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   BFH, 21.01.2016 - I R 22/14   

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https://dejure.org/2016,10436
BFH, 21.01.2016 - I R 22/14 (https://dejure.org/2016,10436)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2016 - I R 22/14 (https://dejure.org/2016,10436)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - I R 22/14 (https://dejure.org/2016,10436)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Namensnutzung im Konzern - Kein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a. F. bei bloßer Überlassung des Firmennamens - Keine Bindung des BFH an die vom FG vorgenommene Auslegung eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AStG § 1 Abs 1, AStG § 1 Abs 4, EStG § 15 Abs 2, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, FGO § 118 Abs 2, HGB § 18 Abs 1
    Namensnutzung im Konzern - Kein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. bei bloßer Überlassung des Firmennamens - Keine Bindung des BFH an die vom FG vorgenommene Auslegung eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags

  • Bundesfinanzhof

    Namensnutzung im Konzern - Kein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. bei bloßer Überlassung des Firmennamens - Keine Bindung des BFH an die vom FG vorgenommene Auslegung eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 AStG vom 16.05.2003, § 1 Abs 4 AStG vom 16.05.2003, § 15 Abs 2 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
    Namensnutzung im Konzern - Kein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. bei bloßer Überlassung des Firmennamens - Keine Bindung des BFH an die vom FG vorgenommene Auslegung eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags

  • IWW

    § 1 Abs. 1 AStG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen, § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 1 Abs. 1, 4 AStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 18 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 11 Abs. 1 EStG, § 121 Satz 1 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Ansatzes eines Korrekturbetrages i.S. von § 1 Abs. 1 AStG a.F.

  • Betriebs-Berater

    Namensnutzung im Konzern

  • rewis.io

    Namensnutzung im Konzern - Kein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. bei bloßer Überlassung des Firmennamens - Keine Bindung des BFH an die vom FG vorgenommene Auslegung eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Ansatzes eines Korrekturbetrages i.S. von § 1 Abs. 1 AStG a.F.

  • datenbank.nwb.de

    Namensnutzung im Konzern

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur steuerlichen Behandlung der Namensnutzung in einem internationalen Konzern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Namensnutzung im Konzern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Namensnutzung im Konzern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinsame Namensnutzung im Konzern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein einkommenserhöhender Ansatz auf Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. bei bloßer Überlassung des Firmennamens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Geschäftsbeziehung im Sinne des AStG bei Namensnutzung im Konzern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Namensnutzung im Konzern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Geschäftsbeziehung im Sinne des AStG bei Namensnutzung im Konzern

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Namensnutzung im Konzern

  • deloitte-tax-news.de (Pressemitteilung)

    Unentgeltliche Namensnutzung im Konzern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Korrekturbetrag nach Außensteuergesetz bei unentgeltlicher Überlassung eines Markenrechts

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Namensnutzung im Konzern veröffentlicht

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Namensnutzung durch ausländische Töchter

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Konzernname oder Marke? Das ist die (Verrechnungs-)Preisfrage

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 1 Abs 1, EStG § 15 Abs 1
    Nutzungsüberlassung, Betriebsaufspaltung, Lizenz, Gewinnausschüttung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 82
  • ZIP 2016, 1339
  • ZIP 2016, 40
  • BB 2016, 1376
  • BB 2017, 2775
  • DB 2016, 1169
  • BStBl II 2017, 336
  • NZG 2016, 720
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 09.08.2000 - I R 12/99

    VGA bei Überlassung des Konzernnamens

    Auszug aus BFH, 21.01.2016 - I R 22/14
    d) Nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 9. August 2000 I R 12/99 (BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140) zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Zusammenhang mit der Nutzung des Konzernnamens entwickelt hat und an denen er festhält, liegt im Streitfall lediglich eine Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung --i.S. einer Erlaubnis, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens und damit i.S. des deutschen Handelsrechts zur Unternehmensunterscheidung (§ 18 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) zu nutzen-- vor (s.a. Senatsurteil in BFH/NV 2011, 312; Baumhoff in Wassermeyer/Baumhoff, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2014, Rz 6.133; Ditz/Bärsch, IStR 2014, 492; Haverkamp, Internationale Steuer-Rundschau 2014, 190; Krüger, IStR 2015, 650, 651 f.).

    Für eine solche Erlaubnis sind aber in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar (Senatsurteil in BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140, unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 23. Februar 1983, BStBl I 1983, 218 Tz. 6.3.2.; zust. z.B. Baumhoff, Ditz/Bärsch u. Haverkamp, jeweils a.a.O.).

