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   LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40886
LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14 (https://dejure.org/2014,40886)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.12.2014 - 3 Sa 33/14 (https://dejure.org/2014,40886)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 (https://dejure.org/2014,40886)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Werkvertrag; verdeckte Arbeitnehmerüberlassung; Scheinwerkvertrag; Treu und Glauben; Scheingeschäft; Tarifauslegung

  • IWW

    § 12 Abs. 1 AÜG, § ... 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 9 Nr. 1 AÜG, § 242 BGB, Artikel 12 GG, § 117 Abs. 1 BGB, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, AÜG § 1 Nr. 34, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 117 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Abs. 2 AÜG, § 44 Abs. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD, TVöD § 30 Nr. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, § 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbegründeter Feststellungsantrag zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Entleiherin bei tariflicher Prüfpflicht nach länger andauerndem Arbeitseinsatz

  • Betriebs-Berater

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung bei Scheinwerkvertrag - Fallschirm

  • hensche.de

    Werkvertrag, Arbeitnehmerüberlassung, Scheinwerkvertrag, Zeitarbeit

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 1 Abs 1 S 2 AÜG, § 242 BGB, § 1 TVG
    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Tarifauslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werkvertrag; verdeckte Arbeitnehmerüberlassung; Scheinwerkvertrag; Treu und Glauben; Scheingeschäft; Tarifauslegung; Entscheidungen in Urteilsverfahren

  • rechtsportal.de

    Unbegründeter Feststellungsantrag zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Entleiherin bei tariflicher Prüfpflicht nach länger andauerndem Arbeitseinsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • lag-baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)

    Das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG hindert auch beim Scheinwerkvertrag das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Drittunternehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis - und der Scheinwerkvertrag

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hindert bei Scheinwerkvertrag das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hindert auch beim Scheinwerkvertrag das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Drittunternehmen

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Zur Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis - Scheinwerkvertrag mit Versuchstechniker

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verhindert Arbeitsverhältnis auch bei Scheinwerkvertrag

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Uneins über Folgen von Scheinwerkverträgen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und Scheinwerkvertrag

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hindert auch bei Scheinwerkvertrag Arbeitsverhältnis mit Drittunternehmen

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassung und Scheinwerkvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und Scheinwerkvertrag

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Vorrats-Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis doch zulässig?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassung und Scheinwerkvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werkverträge auf dem Prüfstand

Besprechungen u.ä. (3)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Das Ende der "Fallschirmlösung” - oder auch nicht?!

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Ende der "Fallschirmlösung" beim Scheinwerkvertrag?

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Gefahren beim Einsatz von Fremdpersonal

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 955
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14
    Die vom Bundesarbeitsgericht zur nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in seinen Urteilen vom 10. Dezember 2013 (9 AZR 51/13) und 3. Juni 2014 (9 AZR 111/13) aufgestellten Grundsätze sind auf die Fälle verdeckter Arbeitnehmerüberlassung übertragbar.

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil zwischen den Parteien streitig ist, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - AP AÜG § 1 Nr. 34).

    Da die Erlaubnis vor dem am 01. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gebot einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 Abs. 2 AÜG erteilt worden ist, war sie nicht auf vorübergehende Arbeitnehmerüberlassungen beschränkt (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - BAGE 146, 384).

    Eine geänderte Rechtslage schränkt nicht per se eine erteilte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ein oder führt gar zu deren Unwirksamkeit (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - aaO; Arbeitsgericht Stuttgart 08. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    Auch die Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) gibt das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den hiesigen Parteien nicht vor (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - BAGE 146, 384; bestätigt durch BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - BB 2014, 3007; LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14 - Arbeitsgericht Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    Dies würde bedeuten, sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196).".

    Dies würde wiederum auch insoweit bedeuten, unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196, Arbeitsgericht Stuttgart 12. März 2014 - 19 Ca 7077/13 -).".

    Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass beim entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehenden Einsatz eines Leiharbeitnehmers zwischen diesem und dem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn ein Arbeitgeber die erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzt (BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - BB 2014, 3007; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - BAGE 146, 384).

