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   BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15   

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https://dejure.org/2017,57673
BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15 (https://dejure.org/2017,57673)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2017 - VIII R 17/15 (https://dejure.org/2017,57673)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2017 - VIII R 17/15 (https://dejure.org/2017,57673)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BewG § 12 Abs 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 16 Abs 3 S 1, EStG § 16 Abs 3 S 6, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, AO § 174 Abs 4
    Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers - Ansatz einer gestundeten Kaufpreisforderung

  • Bundesfinanzhof

    Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers - Ansatz einer gestundeten Kaufpreisforderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 BewG, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 16 Abs 3 S 1 EStG 2002, § 16 Abs 3 S 6 EStG 2002, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 2002
    Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers - Ansatz einer gestundeten Kaufpreisforderung

  • IWW

    § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, § ... 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 2 AO, § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 174 Abs. 4 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 132 AO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 1 EStG, § 16 Abs. 3 Satz 6 EStG, § 16 Abs. 3 EStG, §§ 2 bis 16 des Bewertungsgesetzes, § 12 Abs. 1 BewG, § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BewG, § 12 Abs. 1 Satz 2 BewG, § 12 Abs. 3 BewG, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    BewG § 12 Abs. 1; EStG §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 S. 1 u. 6, 18 Abs. 1 Nr. 1; AO § 174 Abs. 4
    Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandatenstamms eines Freiberuflers

  • Wolters Kluwer

    Verpachtung des Mandantenstamms eines Steuerberaters als Betriebsaufspaltung

  • Betriebs-Berater

    Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers

  • rewis.io

    Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers - Ansatz einer gestundeten Kaufpreisforderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers

  • rechtsportal.de

    Verpachtung des Mandantenstamms eines Steuerberaters als Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de

    Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers ? Ansatz einer gestundeten Kaufpreisforderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betriebsaufspaltung zwischen einem Steuerberater und einer beherrschten Kapitalgesellschaft

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Aktuelles zum Thema Betriebsaufspaltung und Mandantenstamm

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 11 Abs 1 S 1, EStG § 4 Abs 3, AO § 174 Abs 4
    Zufluss, Veräußerung, Umwandlung, Bestimmter Sachverhalt

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 1251
  • BB 2018, 789
  • DB 2018, 932
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 08.04.2011 - VIII B 116/10

    Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Mandantenstamm

    Auszug aus BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15
    Veräußert ein Steuerberater --wie im Streitfall der Kläger-- sein bewegliches Betriebsvermögen mit Ausnahme des Mandantenstamms, der in der Regel das werthaltigste Wirtschaftsgut seines Betriebsvermögens darstellt, an eine von ihm gegründete GmbH, so kann der Mandantenstamm Gegenstand eines Pachtvertrags zwischen Berater und Beratungs-GmbH sein (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 128-129/95, BFHE 182, 366, BStBl II 1997, 546; Senatsbeschluss vom 8. April 2011 VIII B 116/10, BFH/NV 2011, 1135).

    Die entgeltliche Nutzungsüberlassung des Mandantenstamms an die A-GmbH führte zum Entstehen einer sachlichen Verflechtung, da der Mandantenstamm eine, wenn nicht gar die wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberaterkanzlei ist (s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1135, und die dazu ergangene Vorentscheidung des FG München vom 10. Juni 2010  8 K 460/10, EFG 2011, 47).

    aa) Die Einkünfte des Klägers aus der Vermietung des Mandantenstamms an die A-GmbH sind mangels einer insoweit ausgeübten leitenden und eigenverantwortlichen steuerberatenden Tätigkeit keine Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1135, m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39 zur gewerblichen Verpachtung von Wirtschaftsgütern an eine Betriebs-GmbH, obwohl vor der Betriebsaufspaltung aus dem Gesamtunternehmen Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen wurden).

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Freiberufler --wie im Streitfall der Kläger-- gewerbliche Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung eines Mandantenstamms neben einer daneben fortgeführten freiberuflichen Tätigkeit erzielt (s. zutreffend FG München in EFG 2011, 47; nachgehend Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1135).

  • BFH, 05.05.2015 - X R 48/13

    Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe - Zeitpunkt des

    Auszug aus BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15
    d) Der Kläger war aufgrund der Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zum 31. Dezember 2002 verpflichtet, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 EStG die Gewinnermittlungsart von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu wechseln und eine Schlussbilanz aufzustellen; zusätzlich hatte er auch eine Aufgabebilanz aufzustellen (BFH-Urteil vom 5. Mai 2015 X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358, Rz 35 ff.).

    Wegen der Beendigung der Betriebsaufspaltung (BFH-Urteil in BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158) am 31. Dezember 2002 fallen im Streitfall allerdings sowohl die Beendigung der laufenden Einkünfteerzielung als auch die Aufgabe des Betriebs auf diesen Stichtag (s. zur gestreckten Betriebsaufgabe BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 1358, Rz 38 ff.; vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637).

    aa) In der Aufgabebilanz sind die veräußerten und in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und die verbliebenen Schulden mit den Werten des § 16 Abs. 3 EStG anzusetzen (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1358).

