II R 38/10 BFHE 238, 216, BStBl II 2012, 782 mit Anmerkung Loose in jurisPR-SteuerR 43/2012 Anm. 2; vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154 ).
  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 2 K 2/17

    Gewerbesteuer: Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages einer Photovoltaikanlage -

    aa) Für die Bestimmung des Begriffs der Betriebsstätte in § 28 Abs. 1 GewStG gilt die Definition in § 12 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 13. September 2000 X R 174/96, BStBl II 2001, 734; vom 12. Februar 2004 IV R 29/02, BStBl II 2004, 602; vom 16. Dezember 2009 I R 56/08, BStBl II 2010, 492 sowie vom 5. November 2014 IV R 30/11, BStBl II 2015, 601).

    Mit den Tagesgeschäften sind diejenigen Geschäfte gemeint, die in die alleinige Zuständigkeit des Komplementärs fallen und keines Gesellschafterbeschlusses bedürfen (BFH-Urteile vom 12. Februar 2004 IV R 29/02, BStBl II 2004, 602; vom 5. November 2014 IV R 30/11, BStBl II 2015, 601).

  • FG Köln, 17.01.2024 - 13 K 843/20
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 AO eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.03.2022 - III R 35/20, BStBl II 2022, 844; vom 05.11.2014 - IV R 30/11, BStBl II 2015, 601 m.w.N.).
  • FG München, 27.11.2018 - 6 K 2407/15

    Gewerbliche Ausübung als Element der Qualifikation einer Betriebsstätte

    Da sich die tatsächliche Höhe dieser Lasten -wenn überhauptnur mit sehr großem Aufwand und auch dann nur ungenau ermitteln ließe, hat sich der Gesetzgeber mit der Regelung über die Zerlegung in § 29 Abs. 1 GewStG bewusst für einen indirekten und groben Zerlegungsmaßstab entschieden (BFH-Urteil vom 05. November 2014 IV R 30/11, BStBl II 2015, 601, Rn. 34).

    Im Bereich der Gewerbesteuerzerlegung kann eine Zurechnung beim Anstellungsunternehmen daher in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmerüberlassung an das Beschäftigungsunternehmen ein echter - auf Gewinnerzielung des Verleihers gerichteter - Arbeitnehmerverleih zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 42/03, BFH/NV 2004, 1291; BFH-Urteil vom 12. Februar 2004 IV R 29/02, BStBl II 2004, 602; BFH-Urteil vom 5. November 2014 IV R 30/11, BStBl II 2015, 601).

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 40/14

    Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes

  • BFH, 18.02.2021 - III R 8/19

    Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz-

  • BFH, 05.10.2017 - IV B 59/16

    Zerlegung Gewerbesteuermessbetrag nach (Mit-)Unternehmerlohn

  • FG Münster, 17.06.2016 - 9 K 593/13

    Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflichtigkeit eines im Inland betriebenen

  • FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 8 K 2364/19

    Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • FG München, 29.09.2022 - 11 K 539/18

    Aufwendungen für die Anschaffung von Gold als dem Progressionsvorbehalt

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 30/19

    Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 39/14

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer

  • FG Sachsen, 07.11.2017 - 3 K 61/15

    Wohnung des Geschäftsführers als Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft

  • FG Münster, 02.03.2017 - 8 K 194/14
  • VG Düsseldorf, 27.04.2016 - 20 K 1831/15

    IHK; Betriebsstätte; Verjährung

  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2019 - 11 K 1800/16

    Ermittlung der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung von nicht verbrieften und

  • FG Düsseldorf, 05.05.2022 - 8 K 2073/14

    Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer

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Rechtsprechung
   BFH, 23.10.2014 - III R 19/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47950
BFH, 23.10.2014 - III R 19/13 (https://dejure.org/2014,47950)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2014 - III R 19/13 (https://dejure.org/2014,47950)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - III R 19/13 (https://dejure.org/2014,47950)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen - Gleichbehandlung des Betriebsausgabenabzugs mit dem entsprechenden Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG VZ 2008, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen - Gleichbehandlung des Betriebsausgabenabzugs mit dem entsprechenden Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern

  • Bundesfinanzhof

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen - Gleichbehandlung des Betriebsausgabenabzugs mit dem entsprechenden Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG 2002 vom 20.04.2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002 vom 20.04.2009, EStG VZ 2008, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002
    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen - Gleichbehandlung des Betriebsausgabenabzugs mit dem entsprechenden Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen – Gleichbehandlung des Betriebsausgabenabzugs mit dem entsprechenden Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern

  • Betriebs-Berater

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen

  • rewis.io

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen - Gleichbehandlung des Betriebsausgabenabzugs mit dem entsprechenden Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen

  • rechtsportal.de

    Umfang der Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten einer selbständig tätigen Musiklehrerin zu ständig wechselnden Unterrichtseinrichtungen

  • datenbank.nwb.de

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbständigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Selbständige - und die Fahrten zu ständig wechselnden Betriebsstätten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fahrtkosten von Selbständigen - Bei mehreren Betriebsstätten tatsächlich absetzbar

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten einer selbständig tätigen Musiklehrerin zu ständig wechselnden Unterrichtseinrichtungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbständigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrtkosten einer selbständig tätigen Musiklehrerin als Betriebsausgaben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbständigen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fahrtkosten bei ständig wechselnden Betriebsstätten (selbstständige Musiklehrerin)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbständigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrtkosten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Selbstständige: Bei wechselnden Betriebsstätten ohne Zentrale voller Fahrtkostenabzug

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbständigen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Voller Betriebsausgabenabzug für Fahrten zu wechselnden Betriebsstätten

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Gleichbehandlung des Fahrtkostenabzugs bei der Ermittlung von Gewinneinkünften und der Ermittlung von Überschusseinkünften

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 1
  • NZA 2015, 422
  • BB 2015, 533
  • DB 2015, 409
  • BStBl II 2015, 323
  • NZA-RR 2015, 261
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 11.07.1980 - VI R 198/77

    PKW-Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnder Einsatzstelle; für die

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - III R 19/13
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654) ist die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten (Einsatzstellen) tätig ist, und zwar unabhängig vom sog. Einzugsbereich (BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, unter II.2.; VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751, unter II.2.).
  • BFH, 15.07.1986 - VIII R 134/83

    Nur Kilometer-Pauschbetrag für Fahrten zwischen wohnung und Betriebsstätte, auch

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - III R 19/13
    Durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 EStG sollen jedoch die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei der Ermittlung von Gewinneinkünften mit den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung von Überschusseinkünften gleich behandelt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23, unter 2.; jeweils unter Hinweis auf die Gesetzesentwicklung bzw. -begründung [Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966, BGBl I 1966, 702, BTDrucks 7/1470, S. 250] und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 2. Oktober 1969  1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58, 70).
  • BFH, 05.11.1987 - IV R 180/85

    Fahrtkosten - Arzt - Eigener Pkw - Praxisvertretung

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - III R 19/13
    a) Wenn nach dem Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG beim Abzug der dort genannten Fahrtkosten die Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen den Arbeitnehmern gleichzustellen sind, dann müssen auch die für die Arbeitnehmer geltenden Ausnahmen der Abzugsbeschränkungen im Falle gleichliegender Sachverhalte bei den Gewerbetreibenden und den selbständig Tätigen grundsätzlich ebenso gelten (BFH-Urteil vom 5. November 1987 IV R 180/85, BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334, unter 2.).
  • BFH, 13.07.1989 - IV R 55/88