    Nur wenn --wie im dortigen Streitfall (in BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140)-- durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird, kann die Überlassung des Markenrechts, wenn insoweit ein eigenständiger Wert festzustellen ist, im Vordergrund stehen und insoweit insgesamt (einheitlich) nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden.

    Soweit das FG nach Maßgabe der Grundsätze im Senatsurteil in BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140 einen eigenständigen Wert der produktbezogenen Marke für den Geschäftsbetrieb der B.T. ermittelt haben will (zu II.2.b der Gründe des angefochtenen Urteils unter Verweis auf II.1.a zur sog. sachlichen Verflechtung), ohne dazu konkret auf die unternehmerische Tätigkeit der B.T. bezogene Analysen einer Vorteilhaftigkeit i.S. eines "erwarteten Nutzens" (Baumhoff in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 7, 12 f.) vorzunehmen, kommt einer solchen Einschätzung bezogen auf den hier einschlägigen Sachumstand der Nutzung der Marke in ihrem Firmennamen keine Bedeutung zu (so im Erg. auch Ditz/Bärsch, IStR 2014, 492, 493; Krüger, IStR 2015, 650, 651 f.; wohl auch Renz/Kern, IStR 2015, 132 f.).

  • FG Münster, 14.02.2014 - 4 K 1053/11

    Personelle Verflechtung, Markenüberlassung im Konzern, Knoppe-Formel

    Auszug aus BFH, 21.01.2016 - I R 22/14
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Februar 2014  4 K 1053/11 E aufgehoben.

    Das von den Klägern angerufene Finanzgericht (FG) Münster folgte im Urteil vom 14. Februar 2014 (4 K 1053/11 E, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 921) im Kern der Auffassung des FA, schränkte die Einkommenskorrektur allerdings der Höhe nach ein unter Hinweis auf zivilrechtliche Maßgaben einer Schadensersatzbemessung.

  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 2/12

    Kapitalvermögen, Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 21.01.2016 - I R 22/14
    Auch wenn die Beteiligung an der B.T. nicht zum Betriebsvermögen des Klägers zu rechnen sein sollte, könnte in den Streitjahren ein einkommenserheblicher Zufluss von Kapitalerträgen nach den Maßgaben der ständigen BFH-Rechtsprechung anzunehmen sein: Denn bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, da er es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333, m.w.N.).

    Allerdings hat das FG mit seinen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung darüber geschaffen, ob eine solche Zuflussregel, die nach der Rechtsprechung jedenfalls dann gilt, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet (s. BFH-Urteil in BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333), im Streitfall anzuwenden ist.

  • BFH, 25.08.2010 - I R 97/09

    Begründung einer Betriebsaufspaltung zwischen einem steuerbefreiten Berufsverband

    Auszug aus BFH, 21.01.2016 - I R 22/14
    Dann fehlt es aber auch an der Voraussetzung einer sachlichen Verflechtung, um eine Betriebsaufspaltung (s. z.B. Senatsurteil vom 25. August 2010 I R 97/09, BFH/NV 2011, 312; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 2015 IV R 9/13, BFHE 251, 227, m.w.N.) annehmen zu können.

    d) Nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 9. August 2000 I R 12/99 (BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140) zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Zusammenhang mit der Nutzung des Konzernnamens entwickelt hat und an denen er festhält, liegt im Streitfall lediglich eine Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung --i.S. einer Erlaubnis, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens und damit i.S. des deutschen Handelsrechts zur Unternehmensunterscheidung (§ 18 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) zu nutzen-- vor (s.a. Senatsurteil in BFH/NV 2011, 312; Baumhoff in Wassermeyer/Baumhoff, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2014, Rz 6.133; Ditz/Bärsch, IStR 2014, 492; Haverkamp, Internationale Steuer-Rundschau 2014, 190; Krüger, IStR 2015, 650, 651 f.).

  • BFH, 09.06.2015 - X R 14/14

    Wiedereinsetzung von Amts wegen aufgrund fehlerhafter Hinweise in einem amtlichen

    Auszug aus BFH, 21.01.2016 - I R 22/14
    Auch bei einer nur teilweisen Zurückverweisung der Sache kann dem FG im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens übertragen werden (z.B. Senatsurteil vom 14. März 2011 I R 29/10, BFH/NV 2011, 1875; BFH-Urteil vom 9. Juni 2015 X R 14/14, BFHE 250, 19, BStBl II 2015, 931).
  • BFH, 14.03.2011 - I R 29/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. 03. 2011 I R 23/10 -