  • BFH, 19.01.1978 - IV R 61/73

    Ansatz des gemeinen Werts für gestundete Kaufpreisforderung bei

    Auszug aus BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15
    Gemeiner Wert einer gestundeten Kapitalforderung ist der Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG), wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen (s. zum Ganzen BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295, unter I.1.a).

    Bei der Schätzung des Wertes einer Kaufpreisforderung in der Aufgabebilanz kann zwar die spätere tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse von Bedeutung sein, wenn sie die Verhältnisse aufhellt (Senatsurteile vom 11. Dezember 1990 VIII R 37/88, BFH/NV 1991, 516; vom 27. April 1993 VIII R 27/92, BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3; BFH-Urteil in BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295).

  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer

    Auszug aus BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15
    cc) Eine längerfristig gestundete Kaufpreisforderung ist bei der Ermittlung des Aufgabegewinns mit dem gemeinen Wert (§§ 2 bis 16 des Bewertungsgesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung --BewG--) im Zeitpunkt der Veräußerung der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter anzusetzen, da das Einkommensteuerrecht keine eigene Regelung für die Bewertung einer solchen Forderung enthält (zum Ansatz der Forderung in der Aufgabebilanz s. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307; aus dem Schrifttum z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 36. Aufl., § 16 Rz 278; Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 16 EStG Rz 415 ("Stundung"), und HHR/Kulosa, § 16 EStG Rz 582; Blümich/ Schallmoser, § 16 EStG Rz 590, 592; Stahl in Korn, § 16 EStG Rz 186, 205).

    Der tatsächlich vereinnahmte Mehrbetrag könnte nur auf den nachträglich zu erhöhenden Ansatz des Veräußerungspreises in der Aufgabebilanz zum 31. Dezember 2002 zurückwirken (vgl. allgemein Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; zur rückwirkenden Änderung eines Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns s. BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; Senatsurteil in BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307; zur tatsächlichen Vereinnahmung eines höheren als des zunächst angesetzten Betrags als rückwirkendes Ereignis Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 282).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15
    bb) Ein in der Aufgabebilanz gemäß § 16 Abs. 3 Satz 6 EStG zu erfassender Veräußerungspreis --hier aus der Veräußerung des Mandantenstamms an die B-GmbH-- wird grundsätzlich in vollem Umfang realisiert, unabhängig davon, ob der Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, m.w.N.; aus der ständigen Rechtsprechung z.B. BFH-Entscheidungen vom 29. März 2007 XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306, unter 1.a aa; vom 12. April 2016 VIII R 39/13, BFH/NV 2016, 1430, Rz 22).

    Der tatsächlich vereinnahmte Mehrbetrag könnte nur auf den nachträglich zu erhöhenden Ansatz des Veräußerungspreises in der Aufgabebilanz zum 31. Dezember 2002 zurückwirken (vgl. allgemein Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; zur rückwirkenden Änderung eines Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns s. BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; Senatsurteil in BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307; zur tatsächlichen Vereinnahmung eines höheren als des zunächst angesetzten Betrags als rückwirkendes Ereignis Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 282).

  • FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2560/12

    Zufluss durch Aufrechnung, Umwandlung einer Kaufpreisforderung in eine Einlage im

    Auszug aus BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2013 13 K 2560/12 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22. Juni 2012 aufgehoben.

    Das FG wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1333 mitgeteilten Gründen mit Urteil vom 3. Dezember 2013  13 K 2560/12 E ab.

  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

    Auszug aus BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15
    Dies gilt auch, wenn wie im Streitfall sämtliche vom Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft verpachteten Wirtschaftsgüter veräußert und infolgedessen fortan keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr an die Betriebs-GmbH zur Nutzung überlassen werden (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158, Rz 25, m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BFHE 244, 49, BStBl II 2014, 388, Rz 15).

    Wegen der Beendigung der Betriebsaufspaltung (BFH-Urteil in BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158) am 31. Dezember 2002 fallen im Streitfall allerdings sowohl die Beendigung der laufenden Einkünfteerzielung als auch die Aufgabe des Betriebs auf diesen Stichtag (s. zur gestreckten Betriebsaufgabe BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 1358, Rz 38 ff.; vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637).

  • FG München, 10.06.2010 - 8 K 460/10

    Betriebsaufspaltung: Verpachtung eines Mandantenstammes eines Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15
    Die entgeltliche Nutzungsüberlassung des Mandantenstamms an die A-GmbH führte zum Entstehen einer sachlichen Verflechtung, da der Mandantenstamm eine, wenn nicht gar die wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberaterkanzlei ist (s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1135, und die dazu ergangene Vorentscheidung des FG München vom 10. Juni 2010  8 K 460/10, EFG 2011, 47).

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Freiberufler --wie im Streitfall der Kläger-- gewerbliche Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung eines Mandantenstamms neben einer daneben fortgeführten freiberuflichen Tätigkeit erzielt (s. zutreffend FG München in EFG 2011, 47; nachgehend Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1135).