    Zum Begriff der Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - III R 19/13
    Durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 EStG sollen jedoch die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei der Ermittlung von Gewinneinkünften mit den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung von Überschusseinkünften gleich behandelt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23, unter 2.; jeweils unter Hinweis auf die Gesetzesentwicklung bzw. -begründung [Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966, BGBl I 1966, 702, BTDrucks 7/1470, S. 250] und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 2. Oktober 1969  1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58, 70).
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 34/90

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit eines Händlers auf Jahr-

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - III R 19/13
    Auch ein durch die Art der Tätigkeit bedingter häufiger Wechsel der Einsatzstelle schließt nicht aus, dass die jeweilige Beschäftigungsstelle eine Betriebsstätte des Unternehmers i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist (BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90, unter II.2.).
  • BFH, 15.04.1993 - IV R 5/92

    Voraussetzungen des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß von

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - III R 19/13
    Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. April 1993 IV R 5/92, BFH/NV 1993, 719, unter 1.; vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz 25, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.1993 - I R 99/92

    Einkommensteuer; Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte bei einem Freiberuflicher (§ 4

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - III R 19/13
    Nach diesen Grundsätzen stellen etwa Unterrichtsräume, an denen ein selbständig Tätiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt, Betriebsstätten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG dar (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701, unter II.A.2.).
  • BFH, 31.07.1996 - XI R 5/95
    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - III R 19/13
    cc) Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug ist es geboten, die von der Rechtsprechung für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze auch auf den Regelungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu übertragen und Fahrtkosten zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zuzulassen, soweit sie zwischen Wohnung und ständig wechselnden Beschäftigungsstätten angefallen sind (so auch BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279, unter II.2., m.w.N.).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - III R 19/13
    Eine Einsatzwechseltätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG ist demnach anzunehmen, wenn es an einem solchen Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des Satzes 2 der Vorschrift fehlt (z.B. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789).
  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - III R 19/13
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Begriff einer Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG weiter zu fassen als im Rahmen des § 12 der Abgabenordnung, der eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die von ihm genutzte Einrichtung voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, unter II.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

  • BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 44/11

    Fahrergestellung als Lohn

  • BFH, 20.03.2014 - VI R 74/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 33/10

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte

  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • FG Münster, 22.03.2013 - 4 K 4834/10

    Entfernungspauschale, tatsächliche Kosten

  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 14/15

    Berechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz

    Nach der im Streitjahr noch geltenden Begriffsbestimmung --vor den Änderungen durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BStBl I 2013, 188)-- ist der Begriff der Betriebsstätte schon wegen der Verweisung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gleichermaßen wie der dort für Arbeitnehmer verwendete Begriff der "Arbeitsstätte" dadurch gekennzeichnet, dass er eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetzt, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen (BFH-Urteile vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz 27, 28; vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 12).
  • BFH, 22.10.2014 - X R 13/13

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

    Dies ist bisher vor allem für Steuerpflichtige entschieden worden, die an --so die Terminologie der damaligen Rechtsprechung-- ständig wechselnden Einsatzstellen tätig waren (vgl. --im Ergebnis jeweils nicht tragend-- die Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 5. November 1987 IV R 180/85, BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334, unter 2.a; in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, unter I.3.; in BFH/NV 1994, 701, unter II.3., und in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, unter II.1.c aa; tragend im BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 279, unter II.2.; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit abweichender Begründung Urteile des FG Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2011  3 K 1849/09, EFG 2012, 310, Revision VIII R 47/11, und des FG Münster vom 22. März 2013  4 K 4834/10, EFG 2013, 839, Revision III R 19/13).
  • BFH, 16.02.2022 - X R 14/19

    Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab

    An dieser Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG a.F. hat der Senat seinerzeit ungeachtet der damaligen Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zu dem in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. verwendeten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, nach welcher regelmäßige Arbeitsstätte nur eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, nicht aber die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers sein könne (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.07.2008 - VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818, unter II.1.b), festgehalten (vgl. Senatsurteil in BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273, Rz 13; ebenso BFH-Urteil vom 23.10.2014 - III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 12).

    Nach der in den Streitjahren 2012 und 2013 geltenden Begriffsbestimmung ist der Begriff der Betriebsstätte schon wegen der Verweisung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. gleichermaßen wie der dort für Arbeitnehmer verwendete Begriff der "Arbeitsstätte" dadurch gekennzeichnet, dass er eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetzt, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aufsucht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 12; in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz 27, und vom 12.06.2018 - VIII R 14/15, BFHE 262, 66, BStBl II 2018, 755, Rz 21).

    Bereits dem Senatsurteil in BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273 --insbesondere dessen Rz 20-- ist zu entnehmen, dass nach der bis 2013 geltenden Rechtslage mehrere Betriebsstätten --eine Betriebsstätte in eigenen Räumlichkeiten und eine beim Auftraggeber-- möglich waren (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 12, m.w.N.).

  • BFH, 13.05.2015 - III R 59/13

    Fahrtkosten eines Selbständigen zur Betriebsstätte eines Kunden - Anwendung eines

    Danach sind z.B. Unterrichtsräume in öffentlichen Schulen und Kindergärten, in denen ein selbständiger Lehrer seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt, Betriebsstätten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG (Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323).

    Der Senat hat daher in seinem Urteil in BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323 die Fahrten einer selbständigen Musiklehrerin nicht der Abzugsbegrenzung unterworfen, weil sie an mehreren Schulen unterrichtete und dies der Situation eines Arbeitnehmers mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten entsprach, bei dem keiner dieser Stätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt.

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 47/11

    Abziehbarkeit von Fahrtaufwendungen eines selbständigen Dozenten nach

    bb) Auf die Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und den jeweiligen Bildungseinrichtungen hat das FG aber zutreffend die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kosten für Fahrten von Arbeitnehmern zu ständig wechselnden Einsatzstellen entsprechend angewendet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334; in BFH/NV 1994, 701, m.w.N.), weil die verschiedenen Einsatzstellen nicht innerhalb eines in sich geschlossenen, nicht weit auseinandergezogenen und überschaubaren Gebiets, sondern sehr weit auseinander in unterschiedlichen Städten liegen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139; vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595; zu Fällen fehlender hinreichenden Entfernung BFH-Urteil in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97; in BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334 - Entfernung von nur 25 km; ebenso BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFH/NV 2015, 555).
  • FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Waldgebiet als Betriebsausgaben -

    Durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 EStG sollen die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei der Ermittlung von Gewinneinkünften mit den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung von Überschusseinkünften gleich behandelt werden (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, m.w.N.).

    Entsprechend dürfen die Begriffe "Betriebsstätte" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 EStG und "regelmäßige Arbeitsstätte" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht differenziert ausgelegt werden (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Gleichbehandlung der Begriffe der "regelmäßigen Arbeitsstätte" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und der "Betriebsstätte" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, m.w.N.) muss entgegen der Auffassung des Beklagten auch bei einen Selbstständigen ein Aufsuchen der Betriebsstätte mit einer gewissen Nachhaltigkeit gefordert werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Arztes zum Krankenhaus

    Schließt bereits ein durch die Art der Tätigkeit bedingter häufiger Wechsel der Einsatzstelle nicht aus, dass die jeweilige Beschäftigungsstelle eine Betriebsstätte des Unternehmers i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411 , BStBl II 1992, 90 ; vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1 , BStBl II 2015, 323 ), muss dies erst recht für - wie im Streitfall - nacheinander für einen gewissen Zeitraum aufgesuchte Beschäftigungsstellen gelten.

    Zwar war - jedenfalls vor Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 - die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG - und damit auch die des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (BFH-Urteil in BFHE 248, 1 , BStBl II 2015, 323 ) - dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten (Einsatzstellen) tätig ist (BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111 , BStBl II 2009, 475 ; VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751 ).