  • ArbG Stuttgart, 08.04.2014 - 16 BV 121/13

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Scheindienstvertrag -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14
    Eine geänderte Rechtslage schränkt nicht per se eine erteilte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ein oder führt gar zu deren Unwirksamkeit (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - aaO; Arbeitsgericht Stuttgart 08. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    d) Auch eine Beschränkung auf eine offene Arbeitnehmerüberlassung kann der Erlaubnis nicht entnommen werden, vielmehr wird auch die sogenannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung von einer vorhandenen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erfasst (LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14; Arbeitsgericht Stuttgart 08. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung hindert der Besitz der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis eine unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG nicht nur dann, wenn der Einsatz entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt, sondern auch dann, wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines Scheinwerk-/Scheindienstvertrages erfolgt (Arbeitsgericht Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    Auch die Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) gibt das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den hiesigen Parteien nicht vor (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - BAGE 146, 384; bestätigt durch BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - BB 2014, 3007; LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14 - Arbeitsgericht Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    aa) Bezüglich einer etwaigen nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung schließt sich die Kammer folgenden zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Stuttgart in seinem Beschluss vom 8. April 2014 (16 BV 121/12 - BB 2014, 1980) vollumfänglich an:.

  • LAG Hessen, 01.06.2015 - 17 Sa 22/14

    Einzelfall

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14
    Eine verdeckte Überlassung des Klägers als Arbeitnehmer würde für sich genommen aber nicht zu einem faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis zwischen den hiesigen Parteien führen (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14).

    Insofern unterscheidet sich der Fall von dem, der dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 01. August 2013 (2 Sa 6/13 - NZA 2013, 1017) zu Grunde lag (LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14).

    d) Auch eine Beschränkung auf eine offene Arbeitnehmerüberlassung kann der Erlaubnis nicht entnommen werden, vielmehr wird auch die sogenannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung von einer vorhandenen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erfasst (LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14; Arbeitsgericht Stuttgart 08. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    Auch die Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) gibt das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den hiesigen Parteien nicht vor (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - BAGE 146, 384; bestätigt durch BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - BB 2014, 3007; LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14 - Arbeitsgericht Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    Schließlich würde auch eine Verletzung des in § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG niedergelegten Schriftformerfordernisses nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwischen der M. und dem Kläger, sondern ausschließlich zur Unwirksamkeit des - unterstellten - Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zwischen der M. und der Beklagten führen (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14 - unter II. 1. b) cc) der Entscheidungsgründe - mwN).

  • BAG, 03.06.2014 - 9 AZR 111/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14
    Die vom Bundesarbeitsgericht zur nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in seinen Urteilen vom 10. Dezember 2013 (9 AZR 51/13) und 3. Juni 2014 (9 AZR 111/13) aufgestellten Grundsätze sind auf die Fälle verdeckter Arbeitnehmerüberlassung übertragbar.

    Absichtserklärungen von Parteien in einer Koalitionsvereinbarung berechtigen Gerichte aber nicht, die geltende Rechtslage außer Acht zu lassen (BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - BB 2014, 3007).

    Auch die Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) gibt das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den hiesigen Parteien nicht vor (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - BAGE 146, 384; bestätigt durch BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - BB 2014, 3007; LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14 - Arbeitsgericht Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - BB 2014, 1980).

    Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass beim entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehenden Einsatz eines Leiharbeitnehmers zwischen diesem und dem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn ein Arbeitgeber die erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzt (BAG 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - BB 2014, 3007; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - BAGE 146, 384).

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14
    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil zwischen den Parteien streitig ist, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - AP AÜG § 1 Nr. 34).

    Entscheidend sind der Schutzzweck der umgangenen Norm und die Frage, ob die Umgehung gerade in der Verhinderung der gesetzlich an sich vorgesehenen Begründung eines Rechtsverhältnisses zu einem Dritten insgesamt oder lediglich in der Vermeidung oder Verkürzung einzelner Ansprüche liegt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - NZA 2013, 1267).

    Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass vorliegend in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Anwendung der Bestimmungen des AÜG oder der bei Arbeitnehmerüberlassung bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte umgangen werden sollte, könnte dies lediglich zu Leistungspflichten des Entleihers oder zu Pflichten zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte durch den Entleiher, jedoch nicht zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Leiharbeitnehmer führen (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - NZA 2013, 1267).

  • BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 27/10

    Leistungsbeurteilung - Tarifvertrag - Betriebsvereinbarung - Regelungssperre des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 16. November 2011 - 7 ABR 27/10 - EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 143).
  • LAG Köln, 26.03.2014 - 5 Sa 819/13

    Wiedereinstellungsanspruch und Schadensersatzansprüche

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14
    Ziffer 4.1 erster Spiegelstrich TV-LeiZ regelt damit zwar eine Prüfpflicht, stellt jedoch keine materiellen Voraussetzungen für das Prüfprogramm auf, auch nicht im Sinne einer Ermessenbindung oder -begrenzung (ebenso LAG Köln 26. März 2014 - 5 Sa 819/13 - NJW-RR 2014, 467 zur Regelung in § 33 Abs. 3 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit).
  • BAG, 17.01.2012 - 5 AZN 1358/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Rechtliches Gehör