    Auszug aus BFH, 21.01.2016 - I R 22/14
    Auch bei einer nur teilweisen Zurückverweisung der Sache kann dem FG im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens übertragen werden (z.B. Senatsurteil vom 14. März 2011 I R 29/10, BFH/NV 2011, 1875; BFH-Urteil vom 9. Juni 2015 X R 14/14, BFHE 250, 19, BStBl II 2015, 931).
  • BGH, 11.10.1993 - II ZR 155/92

    Gerichtsstandklausel einer AG-Satzung

    Auszug aus BFH, 21.01.2016 - I R 22/14
    Der Grund hierfür liegt darin, dass solche korporativen Regeln für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere für die Gläubiger und künftigen Gesellschafter, bestimmt sind und deshalb nur einheitlich ausgelegt werden können (s. z.B. Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1993 II ZR 155/92, BGHZ 123, 347; s.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 I R 66/07, BFHE 223, 162, BStBl II 2009, 972; vom 23. Januar 2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).
  • BFH, 23.01.2013 - I R 1/12

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer

    Auszug aus BFH, 21.01.2016 - I R 22/14
    Der Grund hierfür liegt darin, dass solche korporativen Regeln für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere für die Gläubiger und künftigen Gesellschafter, bestimmt sind und deshalb nur einheitlich ausgelegt werden können (s. z.B. Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1993 II ZR 155/92, BGHZ 123, 347; s.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 I R 66/07, BFHE 223, 162, BStBl II 2009, 972; vom 23. Januar 2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).
  • BFH, 24.09.2015 - IV R 9/13

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen Eigentümer und Mieter bei Vermietung durch

    Auszug aus BFH, 21.01.2016 - I R 22/14
    Dann fehlt es aber auch an der Voraussetzung einer sachlichen Verflechtung, um eine Betriebsaufspaltung (s. z.B. Senatsurteil vom 25. August 2010 I R 97/09, BFH/NV 2011, 312; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 2015 IV R 9/13, BFHE 251, 227, m.w.N.) annehmen zu können.
  • BFH, 19.08.2015 - X R 30/12

    Unterstützungskasse - betriebliche Veranlassung von Versorgungsleistungen -

    Auszug aus BFH, 21.01.2016 - I R 22/14
    Für einen solchen Schluss fehlt aber sowohl nach dem  Wortlaut der Regelung als auch den Gesamtumständen der Errichtung der Gesellschaft eine tragfähige Grundlage; demgemäß entfällt auch eine Bindung des Senats nach § 118 Abs. 2 FGO (s. zu den Grenzen der Bindungswirkung z.B. BFH-Urteil vom 19. August 2015 X R 30/12, BFH/NV 2016, 203).
  • BFH, 28.11.2007 - I R 94/06

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer

  • BFH, 22.10.2008 - I R 66/07

    Formerfordernisse bei Änderung von Beherrschungsverträgen und

  • BFH, 13.06.2013 - III R 63/11

    Pflicht zur Prüfung eines ausländischen Anspruchs auf kindergeldähnliche

  • BFH, 10.05.2017 - I R 19/15

    Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher

    Auch bei einer nur teilweisen Zurückverweisung der Sache ist dem FG im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 2016 I R 22/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2017 - I R 9/16

    Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte

    An der Besteuerung wird Deutschland durch das DBA-Kanada 2001 nicht gehindert; der Senat hält insoweit an der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits geäußerten Rechtsauffassung (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 I B 159/11, BFH/NV 2012, 417) auch nach erneuter Prüfung fest (dieser Rechtslage zustimmend z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 49 Rz 90 mit Fußn. 6; Hick in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 18 Rz 167 f., 171, 174; Blümich/Wied, § 49 EStG Rz 218; Kuhn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 49 EStG Rz 1003; Kühnen, EFG 2016, 578; Schober, EFG 2016, 990; Ismer in Vogel/ Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 18 Rz 87; Holthaus, Internationale Wirtschaftsbriefe 2017, 796, 797; im Ergebnis ebenso die Verwaltungspraxis, s. Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 8. Juni 2011, 1nternationales Steuerrecht 2011, 776; a.A. W. Wassermeyer in Wassermeyer, DBA, Kanada Art. 18 Rz 70a; Hagemann/Kahlenberg/Cloer, Betriebs-Berater 2017, 2775, 2785 f.).
  • BFH, 27.09.2017 - I R 53/15

    Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit nach § 5 Abs. 7

    Auch bei einer nur teilweisen Zurückverweisung der Sache ist dem FG im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 2016 I R 22/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336, m.w.N.).
  • BFH, 10.10.2018 - I R 67/16

    Besteuerungsrecht und Abzug ausländischer Steuern bei Arbeitnehmertätigkeit im

    Die nationale Bedingung für die abkommensrechtliche Freistellung kann sich --wie dem Wortlaut des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG zu entnehmen ist-- nur auf den Vertragsstaat beziehen, mit dem abkommensrechtlich die Freistellung vereinbart ist (gl.A. Wendt, EFG 2017, 469; Hagemann/Kahlenberg/Cloer, BB 2017, 2775, 2783 f.).