  • BFH, 20.08.2015 - III B 108/14

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen

    Hinzu kommt, dass nach dem Einkommensteuerrecht Selbständige und Arbeitnehmer beim Abzug der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs-/Arbeitsstätte gleich behandelt werden sollen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, Rz 18; Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 15).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2018 - 6 K 1165/15

    Berücksichtigung von Fahrtauslagen eines Forstwirts nach reisekostenrechtlichen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sollen die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei der Ermittlung von Gewinneinkünften mit den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern gleichbehandelt werden, BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014, III R 19/13 (BStBl. II 2015, 323), vom 29. April 2014, VIII R 33/10 (BStBl. II 2014, 777) und vom 22. Oktober 2014, X R 13/13 (BStBl. II 2015, 273) m.w.N. Daraus folgt, dass die für die Arbeitnehmer geltenden Ausnahmen von den Abzugsbeschränkungen der Fahrtkosten im Falle gleichliegender Sachverhalte bei den selbständig Tätigen grundsätzlich ebenso gelten.

    Kommt es auf die Gleichbehandlung gleichliegender Sachverhalte an, dürfen die Begriffe "Betriebsstätte" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 EStG und "regelmäßige Arbeitsstätte" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht differenziert ausgelegt werden, vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014, III R 19/13 (BStBl. II 2015, 323).

  • BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19

    Keine großräumige Betriebsstätte bei nur gelegentlichem Aufsuchen von

    Dies erfordert, jeweils den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen (BFH-Urteil vom 23.10.2014 - III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 12, und Senatsurteil vom 04.10.2017 - VI R 5/16, Rz 11, zur regelmäßigen Arbeitsstätte, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 04.12.2014 - V R 16/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47958
BFH, 04.12.2014 - V R 16/12 (https://dejure.org/2014,47958)
BFH, Entscheidung vom 04.12.2014 - V R 16/12 (https://dejure.org/2014,47958)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - V R 16/12 (https://dejure.org/2014,47958)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Buchst b, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Buchst c, UStG § 4 Nr 14, FGO § 76 Abs 1 S 2, StGB § 203
    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • Bundesfinanzhof

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Teil A Buchst b EWGRL 388/77, Art 13 Teil A Buchst c EWGRL 388/77, § 4 Nr 14 UStG 1999, § 76 Abs 1 S 2 FGO, § 203 StGB
    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • IWW

    § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes, § ... 203 des Strafgesetzbuchs (StGB), § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 76 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FGO, § 4 Nr. 14 UStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 84 Abs. 1 FGO, §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung (AO), § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AO, § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO, § 76 FGO, § 51 Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • rewis.io

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Durchführung ästhetischer Operationen und Behandlungen

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schönheitsoperationen - und das Finanzamt prüft mit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Durchführung ästhetischer Operationen und Behandlungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schönheitsoperationen können unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • staufer.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreiheit bei Schönheits-Op

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 25.02.2015)

    Schweigepflicht gilt auch, wenn der Fiskus fragt

  • arztrecht.de (Kurzinformation)

    Schönheitsoperationen - Bei medizinischer Indikation umsatzsteuerfrei

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Steuerfrei nur bei medizinisch indizierter Leistung

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuerfreiheit bei Schönheits-OP

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Heilberufe
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
    Tätigkeit als Arzt
    Keine steuerbefreite ärztliche Tätigkeit
    Schönheitsoperationen
    Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG
    Krankenhäuser
    Einrichtungen des privaten Rechts (Privatkliniken)
    Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 416
  • BB 2015, 533
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 16/12
    Da die Begriffe der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG und der "ärztlichen Heilbehandlung" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG vom EuGH gleichbedeutend sind (EuGH-Urteil vom 21. März 2013 C-91/12, PFC Clinic, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 335, Rdnr. 24), ist bei der Auslegung des nationalen Rechts die zu diesen beiden Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen.

    c) Für den Bereich der sog. Schönheitsoperationen hat der EuGH seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass "ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen ... unter den Begriff 'ärztliche Heilbehandlungen' oder 'Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin' [fallen] ..., wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz erster Gedankenstrich).

    Die Leistungen müssen "dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rdnr. 29).

    Dabei können die gesundheitlichen Probleme, die zu einer steuerfreien Heilbehandlung führen, auch "psychologischer Art" sein (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rdnr. 33).

    Erfolgt "der Eingriff jedoch zu rein kosmetischen Zwecken", reicht dies nicht aus (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rdnr. 29).

    Im Übrigen ist die "rein subjektive Vorstellung, die die Person, die sich einem ästhetischen Eingriff unterzieht, von diesem Eingriff hat, ... als solche für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz zweiter Gedankenstrich).

    Von Bedeutung ist demgegenüber, dass die Leistungen "von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz dritter Gedankenstrich).

    Denn die Beurteilung medizinischer Fragen "muss ... auf medizinischen Feststellungen beruhen, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rdnr. 35).

    Unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils PFC Clinic in UR 2013, 335 bestehen an der Auslegung des Unionsrechts keine Zweifel, die eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen.

    Hierfür ist es erforderlich, für den jeweiligen Behandlungsfall die Tatsachen zur konkreten Krankheit, Verletzung oder Beeinträchtigung anzugeben, die im Sinne der EuGH-Rechtsprechung einen Eingriff ästhetischer Natur im jeweiligen Einzelfall "erforderlich" macht (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335 Rdnr. 29).

  • BFH, 14.05.2002 - IX R 31/00

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 16/12
    Das Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt sich nach der BFH-Rechtsprechung bei Rechtsanwälten und Steuerberatern auf Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung (BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 IX R 31/00, BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712, und vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579) und dementsprechend bei Ärzten auf die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1985  2 StR 561/84, BGHSt 33, 148).

    Daher braucht z.B. ein Steuerberater Postausgangsbücher oder Fahrtenbücher insoweit nicht vorzulegen, als sich aus ihnen Namen von Mandanten ergeben (BFH-Urteil in BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712).

    Dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen z.B. Arzt und Patient steht es aber nicht entgegen, wenn anonymisierte Unterlagen für Zwecke der gerichtlichen Sachaufklärung verwertet werden (BFH-Urteil in BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712).

    Erst wenn die von der Klägerin anonymisiert beizubringenden Angaben nicht ausreichen, um den Heilbehandlungscharakter nachzuweisen, ist über die Steuerfreiheit nach Maßgabe der Feststellungslast zu entscheiden, die im Streitfall die Klägerin trifft, die die Steuerfreiheit geltend macht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712).

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 16/12
    Nach § 4 Nr. 14 UStG, der nach dem Senatsurteil vom 18. August 2011 V R 27/10 (BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, unter II.2.c) auch auf Heilbehandlungsleistungen der Klägerin anzuwenden ist, waren steuerfrei "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt ... oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes".

    Daher setzt die Steuerfreiheit voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, unter II.1.a).

    "Ärztliche Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinische Eingriffe" zu anderen Zwecken sind keine Heilbehandlungen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, unter II.1.b).