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14
    Ein divergierender Rechtssatz ist somit nicht ersichtlich, da ein solcher in der angezogenen Entscheidung selbst (Düwell/Lipke/Düwell ArbGG 3. Aufl. § 72 Rn. 28) und damit in dem schriftlich abgefassten, von sämtlichen Mitgliedern der Kammer unterschriebenen Berufungsurteil (§ 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) enthalten sein muss (BAG 17. Januar 2012 - 5 AZN 1358/11 - EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 129 = NZA 2012, 411).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14

    Unzulässige Berufung auf Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14
    Die soweit ersichtlich einzige möglicherweise von der hier vertretenen Rechtsauffassung divergierende Entscheidung ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2014 (4 Sa 41/14).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 - 3 Sa 1092/13

    Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher - nicht nur

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 242 BGB grundsätzlich überhaupt als Rechtsgrundlage für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses herangezogen werden kann (ebenfalls offen gelassen von LAG Berlin-Brandenburg 17. Dezember 2013 - 3 Sa 1092/13 - juris).
  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 754/10

    Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers - tarifliche Prüfpflicht des § 30 Abs 3 S

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2013 - 2 Sa 6/13

    Abgrenzung zwischen Dienst- oder Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16

    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns - Benachteiligung im

    Im Verfahren 3 Sa 33/14 führt die Klägerin aus (Bl. 148 d.A.): "Dabei ist die Wahrheit, dass das Gericht mich zu neuen Klagen zwingt, indem es die Aufklärung meiner Sache verweigert.".
  • LAG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 21 Sa 98/14

    Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis - Scheinwerkvertrag - verdeckte

    Deshalb kann sich der Entleiher trotz eines rechtsmissbräuchlichen Vorverhaltens auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen (wie LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 -).

    Die 3. Kammer des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg führt hierzu in ihrer Entscheidung vom 18. Dezember 2014 (Az: 3 Sa 33/14) wie folgt aus:.

    Hierzu führt die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in ihrer Entscheidung vom 18.12.2014 (3 Sa 33/14) aus:.

    "a) Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 18. Dezember 2014 (3 Sa 33/14 - BB 2015, 955) unter B. I. 2. d. der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass die Argumentation von Brose zur Rechtsnatur der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis für nicht zutreffend erachtet wird, weil auch eine sogenannte "Vorratserlaubnis" zunächst Legalisierungswirkung entfaltet und der über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügende Werkunternehmer, der als Verleiher auftritt, sich der vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bezweckten Seriositätskontrolle gerade nicht entzogen hat, weshalb keine Veranlassung besteht, ihn als prinzipiell unzuverlässig anzusehen (zustimmend Baeck/Winzer NZA 2015, 269; Hamann jurisPR-ArbR 14/2015 Anmerkung 1; Seier DB 2015, 494).

    Deshalb kann sich der Entleiher trotz des rechtsmissbräuchlichen Vorverhaltens auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen (LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 - BB 2015, 955; ArbG Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - DB 2014, 1980; Seier BB 2015, 494, 498).

  • LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag

    Die Berufungskammer schließt sich ergänzend zu den Erwägungen des Arbeitsgerichts den folgenden Überlegungen und Bewertungen der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg an (vgl. LAG Baden-Württemberg 18.12.2014 - 3 Sa 33/14 - BB 2015, 955 oder Juris, zu B I 2 b bis f der Gründe; in dem nachfolgend als Zitat gekennzeichneten Text werden die von der 3. Kammer gewählten Gliederungsnummern und -buchstaben beibehalten).

    ' a) Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 18. Dezember 2014 (3 Sa 33/14 - BB 2015, 955) unter B. I. 2. d. der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass die Argumentation von Brose zur Rechtsnatur der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis für nicht zutreffend erachtet wird, weil auch eine sogenannte "Vorratserlaubnis" zunächst Legalisierungswirkung entfaltet und der über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügende Werkunternehmer, der als Verleiher auftritt, sich der vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bezweckten Seriositätskontrolle gerade nicht entzogen hat, weshalb keine Veranlassung besteht, ihn als prinzipiell unzuverlässig anzusehen (zustimmend Baeck/Winzer NZA 2015, 269; Hamann jurisPR-ArbR 14/2015 Anmerkung 1; Seier DB 2015, 494).