  • BFH, 29.03.2007 - XI B 56/06

    Veräußerungsgewinn; Kaufpreiszahlung in Raten; Versteuerung

    Auszug aus BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15
    bb) Ein in der Aufgabebilanz gemäß § 16 Abs. 3 Satz 6 EStG zu erfassender Veräußerungspreis --hier aus der Veräußerung des Mandantenstamms an die B-GmbH-- wird grundsätzlich in vollem Umfang realisiert, unabhängig davon, ob der Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, m.w.N.; aus der ständigen Rechtsprechung z.B. BFH-Entscheidungen vom 29. März 2007 XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306, unter 1.a aa; vom 12. April 2016 VIII R 39/13, BFH/NV 2016, 1430, Rz 22).
  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 37/88

    Klagebefugnis eines früheren Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft gegen

    Auszug aus BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15
    Bei der Schätzung des Wertes einer Kaufpreisforderung in der Aufgabebilanz kann zwar die spätere tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse von Bedeutung sein, wenn sie die Verhältnisse aufhellt (Senatsurteile vom 11. Dezember 1990 VIII R 37/88, BFH/NV 1991, 516; vom 27. April 1993 VIII R 27/92, BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3; BFH-Urteil in BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295).
  • BFH, 12.05.2016 - II R 39/14

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund

  • BFH, 12.04.2016 - VIII R 39/13

    Zur steuerlichen Anerkennung eines in einem (schieds-) gerichtlichen Verfahren

  • BFH, 17.02.2010 - II R 23/09

    Kein Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des

  • BFH, 21.10.1980 - VIII R 190/78

    Abzinsung - Kaufpreisrate - Werbungskosten - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

  • BFH, 27.04.1993 - VIII R 27/92

    Die Feststellungsfrist wird hinsichtlich aller Beteiligten bereits dadurch

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 05.02.2014 - X R 22/12

    Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder

  • BFH, 04.03.2009 - I R 1/08

    Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre mit

  • BFH, 22.01.2009 - VIII B 153/07

    Qualifikation gemischter Tätigkeiten - Fehlende Auseinandersetzung des FG mit

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07

    Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte bei gleichartiger

  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

  • BFH, 18.06.1980 - I R 77/77

    Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Wirtschaftsgütern - GmbH - Einkünfte aus

  • BFH, 05.09.2019 - V R 57/17

    Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

    Die Vermeidung dieser Überbesteuerung wirft Fragen nach der Anwendbarkeit einer Margenbesteuerung oder der Differenzbesteuerung auf, zumal ansonsten dem Geschäftsmodell des Verkaufs von gebrauchten Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt --mangels Vorsteuerabzugs der Erwerber-- die Geschäftsgrundlage entzogen würde (Korneev, BB 2018, 1251; Hahne, MwStR 2018, 327, 328).
  • BFH, 17.03.2022 - XI R 5/19

    (Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen

    a) Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Steuerbescheid, der geändert wird, infolge der irrigen Beurteilung unrechtmäßig sein muss und eine lediglich von der Behörde angenommene, tatsächlich aber nicht bestehende Unrichtigkeit die Anwendbarkeit des § 174 Abs. 4 AO nicht erlaubt (BFH-Urteile vom 04.03.2009 - I R 1/08, BFHE 225, 312, BStBl II 2010, 407; vom 21.11.2017 - VIII R 17/15, BFH/NV 2018, 522).
  • FG Münster, 08.05.2019 - 9 K 1452/18

    Einkommensteuerliche Einstufung einer Restschuldbefreiung als rückwirkendes

    In seinem Urteil vom 21.11.2017 VIII R 17/15 habe der BFH zudem jüngst entschieden, dass eine Folgeänderung nach § 174 Abs. 4 AO ausscheide, wenn ein rechtmäßiger Bescheid zu Unrecht geändert worden sei.

    Die Entscheidung des BFH aus dem Verfahren VIII R 17/15 gebe für den vorliegenden Fall nichts her.

  • FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2506/18

    Klassifizierung der Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft

    In 2017 habe der BFH entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung begründet wird zwischen einem Steuerberater und einer von ihm als Alleingesellschafter beherrschten Kapitalgesellschaft, wenn der Kapitalgesellschaft ein für deren betriebliche Tätigkeit funktional wesentlicher Mandantenstamm zur Nutzung überlassen wird (BFH-Urteil vom 21.11.2017 - VIII R 17/15).
  • FG Bremen, 10.09.2020 - 1 K 220/18

    Einkommensteuer: Wann entsteht der Gewinn aus der Veräußerung eines

    Dies trifft auf unverzinsliche Forderungen i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 BewG zu (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 2017 VIII R 17/15, BFH/NV 2018, 522 m. w. N.).

    Selbst wenn die Erfüllung der Kaufpreisforderung zwischenzeitlich zweifelhaft gewesen sein mag, so entfaltet jedenfalls die tatsächliche Zahlung Rückwirkung auf den Veranlagungszeitraum der Veräußerung (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 2017 - VIII R 17/15, BFH/NV 2018, 522 ).

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