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 16/12
    Das Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt sich nach der BFH-Rechtsprechung bei Rechtsanwälten und Steuerberatern auf Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung (BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 IX R 31/00, BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712, und vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579) und dementsprechend bei Ärzten auf die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1985  2 StR 561/84, BGHSt 33, 148).
  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 16/12
    Nichts anderes ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der als Heilbehandlung nur die Tätigkeiten steuerfrei sind, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden, so dass eine ärztliche Leistung, die in einem Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, nicht steuerfrei ist und es daher für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nicht ausreicht, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können, sondern es vielmehr erforderlich ist, dass auch derartige Operationen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, womit es nicht zu vereinbaren ist, Leistungen der Schönheitschirurgen ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation als steuerfrei zu behandeln (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865, unter II.3.b).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 44/09

    Verhältnis zwischen Sachaufklärung, Reduzierung des Beweismaßes und Entscheidung

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 16/12
    Dies gilt nicht nur, wenn gerichtliche Versuche zur Sachaufklärung erfolglos bleiben, weil ein Beteiligter, der über eine besondere Beweisnähe verfügt, die ihm zumutbare Mitwirkung an der Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO) verweigert (BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884), sondern auch, wenn die Sachverhaltsaufklärung --wie im Streitfall-- im Hinblick auf den gesetzlichen Schutz des Arzt-Patientenverhältnisses nicht in der eigentlich gebotenen Weise durchgeführt werden kann.
  • BGH, 20.02.1985 - 2 StR 561/84

    Zeugenvernahme einer Krankenschwester trotz fehlender Entbindung von der

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 16/12
    Das Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt sich nach der BFH-Rechtsprechung bei Rechtsanwälten und Steuerberatern auf Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung (BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 IX R 31/00, BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712, und vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579) und dementsprechend bei Ärzten auf die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1985  2 StR 561/84, BGHSt 33, 148).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 16/12
    Da es aufgrund der Neuregelungen durch die Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) zu keinen inhaltlichen Änderungen gekommen ist, gilt dies auch für die zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der MwStSystRL ergangene Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010, C-86/09, Future Health Technologies Ltd, Slg. 2010, I-5215, Rdnr. 27).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07

    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 16/12
    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1783 veröffentlichten Urteil des FG setze die Steuerfreiheit voraus, dass die Diagnose einer Gesundheitsstörung vorliege, ohne die keine Heilbehandlung gegeben sei.
  • BFH, 23.01.2019 - XI R 15/16

    Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten

    Mangels therapeutischer Zweckbestimmung sind kosmetischen Zwecken dienende Operationen keine Heilbehandlungen (EuGH-Urteil PFC Clinic, EU:C:2013:198, UR 2013, 335, Rz 29; BFH-Urteile vom 4. Dezember 2014 V R 16/12, BFHE 248, 416; vom 4. Dezember 2014 V R 33/12, BFHE 248, 424).
  • BFH, 19.03.2015 - V R 60/14

    Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlungsleistungen

    Entsprechend Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) wie auch gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) setzt die Steuerfreiheit eine Heilbehandlung voraus (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 2014 V R 16/12, BFH/NV 2015, 645, Rz 10, m.w.N.).

    "Ärztliche Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinische Eingriffe" zu anderen Zwecken sind keine Heilbehandlungen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. August 2011 V R 27/10, BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, Rz 14, m.w.N., und in BFH/NV 2015, 645, Rz 11).

    Auch ästhetische Behandlungen sind Heilbehandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Leitsatz erster Gedankenstrich; BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 645, Rz 10 bis Rz 13, und vom 4. Dezember 2014 V R 33/12, BFH/NV 2015, 648).

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 19/15

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Hotline bei Gesundheitstelefon und

    Die rein subjektive Vorstellung, die der Patient von der Leistung hat, ist als solche für die Beurteilung, ob diese einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich (EuGH-Urteil PFC Clinic, EU:C:2013:198, UR 2013, 335, Rz 34 f.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1643, Rz 17; BFH-Urteile in BFHE 248, 367, BFH/NV 2015, 451, Rz 19; in BFHE 248, 416, BFH/NV 2015, 645, Rz 12; in BFHE 248, 424, BFH/NV 2015, 648, Rz 14).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 K 119/18

    Umsatzsteuerbefreiung von medizinisch indizierten ärztlichen Heilbehandlungen

    "Ärztliche Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinische Eingriffe" zu anderen Zwecken sind keine Heilbehandlungen (vgl. bspw. BFH-Urteile vom 18. August 2011, V R 27/10, BFHE 235, 58; vom 4. Dezember 2014, V R 16/12, BFH/NV 2015, 645).

    Auch ästhetische Behandlungen können Heilbehandlungen darstellen, wenn die Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2014, V R 16/12, BFH/NV 2015, 645).

    Für die Feststellung, ob eine nach diesen Maßgaben zu beurteilende medizinisch indizierte Heilbehandlung oder ein nicht begünstigter ärztlicher Eingriff vorliegt, ist im Bereich der ästhetisch chirurgischen Maßnahmen grundsätzlich eine Einzelprüfung sämtlicher durchgeführter Operationen und Behandlungen erforderlich (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2014, V R 16/12, BFHE 248, 416).

    Diese Einzelprüfungen sind auf Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen vorzunehmen, die als Grundlage für eine auf jeden Einzelfall vorzunehmenden Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten fungieren (zu den Einzelheiten und auch zum Beweismaß vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 4. Dezember 2014, V R 16/12, BFH/NV 2015, 645).

  • BFH, 04.12.2014 - V R 33/12

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

    Das Beweismaß kann sich dabei auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" verringern (vgl. BFH-Urteile vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, und vom 4. Dezember 2014 V R 16/12).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14

    Umsatzsteuer 2005, 2006 und 2013

    Zudem ist auch nicht in vollem Umfang nachvollziehbar, ob die Einordnung von Operationen als medizinisch indiziert durch die Klägerin tatsächlich zutreffend ist; Das Streitjahr 2013 betreffende Unterlagen, welche eine Überprüfung nach den Maßstäben der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 04.12.2014 V R 16/12, BFH/NV 2015, 645, II. 2. b) der Gründe) ermöglichen würden, hat die Klägerin nicht vorgelegt, obwohl der Beklagte die Richtigkeit der Einordnung von Operationen durch die Klägerin schriftsätzlich bestritten hat (ob die für 2004 bis 2006 vorliegenden Unterlagen [Bl. 918ff., 1073ff., 1179ff. BP] für eine solche Prüfung der in Betracht kommenden Operationen ausreichen würden, kann dahinstehen).
  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

    (2) Dabei ist die Feststellung, welche Zwecke mit Leistungen verfolgt werden, in den Fällen unproblematisch, in denen sich die therapeutische Zielsetzung bereits aus der Leistung selbst ergibt (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2014 V R 33/12, BFHE 248, 424, Rz 16; vom 4. Dezember 2014 V R 16/12, BFHE 248, 416, Rz 14).
  • BFH, 29.07.2015 - XI R 23/13

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der weiteren Lagerung von im Rahmen einer

    a) § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. ist im Lichte dieser Bestimmungen richtlinienkonform auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 2014 XI R 11/13, BFHE 248, 389, BFH/NV 2015, 297, Rz 17; vom 4. Dezember 2014 V R 16/12, BFHE 248, 416, BFH/NV 2015, 645, Rz 10).
  • BFH, 27.07.2021 - V R 39/20

    Bestätigungsverfahren bei steuerfreien Unterrichtsleistungen

    Nach allgemeinen Grundsätzen hat der selbständige Lehrer diese Anwendungsvoraussetzung für die Steuerfreiheit als steuermindernden Umstand nachzuweisen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 04.12.2014 - V R 16/12, BFHE 248, 416, unter II.4.a, Rz 23).
  • FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10

    Umsatzsteuerbefreiung für Zahnaufhellung

    Es reiche folglich nicht aus, wenn eine Maßnahme eine solche sei, welche der Patient nach seiner Vorstellung für sein vollkommenes körperliches, geistiges und soziales Wohlbefinden benötige (so zu ästhetisch-plastischen Operationen in Gestalt von Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlid-Straffungen, sowie Brustvergrößerungen, -verkleinerungen, und -straffungen das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2012, 6 K 1917/07, EFG 2012, 1783; Revision unter dem Az. des BFH V R 16/12).