    Deshalb kann sich der Entleiher trotz des rechtsmissbräuchlichen Vorverhaltens auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen (LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 - BB 2015, 955; ArbG Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - DB 2014, 1980; Seier BB 2015, 494, 498).

  • LAG Baden-Württemberg, 09.04.2015 - 3 Sa 53/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Treu und Glauben - Tarifauslegung -

    Die vom Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 10. Dezember 2013 (9 AZR 51/13) und 3. Juni 2014 (9 AZR 111/13) zur nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung aufgestellten Grundsätze sind auf die Fälle verdeckter Arbeitnehmerüberlassung übertragbar (so bereits LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 -).

    Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass sein Einsatz bei der Beklagten auf der Grundlage eines sogenannten Scheinwerkvertrags (zum Begriff vgl. LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 - BB 2015, 955) erfolgte und die Beklagte und die Arbeitgeberinnen des Klägers in Wirklichkeit verdeckte Arbeitnehmerüberlassung betrieben haben.

    a) Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 18. Dezember 2014 (3 Sa 33/14 - BB 2015, 955) unter B. I. 2. d. der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass die Argumentation von Brose zur Rechtsnatur der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis für nicht zutreffend erachtet wird, weil auch eine sogenannte "Vorratserlaubnis" zunächst Legalisierungswirkung entfaltet und der über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügende Werkunternehmer, der als Verleiher auftritt, sich der vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bezweckten Seriositätskontrolle gerade nicht entzogen hat, weshalb keine Veranlassung besteht, ihn als prinzipiell unzuverlässig anzusehen (zustimmend Baeck/Winzer NZA 2015, 269; Hamann jurisPR-ArbR 14/2015 Anmerkung 1; Seier DB 2015, 494).

    Deshalb kann sich der Entleiher trotz des rechtsmissbräuchlichen Vorverhaltens auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen (LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 - BB 2015, 955; ArbG Stuttgart 8. April 2014 - 16 BV 121/13 - DB 2014, 1980; Seier BB 2015, 494, 498).

  • LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 6 Sa 78/14

    Unbeschränkte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis - Scheinwerkvertrag -

    Eine bloße Eingliederung ohne Vertrag führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis (LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014, 3 Sa 33/14, Rn. 37 der Gründe, 3. Dezember 2014, 4 Sa 41/14 Rn. 84 der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.06.2015 - 6 Sa 52/14

    Arbeitnehmerüberlassung - Übernahmeanspruch - Anschlussnorm - Betriebsnorm -

    Eine bloße Eingliederung ohne Vertrag führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis (LAG Baden-Württemberg 18.12.2014, 3 Sa 33/14, Rn. 37 der Gründe, 03.12.2014, 4 Sa 41/14 Rn. 84 der Gründe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei fehlender Erlaubnis zur

    Danach war das angefochtene Teilurteil abzuändern und dem Antrag auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses stattzugeben, ohne dass es noch darauf ankam, ob das Berufen der Beklagten auf das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ab dem 13. März 2004 treuwidrig ist, weil eine Berufung auf die Erlaubnis widersprüchlich ist, wenn der Einsatz im Fremdbetrieb nach außen nicht als Arbeitnehmerüberlassung ausgestaltet ist (so LAG Baden-Württemberg vom 03.12.2014 - 4 Sa 41/14 -, LAGE § 10 AÜG Nr. 14; a. A. LAG Baden-Württemberg vom 18.12.2014 - 3 Sa 33/14 -, BB 2015 - 955; vom 07.05.2015 - 6 Sa 78/14 -, NZA-RR 2015, 520 ; LAG Rheinland-Pfalz vom 28.05.2015 - 2 Sa 689/14 -, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.05.2015 - 2 Sa 689/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag

    Gleiches gilt, wenn die Arbeitnehmerüberlassung verdeckt im Rahmen eines Scheinwerkvertrages erfolgt ( LAG Baden-Württemberg 7. Mai 2015 - 6 Sa 78/14 - Rn. 26, juris; LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 - Rn. 42, BB 2015, 955 ).
  • ArbG Iserlohn, 11.11.2015 - 1 Ca 560/15

    Annahme eines Arbeitsvertragsangebots als Pflicht i.R.e. Schadensersatzanspruchs;

    § 4 Ziffer 1 Spiegelstrich 1 TV LeiZ begründet jedoch keine materiellen Pflichten bei der Prüfung, ob die Beschäftigung des Leiharbeitnehmers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis möglich ist, auch nicht im Sinne einer Ermessensbindung- oder begrenzung (BAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014, 3 Sa 33/14, juris zu dem wortgleichen TV LeiZ für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden).
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