    Wenn aber ohne Ansässigkeit in der Schweiz im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz ein Besteuerungsrecht der Schweiz für die vom Kläger ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit nicht bestand (s. insoweit Senatsurteil in BFHE 232, 68, BStBl II 2012, 276), lag unabhängig von der Deklaration des Klägers eine abkommenswidrig erhobene Steuer vor (gl.A. Hagemann/Kahlenberg/Cloer, BB 2017, 2775, 2785).

  • BFH, 27.03.2019 - I R 33/16

    Steuerpflicht von Erträgen aus Schneeballsystem - Einschränkungen der

    Auch bei einer nur teilweisen Zurückverweisung der Sache ist dem FG im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen (z.B. Senatsurteil vom 21.01.2016 - I R 22/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336, m.w.N.).
  • FG Münster, 17.01.2020 - 4 K 1526/16

    Einkommensteuer - Gilt die Fiktion des Zuflusses von an den beherrschenden

    Diese Entscheidung hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.01.2016I R 22/14 (BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336) auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung für 2004 und 2005 an das Finanzgericht (FG) zurück.

    Insoweit verweist der Senat auf das ihn insoweit bindende BFH-Urteil vom 21.01.2016 I R 22/14 (BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336, unter I.).

    aa) Zu verneinen ist die vom BFH in seinem Urteil vom 21.01.2016 I R 22/14 (BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336) angesprochene Frage, ob eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der B. T. aufgrund der von der B. AG über die B. P. an die B. T. überlassenen Patente begründet wurde.

  • BFH, 20.12.2017 - I R 8/16

    Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte

    An der Besteuerung wird Deutschland durch das DBA-Kanada 2001 nicht gehindert; der Senat hält insoweit an der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits geäußerten Rechtsauffassung (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 I B 159/11, BFH/NV 2012, 417) auch nach erneuter Prüfung fest (dieser Rechtslage zustimmend z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 49 Rz 90 mit Fußn. 6; Hick in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 18 Rz 167 f., 171, 174; Blümich/Wied, § 49 EStG Rz 218; Kuhn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 49 EStG Rz 1003; Kühnen, EFG 2016, 578; Schober, EFG 2016, 990; Ismer in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 18 Rz 87; Holthaus, Internationale Wirtschaftsbriefe 2017, 796, 797; im Ergebnis ebenso die Verwaltungspraxis, s. Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 8. Juni 2011, 1nternationales Steuerrecht 2011, 776; a.A. W. Wassermeyer in Wassermeyer, DBA, Kanada Art. 18 Rz 70a; Hagemann/Kahlenberg/Cloer, Betriebs-Berater 2017, 2775, 2785 f.).
  • BFH, 13.07.2022 - I R 42/18

    Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung

    d) Nach den vorstehenden Maßgaben hat das FG rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in den Streitjahren 2006 und 2009 kein wirksamer GAV mehr bestanden hat; dabei unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Vereinbarungen der Gesellschafter mit korporationsrechtlichem Charakter wegen des zuvor beschriebenen Gebots der objektivierten Auslegung der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (z.B. Senatsurteile in BFHE 220, 51, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 11.10.1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, und vom 21.01.2016 - I R 22/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336).
  • BFH, 14.02.2022 - VIII R 32/19

    Zufluss von Kapitalerträgen beim beherrschenden Gesellschafter einer

    b) Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf den Zufluss von Gewinnanteilen bei einem im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft anzuwenden (vgl. zum beherrschenden Gesellschafter einer polnischen Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 21.01.2016 - I R 22/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336, Rz 28, und nachfolgend FG Münster, Urteil vom 17.01.2020 - 4 K 1526/16 E, EFG 2020, 525).
  • BFH, 01.06.2022 - I R 31/19

    Gewinnverteilungsbeschluss

    Eine Ausnahme von der Bindungswirkung mit der Folge einer eigenen Auslegungsbefugnis des Revisionsgerichts macht die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung im Anschluss an die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung bei der Auslegung von Vereinbarungen mit korporationsrechtlichem Charakter (Senatsurteile vom 28.11.2007 - I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.; vom 21.01.2016 - I R 22/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336; BFH-Urteil vom 03.09.2009 - IV R 38/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60, alle betreffend Gewinnabführungsvertrag oder Gesellschaftsvertrag).
  • BFH, 23.08.2023 - X R 15/22

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen

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