    Bei Umsätzen, denen Leistungen mit begünstigter und nicht begünstigter Zielrichtung zugrunde lägen, sei also der Schwerpunkt der Leistung maßgeblich dafür, ob sie umsatzsteuerfrei oder -steuerpflichtig sei (vgl. FG Köln, Urteil vom 28.02.2013, 15 K 4521/07, EFG 2013, 1452, bezugnehmend auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2012, 6 K 1917/07, EFG 2012, 1783, Revision, Az. des BFH V R 16/12, sowie auf den BFH - Beschluss vom 31.07.2007 V B 98/06, BStBl II 2008, 35).

  • BFH, 27.02.2018 - XI B 97/17

    Verkehrspsychologische Behandlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

  • BFH, 07.06.2022 - VIII B 51/21

    Zur grundsätzlichen Bedeutung der Prüfung einzelner Umstände aufgrund formeller

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.12.2017 - 5 K 5266/15

    Umsatzsteuer: Der Arzt muss anonymisierte Patientenakten vorlegen, um

  • BFH, 19.06.2013 - V S 20/13

    Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus -

  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 153/13

    Tätigkeit eines sog. Heilers nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit - keine

  • BFH, 19.12.2012 - V S 30/12

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

  • FG Düsseldorf, 16.06.2021 - 5 K 2710/17

    Nachträgliche Herabsetzung der Umsatzsteuer bezüglich der Behandlung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.2015 - 6 V 2435/14

    Sicherheitszuschlag bei Aussetzung der Vollziehung - Steuerfreiheit von Umsätzen

  • FG Köln, 28.02.2013 - 15 K 4521/07

    Frage der Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen im Bereich d. plastischen

  • VG Schleswig, 17.02.2022 - 12 A 22/20
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Rechtsprechung
   BFH, 04.12.2014 - V R 33/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47952
BFH, 04.12.2014 - V R 33/12 (https://dejure.org/2014,47952)
BFH, Entscheidung vom 04.12.2014 - V R 33/12 (https://dejure.org/2014,47952)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - V R 33/12 (https://dejure.org/2014,47952)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 14, FGO § 76, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c
    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • Bundesfinanzhof

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 14 UStG 1999, § 76 FGO, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c EWGRL 388/77, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b EWGRL 388/77, Art 132 Abs 1 Buchst b EGRL 112/2006
    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • IWW

    Richtlinie 77/388/EWG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, § 4 Nr. 14 UStG, § 18 EStG, Art. 25 Abs. 1 StÄndG 2003, § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, § 84 Abs. 1 FGO, § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der Abgabenordnung, § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 81 Abs. 1 FGO, § 82 FGO, §§ 402 ff. der Zivilprozessordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Betriebs-Berater

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • rewis.io

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    UStG § 4 Nr. 14; FGO § 76
    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • rechtsportal.de

    UStG § 4 Nr. 14 ; FGO § 76
    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Durchführung ästhetischer Operationen und Behandlungen

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schönheitsoperationen - und die Frage der Umsatzsteuerfreiheit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Durchführung ästhetischer Operationen und Behandlungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Schönheitsoperationen können steuerfrei sein

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreiheit bei Schönheits-Op

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 25.02.2015)

    Schweigepflicht gilt auch, wenn der Fiskus fragt

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 142 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Steuerrecht | Umsatzsteuerrecht | Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen: Ästhetische Operationen/Regelbeweismaß

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuerfreiheit bei Schönheits-OP

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Heilberufe
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
    Tätigkeit als Arzt
    Keine steuerbefreite ärztliche Tätigkeit
    Schönheitsoperationen
    Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG
    Krankenhäuser
    Einrichtungen des privaten Rechts (Privatkliniken)
    Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 424
  • BB 2015, 533
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 33/12
    Da die Begriffe der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG und der "ärztlichen Heilbehandlung" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG gleichbedeutend sind (EuGH-Urteil vom 21. März 2013 C-91/12, PFC Clinic, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 335, Rz 24), ist bei der Auslegung des nationalen Rechts die zu diesen beiden Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen.

    c) Für den Bereich der sog. Schönheitsoperationen hat der EuGH seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass "ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen ... unter den Begriff 'ärztliche Heilbehandlungen' oder 'Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin' [fallen] ..., wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz erster Gedankenstrich).

    Die Leistungen müssen "dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rz 29).

    Dabei können die gesundheitlichen Probleme, die zu einer steuerfreien Heilbehandlung führen, auch "psychologischer Art" sein (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rz 33).

    Erfolgt "der Eingriff jedoch zu rein kosmetischen Zwecken", reicht dies nicht aus (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rz 29).

    Im Übrigen ist die "rein subjektive Vorstellung, die die Person, die sich einem ästhetischen Eingriff unterzieht, von diesem Eingriff hat, ... als solche für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz zweiter Gedankenstrich).

    Von Bedeutung ist demgegenüber, dass die Leistungen, "von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz dritter Gedankenstrich).

    Denn die Beurteilung medizinischer Fragen "muss ... auf medizinischen Feststellungen beruhen, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Rz 35).

    Aus dem EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335 folgt nur, dass es für die Steuerfreiheit von Bedeutung ist, dass die Leistungen "von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird" (EuGH-Urteil PFC Clinic in UR 2013, 335, Leitsatz dritter Gedankenstrich).

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 33/12
    Nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der nach dem Senatsurteil vom 18. August 2011 V R 27/10 (BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, unter II.2.c) auch auf Heilbehandlungsleistungen der Klägerin anzuwenden ist, waren steuerfrei "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt ... oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes [EStG]".

    Daher setzt die Steuerfreiheit voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, unter II.1.a).

    "Ärztliche Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinische Eingriffe" zu anderen Zwecken sind keine Heilbehandlungen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, unter II.1.b).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 33/12
    Da es aufgrund der Neuregelungen durch die Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) zu keinen inhaltlichen Änderungen gekommen ist, gilt dies auch für die zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der MwStSystRL ergangene Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-86/09, Future Health Technologies Ltd., UR 2010, 540, Rz 27).
  • BFH, 12.10.1995 - I R 47/95

    Voraussetzungen für die Übertragung des gesamten Vermögens einer GmbH

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 33/12
    Zudem spricht das Erfordernis der Rechtssicherheit (vgl. z.B. hierzu allgemein BFH-Urteil vom 12. Oktober 1995 I R 47/95, BFH/NV 1996, 503, unter II.2.) für ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung, zumal es sich bei § 4 Nr. 14 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung um ausgelaufenes Recht handelt, wobei die Verweisung auf § 18 EStG bereits durch Art. 5 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Art. 25 Abs. 1 StÄndG 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) mit Wirkung zum 20. Dezember 2003 entfiel und das im Übrigen aufgrund der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2009 nur auf bis zum 31. Dezember 2008 ausgeführte Umsätze anzuwenden ist (vgl. zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG Art. 7 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2794).
  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 33/12
    Nichts anderes ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der als Heilbehandlung nur die Tätigkeiten steuerfrei sind, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden, so dass eine ärztliche Leistung, die in einem Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, nicht steuerfrei ist und es daher für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nicht ausreicht, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können, sondern es vielmehr erforderlich ist, dass auch derartige Operationen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, womit es nicht zu vereinbaren ist, Leistungen der Schönheitschirurgen ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation als steuerfrei zu behandeln (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865, unter II.3.b).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 44/09

    Verhältnis zwischen Sachaufklärung, Reduzierung des Beweismaßes und Entscheidung

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 33/12
    Das Beweismaß kann sich dabei auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" verringern (vgl. BFH-Urteile vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, und vom 4. Dezember 2014 V R 16/12).
  • BFH, 04.12.2014 - V R 16/12

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 33/12
    Das Beweismaß kann sich dabei auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" verringern (vgl. BFH-Urteile vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, und vom 4. Dezember 2014 V R 16/12).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 318/99

    "Videofilmverwertung"; Nachforderung nachträglich erhobener Mehrwertsteuer

    Auszug aus BFH, 04.12.2014 - V R 33/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Preisvereinbarungen grundsätzlich als sog. Bruttopreisvereinbarungen einschließlich ggf. entstehender Umsatzsteuer anzusehen (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 28. Februar 2002 I ZR 318/99, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 2312).
  • BFH, 19.03.2015 - V R 60/14

    Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlungsleistungen

    Auch ästhetische Behandlungen sind Heilbehandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Leitsatz erster Gedankenstrich; BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 645, Rz 10 bis Rz 13, und vom 4. Dezember 2014 V R 33/12, BFH/NV 2015, 648).
  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

    (2) Dabei ist die Feststellung, welche Zwecke mit Leistungen verfolgt werden, in den Fällen unproblematisch, in denen sich die therapeutische Zielsetzung bereits aus der Leistung selbst ergibt (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2014 V R 33/12, BFHE 248, 424, Rz 16; vom 4. Dezember 2014 V R 16/12, BFHE 248, 416, Rz 14).
  • FG Düsseldorf, 16.06.2021 - 5 K 2710/17

    Nachträgliche Herabsetzung der Umsatzsteuer bezüglich der Behandlung von

    "Ärztliche Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinische Eingriffe" zu anderen Zwecken seien keine Heilbehandlungen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4.12.2014 V R 33/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV-- 2015, 648 m.w.N.).

    Vielmehr sei es erforderlich, dass auch derartige Operationen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienten, womit es nicht zu vereinbaren sei, Leistungen der Schönheitschirurgen ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation als steuerfrei zu behandeln (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4.12.2014 V R 33/12, BFH/NV 2015, 648).

    Im Bereich ästhetisch-chirurgischer Maßnahmen komme es daher auf eine Einzelprüfung an (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2014 V R 33/12, BFH/NV 2015, 648).

  • BFH, 27.02.2018 - XI B 97/17

    Verkehrspsychologische Behandlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

    b) Die Annahme des FG, dass eine steuerfreie Heilbehandlung voraussetzt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist, entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 V R 1/02, BFHE 210, 188, BStBl II 2005, 675; vom 4. Dezember 2014 V R 16/12, BFHE 248, 416, BFH/NV 2015, 645, Rz 13; V R 33/12, BFHE 248, 424, BFH/NV 2015, 648, Rz 15).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.12.2017 - 5 K 5266/15

    Umsatzsteuer: Der Arzt muss anonymisierte Patientenakten vorlegen, um

    Diese Vorschrift ist - wie nach der Rechtsprechung des BFH (s. zuletzt Urteil vom 04.12.2014 - V R 33/12 -, BFH/NV 2015, 648) auch die Vorläufervorschrift des § 4 Nr. 14 UStG - entsprechend Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen.
  • FG Köln, 28.02.2013 - 15 K 4521/07

    Frage der Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen im Bereich d. plastischen

    Schließlich war das Gericht nicht verpflichtet, dem Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgen (s. Bl. 215 d. Prozessakten), da diesem ohne die vom Kläger konkret aufbereiteten Patientenunterlagen die tragfähige Basis gefehlt hätte (s. allgemein: Urteil des Niedersächsischen FG vom 02.02.2012 16 K 10148/07, n.v., Rev. V R 33/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 36/18
    Übersieht beispielsweise ein Schönheitschirurg die Umsatzsteuerpflichtigkeit von operativen ästhetischen Eingriffen rein kosmetischer Natur (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-91/12 - DStR 2013, 757; BFH, Urteil vom 04. Dezember 2014 - V R 33/12 -, BFHE 248, 424) und sieht er deshalb von einer entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung ab, ist er nicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen an § 240 AO verpflichtet.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2019 - L 2 BA 47/18
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Rechtsprechung
   BFH, 07.01.2015 - V B 102/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,1920
BFH, 07.01.2015 - V B 102/14 (https://dejure.org/2015,1920)
BFH, Entscheidung vom 07.01.2015 - V B 102/14 (https://dejure.org/2015,1920)
BFH, Entscheidung vom 07. Januar 2015 - V B 102/14 (https://dejure.org/2015,1920)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst j
    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 FGO, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006
    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • IWW

    § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § ... 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 4 Nr. 21 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG, Abschn. 4.21.2 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • rewis.io

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Honorare der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - und der Besucherdienst des Bundestages

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Honorare der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen von freien Mitarbeitern des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    AdV für umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 445
  • BB 2015, 533
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - V B 102/14
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2., m.w.N.).

    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.).

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - V B 102/14
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - V B 102/14
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - V B 102/14
    Zwar hat der EuGH im Urteil vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz (Slg. 2010, I-907, Rz 52) entschieden, dass diese Bestimmung nicht die Leistungen von Lehrern erfasst, die im Rahmen von Lehrgängen tätig sind, die von einer dritten Einrichtung angeboten werden, da dann diese Einrichtung, nicht aber der Lehrer "Träger der Bildungseinrichtung" ist, an der der Lehrer Unterricht erteilt und Ausbildungsleistungen für die Unterrichtsteilnehmer erbringt.
  • BFH, 25.04.2013 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - V B 102/14
    Zu berücksichtigen ist dabei das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (BFH-Urteil vom 25. April 2013 V R 7/11, BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, unter II.2.c aa, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).
  • FG Münster, 08.10.2018 - 5 K 1215/16

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus Tätigkeit als

    Zudem bestünden nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 07.01.2015 - V B 102/14, BFHE 248, 445, BFH/NV 2015, 639) an der Steuerpflicht der Leistungen, die freie Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erbrächten, im Hinblick auf die Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen von anerkannten Einrichtungen und Privatlehrern nach Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL ernstliche Zweifel.

    Der BFH (Beschluss vom 07.01.2015 - V B 102/14, BFHE 248, 445, BFH/NV 2015, 639) hat im Rahmen eines AdV-Verfahrens ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht von freien Mitarbeitern des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag geäußert.

    Danach gehören zu den für die Anerkennung im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen sowie der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH, Urt. vom 15.11.2012 - C-174/11, HFR 2013, 84 "Zimmermann" Rdn. 31; BFH, Urt. vom 18.02.2016 - V R 46/14, BFHE 253, 421, Rdn. 30; BFH, Beschluss vom 07.01.2015 - V B 102/14, BFHE 248, 445, BFH/NV 2015, 639, Rdn. 17; BFH, Urt. vom 05.06.2014 - V R 19/13, BFHE 245, 433; BFH, EUGH-Vorlage vom 16.03.2017 - V R 38/16, BFHE 258, 167, BStBl. II 2017, 1017, Rdn. 40).

    Im Bereich des Unterrichts nach Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL kann sich die Anerkennung insbesondere aus dem mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundenen Gemeinwohlinteresse oder auch daraus ergeben, dass die Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil z.B. durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts übernommen werden (BFH, Beschluss vom 07.01.2015 - V B 102/14, BFHE 248, 445, BFH/NV 2015, 639, Rdn. 18).

    Unerheblich ist insoweit, dass die Voraussetzungen der nationalen Befreiungsvorschrift gem. § 4 Nr. 21 UStG nicht vorliegen, da der Kläger sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL berufen kann (BFH, EuGH-Vorlage vom 16.03.2017 - V R 38/16, BStBl. II 2017, 1017, Rdn. 28; BFH, Beschluss vom 07.01.2015 - V B 102/14, BFHE 248, 445).

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13

    Umsatzsteuer 2003 bis 2010

    Daraufhin hat der Kläger gegen beide Beschlüsse jeweils Beschwerde eingelegt, die beim BFH zu den Aktenzeichen V B 102/14 (Umsatzsteuer 2003 bis 2010) und V B 103/14 (Umsatzsteuer 2011) geführt wurden.

    Mit Einverständnis der Beteiligten ist das hiesige Klageverfahren bis zum Abschluss des beim BFH anhängigen Beschwerdeverfahrens V B 102/14 ruhend gestellt worden (Beschluss vom 09.10.2014, Bl. 72 GA).

    Mit Beschlüssen vom 07.01.2015 (Az. V B 102/14, BFH/NV 2015, 639, und V B 103/14, n. v.) hat der BFH die Beschlüsse des Senats vom 30.07.2014 aufgehoben und die begehrte Aussetzung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Berufung des Klägers auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; j) MwStSystRL gewährt.

    Der BFH hat im Beschluss vom 07.01.2015 im Aussetzungsverfahren (Az. V B 102/14, a. a. O., II. 3. c) bb) der Gründe) zwar Zweifel an der Eigenschaft des Bundestages mit seinem Besucherführungsdienst als Träger einer Bildungseinrichtung in diesem Sinne geäußert.

    Zutreffend geht der BFH zudem im Beschluss vom 07.01.2015 im Aussetzungsverfahren (Az. V B 102/14, a. a. O., II. 3. c) aa) (1) der Gründe) davon aus, dass es entsprechend der Beurteilung im Bereich der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats ist, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann, und dabei auch das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse ebenso wie die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, zu berücksichtigen ist.

  • FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung von Kursen Baby/Kleinkinder-Schwimmen,

    Angesichts dieser Grundsätze können nach Unionsrecht beispielsweise Supervisionsleistungen (vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 1175) wie auch die von freien Mitarbeitern des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag erbrachten Leistungen steuerfrei sein, weil letztere Kenntnisse und Kompetenzen vermitteln, die im Kontext der Rahmenlehrpläne für Geschichte und Sozialkunde relevant sind (vgl. BFH, Beschluss vom 07.01.2015 V B 102/14, BFHE 248, 445, BFH/NV 2015, 639).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12

    Umsatzsteuer 2009, 2010

    Zwar hat es der BFH bei seinem zur Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss vom 07.01.2015 V B 102/14 (BFHE 248, 445 - ebenfalls zu Dozentenleistungen für den Besucherdienst beim Deutschen Bundestag) für fraglich angesehen, ob als Träger einer Bildungseinrichtung auch anzusehen sei, wer seine Leistungen den Empfängern der Bildungsleistungen unentgeltlich zuwende (a.a.O. Rn. 21).

    Jedoch können vom BFH in dessen Beschluss vom 07.01.2015 V B 102/14 (BFHE 248, 445) angedeuteten Zweifel nicht als abschließende Entscheidung für die sich vorliegend stellende Frage der Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL angesehen werden.

  • FG Köln, 08.11.2021 - 11 V 1709/21

    Wirksame Bekanntgabe eines ändernden Einkommenssteuerbescheids

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 10.2.1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; vgl. BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639).

    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639 m.w.N.).

  • FG Köln, 28.11.2022 - 11 V 2119/22

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Tochter durch einen Duldungsbescheid für

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 10.2.1967 - III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; vgl. BFH-Beschluss vom 7.1.2015 - V B 102/14, BFH/NV 2015, 639).

    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 7.1.2015 - V B 102/14, BFH/NV 2015, 639 m.w.N.).

  • FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei sachlicher Unbilligkeit

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 10.2.1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; vgl. BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639).

    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639 m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 02.03.2022 - 4 K 114/17

    (Reichweite der Steuerbefreiung von Leistungen, die auf einem Reiterhof an

    Die K-GmbH sei zudem entsprechend der Rechtsgrundsätze des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Januar 2015 V B 102/14 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2015, 639) als Privatlehrer i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL tätig geworden.
  • FG Köln, 08.04.2015 - 11 V 339/15

    Verzinsung § 233a AO bei Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 10.2.1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; vgl. BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639).

    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47583
FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14 (https://dejure.org/2014,47583)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2014 - 3 K 85/14 (https://dejure.org/2014,47583)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. November 2014 - 3 K 85/14 (https://dejure.org/2014,47583)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 4 S 1 Nr 4 UStG 2005, § 14 Abs 4 S 1 Nr 5 UStG 2005, § 14 Abs 4 S 1 Nr 6 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 370 Abs 1 Nr 1 AO
    Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung - Formale Anforderungen an die Rechnungsnummer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung - Formale Anforderungen an die Rechnungsnummer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Rechnung
    Die Pflichtangaben im Einzelnen
    Rechnungsnummer

Papierfundstellen

  • BB 2015, 533
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (35)

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 15/09

    Umsatzsteuerrechtliche Leistungserbringung durch Strohmann

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH-Urteile vom 12.05.2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541; vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867; vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259, vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233).

    Dementsprechend sind dem "Strohmann" auch solche Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des "Strohmannes" tatsächlich ausgeführt hat (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867).

    Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. BFH-Urteile vom 17.02.2011 V R 30/10, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769; vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867; BFH-Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14
    Nach der neueren EuGH-Rechtsprechung (Urteile vom 13.02.2014 X-18/13, Maks Pen EOOD, HFR 2014, 380; vom 21.06.2012 C-80/11, C 142/11, Mahagebén und Dávid, UR 2012, 591) kann der Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen wegen Einbindung des Umsatzes in eine Umsatzsteuerhinterziehung allerdings nur verweigert werden, wenn aufgrund der von den Steuerbehörden beigebrachten objektiven Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige hiervon wusste oder hätte wissen müssen.

    Allerdings muss der Rechnungsempfänger alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind (EuGH-Urteile vom 21.06.2012 C-80/11, C-142/11, UR 2012, 591; vom 06.09.2012 C-324/1, Tóth, UR 2012, 851).

    Zwar sind nach Ansicht des BFH die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei einem der Leistungsbeziehung zu Grunde liegenden Strohmannverhältnis unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des EuGH vom 21.06.2012 (C-80/11 Mahagebén und David) und vom 13.02.2014 (C-18/13 Maks Pen EOOD) noch nicht abschließend geklärt (BFH-Beschluss vom 16.04.2014 V B 48/13, BFH/NV 2014, 1423), soweit der Leistungsempfänger auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen.

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 62/07

    Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14
    Die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG verfolgen das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und seine Überprüfung sicherzustellen (BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432).

    Dies bedeutet auch, dass der zutreffende Voranmeldungszeitraum leicht und einfach zu erkennen sein muss (BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt und die der Gesetzgeber auch ausdrücklich in den Wortlaut der Norm aufgenommen hat (oben II.1.c)cc)aaa)), bezieht sich der letzte Halbsatz ("sofern dieses Datum...") ausschließlich auf die Vorauszahlungen (BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432, zweifelnd FG Nürnberg, Urteil vom 02.07.2013 2 K 360/11 EFG 2013, 1531).

  • BFH, 26.06.2003 - V R 22/02

    Strohmann

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt der Anspruch auf Vorsteuerabzug nur dann in Betracht, wenn der Rechnungsaussteller bzw. der Empfänger der Gutschrift und der leistende Unternehmer im Sinne von § 2 UStG, der die in der Rechnung bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt hat, identisch sind (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; vom 04.09.2003 V R 9, 10/02 BStBl. II 2004, 627; vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233; vom 16.08.2001 V R 67/00, UR 2002, 213; Urteil des FG Hamburg vom 20.09.2011 2 K 139/09, juris).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH-Urteile vom 12.05.2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541; vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867; vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259, vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233).

  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt der Anspruch auf Vorsteuerabzug nur dann in Betracht, wenn der Rechnungsaussteller bzw. der Empfänger der Gutschrift und der leistende Unternehmer im Sinne von § 2 UStG, der die in der Rechnung bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt hat, identisch sind (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; vom 04.09.2003 V R 9, 10/02 BStBl. II 2004, 627; vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233; vom 16.08.2001 V R 67/00, UR 2002, 213; Urteil des FG Hamburg vom 20.09.2011 2 K 139/09, juris).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH-Urteile vom 12.05.2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541; vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867; vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259, vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233).

  • BFH, 19.05.2010 - XI R 78/07

    Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim sog. "Buffer II" -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14
    a) Der Vorsteuerabzug ist trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ausnahmsweise zu versagen, wenn der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war (BGH-Beschluss vom 08.02.2011 1 StR 24/10, NJW 2011, 1616; BFH-Urteile vom 19.05.2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132; vom 19.04.2007 V R 48/04 BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315).

    b) Handelt es sich bei dem Unternehmer um eine GmbH, ist dieser im Rahmen der Prüfung, ob sie von der Einbindung des Umsatzes in eine Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder dies wissen konnte, nicht nur das etwaige Wissen ihres Geschäftsführers als ihres gesetzlichen Vertreters nach § 35 GmbHG, sondern auch das Wissen ihrer sonstigen Angestellten in analoger Anwendung von § 166 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zuzurechnen (BFH-Urteil vom 19.05.2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14
    Nach der neueren EuGH-Rechtsprechung (Urteile vom 13.02.2014 X-18/13, Maks Pen EOOD, HFR 2014, 380; vom 21.06.2012 C-80/11, C 142/11, Mahagebén und Dávid, UR 2012, 591) kann der Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen wegen Einbindung des Umsatzes in eine Umsatzsteuerhinterziehung allerdings nur verweigert werden, wenn aufgrund der von den Steuerbehörden beigebrachten objektiven Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige hiervon wusste oder hätte wissen müssen.

    Zwar sind nach Ansicht des BFH die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei einem der Leistungsbeziehung zu Grunde liegenden Strohmannverhältnis unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des EuGH vom 21.06.2012 (C-80/11 Mahagebén und David) und vom 13.02.2014 (C-18/13 Maks Pen EOOD) noch nicht abschließend geklärt (BFH-Beschluss vom 16.04.2014 V B 48/13, BFH/NV 2014, 1423), soweit der Leistungsempfänger auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen.

  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14
    Dabei trägt er die Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (BFH-Urteile vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259; vom 04.09.2003 V R 9 und 10/02, BFH/NV 2004, 149; BFH-Beschluss vom 03.08.2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt der Anspruch auf Vorsteuerabzug nur dann in Betracht, wenn der Rechnungsaussteller bzw. der Empfänger der Gutschrift und der leistende Unternehmer im Sinne von § 2 UStG, der die in der Rechnung bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt hat, identisch sind (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; vom 04.09.2003 V R 9, 10/02 BStBl. II 2004, 627; vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233; vom 16.08.2001 V R 67/00, UR 2002, 213; Urteil des FG Hamburg vom 20.09.2011 2 K 139/09, juris).

  • BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07

    Vorgeschobener "Strohmann" kann auch Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14
    Dabei trägt er die Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (BFH-Urteile vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259; vom 04.09.2003 V R 9 und 10/02, BFH/NV 2004, 149; BFH-Beschluss vom 03.08.2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH-Urteile vom 12.05.2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541; vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867; vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259, vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14
    Fehlen die erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (EuGH-Urteile vom 15.07.2010 C-368/09 -Pannon Gép-, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des EuGH -Slg.- 2010, I-7467, DStR 2010, 1475; vom 01.03.2012 C-280/10 -Polski Trawertyn-, UR 2012, 366; BFH-Urteile vom 15.05.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836; vom 02.09.2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235).

    Im Übrigen hat der EuGH in seinem Urteil vom 15.07.2010 (C-368/09 - Pannon Gép Centrum kft, UR 2010, 693) bereits ausdrücklich entschieden, dass in der Rechnung nach Art. 226 Nr. 7 MwStSystRL der Tag, an dem die Leistung ausgeführt wurde, genau anzugeben ist.

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 32/10

    Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen als materiell-rechtliche

  • BFH, 16.08.2001 - V R 67/00

    Umsatzsteuer - GbR - Subunternehmer - Gutschrift - Arbeitnehmer - Abrechnung -

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

  • BFH, 17.10.2003 - V B 111/02

    Leistender Unternehmer, Bestimmung

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • BFH, 17.02.2011 - V R 30/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Lieferung im "Umsatzsteuer-Karussell" -

  • BFH, 12.05.2011 - V R 25/10

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem

  • BFH, 16.04.2014 - V B 48/13

    Vorsteuerabzug bei Strohmannverhältnis - Teilweise Zulassung der Revision - Teils

  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10

    Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer bei einer missbräuchlichen

  • FG Hamburg, 20.09.2011 - 2 K 139/09

    Anforderungen an Nachweis der Eingangsleistungen für Vorsteuerabzug

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung

  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

  • BFH, 24.09.1987 - V R 125/86

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

  • BFH, 21.01.1993 - V R 30/88

    Zur zutreffenden Bezeichnung der erbrachten Leistung in Rechnungen als

  • BFH, 12.12.1996 - V R 16/96

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug eines Unternehmers

  • BFH, 06.04.2006 - V B 22/06

    Lieferung von Mobiltelefonen - Vorsteuerabzug; Anforderungen an

  • BFH, 03.08.2007 - V B 73/07

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen

  • BFH, 06.12.2007 - V R 61/05

    Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

  • BFH, 02.09.2010 - V R 55/09

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer -

  • BFH, 18.02.2013 - XI B 117/11

    Abrechnung über nicht ausgeführte Lieferung

  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

  • FG Hamburg, 20.11.2012 - 2 V 264/12

    Umsatzsteuergesetz: Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs; kein

  • FG Nürnberg, 02.07.2013 - 2 K 360/11

    Anforderungen an eine Rechnung i.S.d. § 14 UStG im Hinblick auf die Angabe des

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und

  • FG Köln, 07.12.2017 - 15 K 1122/16

    Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei

    Speziell zu diesen Rechnungsanforderungen führt das FG Hamburg aus Sicht des erkennenden Senats in einem jüngeren Urteil (vom 25. November 2014 3 K 85/14, Juris) gleichlautend zu Abschnitt 14.5 Abs. 10 bis 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE; siehe nachfolgende Zitierung) zutreffend aus:.
  • FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12

    Voraussetzung des Vorsteuerabzugs - Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren

    Sept. 2013 Rn.400 ff.; wie der BFH mit Hinweis auf den vorbehaltlosen Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe des Lieferdatums in der Entscheidung des EUGH vom 15.07.2010 C-368/09, UR 2010, 693: FG Hamburg Urteil vom 25.11.2014 3 K 85/14, BB 2015, 533 Tz. 75 ff. Juris).
  • FG Hamburg, 17.06.2015 - 3 V 91/15

    Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen

    Das FA hat zu Recht einen Vorsteuerabzug aus den streitigen Rechnungen versagt, weil es sich um Schein- bzw. Abdeckrechnungen handelte, denen kein tatsächlicher Leistungsaustausch mit der Rechnungserstellerin als Leistender zugrunde liegt (vgl. zum Begriff der Abdeckrechnung Urteil des FG Hamburg vom 25.11.2014 3 K 85/14, BB 2015, 533).
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